Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 2 C 721/95
Tenor
I.Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. September 1995 – 11 XXIV B 839/95 – bleibt aufrechterhalten.
II.Die weiteren Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet.
3Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 9 der im Verkehrsverbund XY geltenden Beförderungsbedingungen Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes im Betrage von 60,-- DM verlangen.
4Die Beförderungsbedingungen sind Gegenstand des Beförderungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten geworden.
5Die für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beklagten liegt vor.
6Die Mutter der Beklagten hat ihr grundsätzliches Einverständnis zur Benutzung der U-Bahn durch ihre Tochter dadurch gegeben, daß sie bei der Klägerin einen Antrag auf Ausstellung einer Schülermonatskarte für die Beklagte gestellt hat. Diese Form des Einverständnisses ist als Generaleinwilligung zu einem Kreis von zunächst noch nicht individualisierten Geschäften zulässig.
7Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Einwilligung sei nur unter der Bedingung erteilt worden, daß die Minderjährige einen gültigen Fahrausweis mit sich führe und auch vorzeigen könne, ist dies unbeachtlich, da eine entsprechende Einschränkung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Einerseits macht sich der Erziehungsberechtigte in der Regel keine Gedanken darüber, wie der Minderjährige die einzelne Fahrt durchführt. Zum anderen will er ihm durch Generaleinwilligung gerade eine gewisse Handlungs- und Bewegungsfreiheit geben.
8Die Anerkennung einer solchen Bedingung, wie die Beklagte sie für richtig hält, würde dazu führen, daß die gesetzliche Vertreterin das Risiko, ob die Minderjährige eine Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zahlt oder nicht, auf die Klägerin abwälzen könnte. Dies wäre weiterhin im Hinblick darauf, daß die gesetzliche Vertreterin ihre Tochter die U-Bahn in Anspruch nehmen läßt, eine unzulässige Belastung der Klägerin, weil dieser jede Möglichkeit genommen würde, über den Weg der Vertragsstrafe Einfluß auf das Verhalten der Jugendlichen zu nehmen.
9Die Klägerin kann außer mit wirtschaftlich aufwendigen Zugangskontrollen zu ihren Verkehrsmitteln aber nur durch Erhebung einer Vertragsstrafe darauf hinwirken, dass die Verträge eingehalten werden.
10Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages hatte die Beklagte auch die sich daraus für sie ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen. Einer ausdrücklichen Zustimmung zu einer einzelnen Vertragsbestimmung bedurfte es daher ebenfalls nicht.
11Zu Unrecht meint die Beklagte, die vorstehende Rechtsauffassung bedeuten eine Aushöhlung des im bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Minderjährigenschutzes.
12Dieser Minderjährigenschutz wird nicht dadurch unzumutbar eingeschränkt, daß der Minderjährige für sein Unrecht auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Ein Minderjähriger wird zum einen auch bei anderen Rechtsgeschäften, die mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, nicht vor den Folgen, beispielsweise einer positiven Forderungsverletzung, geschützt. Zum anderen billigte man dem Minderjährigen – bei Annahme eines "Generalkonsenses unter einer Bedingung" bei solchen Geschäften eine übermäßige Freiheit zu, so daß der erwünschte Erziehungszweck vollständig verfehlt würde.
13Das in den Beförderungsbedingungen festgesetzte erhöhte Beförderungsentgelt ist auch nicht unverhältnismäßig hoch. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur Erhaltung der vertraglichen zahlungs- und Fahrausweispflicht des Fahrgastes ist auch in der Höhe von 60,-- DM nicht zu beanstanden. Die entsprechende Notwendigkeit ergibt sich schon aus der großen Zahl von "Schwarzfahrern".
14Die Beklagte hatte im übrigen auch die ihr durch das Merkblatt vermittelte Möglichkeit, den gültigen Fahrausweis innerhalb einer Woche bei der Verwaltung der Klägerin vorzulegen, um so dem erhöhten Beförderungsentgelt von 60,-- DM zu entgehen.
15Der Einwand der Beklagten, sie habe die gültige Wertmarke bei der Kontrolle durch die Schaffnerin bei sich gehabt, habe diese Marke jedoch nicht finden können, ist unbeachtlich. Gerade für diesen Fall, daß der Fahrgast – aus welchen Gründen auch immer – seine eigentlich vorhandene gültige Fahrkarte nicht vorlegen kann, sehen die Beförderungsbedingungen die Möglichkeit vor, die gültige Fahrkarte im nachhinein, wenn auch innerhalb einer Woche, gegen Zahlung von 5,-- DM vorzulegen.
16Zweifelsfrei ist aber, daß eine Kundenkarte, zu deren Gültigkeit nach den Verkehrsbedingungen eine Wertmarke für einen bestimmten Monat vorgeschrieben ist, nicht gültig ist, wenn die entsprechende Wertmarke nicht bei der Kontrolle vorgelegt werden kann.
17Die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes XY sind insoweit ausgewogen. Eine unangemessene Benachteiligung der Fahrgäste ist nicht gegeben.
18Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 286, 288 BGB gerechtfertigt.
19Die Klägerin kann vorgerichtliche Mahnkosten gemäß § 286 Abs. I BGB erstattet verlangen, wobei die Höhe dieser Kosten gemäß § 287 ZPO auf 5,-- DM geschätzt werden konnte.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344, 700 ZPO
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
22Streitwert: 60,-- DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 XXIV B 839/95 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 344 Versäumniskosten 1x
- ZPO § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x