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| | 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat nach Maßgabe ihres Antrags vom 12.02.2016 einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von vier Windkraftanlagen auf den Flst.-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung Buchen-Hainstadt, Gewann Welscheberg. Der die Erteilung der Genehmigung ablehnende Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 BImSchV und Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sind Windenergieanlagen – wie die hier geplanten – mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. |
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| | Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, sodass ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht. Insbesondere stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften – namentlich des Baurechts sowie des Naturschutzrechts – der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen entgegenstehen. |
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| | a) Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Sie gilt damit auch als Baugenehmigung im Sinne des § 58 LBO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Deren Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist das Vorhaben mit dem Bauplanungsrecht vereinbar. |
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| | Bei den Windenergieanlagen handelt es sich um bauliche Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB), die im Außenbereich errichtet werden sollen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Das ist hier der Fall. |
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| | aa) Der Erteilung der Baugenehmigung steht, wie auch das Landratsamt im angegriffenen Bescheid selbst angenommen hat, nicht entgegen, dass die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche Erschließung der Vorhabengrundstücke (vgl. ebenso bauordnungsrechtlich § 4 Abs. 1 LBO) noch nicht abschließend gesichert ist. Die ausreichende Zuwegung für die zweckentsprechende Nutzung der Windenergieanlagen kann durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung sichergestellt werden. Die Erschließung muss indes noch nicht zwingend im Zeitpunkt der Genehmigung vorhanden sein; vielmehr genügt es, dass die Erschließung bis zur Fertigstellung der Anlage funktionsfähig angelegt und damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 71a; ebenso Ziff. 5.6.2.4 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg – Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 09.05.2012 – 64-4583/404). Vorliegend ist damit zu rechnen, dass eine Baulasterklärung abgegeben wird, um die Erreichbarkeit aller Vorhabengrundstücke von öffentlichen Verkehrsflächen aus zu ermöglichen. Dies kann durch eine entsprechende Auflage in der zu erteilenden Genehmigung sichergestellt werden. Das bisherige Fehlen steht der Erteilung der Genehmigung damit nicht entgegen. |
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| | bb) Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die regionalplanerischen Vorgaben sowie den Flächennutzungsplan der Beigeladenen. |
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| | Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 – also auch der Errichtung einer Windenergieanlage nach Nr. 5 – in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. |
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| | Das Vorhaben der Klägerin ist raumbedeutsam in diesem Sinne. Raumbedeutsam sind Vorhaben, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich aber insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Im vorliegenden Fall soll jede einzelne Windenergieanlage eine Gesamthöhe von ca. 212 m haben. Zudem handelt es sich um eine Anhäufung von vier Anlagen. Die Auswirkungen des Vorhabens gehen über den unmittelbaren Nahbereich hinaus. An der Raumbedeutsamkeit bestehen daher keine Zweifel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, juris zu zwei Anlagen mit jeweiliger Gesamthöhe von 128 m). |
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| | (1) Grundsätzlich widerspricht das raumbedeutsame Vorhaben der Klägerin entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB den im Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald, der im Jahr 2005 für verbindlich erklärt und noch nicht durch einen neuen Teilregionalplan der heutigen Metropolregion Rhein-Neckar ersetzt wurde, niedergelegten Zielen der Raumordnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Als verbindliches Ziel (mit „Z“ gekennzeichnet; vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LplG BW) enthält der Teilregionalplan die Regelung, dass regionalbedeutsame Windenergieanlagen nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Windenergienutzung zulässig sind. Außerhalb der Vorranggebiete für die Windenergienutzung sind die Errichtung und der Betrieb von regionalbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen („Z“). Nicht regionalbedeutsame Windenergieanlagen sollen in den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Windenergienutzung konzentriert werden (Grundsatz „G“). Das hier in Rede stehende Gebiet am Welscheberg, auf dem die Windenergieanlagen der Klägerin errichtet werden sollen, liegt unstreitig nicht in einem der vom Teilregionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete. Der Teilregionalplan sieht lediglich an 16 Standorten der Region Vorranggebiete vor. Außerhalb dieser Gebiete ist die Errichtung und der Betrieb der raumbedeutsamen Windenergieanlagen nach dem regionalplanerischen Willen ausgeschlossen. Gleichzeitig folgt daraus, dass dem Vorhaben „in der Regel“ der sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen würde, da für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Nutzung für Windenergie nach den Zielen der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. |
