Urteil vom Landgericht Dortmund - 13 O 55/02 Kart.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.596.977,00 € (in Worten:
einemillionfünthundertsechsundneunzigtausendneunhundertsiebenundsiebzig
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die in Basel/Schweiz ansässige Beklagte ist die Herstellerin von
3Pharmazeutika und Körperpflegeprodukten und welt- und europaweit
4größter Hersteller von synthetischen Vitaminen. Die Klägerin ist ein
5Tochterunternehmen der T-Gruppe, einer Unternehmensgruppe im
6Süßwarenbereich. Sie bezog als verantwortliches Produktunternehmen für
7das Produkt "M" über die Firma I in H,
8der deutschen Tochter der Beklagten, von dieser im Zeitraum von
9September 1989 bis Februar 1999 die von ihr zur Produktion benötigten
10Vitamine mit einem Gesamteinkaufsvolumen von 10.174.301,00 DM.
11Wegen unerlaubter Preisabsprachen und Marktaufteilung bei Vitaminen
12auf nationaler und internationaler Ebene in Europa, Asien, Nordamerika
13und Südamerika wurde gegen die Beklagte und andere Vitaminhersteller
14ein US-amerikanisches Kartellverfahren geführt. Die Beklagte akzeptierte
15eine Geldstrafe von 500 Mio. US $ und schloss mit zahlreichen US-
16amerikanischen Vitamindirektabnehmern zur außergerichtlichen Beendigung
17einer Sammelklage einen Vergleich über die Zahlung von 1,17 Mrd.
18US $.
19Mit Bescheid vom 17.04.2000 stellte die Schweizer Wettbewerbskommission
20KarteIlverstöße der Beklagten als Mitglied des Vitaminkartells fest.
21Die europäische Kommission verhängte am 21.11.2001 gegen 8 Vitaminhersteller
22wegen unerlaubter Marktaufteilung und Preisfestsetzungsab-
23sprachen Geldbußen in Höhe von insgesamt 855,22 Mio. €, dabei gegen
24die Beklagte das höchste Bußgeld in Höhe von 462 Mio.€. Zum Inhalt der
25vorgenannten Entscheidungen wird auf Blatt 59 bis 77 und 160 bis 319
26der Akten Bezug genommen.
27Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz hin in Anspruch. Die
28Parteien verhandelten im Frühjahr 2001 über eine außergerichtliche Einigung.
29Die Klägerin verlangte Zahlung von ca. 1 Mio. € und legte einen
30Entwurf der Klage vor. Die Beklagte teilte der Klägerin Anfang April 2002
31mit, dass sie keinen Einigungsvorschlag unterbreiten könne, weil es ihrer
32Geschäftspolitik entspreche, "keine Rückerstattung an Kunden auf Grund
33früherer Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts zu leisten, so bedauerlich
34die damaligen Verstöße auch sein mögen." Zum genauen Wortlaut des
35Schreibens wird auf Blatt 48 der Akten Bezug genommen.
36Die Klägerin nahm die Beklagte zunächst auf Zahlung von Schadensersatz
37in Höhe von 1.040.407,00 € in Anspruch. Sie erhöhte die Klage am
3803. Juli 2003 auf 1.596.977,00 €.
39Mit Urteil vom 11.07.2003 wies das Landgericht Mannheim eine auf Fest-
40stellung der Schadensersatzpflicht wegen Beteiligung am Vitaminkartell
41gerichtete Klage der Firma N gegen die Beklagte und zwei ihrer
42deutschen Töchter als unbegründet ab. Die Berufung der Firma N
43wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.01.2004 zurück-
44gewiesen, wobei die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint
45wurde. Mit Urteil vom 01.01.2004 des Landgerichts Mainz wurde die Klage
46der Futtermittelfirma P gegen die Firma C,
47gerichtet auf ein ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in
48Höhe von mindestens 1.537.037,25 € als unbegründet abgewiesen. Der
49Beklagten war in diesem Verfahren der Streit verkündet worden. Zum Inhalt
50dieser Entscheidungen wird auf Blatt 440 bis 453 und 483 bis 509 der
51Akten Bezug genommen.
