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| | Der Senat konnte in der Sitzung vom 10.04.2019 verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl die Beigeladene nicht vertreten war. Denn sie ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. |
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| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. |
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| | Der Senat prüft im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG. |
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| | 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit Annexantrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es der Klägerin weder an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) noch am Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der für beide Ortsteile gewährten Förderung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 130b Satz 2 VwGO. |
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| | 2. Die Klage ist auch begründet. Die Gewährung des Zuschusses der Beklagten an die Beigeladene zur Förderung eines Ausbaus der Breitbandversorgung in den Ortsteilen ... und ... mit Zuwendungsbescheid vom 30.04.2014 ist rechtswidrig (unter a) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (unter b), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Rückforderung dieser Beihilfe durch die Beklagte in vollem Umfang, das heißt einschließlich der für die Dauer der Rechtswidrigkeit angefallenen Zinsen (unter c), § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. |
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| | a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Zuwendungsbescheid vom 30.04.2014 der Beklagten rechtswidrig ist, weil er gegen das Verbot der Durchführung nicht gegenüber der Kommission notifizierter Beihilfen aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstößt. Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, sind nach Art. 107 Abs. 1 Satz 1 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (sog. Durchführungsverbot). |
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| | Dieses Durchführungsverbot ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (stRspr. des EuGH seit EuGH, Urteil vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Lorenz GmbH, Slg. 1973, 1471 Rn. 8; vgl. hierzu aus dem Schrifttum statt aller nur Bär-Bouyssière, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 108 AEUV Rn. 21 m.w.N. zur Rspr. des EuGH). Während die Kommission verpflichtet ist, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt selbst dann zu prüfen, wenn der Mitgliedstaat das Verbot der Durchführung der Beihilfemaßnahmen verletzt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung dieses Verbots durch die staatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission. Es geht nämlich darum, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde, betroffen sind (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 38 m.w.N. zu seiner Rspr.). Die nationalen Gerichte sind also verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden, zu ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2008, a. a. O., Rn. 41 m.w.N., dort auch Rn. 45 ff. zu den Auswirkungen einer - hier nicht gegebenen - positiven Entscheidung der Kommission betreffend die zunächst nicht notifizierte Beihilfe; vgl. zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, Südwestrundfunk ./. Rittinger, NJW 2019, S. 577 Rn. 42 zum deutschen Rundfunkbeitrag). |
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| | aa) Das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist auf den von der Beklagten gewährten Zuschuss zur Verbesserung der Breitbandinfrastruktur in Höhe von insgesamt 150.000,-- EUR anwendbar. Es handelt sich hierbei unstreitig um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 Satz 1 AEUV, da die Beklagte mit diesem Zuschuss der Beigeladenen als Unternehmen aus staatlichen Mitteln selektiv einen finanziellen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern einräumt, der geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. zum unionsrechtlichen Beihilfebegriff im Einzelnen etwa Bär-Bouyssière, a. a. O., Art. 107 AEUV Rn. 9 ff. m.w.N. zur Rspr. des EuGH, dort auch zur Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV - ABl. EU 2016, Nr. C 261, S. 1). |