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| | Der Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald ist jedoch unwirksam und steht dem Vorhaben der Klägerin daher nicht entgegen. Er leidet unter einem nicht heilbaren Abwägungsmangel. |
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| | Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 19.07.2005. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 13.07.2004 an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, juris Rn. 20). |
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| | Rechtsgrundlage für die regionalplanerische Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in der Form von Vorrang- und Ausschlussgebieten ist hier § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11, Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 13.07.2004 bis zum 21.10.2008 geltenden Fassung vom 10.07.2003 (- LplG BW -, GBl. S. 385; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris). Danach müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Diesen Vorgaben entsprechen die Zielfestlegungen im Teilregionalplan, die ausdrücklich zwischen Vorranggebieten und Ausschlussgebieten unterscheiden. |
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| | Der Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie verletzt jedoch das Abwägungsgebot des § 3 Abs. 2 LplG BW a.F. Danach sind bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen (Satz 1). Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen (Satz 2). In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden – Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – (Satz 3). |
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| | Für die gerichtliche Kontrolle der Abwägung gelten insoweit die gleichen Maßstäbe wie im Bauplanungs- oder Fachplanungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, juris Rn. 27 und vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 50). Sie ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 50 m.w.N.). |
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| | Zu der vorzunehmenden Abwägung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen ausgeführt (Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 51 ff.; vgl. zuletzt auch Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, juris mit Blick auf einen Flächennutzungsplan): |
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| | „Bei der Festlegung eines Zieles der Raumordnung, mit dem i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB „eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt“, stellt diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis. Die Planung muss sicherstellen, dass sich die betroffenen Vorhaben an „anderer Stelle“ (Konzentrationszone) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Ihr muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen, das den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange darf sich nicht auf die positiv festgelegten Standorte beschränken, sondern muss auch die ausgeschlossenen Standorte einbeziehen. |
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| | Die im Abwägungsvorgang angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Danach sind in einem ersten Schritt die Flächen zu ermitteln, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (sog. „harte“ Tabuzonen). In einem zweiten Schritt sind diese Flächen nachvollziehbar um die Flächen zu reduzieren, auf denen Windkraftanlagen zwar tatsächlich und rechtlich errichtet und betrieben werden können, in denen sie aber nach städtebaulichen bzw. raumordnerischen Vorstellungen nicht aufgestellt werden sollen (sog. „weiche“ Tabuzonen). Die nach Abzug dieser Tabuzonen verbleibenden sog. Potenzialflächen sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den zur Windkraft konkurrierenden Nutzungsflächen in Beziehung zu setzen. Insoweit sind die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Auch wenn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, nicht zu entnehmen ist, darf es jedoch mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht sein Bewenden haben. Vielmehr muss die Planung die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und im Ergebnis der Abwägung für die Windenergienutzung im Plangebiet in „substantieller Weise“ Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf der unzulässigen „Negativplanung“ entkräften (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 sowie Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117,287, vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109, vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 und Beschlüsse vom 12.07.2006 - 4 B 49.06 - juris RdNr. 6, und vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82, juris RdNr. 8; vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178, juris RdNr. 32, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – 2 A 2.09 - juris Rd.Nr. 40). |
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| | Erkennt der Planungsträger bei der Betrachtung seines Abwägungsergebnisses, dass nach Abzug ungeeigneter Flächen nicht mehr genug Flächen für die Windenergienutzung übrig bleiben, muss er nochmals in den Abwägungsvorgang eintreten und gegebenenfalls seine Ausschlusskriterien eingrenzen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen. Will er dennoch an sämtlichen Auswahlkriterien festhalten oder ist er der Auffassung, für seinen Zuständigkeitsbereich sei es im Hinblick auf entsprechende örtliche Besonderheiten nicht möglich, eine ausgewogene Planung zu beschließen, hat er sich darauf zu beschränken, die Zulassung von Windenergie im Rahmen der Anwendung von § 35 Abs. 1 und 3 Satz 3 BauGB durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen im Einzelfall zu steuern und muss er auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 und vom 24.01.2008 a.a.O. und juris RdNrn. 12 und 15 sowie Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.03 - juris Rd.Nr. 41; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.03.2006 - 8 A 2672/03 - juris RdNr. 78-80 und vom 19.05.2004 - 7 A 3368/02 - juris RdNr. 74).“ |
