| | |
| | Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
|
| | Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11.08.2016 ihm einen Jagdschein erteilt (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). |
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| | 1. Im Verpflichtungsklageverfahren auf Erteilung eines Jagdscheins ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - hier des Berufungsverfahrens - maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225, m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 29.06.2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 21, m.w.N.). Denn der den Jagschein Begehrende könnte - nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens - ohnehin einen erneuten Antrag auf Erteilung des Jagdscheins stellen. |
|
| | 2. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Diese Voraussetzungen müssen - allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. etwa N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 2, 3; BayVGH, Beschl. v. 12.03.2018 - 21 CS 17.1678 - juris Rn. 20) - durch Tatsachen belegt sein; Vermutungen reichen nicht aus. |
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| | Wegen der vom Gesetzgeber ausdrücklich normierten Fünf-Jahres-Grenze können Handlungen und Verhaltensweisen des Klägers, die vor dem 21.10.2014 liegen, eine Unzuverlässigkeit nicht (mehr) begründen. Weder die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen in den Räumen des Moscheevereins am 21.09.2013 und 19.10.2013 noch sein Kontakt mit … am 22.09.2013 noch sein Telefonat mit einem kurz darauf verstorbenen Kämpfer in Syrien vom 07.03.2014 können daher im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Für die von der Beklagten angeführte Unterhaltung von Kontakten zum Moscheeverein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum M. S. e.V.“ durch den Kläger zumindest bis zum 16.03.2015 sind konkrete Tatsachen nicht ersichtlich. Die Beklagte hat es selbst bloß als möglich bezeichnet, dass es solche Kontakte gegeben habe. Auch ist nicht erkennbar, dass die bloße Unterhaltung von Kontakten zum Moscheeverein ein Unterstützen oder Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen sein kann. Schließlich ergeben sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte des Verfahrens … … der Staatsanwaltschaft Stuttgart, das am 14.04.2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, keine Anhaltspunkte für ein Verfolgen oder Unterstützen i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in den letzten fünf Jahren. |
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| | 3. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Eine Mitgliedschaft des Klägers im bestandskräftig verbotenen Verein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum M. S. e.V.“ lässt sich nicht feststellen. |
|
| | Der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG genannte Begriff der „Mitgliedschaft" ist rein organisationsbezogen zu verstehen, setzt also keine Tätigkeit voraus (BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 17, zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG in der bis zum 05.07.2017 geltenden Fassung). Die Mitgliedschaft muss keine förmliche sein (Gade, WaffR, 2. Aufl., § 5 Rn. 27; Runkel, in: Hinze, WaffR, § 5 Rn. 55 [Stand: Juni 2016]; N. Heinrich, a.a.O., § 5 Rn. 20; Bushart, in: Apel/Bushart, WaffR, Bd. 2, 3. Aufl., § 5 Rn. 34; ebenso BGH, Beschl. v. 27.04.2010 - 3 StR 54/10 - juris Rn. 4 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG). Fehlt es an einer förmlichen Mitgliedschaft, kann die Frage, ob der Betroffene Mitglied in dem verbotenen Verein war, nach den für die §§ 129 ff. StGB entwickelten Kriterien bestimmt werden (N. Heinrich, a.a.O., § 5 Rn. 18). An einem verbotenen Verein beteiligt sich als Mitglied daher derjenige, der sich unter Eingliederung in die Organisation dessen Willen unterordnet (vgl. Schäfer, in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 129 Rn. 82, m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.03.1963 - 3 StR 5/63 - BGHSt 18, 296, 299 f.). Sympathisanten sind daher noch keine Mitglieder. Ausreichend ist aber, wenn sich der Betroffene mit den Zielen des Vereins identifiziert, sich in die Organisation eingebunden oder untergeordnet hat oder im Rahmen der Organisation sogar eine führende oder bestimmende Position eingenommen hat (Runkel, a.a.O., § 5 Rn. 55 [Stand: Juni 2016]) oder den Verein nach außen vertritt (Bushart, a.a.O., § 5 Rn. 34; Gade, a.a.O., § 5 Rn. 27). |
