Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2887/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind. Auf das der Klägerin am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil ist zwar am 20. Juli 2006 - insoweit rechtzeitig - die Zulassung der Berufung beantragt worden, die angekündigte Begründung ist indes innerhalb der Darlegungsfrist, die mit Ablauf des 22. August 2006 endete (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), nicht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 3 Höhe der Kosten 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x