Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3377/97
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.350,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.
3Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1995 ist, soweit er im Berufungsverfahren der Anfechtung unterliegt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4Zur Ermittlung der Schadeinheiten für den Parameter Nges konnte nicht auf das Meßergebnis vom 6. Februar 1991 abgestellt werden. Zur Begründung im einzelnen nimmt der Senat Bezug auf den rechtlichen Hinweis im Anhörungsschreiben vom 5. Mai 1999.
5Die diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar ist zutreffend, daß Ammoniumstickstoff allein kein abgaberelevanter Schadstoffparameter ist. Der abgaberelevante Schadstoffparameter Nges setzt sich jedoch aus den Einzelparametern Ammonium-, Nitrit und Nitratstickstoff zusammen, die, wie im Anhörungsschreiben dargelegt, jeweils getrennt zu bestimmen sind. Bedarf es, wie hier, für die Bestimmung des abgaberelevanten Schadstoffparameters (Nges) jeweils der Einzelbestimmung von als solchen nicht abgaberelevanten Schadstoffparametern, werden dadurch die im Bereich der wasserrechtlichen Überwachung für diese Parameter bestehenden rechtlichen Bindungen nicht obsolet. Solange es danach um die Bestimmung von Ammoniumstickstoff ging, solange galt die im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid für die Bestimmung des Ammoniumstickstoffs bestandskräftig geregelte Temperaturbindung von mind. 12°C. Wird hiergegen verstoßen - wie vorliegend -, ist die Bestimmung von Ammoniumstickstoff abgaberechtlich unverwertbar. Damit fehlt es einem für die Bestimmung von Nges erforderlichen Teilwert, was dazu führt, daß die für die Bestimmung von Nges notwendige Summenbildung nicht möglich ist.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 130a 1x
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 132 1x
- § 13 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)