|
| | Nach diesem Maßstab lässt sich eine Mitgliedschaft des Klägers im Moscheeverein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum M. S. e.V.“ nicht feststellen. Eine förmliche Mitgliedschaft ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten nicht behauptet. Auch im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft des Klägers. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen vom 21.09.2013 und vom 19.10.2013 ergibt keine Hinweise darauf, dass er sich in die Organisation des Moscheevereins „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum M. S. e.V.“ eingegliedert oder diesen nach außen vertreten hat. Der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt, dass es innerhalb der islamischen Gemeinschaft nicht unüblich sei, seine Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft/Moscheeverein auch durch Geld- und Sachspenden zum Ausdruck zu bringen, ist insoweit ebenfalls unergiebig. Zum einen fehlt bereits jeglicher Hinweis darauf, dass der Kläger Geld- oder Sachspenden an den Moscheeverein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum M. S. e.V.“ geleistet hat. Zum anderen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es nicht nur „nicht unüblich“ ist, seine Zugehörigkeit zu einem Moscheeverein durch Geld- und Sachspenden zum Ausdruck zu bringen, sondern dass durch Geld- und Sachspenden regelmäßig eine Zugehörigkeit zum Moscheeverein dokumentiert wird. |
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| | 4. Der Kläger ist jedoch unzuverlässig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG ist neben § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG anwendbar (a). Die nach dieser Vorschrift erforderlichen, die Prognose der Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen (b) liegen im Fall des Klägers vor (c). |
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| | a) Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt.Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle. Dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG. Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 - 6 C 1/14 - NJW 2015, 3594). Daher kann § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hier Anwendung finden, obwohl die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG nicht vorliegen. Folglich sind auch die Fristen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG hier unerheblich (ebenso zum Verhältnis zu den Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG: Brunner, in: Hinze, WaffR, § 5 WaffG Rn. 26 [Stand: Mai 2017]) |
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| | b) § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfordert eine Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Zukunft. Es bedarf eines rationalen Schlusses von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Ein Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden.Denn es ist das zentrale Anliegen des Waffengesetzes, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Schutzlücken, die dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind zu vermeiden. Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015, a.a.O.; Beschl. v. 10.07.2018 - 6 B 79/18 - NJW 2018, 2812; Urt. v. 19.06.2019, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 26 ff., m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2017 - 11 ME 181/17 - NJW 2017, 3256; HessVGH, Urt. v. 07.12.2017 - 4 A 814/17 - juris Rn. 32; Senat, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 - VBlBW 2018, 150; Beschl. v. 28.06.2016 - 1 S 517/16 -; Beschl. v. 24.10.2016 - 1 S 1288/16 -; Beschl. v. 09.01.2017 - 1 S 1376/16 -). |
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| | Diese Tatsachen können sich nicht nur aus strafrechtlich relevantem Verhalten ergeben. Hat ein Strafverfahren stattgefunden, steht dessen Einstellung der Berücksichtigung von in diesem Verfahren festgestellten Tatsachen nicht entgegen (BayVGH, Beschl. v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris Rn. 10; Bushart, a.a.O., § 5 WaffG Rn. 10, m.w.N.; Heller/Soschinka, WaffR, 3. Aufl., Rn. 759c, m.w.N.; Gade, a.a.O., § 5 Rn. 6). |
