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| | Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage, die auf die erneute Entscheidung über die Festsetzung einer Frist für das auf Grund der Ausweisung des Klägers bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet ist, statthaft. Dem stehen unionsrechtliche Bestimmungen, namentlich Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/98 vom 24.12.2008, S. 93 ff.; sog. Rückführungsrichtlinie – RFRL –) – unabhängig von der Frage der Bindungswirkung des entsprechenden Bescheidungsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 (dazu noch unten) – schon deswegen nicht entgegen, weil die Rückführungsrichtlinie hier nicht anwendbar ist. Denn die Ausweisung des Klägers mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.01.2012 ist keine Rückkehr-entscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 – 11 S 2776/17 –, juris Rn. 23 unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.02.2012 – 11 S 1361/11 –, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2013 – 11 S 2114/13 –, juris; Urteil der Kammer vom 12.06.2018 – 1 K 1416/16 -; vgl. ferner zum Meinungsstand Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 17 m.w.N.). Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 42; vom 25.07.2017 – 1 C 10.17 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris Rn. 70 bis 72), wonach im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eine behördliche Entscheidung erfordert, die (nur) mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, ist daher nicht einschlägig. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.07.2017, mit der das mit der Ausweisung des Klägers einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre und sechs Monate nach dem Verlasen des Bundesgebiets befristet wird, ist ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie ist damit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Festsetzung einer Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | 1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG u.a. nach einer Ausweisung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. |
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| | Der auf Grund der Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 (1 C 3.16) gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bestehenden Verpflichtung, im Rahmen der genannten gesetzlichen Vorgaben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts über die Festsetzung einer Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG zu entscheiden, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Verfügung vom 18.07.2017 nicht rechtsfehlerfrei nachgekommen. |
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| | Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind. Bei einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil, bei dem die Behörde zur (Neu-)Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird, wird dessen Rechtskraftwirkung durch die in ihm verbindlich zum Ausdruck gebrachte und maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt. Da sich die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts vorschreibt, nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 – 8 C 8.93 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2011 – 6 S 2579/10 -, juris Rn. 30). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 hat die Beklagte bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, also verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. |
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| | Da für die gerichtliche Überprüfung der an diesen Maßstäben zu messenden Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 -, juris Rn. 23). |
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| | Die behördliche Befristungsentscheidung unterliegt als Ermessensentscheidung über § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Behörde eine gesetzliche Ermessensgrenze und führt ein Verstoß dagegen zu einer vom Gericht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu überprüfenden Ermessensüberschreitung. Bei der Ausübung des Ermessens darf die Behörde von dem im Einzelfall zulässigen Höchstmaß der Frist nicht zu Lasten des Ausländers abweichen; die Einhaltung dieser Obergrenze unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 -, juris Rn. 24). |
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| | 2. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die vom Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Verfügung vom 18.07.2017 festgesetzte Frist von 8 Jahren und 6 Monaten aus zwei Gründen als ermessensfehlerhaft: |
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| | a. Zunächst hat das Regierungspräsidium Karlsruhe das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.02.2017 vorgegebene, in zwei Schritten durchzuführende Prüfprogramm nicht rechtsfehlerfrei angewandt. |