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| | Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das gesamträumliche Planungskonzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 5). Der Plangeber muss sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 6). |
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| | Nach diesen Maßstäben liegt im Fall des im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplans keine ordnungsgemäße Abwägung vor. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass insoweit – wie bereits dargelegt – die im Zeitpunkt des Erlasses des Teilregionalplans geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist. So kann es etwa keinen Abwägungsmangel darstellen, dass bei der Planaufstellung – entsprechend dem seinerzeitigen Stand der Technik – auf deutlich niedrigere Windenergieanlagen abgestellt wurde, die eine Berücksichtigung der Windgeschwindigkeit lediglich in 50 m Höhe über Grund rechtfertigte und überdies die technisch nur äußerst schwierige Realisierbarkeit von Vorhaben in Waldgebieten bedingte. Jedoch findet die dargelegte Rechtsprechung zum nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlichen schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, die nach Aufstellung des Teilregionalplans fortentwickelt wurde, auch auf diesen älteren Regionalplan Anwendung, da sie nicht auf einer geänderten Sach- oder Rechtslage beruht. So räumt auch der Beklagte unter Heranziehung einer Stellungnahme des Verbands der heutigen Metropolregion Rhein-Neckar vom 24.02.2017 ein, dass sich die aktuelle Rechtsprechung zur planerischen Vorgehensweise, zur Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien, zu Flächenbilanzierungen nach den jeweiligen Arbeitsschritten etc. erst nach der Planerstellung entwickelt habe und daher in dem im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie noch nicht habe zur Anwendung kommen können. Gleichwohl ist dem Teilregionalplan und seiner Begründung zu entnehmen, dass sich der seinerzeitige Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald um eine gesamträumliche Planung bemüht hat. So hat er ausweislich der Begründung eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Planungsraums unter Anwendung einer vierstufigen Vorgehensweise durchgeführt, um Windenergieanlagen an Standorten zu bündeln, die unter Aspekten des Anwohner-, Landschafts- und Umweltschutzes verträglich sind (S. 9 der Begründung und Erläuterung des Teilregionalplans). Hierbei sei man in Anlehnung an die „Hinweise für die Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung“ des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg in folgenden Schritten vorgegangen: 1. Festlegung von Ausschlussgebieten anhand absoluter Ausschlusskriterien, 2. Festlegung von Ausschlussgebieten nach Abwägung, 3. Überprüfung der verbliebenen Flächen anhand der Windgeschwindigkeit und der Flächengröße, 4. Einzelfallbetrachtung der verbliebenen Standorte. |
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| | Dies zugrunde gelegt kann hier offen bleiben, ob mit der Ausweisung von immerhin 16 Standorten als Vorranggebiete der Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen wurde und ob der Plangeber nach den jeweiligen Abwägungsschritten hinreichend bilanziert hat, ob dies der Fall ist. Denn der aus der Begründung und den Erläuterungen zum Teilregionalplan ersichtliche Abwägungsvorgang weist insoweit durchgreifende Mängel auf, als der Plangeber Kriterien der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen miteinander vermischt hat. Zwar ist anzuerkennen, dass der Plangeber, wenn auch unter Verwendung anderer Begrifflichkeiten, im Grundsatz mit ähnlichen Arbeitsschritten vorgegangen ist, wie sie die dargelegte Rechtsprechung entwickelt hat. So werden zunächst Gebietskategorien aufgeführt, die – vergleichbar mit der „harten“ Tabuzone – absoluten Ausschlusskriterien unterliegen sollen, und sodann Gebiete, die – vergleichbar einer „weichen“ Tabuzone – nach einer Abwägung ausgenommen werden sollen. Allerdings ergeben sich aus den unter der erstgenannten Kategorie aufgeführten Gebietsarten nicht nur solche, bei denen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen schlechthin ausgeschlossen sind, wie es für harte Tabuzonen gefordert wird. |
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| | So werden unter den absoluten Ausschlusskriterien etwa pauschale Schutzabstände zu Siedlungen aufgeführt. Zu den harten Tabuzonen gehören aber regelmäßig nur die Flächen, die so nahe an schutzwürdigen baulichen Nutzungen liegen, dass die Werte der TA Lärm zum Nachteil der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch den Betrieb der Windkraftanlage überschritten würden. Derjenige Teil der Abstandszone, der ausschließlich auf Vorsorgeerwägungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beruht, kann hingegen nicht mehr der harten Tabuzone zugerechnet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 7 D 105/14.NE -, juris). Welcher Abstand danach zwingend einzuhalten ist, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Werte der TA Lärm festgestellt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - 1 C 11003.12 -, juris). Hierbei ist der Plangeber zwar grundsätzlich berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche typisierend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 05.03.2019 - 12 KN 202/17 -, juris). Eine von den örtlichen Gegebenheiten gänzlich losgelöste pauschale Festsetzung der Schutzabstände, wie sie hier im Rahmen der absoluten Ausschlusskriterien aufgeführt sind (S. 61 der Erläuterungen zum Teilregionalplan), ohne dass ersichtlich wird, wie der Plangeber die konkreten Abstände ermittelt hat oder dass ihm überhaupt bewusst war, dass auch im Hinblick auf die Schutzabstände zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden werden muss, ist dagegen nicht zulässig. So hat der Plangeber zwar darauf verwiesen, dass sich die Abstandswerte aus den einzuhaltenden