52Die Klägerin hält eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 5
53Nr. 3 LugÜ für gegeben. Für reine Vermögensdelikte wie hier liege der Ort
54des schädigenden Ereignisses dort, wo sich die Vermögensinteressen des
55Geschädigten konzentrieren. Eine Anknüpfung an den Ort der Kartellver-
56stöße sei zur sicheren und vorhersehbaren Zuständigkeitszuweisung nicht
57geeignet. Außerdem sei bei einem möglichen Anspruch aus § 826 BGB
58kompetenzeröffnender Erfolgsort der Ort Schadenseintritts. Die Klägerin
59stützt einen Schadensersatzanspruch auf die vorgenannte Vorschrift und
60auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag und § 33
61GWB in Verbindung mit § 1 GWB. Da die Preisabsprache sich gegen die
62Marktgegenseite richte, unterfalle sie als Abnehmerin dem Schutzbereich
63des § 1 GWB und des Art.s 81 EG-Vertrag. Auf eine gezielte oder
64unmittelbare Schädigung käme es dabei nicht an, da ausreichend sei eine objektive
65Betroffenheit, die vorliege. Die in der Kommissionsentscheidung im
66Einzelnen dargestellten gleichermaßen Vitamine und Vitamingemische
67betreffenden Preisabsprachen durch Abstimmung über Zielpreise, Zuteilung
68von Marktanteilen und Berichterstattunqs- und Überwachungssysteme
69hätten zu einer erheblichen Preissteigerung geführt. Die Kartellver-
70stöße der Vitaminhersteller hätten sich auch auf die Produkte im europäi-
71schen Wirtschaftsraum ausgewirkt, da die abgestimmten Preise auch
72durchgesetzt worden seien. Durchschnittlich hätten sich auf der Grundlage
73der Feststellungen der Kommission für die von der Beklagten bezogenen
74Vitamine B 1, B 2, C, E und die Vitamingemische mit den Hauptkompo-
75nenten Vitamin B 2 und Vitamin E kartellbedingte Preiserhöhungen von 20
76bis 50 % ergeben. Auf Grund der kartellrechtswidrigen Preisabsprachen
77hätte die Beklagte nicht nur einen Ende der 80 ziger Jahre ansetzenden
78Preisverfall gestoppt, sondern darüber hinaus sogar erhebliche Preissteigerungen
79durchgesetzt, was bei der Schadensberechnung zusätzlich zu
80berücksichtigen sei. Nach Ende des Kartells sei es bei allen Vitaminpro-
81dukten zu einem erheblichen Preisrückgang zwischen 17 bis mehr als 50
82% gekommen. Die Preissteigerung während der Dauer des Kartells und
83der Preisrückgang nach Beendigung des Kartells seien nicht auf ökonomi -
84sche Gründe, sondern ausschließlich auf die Kartellabsprachen zurückzuführen.
85Hierdurch sei ihr auch ein Schaden entstanden. Die Beklagte
86habe ihr gegenüber die karteIlmäßig überhöhten Preise durchgesetzt, weil
87jeglicher Wettbewerb durch die Kartellabsprachen im relevanten Zeitraum
88in Anbetracht des weltweiten Kartells von vornherein ausgeschlossen gewesen
89sei. Eine konkrete Berechnung im Wege der Differenzmethode sei
90ihr nicht möglich, da es für den Kartellzeitraum keinen im Wettbewerbsprozess
91herausgebildeten Normalpreis gebe. Ihr Schaden bestehe aber
92in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und einem hypothetischen
93Preis, der ohne die Kartellabsprache vereinbart worden wäre.