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| | Die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann sich bereits aus einem einmaligen Verhalten ergeben, wenn es wegen seines Gewichts geeignet ist, die Prognose zu tragen (NdsOVG, Beschl. v. 16.08.2007 - 11 LA 272/07 - juris Rn. 5; HessVGH, Beschl. v. 15.05.2014 - 4 A 133/13.Z - juris Rn. 7; SchlOVG, Beschl. v. 06.07.2015 - 4 MB 16/15 - juris Rn. 6 [jeweils zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG]; BayVGH, Beschl. v. 14.11.2016, a.a.O., Rn. 17 [zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG]; zust. Gade, a.a.O., § 5 Rn. 10, m.w.N.; a.A. Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 759c: im Allgemeinen nicht ausreichend). |
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| | c) Solche Tatsachen liegen hier vor. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, der informatorischen Anhörung des Klägers und dem gesamten Akteninhalt überzeugt, dass der Kläger in den Jahren bis 2014 den Jihad als bewaffneten Kampf aktiv billigte, bereit war, den Jihad als bewaffneten Kampf zu unterstützen, und dies auch tatsächlich durch Unterstützungshandlungen umsetzte, sowie dass diese Umstände fortdauern und daher die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers im o.g. Sinne begründen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der folgenden Tatsachen: |
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| | aa) Beim Kläger wurden im Rahmen der im Verfahren ... der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgenommenen Durchsuchung am 18.09.2009 neben mehreren Magazinen und Büchern zu Gewehren, Revolvern und Handfeuerwaffen auch ein Buch „Radikale Combatschießtechniken“, ein Buch „Moderne Scharfschützengewehre“, ein Buch „Kalaschnikow - Das Sturmgewehr und seine Ableger“, eine CD „Sniper CD, Dateien zu Scharfschützenausbildung bei der Bundeswehr“, sowie 24 CD/DVDs - darunter „Jihad-Videos“, „Märtyrer-Videos“, Videos zu Angriffen auf Posten, Polizeiwachen und Patrouillen, USBV-Angriffen auf Fahrzeuge und Panzer, Handgranatenangriffen auf Fahrzeuge, Scharfschützenangriffen, Gefechtsszenen, Szenen aus Ausbildungslagern, Bau von Autobomben und Sprengstoffgürteln, Predigten und mit Verherrlichung von Osama bin Laden - sichergestellt (Bl. 293 ff. der VGH-Akte; Asservat 2.2.2.1). |
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| | Diese Gegenstände zeigen nach Überzeugung des Senats, dass der Kläger den Jihad als bewaffneten Kampf und den islamistischen Terrorismus billigte. Sie gehörten dem Kläger und gehören ihm jedenfalls zum Teil heute noch. Denn er hat hierzu in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er diese Bücher immer noch habe und zumindest die CDs früher hatte. Der Kläger beschäftigte sich mit den Büchern, CDs und DVDs und nahm deren Inhalt wahr. Auf die Frage des Senats, was ihn daran interessiert habe, gab er nämlich an, dass er immer zwei Meinungen hören und wissen wolle, was „die“ zu sagen hätten. Zudem ist der Senat überzeugt davon, dass der Kläger diese Gegenstände besaß, weil er deren Inhalt, nämlich das Durchführen u.a. von Angriffen auf Polizeiwachen, USBV- und Handgranatenangriffen auf Fahrzeuge, den Bau und Einsatz von Autobomben und Sprengstoffgürteln als Teil des Jihad, guthieß. Seine Angabe, er wolle sich immer mit beiden Seiten beschäftigen, ist insoweit eine reine Schutzbehauptung. Auf die Frage, mit welcher anderen Seite er sich habe beschäftigen wollen, wenn es um DVDs und CDs zu Scharfschützenangriffen und Bau von Autobomben und Sprengstoffgürteln gehe, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich an, das wisse er nicht. Dies zeigt, dass der Kläger sich hiermit nicht als Teil eines intellektuellen Erkenntnisprozesses auseinandersetzte, sondern aufgrund seiner Billigung des Jihads als bewaffneter Kampf. |