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| | bb) Ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV folgt - entgegen den Ausführungen des angegriffenen Urteils - indes bereits daraus, dass es im vorliegenden Fall - im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe im Außenverhältnis gegenüber der Beigeladenen am 30.04.2014 - an einer notifizierten Rechtsgrundlage für diese Beihilfegewährung durch die Beklagte fehlte. |
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| | Der angegriffene Beihilfebescheid der Beklagten vom 30.04.2014, mit dem diese der Beigeladenen „abschließend den Zuschlag“ erteilte und damit die Beihilfe in Höhe von 150.000,-- EUR gegenüber dieser gewährte, nimmt insoweit allein Bezug darauf, „dass die Eckpunkte und deren Notifizierung durch die Europäische Kommission (Staatliche Beihilfe Nr. N 368/2009 Deutschland vom 22.12.2009 K (2009) 10669 endg.)“ von der Beklagten einzuhalten seien. Der Sache nach nimmt der Bescheid damit Bezug auf die von der Kommission ursprünglich mit der Entscheidung N 115/2008 vom 02.07.2008, K(2008)3157 endgültig, für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 (vgl. Rn. 25 der Entscheidung) genehmigte Beihilfemaßnahme „Breitbandversorgung ländlicher Räume“ in Deutschland (vgl. Rn. 1 der Entscheidung) auf Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK-Gesetz) sowie auf den in Ausführung dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassenen „GAK-Rahmenplan 2008-2011“, und die darin verankerten „Grund-sätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung“ (dort: „Teil B: Breitbandversorgung ländlicher Räume“, vgl. Rn. 9 der Entscheidung). Diese Genehmigungsentscheidung wurde mit der im Bescheid vom 30.04.2014 allein genannten weiteren Entscheidung der Kommission N 368/2009 vom 22.12.2009, K(2009)10669, auf Grundlage nunmehr des „GAK-Rahmenplans 2010 bis 2013“ (vgl. Rn. 8 dieser Entscheidung) bis zum 31.12.2013 verlängert und die Gesamtmittel wurden um 8 Mio. EUR auf 149 Mio. EUR aufgestockt (vgl. Rn. 16 dieser Entscheidung), nachdem die Bundesrepublik festgestellt hatte, dass die bestehende Beihilferegelung N 115/2008 nicht hinreichend in Anspruch genommen wurde und die Ziele der Maßnahme möglicherweise deshalb nicht erreicht wurden (vgl. Rn. 5 dieser Entscheidung). |
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| | Diese durch die Kommission genehmigte Förderung nach dem GAK-Rahmenplan kommt als Rechtsgrundlage allein in Betracht. Insbesondere unterfällt die vorliegende Beihilfe trotz ihrer Gesamthöhe von lediglich 150.000,-- EUR nicht der Ausnahme von der Notifizierungspflicht des (heutigen) Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der zum 31.12.2013 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen von weniger als 200.000,-- EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren an ein Unternehmen (ABl. EU 2006, Nr. L 379, S. 5) bzw. nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der ab dem 01.01.2014 geltenden Nachfolge-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU 2013, Nr. L 352, S. 1). |
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| | Der Senat neigt insoweit zu der Auffassung, dass bereits das Fehlen eines nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1998/2006 bzw. nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1407/13 zwingend vorgeschriebenen ausdrücklichen Hinweises auf eine der genannten Verordnungen und den Charakter der gewährten Beihilfe als De-minimis-Beihilfe in der Beihilfeentscheidung selbst der Annahme entgegensteht, dass diese Beihilfe nach Art. 2 Abs. 1 der - zeitlich anwendbaren - De-miniminis-Verordnung von der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21.07.2016 - C-493/14 -, Dilly’s Wellnesshotel GmbH ./. Finanzamt Linz, juris zur insoweit wortgleichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008; gegen eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung demgegenüber Soltész, in MüKo Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 107 AEUV Rn. 611; anders zuvor auch Nordmann, EuZW 2007, S. 752, 756; vgl. ferner Rn. 27 der Entscheidung N 115/2008, wonach Deutschland diese Beihilfe nicht als De-minimis-Beihilfe angemeldet hat, zumal nicht auszuschließen sei, dass bestimmte Diensteanbieter mehrere lokale Projekte durchführten und so den Schwellenwert von 200.000,-- EUR überschritten). Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Gesamtsumme der der Beigeladenen aus dem genannten GAK-Programm gewährten Beihilfen in einem „dynamisch“ zu betrachtenden (vgl. hierzu nur Soltész, a. a. O., Art. 107 AEUV Rn. 598) Zeitraum von drei Steuerjahren einschließlich des hier relevanten Jahres 2014 jedenfalls den nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1998/2006 bzw. nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1407/2013 maßgeblichen Schwellenwert von 200.000,-- EUR überstieg. Denn diese hatte bereits in den Jahren 2011 und 2012 jedenfalls von der Nachbargemeinde ... für die Verlegung von Glasfaserleitungen und den Anschluss an ihr Richtfunknetz einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 107.000,-- EUR aus dem genannten Programm erhalten (vgl. den auf der Homepage der Gemeinde ... abrufbaren Beitrag „DSL für ...“, der auf eine Informations-Veranstaltung am 14.07.2011 Bezug nimmt, sowie die dort ebenfalls abrufbare Präsentation der Beigeladenen zum Zeitplan der Erschließung mit einer schnellen Breitbandverbindung vom November 2011 bis zum September 2012). Eine Anwendbarkeit einer der genannten De-minimis-Verordnungen wird im Übrigen auch von den Beteiligten nicht angenommen. |
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| | Die Notifizierung der durch die Kommission genehmigten Förderung nach dem GAK-Rahmenplan war zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits ausgelaufen. |
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| | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der danach hier aufgeworfenen Frage, ob ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliegt, weil die in Rede stehende Beihilfe auf einer gegenüber der Kommission nicht notifizierten Rechtsgrundlage beruht, ist - wie auch sonst allgemein im Beihilferecht der Union (vgl. etwa Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1407/2013 sowie Art. 2 Nr. 28 der neugefassten Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. (EU) 2014, Nr. L 187, S. 1) - der Zeitpunkt der Beihilfegewährung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Zeitpunkt, in dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Es ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts, nach dem einschlägigen nationalen Recht den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem die fragliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - C-129/12 -, Magdeburger Mühlenwerke GmbH ./. Finanzamt Magdeburg, juris Rn. 40 f.). |
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| | Ausgehend hiervon hat die Beigeladene, die hier als maßgebliche Beihilfeempfängerin anzusehen ist (vgl. bereits oben unter II. 2. a) aa), einen Rechtsanspruch auf die von der Beklagten am 11.10.2013 öffentlich ausgeschriebene Beihilfe nicht bereits mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2013 oder mit dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten am 20.12.2013 erworben, denn dieser erfolgte ausdrücklich lediglich vorbehaltlich der Freigabe des (noch zu beantragenden und erst am 09.01.2014 beantragten) hälftig vom Land Baden-Württemberg zu finanzierenden Zuschusses durch das zuständige Regierungspräsidium ..., erst nach dieser könne dann „die tatsächliche Vergabe erfolgen“. Zutreffend hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch schon deshalb nicht begründet sein konnte, weil ungeklärt war, ob dem Land überhaupt noch Fördermittel zur Verfügung standen. Selbst mit der (Prüfung und) Freigabe des Landeszuschusses im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten mit dem Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 24.04.2014 bestand noch kein (verbindlicher) Rechtsanspruch der Beigeladenen auf die Bezuschussung der avisierten Maßnahme zum Ausbau der Breitbandgrundversorgung in den beiden genannten Ortsteilen der Beklagten. Dieser entstand vielmehr erst mit der „abschließenden Zuschlagserteilung“ durch die Beklagte mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 30.04.2014. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die bereits bis zum 31.12.2013 verlängerte Genehmigungsentscheidung der Kommission N 115/2008 für den GAK-Rahmenplan in der Fassung der Entscheidung N 368/2009 ausgelaufen, so dass eine (ordnungsgemäß notifizierte) Rechtsgrundlage im deutschen Recht für die Gewährung der angegriffenen Beihilfe nicht mehr bestand. |
