| |
|
| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
|
| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Verzicht von Stundungszinsen. Der diesen Antrag insoweit ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.03.2017 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 06.10.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 2 VwGO). |
|
| | Maßgeblich für die Beurteilung des von dem Kläger verfolgten Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend also der Erlass des Widerspruchsbescheids am 06.10.2017. Denn bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum kommt es, auch bei Verpflichtungsklagen, auf den Zeitpunkt der Ermessensausübung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rn. 17, 18). |
|
| | Die Kammer vermag im Rahmen des ihr eingeräumten eingeschränkten Prüfungsumfangs nicht festzustellen, dass seitens der Beklagten ermessensfehlerhaft über den Antrag entschieden worden wäre (§ 114 VwGO). |
|
| | Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 234 Abs. 2 AO. Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 AO werden für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt (§ 234 Abs. 1 Satz 2 AO). Gemäß § 234 Abs. 2 AO kann auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, bei der der Maßstab der Billigkeit Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bestimmt (BFH, Urteil vom 20.11.1987 - VI R 140/84 -, juris Rn. 15). |
|
| | Der Zinsanspruch der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 234 Abs. 1 Satz 1 AO in der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Höhe stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Er ist der Ausgleich für den durch die spätere Zahlung entstehenden Nachteil der Beklagten durch das Verschieben des Fälligkeitstermins (vgl. VG Dresden, Urteil vom 24.01.2017 - 2 K 804/16 -, juris Rn. 22). |
|
| | Der Verzicht auf die Zinserhebung ist nur in besonderen Ausnahmefällen bei Unbilligkeit der Zinszahlung zulässig. Die Unbilligkeit kann sich aus sachlichen und persönlichen Gründen ergeben. Sachliche Billigkeitsgründe sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Sachliche Billigkeitsgründe liegen nicht bereits deshalb vor, weil ein sachlicher oder persönlicher Stundungsgrund ein Hinausschieben der Fälligkeit erfordert. Denn die gewährte Stundung ist tatbestandliche Voraussetzung für die Entstehung des Zinsanspruchs. Hinzutreten müssen vielmehr Gründe, die es unbillig erscheinen lassen, die Stundung nicht zinslos zu gewähren (vgl. Koenig, in: AO, 3. Auflage 2014, Rn. 19; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 156. Lieferung 04.2019, § 234 AO, Rn. 12, 13; Oosterkamp, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 8. Edition, Stand: 01.04.2019, § 234 Rn. 19; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 234 Rn. 27). |
|
| | Persönliche Unbilligkeitsgründe, d. h. Gründe, die in der Person des Schuldners liegen, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. |
|
| | Sachliche Unbilligkeitsgründe im Sinne von § 234 Abs. 2 AO sind grundstücksbezogene Gründe, d.h. solche mit Bezug auf die Vorteilslage (BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 9 C 2/17 -, juris Rn. 27, 28). Solche Gründe macht der Kläger vorliegend nicht geltend. |
|
| | Des Weiteren kann eine sachliche Unbilligkeit vorliegen, wenn ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (d. h. ein Gegenanspruch) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht, alsbald fällig wird und damit zur Tilgung der fälligen Steuerschuld - im Sinne einer Verrechnung - verwendet werden kann. Grundlage hierfür ist der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Rechtsgedanke, dass arglistig handelt, wer etwas fordert, das er sofort wieder zurückgeben muss (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 234 Rn. 13; Oosterkamp, a.a.O., § 222 Rn. 28). So liegt es hier jedoch nicht. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über einen alsbald fälligen Gegenanspruch, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht, verfügt. |
|
| | Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beitragsbescheid des Klägers vom 21.11.2016 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig wäre, sodass die Beklagte die von ihr geforderte Beitragsschuld sowie die hieraus entstehenden Stundungszinsen wieder sofort an den Kläger zurückzahlen müsste. Die bloße Anhängigkeit eines noch offenen Rechtsbehelfsverfahrens (hier: das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Beitragsbescheids vom 21.11.2016, welches allerdings ruht), auf dessen für ihn günstigen Ausgang der Steuerpflichtige setzt, ist allein kein sachlicher Unbilligkeitsgrund. Auch die vom Kläger in Abrede gestellte Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 21.11.2016 trägt - unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage (hierzu sogleich) - die Annahme eines alsbald fälligen Gegenanspruchs nicht. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem sog. Musterverfahren M. zeigen für den dort zu entscheidenden Fall der Wasserbeitragserhebung, dass bei Weitem nicht von einem alsbald fälligen Gegenanspruch ausgegangen werden kann. |
|
| | Darüber hinaus ist eine Unbilligkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung nicht gegeben. Das Ermessen der Beklagten ist mit Blick auf die vom Kläger begehrte Zinslosigkeit nicht aus Gründen der Selbstbindung aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis auf null reduziert. Die Selbstbindung der Verwaltung folgt aus dem Gleichheitsgebot und dem Rechtsstaatsprinzip, wonach von dem Ermessen nicht in einer Weise Gebrauch gemacht werden darf, bei der Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt wird. Die Selbstbindung kann sich aus vorangehenden Einzelentscheidungen der Behörde ergeben, die mit dem konkreten Fall in den für das Ermessen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Die Selbstbindung hindert die Behörde jedoch nicht daran, ihre bestehende Verwaltungspraxis aus sachgerechten Erwägungen zu ändern und damit ihre Selbstbindung für die Zukunft und nicht nur für einen Einzelfall aufzuheben. Voraussetzung für eine rechtmäßige Änderung einer bestehenden Verwaltungspraxis ist daher, dass das Gleichheitsgebot beachtet wird, dass ein sachlicher Grund für die Änderung der Verwaltungspraxis gegeben ist und dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutzprinzip einer Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis nicht entgegensteht (vgl. Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 27 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine Verwaltungspraxis der Beklagten, nach welcher diese im Falle der Gewährung von Stundungen bei (Wasserversorgungs-)Beitragsbescheiden stets auch auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit der Kläger sich hierfür auf Vorgänge der Beklagten im Zusammenhang mit den Wasserversorgungsbeitragsbescheiden vom 06.11.2012 beruft, besteht weder eine vergleichbare Verwaltungspraxis der Beklagten (nachfolgend unter a)) noch eine vergleichbare Sachlage mit Blick auf den - hier nicht streitgegenständlichen - Beitragsbescheid des Klägers vom 21.11.2016 (nachfolgend unter b)). |
|
| | a) Die vom Kläger betonte Verwaltungspraxis der Beklagten, die unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch dem Kläger zugutekommen müsse, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ausweislich der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sitzungsvorlage zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 13.05.2013 sowie des Schreibens der Beklagten vom 16.05.2013 bestanden im Nachgang an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (- 1 BvR 2457/08 -) zur Belastungsvorhersehbarkeit von Kommunalabgaben auf Seiten der Beklagten Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf Wasserversorgungsbeitragsbescheide vom 06.11.2012. Dies nahm die Beklagte zunächst zum Anlass, die entsprechenden Bescheide zunächst bis Juni 2013 zinsfrei zu stunden. Sodann setzte die Beklagte vom Amts wegen die Vollziehung dieser Bescheide nach § 80 Abs. 4 VwGO aus. Zinsen erhob sie nicht (vgl. Schreiben der Beklagten vom 16.05.2013). Im Unterschied hierzu hat sich die Beklagte mit Blick auf ihre Beitragsforderung aus dem Beitragsbescheid des Klägers vom 21.11.2016 nicht für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO entschieden. Über den wohl auch vom Kläger am 09.03.2017 gestellten Aussetzungsantrag anlässlich seines Beitragsbescheids vom 21.11.2016 hat die Beklagten nicht (positiv) entschieden. Bei Gericht hat der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt. Der Kläger hat vorliegend allein die zinslose Stundung der Beitragsforderung weiter verfolgt. |
|