94Für die vorzunehmende Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ergäben
95sich Anhaltspunkte aus dem US-amerikanischen Schadensersatzverfahrens
96zur außergerichtlichen Beendigung der Sammelklage, mit dem Vitamindirektabnehmern 18 bis 25% ihrer Ausgaben für Vitamine ersetzt
97worden seien. Anknüpfungspunkt sei außerdem der nach Beendigung des
98Preiskartells einsetzende prozentuale Preisverfall. Danach hätte sie für
99Vitamin C 841.042,OO €, für Vitamin E und Vitamingemische mit dem Basisvitamin
100E 265.897,00. €, für Vitamin B und Vitamingemische mit dem
101Basisvitamin B 2 462.116,00 € und für Vitamin B 1 27.922,00 € weniger für
102den Einkauf aufwenden müssen. Auf die Frage der Weiterwälzung des
103Schadens komme es dabei von vorneherein nicht an, da ihr Schaden bereits
104in dem Augenblick entstanden sei, in dem sie den Vertrag zu den
105karteIlmäßig überhöhten Preisen abgeschlossen habe. Die Frage des
106Weiterverkaufs sei ein nach Schadenseintritt liegendes Ereignis, das zu
107Gunsten des Schädigers nicht schadensmindernd zu berücksichtigen sei.
108Eine Anwendung der Vorteilsausgleichung würde die Zwecke des Kartelldeliktsrechts
109aushöhlen. Es sei zudem zu keiner Weiterwälzung des
110Schadens gekommen, da die kartellbedingten Mehrkosten beim Bezug
111von Vitaminen nicht durch entsprechende Erhöhung ihrer Verkaufspreise
112kompensiert worden seien. Im Zeitraum von 1989 bis zur letzten Preiser-
113höhung zum 01.05.2001 seien die Abgabepreise lediglich wegen wech-
114selnder DSD-Gebühren und Veränderung der Packungsgrößen modifiziert
115worden. Die kartellbedingte Verteuerung der Vitamine habe auch zu einer
116Gewinnminderung bei ihr geführt. Dies wäre auch dann der Fall gewesen,
117wenn sie ihre Abgabepreise auf Grund der Erhöhung der Einstandspreise für
118Vitamine erhöht hätte, Dann wäre ihr eine höhere Marge aus den
119Produktverkäufen und damit ein höherer Gewinn entgangen, da sie die
120bestimmten Abgabepreise auch dann realisiert hätte, wenn sie die Vitamine
121zu günstigeren Preisen hätte einkaufen können. Mit den KarteIlabsprachen
122habe die Beklagte zudem gegen die guten Sitten verstoßen. Sie habe den Leistungswettbewerb auf dem gesamten Weltmarkt für Vitamine
123ausgeschaltet und damit Grundprinzipien der deutschen und europäischen
124Marktspielregeln mit Füßen getreten, wobei erschwerend hinzukomme,
125dass die Kartellabsprachen auf lange Dauer angelegt und perfekt organisiert
126waren und sich auf lebenswichtige Bestandteile der menschlichen
127und tierischen Ernährung bezogen. Die Beklagte als Haupttriebkraft und
128Hauptbegünstigte habe den unter Einschaltung ihrer obersten Leitungsebenen
129entwickelten und gebilligten strategischen Plan verfolgt, den
130Vitaminweltmarkt durch Einsatz illegaler Mittel zu beherrschen und zu
131kontrollieren. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass die Preiserhöhungen
132bei ihr, der Klägerin, unausweichlich zu einem Schaden führten.
133Die Klägerin beantragt nunmehr,
134die Beklagte zu verurteilen, an sie
1351.596,977,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %
136über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
137Die Beklagte beantragt,
138die Klage abzuweisen.