Nachtgrenzwerten der TA Lärm ergäben. Die pauschal angenommenen Schutzabstände, beispielsweise von 750 m zu Wohnbauflächen und Flächen gemischter Nutzung oder 300 m zu Industrie- und Gewerbeflächen, erklären sich daraus jedoch nicht. Dass der Plangeber selbst in diesem Zusammenhang nicht hinreichend zwischen harten und weichen Ausschlusskriterien unterscheiden hat, wird auch dadurch deutlich, dass er einerseits davon spricht, dass die Windenergieanlagen zum Schutz der Bevölkerung und der Anwohner nicht in der direkten Umgebung bestimmter Gebäude errichtet werden „sollen“ (S. 61 der Erläuterungen zum Teilregionalplan) und nicht davon, dass sie dort wegen der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nicht errichtet werden dürfen. Andererseits ordnet er die Schutzabstände aber ausschließlich den absoluten Ausschlusskriterien zu. Widersprüchlich ist insoweit auch die die absoluten Ausschlusskriterien einleitende Formulierung, wonach Schutzzonen in Form von Abständen eingehalten worden seien, um eine möglichst große Schonung der Flächen zu erreichen. Auch dies zeigt, dass der Plangeber hier bereits eine wertende Zielvorstellung hat einfließen lassen und nicht lediglich die rechtlich schlechthin gebotenen Abstandsflächen in die harten Tabuzonen aufgenommen hat. |
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| | Auch FFH-Gebiete sind – entgegen der Ansicht des Plangebers – kein rechtlich zwingendes Ausschlusskriterium für die Windkraftnutzung. Die Errichtung einer Windenergieanlage ist in einem FFH-Gebiet (§ 31 ff. BNatSchG) nur dann und insoweit rechtlichen Einschränkungen unterworfen, als Errichtung und Betrieb der Anlagen mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes unvereinbar und geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Ein Projekt, das zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes führen kann, kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl zugelassen werden (vgl. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG). Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, FFH-Gebiete generell, ohne nähere Befassung mit der konkreten Situation als „harte“ Tabuzonen anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - 1 C 11003.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 109/13 -, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 7 D 105/14.NE -, juris). Gleiches gilt für EU-Vogelschutzgebiete, bei denen hier nicht danach differenziert wird, ob darin windkraftempfindliche Vogelarten vorkommen, und für die überdies noch ein Schutzabstand von 200 m als absoluter Ausschlussgrund vorgesehen ist, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich dieser aus einer gesetzlichen Regelung oder zwingenden faktischen Gründen ergibt. Auch dass ein rechtlich zwingender Mindestabstand zu Gewässern 1. Ordnung von 200 m eingehalten werden müsste, ist nicht ersichtlich. Dies bedeutet nicht, dass es dem Plangeber verwehrt war, die Schutzabstände sowie die FFH-Gebiete und die Vogelschutzgebiete planerisch von der Windenergienutzung auszunehmen. Sie dürfen auch anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung der nach Abzug der Tabuzonen verbleibenden Flächen für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung und damit den „weichen“ Tabukriterien zuzuordnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2019 - 10 D 23/17.NE -, juris Rn. 81). Der Plangeber muss die Entscheidung, eine Fläche als „weiche“ Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen und insoweit eine Abwägung vornehmen. Derartige Flächen dürfen nicht unter der Prämisse der strikten rechtlichen Bindung ausgeschieden werden. |
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| | Schließlich macht auch der Umgang mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen deutlich, dass sich der Plangeber den Unterschied zwischen harten und weichen Tabukriterien und die daraus folgenden unterschiedlichen Abwägungsmaßstäbe nicht hinreichend vor Augen geführt hat. So ordnet er diese zwar den absoluten Ausschlusskriterien zu, führt jedoch aus, dass Ver- und Entsorgungseinrichtungen – namentlich Abfallanlagen, Deponien, Kläranlagen, Absetzbecken, Kraftwerke, Heizwerke, Wasserwerke, Umspannwerke – „grundsätzlich“ von Windenergieanlagen freigehalten werden „sollen“. Im Einzelfall könnten jedoch insbesondere Deponien, Kläranlagen oder Wasserwerke als Standorte in Betracht kommen, wenn sie für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet seien. Im Rahmen der Untersuchung sei bei diesen Flächen im 4. Schritt eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden (S. 62 f. der Erläuterungen zum Teilregionalplan). Der Plangeber gibt hier zu erkennen, dass die Freihaltung der genannten Einrichtungen von Windenergieanlagen nicht für rechtlich zwingend erachtet wird und einer Abwägung zugänglich sein kann. Gleichwohl werden sie den harten Tabuzonen zugeordnet. Der Verweis auf die im 4. Schritt durchgeführte Einzelfallprüfung geht überdies insoweit ins Leere, als sich dort kein weiterer Hinweis auf Ver- und Entsorgungseinrichtungen findet (vgl. S. 65 ff. der Erläuterungen). |
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| | Nach alledem besteht ein Fehler im Abwägungsvorgang. Dieser ist auch beachtlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG BW ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Vorliegend hatte der Abwägungsmangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Hierfür genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (zum vergleichbaren § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB: BVerwG Urteile vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 <39> und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 17). Eine solche konkrete Möglichkeit ist hier aber anzunehmen. Aufgrund der größeren Potenzialflächen für Windenergie, die ohne die aufgezeigten Fehler entstanden wären, hätten auch die Vorranggebiete anders ausfallen können. Jedenfalls hätte sich auch das Verhältnis zwischen Potentialflächen und den festgesetzten Vorranggebieten verschieben können, so dass sich die Frage, ob der Windenergie substantiell Raum verschafft wurde, neu gestellt hätte. Überdies ist der Abwägungsmangel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG BW offensichtlich. Unabhängig davon, ob der nicht unerhebliche Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LplG BW), entfaltet der mängelbehaftete Regionalplan jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Bindungswirkung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 LplG BW). Die weitere Planerhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht wird, gilt für den hier vorliegenden Abwägungsmangel nicht. Die Planerhaltungsvorschrift des § 11 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) findet auf den Teilregionalplan aus dem Jahr 2005 keine Anwendung. |