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| | bb) Die Billigung des Jihads als bewaffneter Kampf und des islamistischen Terrorismus zeigt sich auch in der Teilnahme des Klägers an der Zusammenkunft von mindestens 18 Personen in den Räumen des Moscheevereins „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum M. S. e.V.“ am 19.10.2013. Zwar konnte sich der Senat aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger den gesamten Inhalt des knapp sechsminütigen Lobgesangs, der auf der Videodatei 20131019_213538.mp4 festgehalten ist, einschließlich der Teile mit jihadistischem Charakter verstanden hat. Denn Teile des Lobgesangs wurden in arabischer Sprache vorgetragen, die nicht die Muttersprache des Klägers ist und die er möglicherweise nur geringfügig versteht. Zudem konnte selbst der Dolmetscher für die arabische Sprache in der mündlichen Verhandlung einzelne Teile des Lobgesangs kaum oder nur nach mehrmaligem Vorspielen verstehen. Jedoch hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben, dass Teil des Lobgesangs eine von den Teilnehmern der Veranstaltung geteilte und mitgetragene Verherrlichung von Osama bin Laden war, die der Kläger auch verstand und billigte. Denn deutlich erkennbar besang einer der Vorsänger die Person Osama bin Laden und forderte direkt im Anschluss daran die Teilnehmer der Runde durch eine Handbewegung auf, dies zu bejubeln. Diese folgten der Aufforderung und stimmten in den Jubel ein. |
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| | Zwar ist auf der in Augenschein genommenen Videodatei nicht erkennbar, ob auch der Kläger in den Jubel einstimmte. Jedoch ist der Senat überzeugt davon, dass der Kläger diese Verherrlichung von Osama bin Laden verstand und billigte. Das Besingen und Bejubeln von Osama bin Laden war für jedermann deutlich wahrnehmbar. Osama bin Laden war einer der herausragenden, wenn nicht der herausragendste Exponent des Jihads als bewaffneter Kampf und des islamistischen Terrorismus. Die Bedeutung von Osama bin Laden war dem Kläger jedenfalls aufgrund des Videos zu diesem, das er besaß, bekannt. Zudem steht für den Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung fest, dass dem Kläger, auch wenn er die arabische Sprache nur geringfügig verstehen sollte, der Gesamtcharakter der Zusammenkunft am 19.10.2013 als Lobgesang mit jihadistischem Charakter bewusst war. |
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| | Dies ergibt sich für den Senat zum einen daraus, dass die Zusammenkunft in den Räumen des Moscheevereins „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum M. S. e.V.“ stattfand. Der Moscheeverein wurde wegen der Befürwortung von Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung religiöser Belange und der Unterstützung des IS bestandskräftig nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 VereinsG verboten, weil er - wie sich aus der bestandskräftigen, bei den Akten befindlichen und den Beteiligten bekannten Verbotsverfügung vom 11.12.2015 ergibt - regelmäßig Besuch von salafistischen Predigern erhielt, Mitglieder und Besucher des Moscheevereins Richtung Syrien ausreisten, um dort an Kampfhandlungen teilzunehmen, und von dem Moscheeverein durchgeführte vermeintliche Benefizveranstaltungen der Unterstützung des jihadistischen Widerstands gegen das Assad-Regimes dienten. Der Senat folgt daher den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des ... … vom Landesamt für Verfassungsschutz, der in der mündlichen Verhandlung als amtliche Auskunftspersonen gehört wurde, dass die, die in eine solche Moschee gingen, - nach Auffassung des Senats jedenfalls im Allgemeinen - wussten, was dort passiert. |
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| | Zum anderen ist der Senat dieser Überzeugung, dass der Gesamtcharakter der Zusammenkunft am 19.10.2013 als Lobgesang mit jihadistischem Charakter dem Kläger bewusst war, aufgrund dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Er sagte zunächst allgemein, dass er zu Veranstaltungen in den Moscheeverein gegangen sei, zu denen er eingeladen worden sei, wenn es richtige Feiern gewesen seien, und dass sie in der Moschee gebetet, gegessen und geredet hätten. Nach Abspielen der Videodatei zur Zusammenkunft vom 19.10.2013 gab er auf die Frage, ob es sich hierbei um eine ganz andere Veranstaltung als diejenige handele, von denen er zuvor angegeben haben, dass er üblicherweise an ihnen teilgenommen habe, und ob es doch eher eine Veranstaltung sei, an die man sich erinnere, lediglich an, dass er sich nicht erinnere und dass es 2013 gewesen sei. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass sich Menschen nach mehreren Jahren auch an bedeutendere Ereignisse nicht erinnern können, hält der Senat diese Einlassung für eine reine Schutzbehauptung. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung ersichtlich bemüht, mit der Zusammenkunft am 19.10.2013 nichts zu tun haben zu wollen. Seine Behauptung, er könne sich an diese Veranstaltung nicht erinnern, ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar und nicht glaubhaft, da er zuvor nur die Teilnahme an ganz anderen Veranstaltungen im Moscheeverein geschildert hatte. Der Kläger konnte nicht erklären, warum er sich gerade an diese - seinen eigenen Angaben entsprechend - aus dem Rahmen fallende Veranstaltung nicht erinnern kann. |