139Die Beklagte hält eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht für
140gegeben. Zuständig sei nach Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 b Abs. 2 b LugÜ
141das Gericht ihres Sitzes in der Schweiz. Eine Tatortzuständigkeit nach
142Art.5 Nr. 3 LugÜ sei nicht gegeben, da es an einer "besonderen Nähebeziehung"
143fehle, die es ausnahmsweise rechtfertigen könne, vom allgemeinen
144Grundsatz der Wohnortzuständigkeit abzuweichen. Auf den Ort des Vermögensschadens als Ort des bloßen Schadenseintritts könne es ebensowenig
145wie auf den Ort der Konzentration der Vermögensinteressen ankommen,
146weil ein Gerichtsstand solcher Maßen nicht sicher und vorhersehbar
147bestimmt werden könne. Dies gelte auch, wenn das Rechtsverhältnis
148der Parteien nach § 826 BGB beurteilt werden sollte. Art. 5 Nr. 3
149LugÜ verwende einen einhaltlichen Begriff der "unerlaubten Handlung",
150der nicht zwischen einfachen Delikten und solchen, wie von § 826 BGB
151beschrieben, unterscheide. Im Übrigen seien die materiellem Voraussetzungen
152für § 826 BGB als Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Es fehle an
153der erforderlichen sittlichen Verwerflichkeit, da die Preisabsprache nicht
154gezielt auf Schädigung der Klägerin, sondern lediglich allgemein auf Stabilisierung
155der Vitaminpreise gerichtet gewesen sei. Ein Anspruch nach
156§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG und § 33 GWB in Verbindung
157mit 1 GWB scheitere schon daran, dass mangels gezielten Eingriffs
158gegen bestimmte oder zumindest bestimmbare Marktteilnehmer die Klägerin
159nicht in den Schutzbereich der Normen einbezogen sei. Da das Kartell die
160gesamte Marktgegenseite und nicht einzelne Wettbewerbe dort be-
161troffen habe, seien die Marktbedingungen für alle Teilnehmer auf der
162Marktgegenseite gleich gewesen sei. Eine schädigende Handlung im Hin-
163blick auf Vitamingemische habe es mangels karteIlrechtswidriger Preisabsprachen
164hierüber nicht gegeben. Solche seien von der Kommission auch
165weder ausdrücklich noch implizit festgestellt worden. Dies sei auch folgerichtig
166angesichts eines für Vitamingemische bestehenden eigenen Marktes.
167Die Klägerin habe auch weder einen Schadenseintritt noch ausrei-
168chende Grundlagen für eine Schadensschätzung vorgetragen. Es müsse
169für jedes einzelne Vitaminumsatzgeschäft angegeben werden, zu welchem
170Preis das Produkt erworben wurde und in welchem Maß dieser Verkaufspreis
171kartellbedingt überhöht gewesen sei. Derartige Angaben seien
172schon deshalb unbedingt erforderlich, weil die Preisentwicklung für die
173einzelnen Vitamine auch während der Laufzeit der von der Kommission
174festgestellten Kartelle keineswegs linear ansteigend, sondern zum Teil
175von einer rückläufigen Preisentwicklung gekennzeichnet gewesen sei. Es
176entspreche auch keinem allgemeinen ökonomischen Erfahrungssatz, dass
177die Preisentwicklung in den einzelnen Vitaminmärkten anders ausgefallen
178wäre, wenn es die festgestellten Kartellabsprachen nicht gegeben hätte.
179Die Vitaminmärkte und damit auch die Preisentwicklung in diesen Märkten
180seien von einer Vielzahl von ökonomischen Parametern geprägt, die
181sämtlich Einflüsse auf die Preisentwicklung gehabt und sich auch in einer
182rückläufigen Preisentwicklung niedergeschlagen hätten. Ein liquidationsfähiger
183Schaden sei der Klägerin auch gar nicht entstanden, weil davon
184auszugehen sei, dass die Klägerin einen etwaigen kartellbedingten Preisaufschlag
185für den Bezug von Vitaminen ohne Gewinnminderung durch eine
186entsprechende Erhöhung ihrer Verkaufspreise habe kompensieren
187können. Weil die Klägerin ökonomischer Vernunft entsprechend und angesichts
188ihrer Unkenntnis vom Preiskartell bereits bei der Kostenkalkulation
189und dem darauffolgenden Bezug der Vitamine nur davon ausgehen
190konnte, ihre Produktions- und Einstandskosten zu decken und einen Ge-winnzuschlag zu erzielen, sei ihr auch von vorneherein kein Schaden entstanden.
