Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 60 IN 15/09
Tenor
In dem Insolvenzverfahren wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt L. wie folgt festgesetzt:
Vergütung 8.093,64 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
liegen 250,-- EUR
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Zwischensumme 8.243,64 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 8.343,64 EUR 1,566,29 EUR
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Endbetrag 9.809,93 EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
1
G r ü n d e
2Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.01.2009 bis zum 13.02.2009 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
3Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
4Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
5Der Regelsatz soll mindestens 250,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV).
6Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-verwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
7Das verwaltete Vermögen betrug 320.818,00 EUR.
8Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 32.374,54 EUR.
9Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 8093,64 EUR zu.
10Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.02.2009 verwiesen.
11Die Einwände der Schuldnerin rechtfertigen keine Herabsetzung der beantragten und festgesetzten Vergütung.
12Auch wenn der Zeitraum der Tätigkeit (30.01. bis 11.02.2009) als gering anzusehen ist,
13ist der Umfang der vom vorläufigen Verwalten nachgewiesenen Tätigkeit maßgebend, die einer Regeltätigkeit durchaus entspricht.
14Auch ist der Fortführungswert als Grundlage für die Vergütungsbemessung -mit Blick auf die mit der Antragsrücknahme verbundene Fortführung des Unternehmens- nicht zu beanstanden.
15Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
16Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
17Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
18Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen 1x
- InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters 1x
- InsVV § 2 Regelsätze 3x
- InsVV § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 2x
- InsVV § 10 Grundsatz 4x
- InsVV § 3 Zu- und Abschläge 1x
- InsVV § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung 1x
- InsVV § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen 1x
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 1x