| | Die Verwaltungsgerichtsordnung sowie das Regime des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit §§ 222, 234, 237 AO) haben jedoch im Falle der Aussetzung bzw. im Falle der Stundung andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Bedenken gegen die Rechtswidrigkeit - und mithin gegen die sofortige Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) - eines Kostenbescheids sind nach der Regelungssystematik der Verwaltungsgerichtsordnung im Rahmen eines behördlichen bzw. gerichtlichen Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzubringen. Ein Erfolg im behördlichen Aussetzungs- bzw. im gerichtlichen Eilverfahren bewirkt, dass der Steuerpflichtige Aussetzungszinsen - im Unterschied zu sofort fälligen Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO), die auch im Falle der Aufhebung bzw. Änderung des Steuerbescheids zu zahlen sind (§ 234 Abs. 1 Satz 2 AO) – erst und nur dann zahlen muss, wenn seine Klage „endgültig keinen Erfolg gehabt hat“ (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO; Driehaus, in: Driehaus/Raden, Erschießungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 24 Rn. 72, 74). Allerdings ist eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO am Maßstab der „ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“ oder „einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte“ zu messen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids sind bereits dann zu verneinen, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein noch offener Verfahrensausgang reicht danach im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2015 - 2 S 1685/15 -, juris Rn. 13, m.w.N.). Eine unbillige Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.1997 - 3 B 1179/95 -, juris Rn. 16). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der vorliegenden Klage nicht zu prüfen. Einen Zinsverzicht hinsichtlich der gestundeten Beitragsforderung kann der Kläger daher nicht mit dem Argument der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids unter Umgehung der aufgezeigten Anforderungen über den Weg des § 234 Abs. 2 AO erreichen. |
|
| | Anhaltspunkte für eine etablierte Verwaltungspraxis der Beklagten im Sinne eines einheitlichen Umgangs mit Widersprüchen gegen (Wasserversorgungs-)Beitragsbescheiden kann die Kammer angesichts dessen nicht erkennen. |
|
| | Im Übrigen hat das Landratsamt Ravensburg auf den Seiten 4 und 5 des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2017 auch in nachvollziehbarer Weise ausgeführt (§ 114 Satz 2 VwGO), wie es 2013 zu den Vorgängen im Zusammenhang mit den Beitragsbescheiden aus dem Jahr 2012 gekommen ist und weshalb sich die Beklagte damals - im Unterschied zu den Beitragsbescheiden vom 21.11.2016 - für eine Aussetzung von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 VwGO entschieden hat. |
|
| | b) Darüber hinaus fehlt es auch an einer Vergleichbarkeit der dem Bescheid des Klägers vom 21.11.2016 sowie den vom Kläger angeführten Bescheiden vom 06.11.2012 zugrundeliegenden Sachverhalte. Denn die Bescheide aus dem Jahr 2012 ergingen - zwischen den Beteiligten unstreitig - noch vor dem Hintergrund, dass eine Erhebung von Beiträgen ohne zeitliche Grenze als zulässig erachtet wurde, weshalb Sachverhalte veranlagt wurden, bei denen der Eintritt der Vorteilslage länger als 30 Jahre zurücklag (vgl. Widerspruchsbescheid vom 06.10.2017). So liegt es beim Beitragsbescheid des Klägers vom 21.11.2016 nicht. Denn diesem Beitragsbescheid liegt der Eintritt der Vorteilslage aus dem Jahr 2006 zugrunde. |
|
| | Schließlich ist die Ablehnung des Zinsverzichts auch nicht in sonstiger Weise ermessensfehlerhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des - gemäß § 234 Abs. 2 AO eröffneten - Ermessens („kann“) überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise oder von dem Ermessen überhaupt nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 S. 1 VwGO), sind nicht ersichtlich. Denn aus der auf Seite 2 des Stundungsbescheids vom 23.03.2017 gemachten Begründung kann nachvollzogen werden, dass die Beklagte die Finanzierungsfunktion von Beiträgen sowie die zusätzliche Belastung des Wirtschaftsplans der Stadtwerke der Beklagten durch die gewährte Stundung über das Interesse des Beitragspflichtigen an der Zinslosigkeit der Stundung stellt. |
|
| | Der Antrag des Klägers auf Verzicht von Stundungszinsen wurde mithin bereits ermessensfehlerfrei von der Beklagten beschieden. |
|
| | Hiernach war die Klage abzuweisen. |
|
| | Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es vorliegend nicht, da der Kläger als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Kammer sieht von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, nach § 167 Abs. 2 VwGO ab. |
|