Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 849/04
Tenor
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2004
am 6. Dezember 2004
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der von den Beteiligten zu.2. an die Beteiligten zu 1. zu erstattende Betrag wird auf 619,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juli 2004 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 373,52 € den Beteiligten zu 2. auferlegt.
Die Beteiligten zu 2. haben den Beteiligten zu 1. die im Beschwerde-verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 67% zu erstatten.
Die Beteiligten zu 1. haben den Beteiligten zu 2. die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 33% zu erstatten.
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Gründe:
2In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenem Verfahren wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2004 die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die den Beteiligten zu 1. entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten den Beteiligten zu 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.
3Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 22. Juni 2004 (Bl. 92 GA) haben die Beteiligten zu 1. u.a. eine 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO und eine Verhandlungsgebühr geltend gemacht.
4Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht-Rechtspfleger-Düsseldorf die angemeldeten 806,74 € gegen die Beteiligten zu 2. festgesetzt.
5Wegen der Ansetzung der Erhöhungsgebühr und der Verhandlungsgebühr haben die Beteiligten zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt.
6Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
7Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs.3 Satz 1, 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 569 ZPO) und in der Sache auch zum Teil begründet.
8Zutreffend hat der Rechtspfleger die Erhöhungsgebühr gewährt.
9Nach der Rechtsprechung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechts-noch parteifähig (Bundesgerichtshof Rpfleger 1998, 478; BayObLG NJW2002, 1506 ff mwN; OLG München ZMR 2003, 451; Schleswig-Holsteinisches OLG NZM 2004, 132; Landgericht Berlin JurBüro 2003, 532).
10Allein aufgrund dieses Umstandes kann die Klage nicht als eine solche der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgelegt werden.
11Der Verwalter hat die Ansprüche auch nicht als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend gemacht.
12Insofern kann dahinstehen, ob der Verwalter dazu berechtigt ist, denn selbst wenn er es ist, ist er nicht verpflichtet, als Prozessstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen und damit auf eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Deshalb können die Wohnungseigentümer erstattungsrechtlich nicht darauf verwiesen wer-den, den Verwalter entsprechend zu ermächtigen, um den Anfall der Erhöhungsge-bühr nach § 6 Abs.1 Satz 2 BRAGO zu vermeiden.
13Jedoch ist eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden und damit auch nicht zu erstatten.
14In Wohnungseigentumsverfahren entsteht für die Verfahrensbevollmächtigten eine Verhandlungsgebühr nur dann, wenn auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist die Entstehung einer Verhandlungsgebühr ausgeschlossen (Landgericht Köln ZMR 2003, 533),
15§ 35 BRAGO, nach dem ein Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gebühren für diese erhält, gilt nicht für Wohnungseigentumsverfahren nach § 43 WEG (Landgericht Berlin JurBüro 2003, 532; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert - von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 35 Rn.9).
16Vorliegend kommt hinzu, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht getroffen worden ist, sondern das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens entschieden hat. Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 r 91 Abs. 1 ZPO.
18Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- § 6 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZMR 2003, 451 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2004, 132 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs.1 Satz 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- ZMR 2003, 533 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x