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| | Da der im Jahr 2004 beschlossene Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald nach alledem unwirksam ist, besteht keine regionalplanerische Regelung, die dem Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 BauGB entgegengehalten werden kann. Eine eigentliche Vorgängerregelung zum Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windkraft existierte nicht. Der Teilregionalplan war als Teilfortschreibung zunächst Bestandteil des Plankapitels 5 Energieversorgung im Anschluss an das Kapitel 5.7 Erneuerbare Energien des Regionalplans Unterer Neckar vom 16.03.1994. Plansatz 5.7 stellte lediglich den planerischen Grundsatz auf, dass die Energieerzeugung aus erneuerbaren umweltfreundlichen Primärenergien an hierfür geeigneten Stellen ermöglicht und gefördert werden soll; die Verwendung war danach insbesondere in weniger verdichteten Teilräumen zu ermöglichen und zu fördern. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 16.03.1994 wurde durch den seit dem 15.12.2014 verbindlichen Einheitlichen Regionalplan für die Metropolregion Rhein-Neckar ersetzt, wobei sich aus dessen Plansatz 3.2.4 Erneuerbare Energien ausdrücklich ergibt, dass Regelungen zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen nicht getroffen werden. Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen sollen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erfolgen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung wurde für den baden-württembergischen Teil des Regionalverbands der im Jahr 2004 beschlossene Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windkraft für weiter anwendbar erklärt (vgl. S. 130 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar). Da dieser Teilregionalplan jedoch, wie dargelegt, unwirksam ist, ergibt sich weder aus dem früheren Regionalplan Unterer Neckar noch aus dem Einheitlichen Regionalplan für die Metropolregion Rhein-Neckar ein dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehendes Ziel der Raumordnung. |
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| | (2) Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen kann dem Vorhaben der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden; denn auch dieser ist im Hinblick auf die Festsetzung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen aufgrund eines Abwägungsmangels unwirksam. |
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| | Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen aktuell nur vor im Bereich des Standorts „Eulsberg“ auf der Gemarkung Hettingen (2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 03.07.2006), der mit zwei Einzelanlagen als Vorranggebiet auch im Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie vorgegeben ist (vgl. S. 35 des Teilregionalplans, Standort 12) sowie am Standort „Großer Wald“, für den vom Regierungspräsidium Karlsruhe eine Zielabweichung für fünf Windkraftanlagen zugelassen wurde (7. Änderung des Flächennutzungsplans vom 03.09.2013). Zwar hat die Beigeladene bereits eine 10. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, um das Vorhaben der Klägerin zu ermöglichen. Das hierfür eingeleitete Zielabweichungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen und die Änderung daher noch nicht in Kraft. Durch die Ausweisung der beiden Konzentrationsflächen wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten übrigen Gemeindegebiet und damit auch am Welscheberg nach dem Planvorbehalt aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen. |
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| | Parallel zu den vorstehenden Erwägungen im Hinblick auf den Teilregionalplan, ist jedoch auch von einer Unwirksamkeit der Festsetzungen des Flächennutzungsplans auszugehen, soweit diese Konzentrationsflächen für Windenergienutzung vorsehen, die zugleich die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Stadtgebiet ausschließt. Denn der Flächennutzungsplan leidet insoweit an entsprechenden Abwägungsmängeln. Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung für andere Flächen wurden erstmals mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006 ausgewiesen. Hierbei nahm die Beigeladene ausdrücklich eine aus ihrer Sicht zwingende Anpassung an den im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald und die dort vorgesehenen Vorranggebiete vor. Die planerischen Erwägungen decken sich im Wesentlichen mit denen, die dem Teilregionalplan zugrunde lagen und leiden daher an den gleichen Abwägungsmängeln. Diese setzen sich auch im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplans aus dem Jahr fort, die lediglich eine im Teilregionalplan noch nicht vorgesehene Konzentrationsfläche hinzufügte, jedoch nichts an der Ausschlusswirkung im übrigen Gemeindegebiet änderte. |
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| | (3) Auch im Übrigen widerspricht das Vorhaben der Klägerin nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Das Vorhaben liegt zwar in einem Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege des im Jahr 2014 für verbindlich erklärten Einheitlichen Regionalplans der Metropolregion Rhein-Neckar (vgl. die Raumnutzungskarte zum Einheitlichen Regionalplan). Hierzu stehen die geplanten Windenergieanlagen jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht im Widerspruch. |