191Die Abwälzung eines Schadens auf Dritte sei zudem unter dem
192Gesichtspunkteiner Vorteilsausgleichung auch bei kartellrechtlichen
193Schadensersatzforderungen zu berücksichtigen. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung führe wie im allgemeinen Deliktsrecht dazu, dass es
194weder dem Schädiger möglich sei, ein auf Kosten des Geschädigten erlangten
195Gewinn einzustreichen noch dazu, dass ein Nichtgeschädigter auf
196Kosten des Schädigers besondere Vorteile behalten kann, die ihm ohne
197das schädigende Ereignis gar nicht zugeflossen wären. Dies führe auch
198nicht zu einer unangemessenen Entlastung des Schädigers, sondern nur
199zu der auch im Kartellrecht zwingend gebotenen Berücksichtigung des
200Bereicherungsverbots bei der Schadensberechnung. Eine allgemeine und
201automatische Entschädigungspflicht für Gesetzesverstöße unabhängig
202vom tatsächlichen Bestehen eines Schadens gebe es auch im Kartellrecht
203nicht, da andernfalls dem Schadensersatz die Funktion einer zusätzlichen
204Geldbuße zukäme, was allgemeinem deutschen Deliktsrecht und nationalem
205und europäischem Kartellschadensersatzrecht fundamental wider-
206spräche. Eine Schadensschätzung nach §287 ZPO komme mangels Benennung
207konkreter Anhaltspunkte für die wirkliche Schadenshöhe nicht in
208Betracht. Der in der USA abgeschlossene Vergleich sei als Maßstab zur
209Schadensermittlung ungeeignet, da er sich an dem in den USA gewährten
210Schadensersatz mit dem zusätzlichen Element einer Bestrafung des
211Schädigers orientiere. Im Übrigen seien die Marktbedingungen in den
212USA, mit denen der Europäischen Union und in Deutschland nicht vergleichbar.
213Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
214Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
215Bezug genommen:
216Entscheidungsgründe:
217Die Klage ist zulässig und begründet.
218Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
219ist gegeben nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ, § 87 GWB in Verbindung mit der
220nordrhein-westfälischen Kartellkonzentrationsverordnung. Bei auf Ersatz
221von Vermögensschäden gerichteten Klagen fallen der zuständigkeitsbegründende
222Erfolgsort als Ort der Verletzung des Rechtsgut mit dem Scha-
223densort zusammen, wenn Erfolg und Schaden in der Beeinträchtigung des
224Vermögens liegen. Dies ist zumindest für den mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 33
225GWB konkurrierenden ebenfalls deliktischen Anspruch aus § 826 BGB
226der Fall. Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Norm materiell-
227rechtlich erfüllt sind, ist unbeachtlich. Ausreichend ist, dass die Klägerin
228sich hier mit schlüssigem Sachvortrag auf die Vorschrift beruft.
229Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der Beklagten gegenüber
230ein Schadensersatzanspruch aus § 33 GWB in Verbindung mit § 1 GWB
231und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag zu. Für die
232Rechtsbeziehung der Parteien gilt nach anzuwendendem deutschen internationalem
233Privatrecht gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches
234Delikts- und Kartellrecht.
235Die Klägerin ist in den Schutzbereich des § 1 GWB und des Art . 81 EG-Vertrag
236einbezogen. Eine Zielgerichtetheit des kartellrechtswidrigen Verhaltens auf einen bestimmten Adressaten ist angesichts der jede KarteIlvereinbarung
237missbilligenden Zielsetzung der Gesetze nicht zu fordern .
238Ausreichend ist eine unmittelbare und objektive Betroffenheit der Klägerin
239als bestimmbarer Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite. Diese Voraussetzungen
240sind hier gegeben. Das Kartell war in seiner Konzeption
241und Durchführung gerichtet auf Durchsetzung kartellbedingt überhöhter
242Preise auf der nächsten Handelsstufe, zu der bei den hier in Rede stehenden
243Vitaminprodukten auch Herstellerfirmen aus der Nahrungsmittelindustrie
244als Direktabnehmer gehören.