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| | cc) Der Kläger war auch bereit, seine Billigung des Jihads als bewaffneter Kampf durch Unterstützungshandlungen aktiv umzusetzen. Dies zeigt sein Telefonat am 07.03.2014 mit ... …, der sich spätestens seit dem 13.08.2013 in Syrien befand. Der Senat ist überzeugt davon, dass es sich bei dem Gegenstand, um dessen Beschaffung ... bat und dessen Besorgung der Kläger versprach, um ein Nachtsichtgerät handelte, das …-… im Rahmen der Kampfhandlungen einsetzen wollte. Die Verwendung des Begriffs „Lampe“ diente offenkundig nur dazu, den wahren Zweck des Telefonats für den Fall zu verschleiern, dass das Telefonat abgehört wird. Ein solches Abhören hielt der Kläger zumindest für denkbar, da ihm spätestens nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens ...x der Staatsanwaltschaft Stuttgart, in dem seine Telefonate aufgrund richterlicher Beschlüsse abgehört wurden, diese Möglichkeit bekannt war. |
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| | Für den Senat erscheint ausgeschlossen, dass ... … tatsächlich um die Beschaffung einer Lampe für den nächtlichen Toilettengang bat. Dagegen spricht bereits, dass keinerlei Spezifizierung erfolgte, welche Art von Lampe gemeint sein soll. Für die Bereitstellung von Licht für den nächtlichen Toilettengang reicht zudem bereits ein sehr einfaches Handy aus. Es spricht zudem viel dafür, dass sich die Bitte auf die Beschaffung eines Gegenstands bezog, der in Syrien nicht leicht zu beschaffen ist. Anderenfalls wäre kaum erklärlich, aus welchem Grund … den in Deutschland wohnenden Kläger um Hilfe bitten sollte. Hinzu kommt, dass der Kläger 2009 - wie er im genannten Ermittlungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - ein Gerät „Spektiv NC-Star/NW 309090 G“ und zehn Geräte „Red Dot Sight 1 x 20 x 30“ nach Bosnien lieferte. Dies dürfte …, der ausweislich der Verbotsverfügung für den Moscheeverein M. S. vom 11.12.2015 stellvertretender Vorsitzender des Moscheevereins und Miteigentümer des Moscheegebäudes war und mit dem Kläger - wie sich bereits aufgrund des protokollierten Gesprächsinhalts vom 07.03.2014 ergibt - offensichtlich zumindest bekannt war, gewusst haben. |
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| | Die Erklärungen des Klägers zu diesem Telefonat sind für den Senat nicht glaubhaft. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass er mit der Situation und dem Telefonat überrascht und überfordert gewesen sei, dass er nur das Gespräch schnell habe beenden wollen und daher zur Bitte von … einfach ja gesagt habe, ist für den Senat eine bloße Schutzbehauptung. Im Telefonprotokoll finden sich keinerlei Anzeichen dafür, dass der Kläger das Telefonat schnell beenden wollte. Konkrete Gründe, warum der Kläger das angeblich wollte, sind nicht erkennbar und hat der Kläger auch nicht benannt. Zudem steht diese Einlassung nicht mit dem Vortrag im Schriftsatz des Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2019 im Einklang, der Kläger habe am 07.03.2014 einen Anruf entgegengenommen und mit … einen „Plausch“ gehalten. Die Gesamtumstände sprechen daher zur Überzeugung des Senats dafür, dass der Kläger ein Nachtsichtgerät beschaffen sollte und hierzu bereit war. |
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| | Unerheblich ist insoweit, dass das genannte Ermittlungsverfahren damals insoweit zum Ergebnis führte, dass es sich bei den nach Bosnien gelieferten Gegenständen um nach dem Waffengesetz erlaubnisfreie Gegenstände handelte, und dass auch Nachtsichtgeräte erlaubnisfrei erworben werden können. Diese Umstände lassen die Tatsache unberührt, dass der Kläger bereit war, den Jihad als bewaffneten Kampf aktiv durch die Lieferung eines solchen Geräts zu unterstützen. |
