Teilurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 50 C 7037/96
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen
Verfahren am 23.7.1996
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den
Kläger 115,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
4.4.1996 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußent-
scheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß
§ 495 a Abs. 2 ZPO verzichtet.
1
Entscheidungsgründe
2Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist begründet,
3so daß angesichts der bislang noch nicht möglichen
4Klagezustellung an die Beklagten zu 2) und 3) durch
5Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden war.
6Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) gemäß §§ 3
7Abs. 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVO, 249 Satz 2 BGB Zahlung
8von 115,-- DM verlangen. Die allein in Streit stehenden
9Kosten für den Kostenvoranschlag sind dem Kläger ebenfalls
10zu ersetzen.
11Im Rahmen der dem Geschädigten zustehenden Dispositions-
12freiheit (§ 249 Satz 2 BGB) kann er auf eine Reparatur
13seines Kfz verzichten und die im Reparaturgewerbe
14entstehenden Kosten ersetzt verlagen (vergl. Palandt-
15Heinrichs, § 249 Rdn. 8 mwN). Die Schadensersatzpflicht
16erstreckt sich darüber hinaus auch auf mit dem schädigenden
17Ereignis zusammenhängenden Folgeschäden; darunter fallen
18vorliegend die Kosten des Kostenvoranschlages.
19Es ist allgemein anerkannt, daß in Kfz-Unfallsachen der
20Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen darf und
21einen Ausgleich auf die insoweit entstehenden Kosten hat.
22Nur bei sogenannten Bagatellschäden bis etwa 1.000,-- DM
23verbietet die Schadensminderungspflicht die Hinzuziehung
24eines SachverständigenM üblicherweise wird dann auf
25Basis eines Kostenvoranschlages abgerechnet.
26Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die Erstattungs-
27fähigkeit der niedrigeren Kosten eines Voranschlages in
28Abrede zu stellen. Allein der Umstand, daß diese Kosten
29mit den Reparaturkosten verrechnet werden, wenn eine
30Reparatur durchgeführt wird, rechtfertigt es nicht,
31ihre Erstattungsfähigkeit auch zu verneinen, wenn
32eine Reparatur unterbleibt. Der Geschädigte würde in
33seiner eingangs erwähnten Dispositionsfreiheit un-
34zulässigerweise eingeschränkt werden, wenn er bei Ba-
35gatellschäden im Falle einer unterbleibenden Reparatur
36nur die Reparaturkosten ohne die zur Schadensfest-
37stellung notwendigen Kosten ersetzt verlangen könnte,
38während er bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze
39Ansprüche auf die Reparaturkosten und die bedeutend
40höheren Sachverständigenkosten hätte. Bei einer anderen
41Betrachtungsweise wäre der Geschädigte quasi entgegen
42§ 249 Satz 2 BGB zur Durchführung einer Reparatur ge-
43zwungen, um nicht beispielsweise im Falle des Weiterver-
44kaufs des unreparieerten Fahrzeuges unter Abzug der
45erforderlichen Reparaturkosten vom Kaufpreis auf den Kosten
46des Voranschlags "sitzen zu bleiben".
47Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.
48Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung
49vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-
50streckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 301 Teilurteil 1x
- StVO 2013 § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x