245Ein KarteIlverstoß der Beklagten ist gegeben. Nach den Feststellungen in der
246Entscheidung der europäischen Kommission, die im Verhältnis zur Beklagten
247ohne Rechtsmittelverfahren rechtskräftig wurde, bat die Beklagte
248als Haupttriebkraft und Hauptbegünstigter in kollusiver Absprache mit anderen
249Vitaminherstellern eine auf Preisüberhöhung abzielende und diese
250auch erreichende Zuteilung von Märkten und Marktanteilsquoten, Vereinbarung
251aufeinander abgestimmter Preiserhöhung, Vereinbarung von Ziel und
252Mindestpreisen Abstimmung des Vorgehens bei der Durchsetzung der
253Preiserhöhung auf den Märkten, Anpassung der jeweiligen Verhaltensweise
254und Preisbildung zur Gewährleistung der Einhaltung der vereinbarten
255Quoten, Unterstützung der Durchsetzung der Preiserhöhung durch Abstimmung
256des Vorgehens und Behandlung von Schlüsselkunden und
257Aufteilung der Geschäftstätigkeit mit spezifischen Kunden im Rahmen regelmäßiger
258Beratungen und Kontaktaufnahmen und gestützt durch ein neu
259entwickeltes und angewandtes Berichterstattungs- und Überwachungssystem
260betrieben und damit eine spürbare Auswirkung auf den
261zwischenstaatlichen Handel bewirkt. Die kartellrechtswidrigen Absprachen
262bezogen sich auf die Vitamine A, E, B 1, B 2, B 5, C, D 3, H, Folsäure,
263Betacarotin und Carotinoide und dabei gleichermaßen auf Vitamine und
264Vitamingemische. Letzteres ergibt sich aus den Feststellungen der Kom-
265mission in Randnummer 565 und 567 letzter Spiegelstrich. Dort wird dargelegt,
266dass sich das Kartellverfahren befaßte mit 12 Vitaminen und mit
267diesen eng verbundenen Produkten. Die Beklagte und ein anderer Hersteller
268verkauften einen wesentlichen Teil ihrer Produktion in Form von
269mehrere Vitamine enthaltenden Vormischungen, deren wertbildende Bestandteile
270Vitamine sind ungeachtet der Frage, ob dafür ein eigener Markt
271besteht. Die Vitaminmischungen waren auch Gegenstand der Kartellab-
272sprachen. Für das Funktionieren des Kartells war es zur Vermeidung von
273Versuchen, die Preis- und Marktanteilabsprachen zu unterlaufen, erforderlich,
274die Kartellabsprachen auch auf Vormischungen zu erstrecken.
275Durch den KarteIlvorstoß der Beklagten ist es zu einem Schaden der Klägerin
276gekommen. Der Schaden bei einem unzulässigen Preiskartell besteht
277in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kartellpreis und
278dem hypothetischen Wettbewerbspreis ohne das Preiskartell. Nach der
279Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein im Wettbewerbspreis
280gefundener Preis niedriger ist als ein kartellierter Preis. Dass und ggf.
281aus welchen Gründen dies hier anders gewesen wäre, hat die hierfür darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan.