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| | dd) Am 21.09.2013 nahm der Kläger - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in einem türkischen Café in Stuttgart-Feuerbach an einer vom Moscheeverein mitveranstalten Benefizveranstaltung für Syrien teil, bei der T-Shirts mit Bezug zum IS verkauft und getragen und T-Shirts mit dem Aufdruck des LIES-Projekts getragen wurden. Ob allein aus diesem Umstand auf eine waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit von Veranstaltungsteilnehmern geschlossen werden kann, erscheint dem Senat offen. Denn angesichts der - in der Verbotsverfügung des Innenministeriums für den Verein M. S. vom 11.12.2015 angegebenen - Teilnehmerzahl von ca. 350 Personen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass man als Teilnehmer der Veranstaltung - wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - keinen Bezug zum IS erkannt hat. Die Frage, ob allein aus der Teilnahme an dieser Veranstaltung auf eine waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit von Veranstaltungsteilnehmern geschlossen werden kann, kann jedoch offenbleiben. Denn bereits die oben unter aa) bis cc) benannten Umstände ergeben in der Gesamtschau in jeder Hinsicht hinreichende Tatsachen, die die Annahme der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen. Die - in isolierter Betrachtung ggfs. für eine Unzuverlässigkeit nicht aussagekräftige - Teilnahme an der Veranstaltung vom 21.09.2013 ist in Zusammenschau damit ein wenn auch schwaches, aber bestätigendes Indiz für die Unzuverlässigkeit des Klägers. |
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| | ee) Die weiteren von der Beklagten für die Unzuverlässigkeit des Klägers angeführten Umstände, dass der Kläger am 22.09.2013 persönlichen Kontakt zum Salafisten … gehabt und auf einem Foto mit dem Zeigen des „Finger des Propheten“ einen salafistischen Gruß benutzt habe, sind für die Frage der Unzuverlässigkeit - auch im Zusammenhang mit anderen Tatsachen - ohne Bedeutung. Was Gegenstand des Treffens mit … war, ist unbekannt. Die Geste, den „Finger des Propheten“ zu zeigen, kann auch eine bloße Glaubensbezeugung sein. |
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| | ff) Die o.g. Tatsachen begründen zusammen die Annahme, dass der Kläger in den Jahren bis jedenfalls 2014 den Jihad als bewaffneten Kampf billigte, bereit war, den Jihad als bewaffneten Kampf zu unterstützen, und dies auch tatsächlich durch Unterstützungshandlungen umsetzte. Sie begründen auch den berechtigten Schluss, dass diese Umstände fortdauern. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Einstellung aufgegeben hat und zu einer Unterstützung des Jihads nicht mehr bereit ist, fehlen. Seine Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat belegen zur Überzeugung des Senats nicht nur, dass der Kläger damals den Jihad als bewaffneten Kampf billigte und bereit war, diesen aktiv zu unterstützen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Kläger freisteht, im Rahmen der Rechtsordnung sein Prozessziel effektiv zu verfolgen, begründen seine nicht nachvollziehbaren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung die berechtigte Erwartung, dass Einstellung und Verhalten des Klägers sich bis heute nicht maßgeblich geändert haben und er bemüht ist, dies zu verbergen. Es erscheint daher konkret möglich und ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger auch zukünftig bereit ist, den Jihad als bewaffneten Kampf tatsächlich zu unterstützen. Es ist nicht fernliegend, dass er in diesem Zusammenhang auch Waffen missbräuchlich verwenden oder an nichtberechtigte Dritte weitergeben wird. |
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| | 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Auch der Zulassungsrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor, da die entscheidungserhebliche Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG erfüllt sind, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. |
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| Beschluss vom 21. Oktober 2019 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 8.000,-- EUR festgesetzt. |
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