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| | Ungeachtet des Umstands, dass danach auch die Beklagte vor Ablauf des 31.12.2013 entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts noch nicht „formell alle Zuwendungsvoraussetzungen“ einer Förderung nach dem GAK-Rahmenplan erfüllt haben konnte, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag auf eine solche Förderung gestellt hatte und dieser erst im Jahr 2014 vom Regierungspräsidium auf das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen hin geprüft und sodann mit Bescheid vom 24.04.2014 bewilligt wurde, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des anteiligen Landeszuschusses (auf der ersten Stufe des hier zweistufigen Beihilfeverfahrens im Innenverhältnis Land-Gemeinde) im Vorfeld der endgültigen Gewährung der Beihilfe an die Beigeladene im Außenverhältnis durch die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Bedeutung. Die vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Europäischen Kommission kam nicht in Betracht. Die aufgeworfene Frage ist bereits dem Beweis nicht zugänglich. Die hier vorgenommene Auslegung der Kommissionsentscheidung N 115/2008 in der Fassung der Entscheidung N 368/2009 ist ebenso Aufgabe der Rechtsprechung wie die vorstehend vorgenommene Anwendung der mittels Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ermittelten Rechtsgrundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung. |
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| | cc) Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei (unterstellter) Anwendbarkeit des GAK-Programms und der Entscheidungen N 115/2008 und N 368/2009 der Kommission die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine Beihilfe zur Förderung der Breitbandgrundversorgung nicht gegeben waren. Dem Senat erscheint insoweit allerdings zweifelhaft, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Beklagte bei ihrer öffentlichen Ausschreibung vom 11.10.2013 davon ausgehen durfte, dass eine unzureichende Breitbandversorgung im Sinne der Entscheidungen N 115/2008 und N 368/2009 immer schon dann vorliege, wenn weniger als 100 % der Einwohner mit einer Downstream-Übertragungsrate von 2 Mbit/s erreicht würden, weshalb die angestrebte flächendeckende Breitbandgrundversorgung erst bei einer solchen Versorgung zu 100 % gegeben sei. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da jedenfalls die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Beklagte den nach Ziffer 4.1 des GAK-Rahmenplans sowie nach Randnummer 19 zur Entscheidung N 115/2008 erforderlichen Nachweis einer fehlenden oder unzureichenden Breitbandgrundversorgung in den Ortsteilen ... und ... nicht erbracht hat, weil sie nicht - im Wege einer Abfrage der Breitbandinfrastruktur aller Anbieter und eines Abgleichs der so ermittelten Breitbandangebote - hinreichend ermittelt hat, ob sich (bei einer Gesamtschau aller vorhandenen Infrastrukturen) eine insgesamt flächendeckende Breitbandgrundversorgung zu 100 % in den genannten Ortsteilen ergeben hätte. Den hierfür maßgeblichen Nachweis, dass im Hinblick auf das hierfür maßgebliche gegenwärtig vorhandene Angebot an Breitbanddiensten und nicht, wie die Beklagte annimmt, im Hinblick auf die derzeit tatsächlich bestehende Vertragssituation der Haushalte, ein sog. „weißer Fleck“ der Breitbandgrundversorgung vorlag, hat die Beklagte weder durch die durchgeführte Haushaltebefragung noch durch die Befragung der Breitbandanbieter erbringen können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. |
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| | Der Senat sieht auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO) und ergänzt mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten, dass auch eine - im Verfahren ohnehin nicht konkret belegte - etwaige informelle „Abstimmung“ des Landes mit der Kommission im Rahmen der Einführung des Förderverfahrens „Breitbandinitiative Baden-Württemberg II“, wonach (lediglich) mittels einer Haushaltsbefragung die tatsächliche Versorgung (oder deren Fehlen) mit Breitbandanschlüssen festgestellt werden müsse, um einen sog. „weißen Fleck“ im Sinne der genannten Kommissionsentscheidungen zu ermitteln, nichts an deren normativer Geltung zu ändern vermöchte. Auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 09.12.2013, das dieser erst am 16.12.2013 zugegangen ist, bestätigt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe weiterer Ermittlungsbedarf bestanden. |