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| | Nach Ziffer 2.2.1.2 des Einheitlichen Regionalplans (formuliert als verbindliches Ziel der Regionalplanung „Z“) haben in Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege die Ziele des Naturschutzes und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Gestaltung eines regionalen, räumlich und funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystems dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden Nutzungsansprüchen. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung heimischer Pflanzen- und freilebender Tierarten mit dem Ziel der Sicherung der Biodiversität. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die von ihm angenommene Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 auch auf diesen Aspekt gestützt, dies jedoch im Wesentlichen mit den artenschutzrechtlichen Bedenken begründet, die – nach Auffassung des Beklagten – zur Unzulässigkeit des Vorhabens auch aus anderen rechtlichen Gründen führe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über das Vorkommen des Schwarzstorchs sei auch dieses Ziel der Raumordnung betroffen. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, teilt die Kammer die artenschutzrechtlichen Bedenken an dem Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf das Schwarzstorchvorkommen indes nicht. Dass dessen Erhaltung und Entwicklung und damit die Biodiversität und die Vielfalt der Lebensräume durch das Vorhaben beeinträchtigt wäre, kann die Kammer nicht erkennen. Auch im Übrigen ist ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach dem Einheitlichen Regionalplan nicht ersichtlich. |
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| | b) Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht entgegen. |
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| | aa) Nach den in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten Zugriffsverboten ist es unter anderem verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1) – sog. Tötungsverbot – und wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2) – sog. Störungsverbot. Hierbei handelt es sich um zwingende, der planerischen Abwägung oder einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zugängliche Verbote, von denen nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). |
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| | Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und nicht nur dann verletzt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Art absichtlich erfolgt, sondern auch, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2001 - C-103/00 -, juris Rn. 26 und vom 20.10.2005 - C-6/04 -, juris Rn. 113). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Vielmehr ist zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, das heißt eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko vorliegt. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - und vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, jeweils juris; VG Aachen, Urteil vom 13.12.2017 - 6 K 2371/15 -, juris Rn. 172 m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 27). Diese in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe ergeben sich nunmehr im Wesentlichen auch aus § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (in der Fassung vom 15.09.2017, BGBl. I S. 3434), wonach ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Art nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art vorliegt, ist insbesondere anhand der artspezifischen Verhaltensweisen, der Häufigkeit des Aufenthaltes im Gefährdungsbereich und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen zu bewerten (BVerwG, Urteile vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - und vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, jeweils juris). |
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| | Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfasst solche Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern und eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population, zur Folge haben. Können die geschützten Tiere solche nachteiligen Wirkungen im Wege der Eigenkompensation oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit auffangen, liegt keine erhebliche Störung vor (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13.12.2017 - 6 K 2371/15 -, juris Rn. 175 m.w.N.). |
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| | Bei der Prüfung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Behörde stets eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden. Diese beziehe sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen Arten im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 14 und vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.). Als Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative hat das Bundesverwaltungsgericht den Umstand angesehen, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen gehe, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlten. Die Rechtsanwendung sei daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweise. Bei zahlreichen Fragestellungen stehe – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Seien verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibe die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung sei einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig halte. Das sei erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folge nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwerfe, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gebe (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15 und vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führe zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibe insoweit aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 16). |