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| | Die von dem Regierungspräsidium insoweit angestellten Ermessenserwägungen sind nicht ganz eindeutig: |
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| | aa. Zum einen können die Ausführungen auf Seite 3 der angegriffenen Verfügung, es werde auf Grund des von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens davon ausgegangen, dass der mit der aufenthaltsbeendenden Verfügung verfolgte spezialpräventive Zweck (erhebliche Wiederholungsgefahr) erst erreicht sein werde, wenn sich der Kläger in dem tenorierten Befristungszeitraum nach seiner Ausreise im Ausland aufgehalten habe, dahin verstanden werden, dass hiermit die in einem ersten Schritt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 vorzunehmende Prognose getroffen und die Einschätzung vorgenommen wird, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zu Grunde lag, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Hinsichtlich der Länge der Frist verweist der Beklagte jedoch auf den Tenor der angegriffenen Verfügung (8 Jahre 6 Monate). Hierdurch wird dem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 erforderlichen zweiten Schritt, diese (Höchst-)Frist an höherrangigem Recht angesichts der normativen Wertentscheidungen des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 6 GG und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 6 GG zu messen und gegebenenfalls zu relativieren, von vorneherein ermessensfehlerhaft jede fristverkürzende Wirkung genommen. |
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| | bb. Zum anderen können – wofür bei der gebotenen Auslegung der Verfügung vom 18.07.2017 im Hinblick auf die dort später getroffene Aussage, dass die maximal mögliche Länge der Frist nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf das in der Person des Klägers liegende besonders schwer wiegende Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) 10 Jahre beträgt – die dortigen Ausführungen auch dahingehend verstanden werden, dass der erste Schritt des Prüfprogramms zur Festlegung einer Höchstfrist von 10 Jahren und der zweite Schritt zur Reduzierung dieser Frist anhand der Wertungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK auf 8 Jahre und 6 Monate führt. Doch auch in diesem Fall sind die von dem Beklagten hierzu angestellten Ermessenserwägungen fehlerhaft, weil der Beklagte verkennt, dass die Bemessung der Höchstfrist (erster Schritt des Prüfprogramms) nach dem ihm bindenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 einer Einzelfallprüfung bedarf. Insoweit verbietet sich eine schematische Fristberechnung, bei der die Behörde etwa den Strafrahmen des abgeurteilten Delikts oder das nach § 54 AufenthG vertypte Ausweisungsinteresse heranzieht oder sich zumindest daran orientiert (Bauer/Dollinger, a.a.O., § 11 AufenthG Rn. 56; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2013 – 18 A 139/12 -, juris Rn. 9 ff. in Bezug auf die in Ziff. 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG zum AufenthG a.F. enthaltenen Schematisierungen). Insoweit hat sich das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Verfügung vom 18.07.2017 aber lediglich darauf bezogen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.02.2017 festgestellt habe, dass er zu Recht wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen worden sei, in seiner Person das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht sei und die maximal mögliche Länge der Frist nach § 11 Abs. 1 AufenthG 10 Jahre betrage. Eine konkrete, das Persönlichkeitsbild des Klägers in den Blick nehmende Prognose ist insoweit unterblieben. |
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| | Es kommt hinzu, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eine gewisse Distanzierung des Klägers im Hinblick auf die zu seiner Ausweisung führenden Unterstützungshandlungen für die PKK zu verzeichnen ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung für das Gericht glaubhaft ausgeführt, dass er seit dem 21.05.2017 nicht mehr im Vorstand der die PKK unterstützenden NAV-DEM sei. Seitdem habe er weder als Versammlungsleiter noch als Redner an Veranstaltungen teilgenommen oder mitgewirkt, bei denen offene Propaganda für die PKK betrieben worden sei. Auch dem Regierungspräsidiums Karlsruhe liegen nach den Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine weiteren und neueren Erkenntnisse für Betätigungen des Klägers vor, die als Unterstützungshandlungen für die PKK zu werten sind. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht kann damit nicht mehr uneingeschränkt darauf abgestellt werden, dass der Kläger „ausweislich seines auch während des Ausweisungsverfahrens fortgesetzten Engagements als Vorstandsmitglied, Versammlungsleiter und Redner auch künftig an seiner Unterstützung für die PKK festhalten wird“ (so noch BVerwG in seinem Urteil vom 22.02.2017, Rn. 44 zur Begründung des Ausweisungsinteresses). Insoweit hätte für den Beklagten im Rahmen seiner Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung Anlass zur Ergänzung der Ermessenserwägungen und gegebenenfalls zur Neubestimmung der Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG bestanden. Eine solche Ergänzung hat der Beklagte nicht vorgenommen, so dass sich die Bestimmung der Frist nach § 11 Abs. 1 AufenthG auch bei diesem Verständnis der Verfügung als ermessensfehlerhaft erweist. |
