Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 481/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 56 C 3203/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
1
Gründe:
2I.
3Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen rechtlicher oder tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
4II.
5Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.
6III.
7Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und formell ordnungsgemäß begründet, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
8Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Leistungen mit Rechtsgrund erfolgten. Durch § 9 der Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (KLVAL02) werde ihr, der Beklagten, ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Hierdurch erwerbe sie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch sofort. Dementsprechend könne auch der Kläger allenfalls die Gutschrift der Versicherungsleistungen auf das Kreditkonto bei der Beklagten fordern. Eine einseitige Kündigung der entsprechenden Abrede habe nicht mehr erfolgen können. Dies folge bereits aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
9Die Beklagte rügt damit eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, die – träfe sie zu – auch entscheidungserheblich wäre, so dass eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorliegt.
10IV.
11Die Berufung ist begründet.
12Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.545,84 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
13Zwar hat die Beklagte durch Zahlung der Versicherungssummen in der entsprechenden Höhe seitens der xxx etwas erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
14Dies geschah aber nicht ohne Rechtsgrund, denn rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der empfangenen Versicherungssummen war im vorliegenden Fall das der Beklagten nach § 9 KLVAL02 eingeräumte Bezugsrecht. Dieses bewirkte, dass die vertraglichen Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssummen nicht in die Insolvenzmasse fielen. Vielmehr standen die Zahlungsansprüche gegenüber der xxx nunmehr der Beklagten zu. Der Kläger als Insolvenzverwalter konnte das Bezugsrecht der Beklagten auch nicht mehr widerrufen. Die Insolvenzschuldnerin vereinbarte mit der xxx im Rahmen der Kreditlebensversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der Beklagten. Bei der Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes erwirbt der Berechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2003, Az.: 12 U 29/03 m. w. N.).
15Die Bestimmung des § 9 KLVAL02 ist als Einräumung eines solchen Bezugsrechtes zu Gunsten der Beklagten anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn die in Rede stehende Versicherung diente der Absicherung der Kreditvertrages. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers sollte im Hinblick auf seine Verpflichtung aus dem Kreditvertrag im Falle einer versicherten Arbeitslosigkeit gestärkt werden. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles, also bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers, die Beklagte als Darlehensgeberin die Versicherungssummen zum Ausgleich der noch offen stehenden Restforderung bezieht.
16Dieses der Beklagten eingeräumte Bezugsrecht ist ferner unwiderruflich. Auch dies ergibt sich zwingend aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 9 KLVAL02. Eine umfassende Absicherung des Kreditvertrages konnte nur dadurch erreicht werden, dass der Beklagten mit dem Bezugsrecht ein Position eingeräumt wurde, die ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht wieder genommen werden konnte. Dies erfordert gerade eine Absicherung des Bezugsrechtes für den Fall der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Dementsprechend musste das Bezugsrecht gerade unwiderruflich sein, um eine "Insolvenzfestigkeit" aufzuweisen.
17Mangels Hauptanspruches besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
18V.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
20Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO.
21Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.545,84 € festgesetzt.
Zitiert von
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Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 20 C 8495/08
7. August 2009
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20 C 8495/08 | 7. August 2009 |
Referenzen
- 56 C 3203/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 2x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 29/03 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x