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| | b) Die Klägerin wird als unmittelbare Wettbewerberin der Beigeladenen auch durch die an diese unter Verletzung des Durchführungsverbots aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährte Beihilfe in Höhe von 150.000,-- EUR in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet diese Vorschrift „Rechte des Einzelnen“ und ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, diese dagegen zu schützen, das staatliche Stellen das Durchführungsverbot verletzen (vgl. EuGH, Urteile vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rn. 8; vom 21.11.1991 - Rs. C-354/90 -, FNCE, Slg. I-5505, Rn. 12; vom 11.07.1996 - Rs. C-39/94 -, SFEI, EuZW 1996, S. 564 Rn. 40; vom 05.10.2006 - Rs. C-368/04 -, Transalpine Ölleitung, EuZW 2006, S. 725 Rn. 47 sowie vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 37 ff.). Das Durchführungsverbot begründet mithin für Wettbewerber eines Beihilfegebers ein subjektives Recht auf verzinste Rückforderung der gewährten Beihilfe schon bei einem Verstoß gegen die formelle Notifikationspflicht (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, NVwZ 2011, S. 1016 Rn. 13 f. zum Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts sowie BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 136/09 -, EuZW 2011, S. 440 zur Einstufung des Durchführungsverbots als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers sowie Martin-Ehlers, EuZW 2011, S. 583). |
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| | Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren keinen Anlass bietet, abschließend zu bestimmen, ob sich jeder mit einem Beihilfeempfänger potenziell im Wettbewerb stehende Marktteilnehmer auf das Durchführungsverbot berufen kann (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a. a. O.), oder ob eine subjektive Rechtsverletzung nur dann anzunehmen ist, wenn die rechtswidrig gewährte Beihilfe zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung des (potenziellen) Wettbewerbers führt (vom Verwaltungsgericht erwogen mit Blick auf EuGH, Urteil vom 17.09.2015 - C-33/14 P -, Mory SA u.a. ./. Kommission, juris Rn. 97 ff., das sich allerdings auf die nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erforderliche „individuelle Betroffenheit“ eines Wettbewerbers bezieht, um eine Kommissionsentscheidung, auf die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verzichten, direkt im Wege der Nichtigkeitsklage vor dem EuGH angreifen zu können; vgl. hierzu nunmehr jedoch anders EuGH, Große Kammer, Urteil vom 06.11.2018 - C-622/16 P u.a. -, Scuola Elementare Maria Montessori Srl ./. Kommission, juris Rn. 22 ff. sowie Jaeger, EuZW 2019, S. 194). |
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| | Die Frage der Reichweite des bei Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots eingeräumten Klagerechts und einer damit einhergehenden Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf hier keiner Vertiefung, weil die Klägerin als unmittelbare Wettbewerberin der Beigeladenen spürbar in ihrer Marktstellung beeinträchtigt ist. Dies folgt für den Ortsteil ... ohne weiteres aus der dort bestehenden unmittelbaren Konkurrenzsituation zwischen diesen beiden Anbieterinnen von Breitbandangeboten infolge der nunmehr bestehenden parallelen Infrastrukturen. Aber auch für den Ortsteil ... folgt eine Rechtsverletzung - auch, aber nicht allein - aus der einheitlichen Ausschreibung und Vergabe der Beihilfe für beide Ortsteile durch die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach Auffassung des Senats besteht eine spürbare Beeinträchtigung der Klägerin betreffend den Ortsteil ... indes auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt, weil die Marktchancen der Klägerin auf diesem - dem von der Klägerin bereits über ein eigenes Funknetz bedienten Ortsteil ... räumlich unmittelbar benachbarten - Teil des Gemeindegebiets der Beklagten durch die im Ortsteil ... nunmehr bestehende Glasfaser-Infrastruktur der Beigeladenen wesentlich geschmälert werden und es sich bei den beiden Ortsteilen der Beklagten nicht um zwei räumlich voneinander abzugrenzende Märkte, sondern vielmehr um Teilmärkte eines einheitlich zu betrachtenden Bedarfsmarkts für Breitbanddienstleistungen (vgl. zur sachlichen wie räumlichen Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept nur Emmerich, Kartellrecht, 13. Aufl. 2014, S. 65 ff. m.w.N. zur Rspr. der Unionsgerichte wie auch des BGH) jedenfalls im Landkreis ..., wahrscheinlich aber auch auf Landes- bzw. auf Bundesebene handelt, wie die Beklagte im Übrigen selbst im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat (vgl. ihre Klageerwiderung vom 19.10.2015 auf Aktenseite 397 f., Band II der Akte des Verwaltungsgerichts). |