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| | b. Darüber hinaus ist die streitgegenständliche Verfügung vom 18.07.2017 auch deswegen ermessensfehlerhaft, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe den generalpräventiven Zweck der Abschreckung anderer Ausländer bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt hat. |
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| | So wird in der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ausgeführt, dass die konkrete Dauer der Frist im Falle des Klägers nach dem spezialpräventiven und dem generalpräventiven Zweck der Ausweisungsverfügung zu bemessen sei. Hierin ist nicht nur ein abstrakter Obersatz zu sehen, der hinsichtlich der generalpräventiven Zwecke bei der konkreten Bestimmung der Frist keine weitere Auswirkungen zeitigt, weil diese nur spezialpräventive Zwecke berücksichtigt (vgl. zu seiner solchen Kon-stellation: VG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2018 – 8 K 1540/16 -). Vielmehr wird in der Verfügung im Weiteren dargelegt, dass „darüber hinaus“ bei der Bestimmung der Frist auch die generalpräventiven Ausweisungsgründe eingebunden worden seien. Die Dauer der Frist sei im vorliegenden Einzelfall nämlich auch nach dem durch die Ausweisung vorgegebenen generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen. |
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| | Solche generalpräventiven Erwägungen konnten hier bei der Befristungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. |
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| | aa. Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der behördlichen Befristungsentscheidung vom 18.07.2017 die Rechtsstellung als Flüchtling nach dem damaligen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 innehatte. Diese auf Grund des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.10.1997 erworbene Rechtsposition wurde zwar mit Bescheid des Bundesamts vom 20.10.2016 widerrufen. Jedoch war über die hiergegen gerichtete Klage, die gemäß §§ 75, 73 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltete, zum Zeitpunkt der behördlichen Befristungsentscheidung am 18.07.2017 noch nicht rechtskräftig entschieden. Erst mit Beschluss vom 02.10.2017 wurde das Klageverfahren eingestellt, nachdem der Kläger dieses Verfahren trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts vom 17.08.2017 länger als einen Monat nicht betrieben hat (§ 81 AsylG). Die hiergegen gerichtete Klage auf Feststellung, dass die Klage nicht wirksam zurückgenommen wurde, blieb erfolglos (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2018 – A 10 K 16217/17 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2018 – A 12 S 1286/18 -). |
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| | Nachdem der Kläger zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung noch die Rechtsstellung eines Flüchtlings besaß, konnte das Regierungspräsidium Karlsruhe zu diesem Zeitpunkt seine Befristungsentscheidung nicht auf generalpräventive Gründe stützen. Da für die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die – wie hier – im Falle der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist, die prognostische Einschätzung maßgeblich ist, wie lange das Verhalten des Ausländers, das der Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr noch zu tragen vermag bzw. wie lange der Betroffene vom Bundesgebiet noch ferngehalten werden muss, damit die mit der Ausweisung bewirkten Zwecke der Prävention erreicht werden können, sind die besonderen und erhöhten Ausweisungsvoraussetzungen für rechtliche privilegierte Personengruppen auch bei der Festsetzung der Frist des § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers war mithin die zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung noch bestehende Flüchtlingseigenschaft zu beachten. Diese führte dazu, dass dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu Gute kam. In Anwendung dieser Norm kann eine Ausweisung nur dann verfügt werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Infolge dessen darf für die Frage, ob eine Ausweisung verfügt werden darf, stets nur auf das persönliche Verhalten des Ausländers abgestellt werden. Damit ist eine an § 53 Abs. 3 AufenthG zu messende Ausweisung nur dann rechtmäßig, wenn sie ausschließlich spezialpräventiv motiviert ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 – 11 S 889/15 -, juris Rn. 123; Bauer/Dollinger, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 54). Entsprechend können bei der Bestimmung der Frist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die unter den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG fallenden Personenkreise nur spezialpräventive Gründe berücksichtigt werden. Nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nach Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens A 10 K 16217/17 der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig geworden ist, fiel diese rechtliche Schranke jedoch weg. |