282Die Differenz zwischen Wettbewerbspreis und Kartellpreis stellt einen Vermögensschaden im Sinne
283einer zunächst eingetretenen Vermögensminderung dar. Ob der im zuviel
284bezahlten Einkaufspreis liegende Schaden nachträglich verringert oder
285beseitigt werden kann durch Schadensabwälzung auf Dritte, ist keine Frage
286der Schadensentstehung, sondern der Schadenskompensation nach
287den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung. Dahinstehen kann aber, ob eine
288Vorteilsausgleichung bei KarteIlrechtsverstößen überhaupt sachgerecht
289ist, wogegen gewichtige Gründe sprechen. Auf jeden Fall ist für die im
290Rahmen der Schadensminderung zu berücksichtigenden Umstände der
291Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat aber weder
292substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten für die Behauptung ei-
293ner Weitergabe der Einstands- und Herstellungskostenerhöhung an die
294Abnehmer. Sie ist der Verpflichtung zu substantiertem Sachvortrag auch
295nicht enthoben. Entgegen ihrer Darstellung führen höhere Einkaufspreise
296keineswegs regelmäßig zu höheren Verkaufspreisen. Hierfür ist nicht al-
297lein die sicherlich auf Beibehaltung einer Gewinnmarge ausgerichtete Kalkulation
298eines wirtschaftlich handelnden Unternehmens ausschlaggebend,
299sondern zunächst die Frage, ob bei vitaminisierten Produkten angesichts
300der damaligen Kosten- und Wettbewerbssituation eine Erhöhung von Abgabepreisen
301überhaupt realisierbar waren. Hierzu fehlt es an jeglichem
302konkreten Sachvortrag der Beklagten. Sie wäre zumindest zu einer Darstellung
303der betreffenden Marktverhältnisse in der Lage gewesen. Erst
304dann wäre die Klägerin im Rahmen substantiierten Bestreitens verpflichtet
305gewesen zur Darlegung der Entwicklung ihrer Abgabepreise.
306Der der Klägerin entstandene Schaden beläuft sich auf den von ihr geltend
307gemachten Betrag. Für die FeststeIlung der Schadenshöhe gilt § 287
308ZPO, da ein Schaden eingetreten ist und ausreichende Anhaltspunkte
309zur näheren Bestimmung dieses Schadens gegeben sind. Anknüpfungspunkt
310für eine Schadensschätzung ist der nach Beendigung des
311Preiskartells einsetzende prozentuale Preisverfall bei den hier relevanten
312Vitaminen B 1, B 2, C und E und den Vitamingemischen auf der Basis von
313Vitamin B 2 und Vitamin E. Die in der Entscheidung der europäischen
314Kommission hierzu festgestellten Prozentzahlen lassen einen Rückschluß
315auf die Preiserhöhung während der gesamten Dauer der Kartellabrede zu.
316Die Tabellen über die Preisentwicklung III., V. und VIII. zeigen eine im wesentlichen
317Gleichbleibende Beibehaltung des überhöhten kartellierten
318Preises. Dass der Preis unmittelbar nach Beendigung der Karteilabsprache
319niedriger war als der Preis vor Beginn des Kartells, steht dem nicht
320entgegen. Die Preisentwicklung für die streitrelevanten Vitamine war vor
321Beginn der Kartellabsprachen gekennzeichnet durch einen deutlichen
322Preisverfall, der durch die Preisabsprache zu Beginn des Kartells erst aufgehalten
323werden musste. Es kann angenommen werden, dass ohne die
324Preisabsprache der schon erhebliche Ausmaße angenommene Preisverfall
325sich schnell weiterentwickelt und alsbald das nach Ende der Kartellabrede
326in sich ergebende Preisniveau erreicht hätte.
327Im Rahmen der Schadensschätzung kann auch die von der Klägerin praktizierte
328durchgehende Schadensberechnung zugrundegelegt werden. Eine
329Differenzierung bezogen auf jedes einzelne Vitaminumsatzgeschäft ist
330nicht erforderlich. Die Preisentwicklungen während der Laufzeit des Kartells
331Waren, wie die Tabellen für die hier relevanten Vitamine zeigen, im
332Wesentlichen linear ansteigend und/oder gleichbleibend. Preisrückentwicklung
333kam beim Vitamin E gar nicht und bei den übrigen hier relevanten
334Vitamin B 1, B 2 und C nur in ganz geringem Umfang vor.
335Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet gemäß §§ 288, 291 ZPO.
336Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
337Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 5x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- GWB § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen 4x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- 00 E 265.89 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 EG 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 2x
- GWB § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte 1x
- Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis 1x
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x