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| | c) Die Klägerin kann schließlich auch die Rückforderung der unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe in vollem Umfang verlangen. Außergewöhnliche Umstande, unter denen es nicht sachgerecht wäre, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 11.07.1996 - Rs. C-39/94 -, SFEI, EuZW 1996, S. 564 Rn. 70, und vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 42 ff.), werden von der Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein Ausschluss der Rückforderung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wird von der Beigeladenen nicht geltend gemacht und kommt in Fallgestaltungen, die der unionsrechtlichen Beihilfeaufsicht unterliegen, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 20.03.1997 - C-24/95 -, Land Rheinland-Pfalz ./. Alcan Deutschland GmbH, EuZW 1997, S. 276, in der Folge umgesetzt durch BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 3 C 15.97 -, NJW 1998, S. 3728, BVerwGE 106, 328, und gebilligt durch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98 -, NJW 2000, S. 2015). Die Klägerin hat damit - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgesprochen - auch einen Anspruch darauf, dass der Beigeladenen als Empfängerin der Beihilfe aufgegeben wird, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen (vgl. auch hierzu EuGH, Urteil vom 12.02.2008, a. a. O., Rn. 55). |
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| | Der insoweit anzuwendende Zinssatz bestimmt sich nach Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.04.2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (ABl. EU 2004, Nr. L 140, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30.01.2008 (ABl. EU 2008, Nr. L 82, S. 1). Nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht der Zinssatz, der bei der Rückforderung einer unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag [nunmehr: Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV] gewährten staatlichen Beihilfe anzuwenden ist, dem effektiven Jahreszins, der für jedes Kalenderjahr im Voraus von der Kommission festgesetzt wird. Grundsätzlich ist nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung der Zinssatz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt galt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde. Abweichend hiervon bestimmt Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung, dass der Zinssatz ausgehend von dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Satz jährlich neu berechnet wird, wenn - wie hier - mehr als ein Jahr zwischen dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde, und dem Tag der Rückzahlung der Beihilfe liegt. |
|
| | Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der jeweils zum Zeitpunkt der jährlichen Neuberechnung einschlägigen, nach Art. 10 der genannten Verordnung von der Kommission jeweils im Amtsblatt veröffentlichten „Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze“ hat das Verwaltungsgericht die Zinsen betreffend die drei von der Beklagten an die Beigeladene ausgezahlten Teilbeträge der zur Verfügung gestellten Beihilfe in Höhe von 75.000,-- EUR (beginnend mit der Auszahlung am 25.07.2014), von 40.000,-- EUR (beginnend mit der Auszahlung am 16.09.2014) sowie von 35.000,-- EUR (beginnend mit der Auszahlung am 04.1.2014) bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 29.11.2016 zutreffend bestimmt und deren Rückforderung gegenüber der Beigeladenen ausgesprochen. Hiergegen hat auch die Berufung nichts erinnert. Antragsgemäß spricht der Senat ferner auch die Rückforderung der im Zeitraum des Berufungsverfahrens weiter angefallenen und vom Vertreter der Klägerin nach den genannten Rechtsgrundlagen zutreffend benannten Zinsen aus. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die Beklagte nicht zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. Denn diese hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. |
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| | Beschluss vom 10. April 2019 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 44.1.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 auf 75.000,-- EUR festgesetzt. |
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