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| | bb. Doch auch unabhängig davon, ob der Kläger zu dem Personenkreis zählt, dem ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG zukommt, dürfen in seinem Fall generalpräventive Erwägungen bei der Bestimmung der Frist des § 11 Abs. 2 AufenthG nicht berücksichtigt werden, weil die Frist auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. AufenthG fünf Jahre überschreiten soll (vgl. ebenso: Bauer/Dollinger, a.a.O., § 11 AufenthG Rn. 57; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 107 und Rn. 115 [dort aber zu der hier nicht einschlägigen 1. Alternative des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG; demgegenüber unklar der Leitsatz Nr. 1 des Urteils des BVerwG vom 14.05.2013 – 1 C 13.12 -, juris, nach dem die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. allein spezialpräventiven Gründen diene, der allerdings keine Entsprechung in den Entscheidungsgründen findet; anderer Ansicht, aber ohne nähere Ausführungen: Sächs. OVG, Beschluss vom 23.02.2016 – 3 A 115/15 -, juris; offengelassen von: VG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2018, a.a.O.). Ungeachtet unionsrechtlicher Erfordernisse (vgl. dazu etwa: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 20; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 115) folgt dies bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 2 2. Alt., der verlangt, dass von dem betroffenen Ausländer selbst („von ihm“) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. knüpft damit unmissverständlich an ein persönliches Verhalten des Ausländers an. Auch ein systematischer Vergleich zu § 53 Abs. 3 AufenthG spricht für dieses Ergebnis. § 53 Abs. 3 AufenthG knüpft – wie bereits oben ausgeführt – ebenfalls (nur) an das persönliche Verhalten des Ausländers an, das gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sein muss, und trägt damit dem Bleibeinteresse einer besonders privilegierten Personengruppe Rechnung. Entsprechend zu dieser Regelung bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. AufenthG, dass nur eine in der Person des betroffenen Ausländers besonders zu begründende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung es rechtfertigen kann, eine über den Zeitraum von fünf Jahren hinausgehende Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot festzusetzen. Insoweit entsprechen die Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG denen des § 11 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. AufenthG. Eine schwerwiegende Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. liegt mithin insbesondere dann vor, wenn die Ausweisung nach den Maßstäben des § 53 Abs. 3 AufenthG erfolgt (vgl. Bauer/Dollinger, a.a.O., § 11 AufenthG Rn. 55). |
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| | cc. Der Annahme, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe deswegen ermessenfehlerhaft ergangen ist, weil es zur Bestimmung der Frist auch auf generalpräventive Gesichtspunkte abgestellt hat, steht schließlich auch die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Ausländerbehörde bei der allein „unter präventiven Gesichtspunkten“ festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen müsse. Aus der Formulierung „unter präventiven Gesichtspunkten“ ist für die Frage, ob neben spezialpräventiven Gesichtspunkten auch generalpräventive Gesichtspunkte bei der Bestimmung der Frist Berücksichtigung finden können, nichts gesagt. |
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| 3. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerhaft festgesetzt hat, ist diese Entscheidung im gerichtlichen Verfahren aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll das Gericht in den Entscheidungsgründen eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende absolute Obergrenze für die Dauer der Frist festlegen, ohne hierzu allerdings verpflichtet zu sein (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 -, juris Rn. 25); insoweit solle eine grobe Eingrenzung des zulässigen Rahmens der Ausländerbehörde eine sachgerechte Ermessensausübung erleichtern (ebenfalls BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 -, juris Rn. 25). |
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| | Vor diesem Hintergrund weist die Kammer – ohne einer entsprechenden Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums vorgreifen zu wollen und zu können – darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.07.2013 (1 C 9.12 -, juris Rn. 39 ff.) bei einer Ausweisung wegen der Unterstützung des Terrorismus im Vorfeld nach § 54 Nr. 5 AufenthG, einer fehlenden Neigung des Ausländers, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, und dem Umstand, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung auf Grund der dem Ausländer erteilten Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, eine Höchstfrist von 10 Jahren als möglich ansah. Wegen der in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange (der Ausländer unterhielt in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret anhängigen Revisionsverfahren durch Erwerbstätigkeit seine Familie und lebte mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft; mehrere seiner Kinder besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, so dass der Ausländer über starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügte) ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Sperrfreist von unter fünf Jahren verhältnismäßig sei. Im Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 – beurteilte das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Ausweisung (§ 54 Nr. 5 AufenthG a.F.) eines Spendeneintreibers für die PKK, dessen Zurückhaltung bezüglich weiterer Aktivitäten einzig dem Ausweisungsverfahren geschuldet sei, die von der Ausländerbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) festgesetzte Sperrfirst von fünf Jahren als verhältnismäßig. |
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| | Dies in seine Überlegungen einstellend wird der Beklagte bei der erneut zu treffenden Entscheidung über die nach § 11 Abs. 2 AufenthG festzusetzende Frist zu berücksichtigen haben, dass der konkrete Ausweisungsanlass in spezialpräventiver Hinsicht schwer wiegt, der Kläger allerdings nunmehr seit fast zwei Jahren nicht mehr in hervorgehobener Stellung für die PKK unterstützende Vereinigungen tätig geworden und insbesondere sein Vorstandsamt bei der NAV-DEM aufgegeben hat. Zugleich wird der Beklagte zu beachten haben, dass die Festsetzung der 10jährigen Höchstfrist in der angegriffenen Verfügung auch – unzulässig - auf generalpräventive Gründe gestützt wurde. Da diese hier (bei einer Festsetzung der Frist über fünf Jahre hinaus) nicht berücksichtigt werden können, dürfte es sich verbieten, dass das Regierungspräsidium bei der Prognoseentscheidung auf der ersten Stufe weiterhin von einer Höchstfrist von zehn Jahren ausgeht. Soweit sich die auf der ersten Stufe zu bildende Frist in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie an den Vorgaben des Art. 8 EMRK zu messen hat, ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau nunmehr über 20 Jahre im Bundesgebiet aufhält, alle sieben Kinder des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, diese sich im Bundesgebiet aufhalten und sich seine noch minderjährige Tochter XXX ausweislich der Arztbriefe der Psychologischen Praxis für Kinder und Jugendliche XXX vom 22.02.2018 und vom 19.03.2019 wegen einer spezifischen Phobie (ICD 10: F40.2) und einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD10: F93.0) bis zum 15.01.2019 in ambulanter Behandlung befunden hat und sich wegen der räumlichen Trennung zum Kläger erneut emotionale Probleme ergeben. Andererseits sind sechs Kinder des Klägers volljährig und es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass diese auf eine besondere Unterstützung des Klägers angewiesen sind. Der Kläger trägt zudem zum Lebensunterhalt seiner Familie auf Grund eigener Erwerbstätigkeit nichts bei. Auch ist der Aufenthalt des Klägers gemäß Ziffer 2 der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.01.2012 räumlich auf das Gebiet der Stadt XXX beschränkt und der Kläger wegen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts in vier Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Seinen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 28.12.2018, gegen die der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 1 K 479/19 Klage erhoben hat, abgelehnt, während seine Familie nach XXX umgezogen ist und dort wohnt. |
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| | Bei Berücksichtigung all dieser Umstände geht die Kammer, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, davon aus, dass allenfalls eine Frist von höchstens sechs Jahre für das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers noch verhältnismäßig sein dürfte. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. |
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