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| | Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jüngst (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris) insoweit bestätigt, als es davon ausgeht, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Gericht erlaube, seiner Entscheidung die Einschätzung der Behörde zu einer fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese aus gerichtlicher Sicht plausibel sei und die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stoße. Das eingeschränkte Kontrollmaß folge jedoch nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehle. Es handele sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.Diese komme nur dann in Betracht, wenn es tatsächlich an entscheidungsrelevanter, eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnis fehle. Existiere keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, könne und müsse das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar seien und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt sei.Stets bleibe es aber verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterliefen, ob sie anzuwendendes Recht verkenne, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgehe, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletze oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Die beschriebenen Grenzen gerichtlicher Kontrolle könnten gerade bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Tragen kommen. Dieser verlange naturschutzfachliche Einschätzungen, die sich nach außerrechtlichen Kriterien richteten. Fehle es dafür an generalisierenden untergesetzliche Normierungen und fehle es an in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannten Maßstäben und Methoden der Ermittlung des Tötungsrisikos, könne dies die verwaltungsgerichtliche Kontrolle begrenzen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris Rn. 18 ff.). |
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| | (1) Insbesondere ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den von den Beteiligten im Schwerpunkt in den Blick genommenen Schwarzstorch eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sowie eine erhebliche Störung nicht feststellbar. |
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| | Der Schwarzstorch (ciconia nigra) ist eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG i.V.m. Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 - ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1; sog. Artenschutzverordnung) besonders und streng geschützte Art und überdies eine europäische Vogelart, für die die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten. In der aktuellen Roten Liste der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg – LUBW – (6. Fassung, Stand: 31.12.2013) ist der Schwarzstorch in der Kategorie 3 (gefährdet) genannt. In der vorangegangenen 5. Fassung war der Schwarzstorch noch in Kategorie 2 (stark gefährdet) aufgeführt. |
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| | Zwar geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass es sich bei dem Schwarzstorch um eine windkraftempfindliche und grundsätzlich kollisionsgefährdete Vogelart handelt. Neben den artspezifischen Verhaltensweisen der Vogelart sind jedoch auch die für den geplanten Standort der Windenergieanlagen gegebenen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 32 m.w.N.). Diese zeigen vorliegend kein signifikant erhöhtes Risiko für den Schwarzstorch auf. |
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| | Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die besondere Gefahr einer Kollision des Schwarzstorchs mit Windenergieanlagen nicht aufgrund des Standes der Wissenschaft von vorneherein verneint werden (so auch BayVGH, Beschluss vom 28.09.2015 - 22 CS 15.1625 -, juris Rn. 12; VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 32; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 1 A 2305/11 -, juris Rn. 57). Zwar mag es naturschutzfachlich umstritten sein, ob es sich bei dem Schwarzstorch um eine kollisionsgefährdete Art handelt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die von der Klägerin aufgeführten wissenschaftlichen Einschätzungen, die dies verneinen, als gesicherte Erkenntnislage durchgesetzt hätten. Vielmehr durfte der Beklagte zu der ebenso auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden und plausiblen Einschätzung gelangen, dass es sich um eine windkraftsensible und kollisionsgefährdete Art handelt. So ist der Schwarzstorch in den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (Stand: 01.07.2015), die unter Heranziehung mehrerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen erstellt wurden, als windkraftempfindliche Brutvogelart aufgeführt (Ziffer 9.20 des Anhangs, S. 77 f.). Er gilt danach als kollisionsgefährdet. Ferner wird in den Hinweisen ausgeführt, bisher seien in Deutschland zwei Schlagopfer dokumentiert; jedoch müsse der Art ein hoher Risiko-Index bezüglich der Kollisionsgefahr an Windenergieanlagen zugeordnet werden. Bislang habe die Windkraft im Wald, dem überwiegend genutzten Lebensraum des Schwarzstorchs, in Deutschland kaum eine Rolle gespielt, so dass mit einer zunehmenden Betroffenheit der Art zu rechnen sei. Diese naturschutzfachliche Einschätzung ist plausibel und kann nach den dargelegten Maßstäben mangels gesicherter entgegenstehender Erkenntnisse der Entscheidung im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt werden. Sie entkräftet auch plausibel das Argument der Klägerin, die bisher geringe Zahl der deutschland- und europaweiten Schlagopfer unter den Schwarzstörchen belege eine mangelnde Windkraftsensibilität, zumal die Zuverlässigkeit und Aussagekraft von Schlagopferzahlen angesichts der vergleichsweise geringen Zahl von Schwarzstörchen sowie der Wahrscheinlichkeit, dass getroffene Vögel vor dem Auffinden von anderen Tieren beseitigt werden, auch generell in Frage gestellt werden kann (vgl. VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 35 ff.). Dass der eher scheue Schwarzstorch Windenergieanlagen gänzlich meiden und daher gar nicht erst in den Gefahrenbereich geraten würde, erscheint nicht zuletzt angesichts der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die Schwarzstörche im unmittelbaren Nahbereich von Windenergieanlagen zeigen, widerlegt (vgl. ebenso VG Gießen, a.a.O., Rn. 39). Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, die Bilder zeigten, dass der Schwarzstorch in der Lage sei, mit den Rotorenblättern der Windenergieanlage zu spielen und durch sie hindurchzufliegen ohne verletzt zu werden, ist dies wenig plausibel und nicht geeignet, die Kollisionsgefahr zu widerlegen. Selbst wenn ein solches Verhalten beobachtet worden wäre, andere Beobachtungen jedoch gerade auf andere Verhaltensweisen hindeuteten, zeigt dies gerade die dargelegte typische Problematik der widersprüchlichen fachlichen Erkenntnisse, die den Vollzug des Artenschutzrechts kennzeichnet und Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bzw. – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – der begrenzten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 -, juris Rn. 25). |
|
| | Auch die weiteren Hinweise der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen können als vertretbare und naturschutzfachliche Einschätzungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ihnen kommt als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.09.2017 - 5 K 587/17 -, juris Rn. 43; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 04.03.2019 - 22 CS 18.2310 -, juris zum vergleichbaren Bayerischen Windkraft- bzw. -energieerlass) und dient aufgrund der besonderen Sachkunde der Verfasserin im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung jedenfalls als wichtige Orientierungshilfe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 46). |
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| | Zum Schwarzstorch wird in den Hinweisen der LUBW (Ziffer 9.20 des Anhangs, S. 78) ausgeführt, innerhalb eines Radius von 3.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei – solange keine gegenteiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen – durch den Betrieb von Windenergieanlagen von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Flugkorridore zeige auf, dass die betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt würden. Auf Grund der hohen Störempfindlichkeit der Art könne durch die Errichtung einer Windenergieanlage im Umfeld des Horstes der Bruterfolg sinken und die Brutplätze könnten im Verlauf weniger Jahre aufgegeben werden. Entsprechend sei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst stets als erhebliche Störung einzustufen. Die Tötung einzelner Individuen sowie erhebliche Störungen an den Fortpflanzungs- und Ruhestätten und in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten führe in der Regel zur Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population im Land. Zudem könnten in der Regel keine geeigneten Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen sei zu einem Horst des Schwarzstorchs ein Mindestabstand von 3.000 m einzuhalten sowie die regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore freizuhalten, wobei von einem Prüfradius von 10.000 m auszugehen sei. |
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| | Nach diesen Maßstäben, die im Wesentlichen auch vom Beklagten herangezogen werden, konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Vorhaben der Klägerin ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine erhebliche Störung für den Schwarzstorch hervorruft. Denn die geplanten Windenergieanlagen liegen weder innerhalb eines Radius von 3.000 m um dessen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, noch konnte festgestellt werden, dass sich dort regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate oder Flugkorridore des Schwarzstorchs befinden. Auch sonstige Erkenntnisse, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine erhebliche Störung begründen könnten, liegen nicht vor. |
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| | Es bestehen weder Belege noch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass in einem Radius von 3.000 m um den Vorhabenstandort ein Schwarzstorchhorst als Fortpflanzungs- und Ruhestätte existiert. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung der Firma ... wird ausdrücklich festgestellt, dass im 3 km-Radius um die Anlagenstandorte ein Horst des Schwarzstorches nicht festgestellt werden konnte (S. 22). Der Beklagte ist dem insoweit nicht entgegengetreten, als auch er keinen Beleg für das Vorhandensein eines Horstes im genannten Umkreis erbracht hat. Soweit er behauptet hat, die Gutachter hätten den 3 km-Radius um die geplante Anlage nicht vollständig nach Horsten abgesucht, ist die Klägerin dem überzeugend entgegengetreten. Zwar zeigt die bei den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorhandene Übersichtskarte zur durchgeführten Horstkartierung, dass im Jahr 2016 der 1 km-Bereich um den Vorhabenstandort von der Suche ausgespart wurde. Dies hat der verantwortliche Gutachter der Firma ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch plausibel dadurch aufgeklärt, dass der 1 km-Radius bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung auf Horste untersucht worden sei (vgl. dazu auch S. 10 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). In Abstimmung mit dem Landratsamt habe man diesen Bereich sodann nicht wiederholt abgesucht, sondern lediglich die durch den erweiterten Radius entstehenden Bereiche. Vor diesem Hintergrund verfängt der Vorwurf, nicht der vollständige 3 km-Radius sei nach Horsten abgesucht worden, nicht, zumal der Beklagte der Angabe, dieses Vorgehen sei mit dem Landratsamt abgestimmt worden, nicht entgegengetreten ist. Dass im Rahmen der Vorprüfung das Vorkommen des Schwarzstorchs noch nicht im Fokus gestanden haben mag, ändert an der Verwertbarkeit der seinerzeitigen Feststellungen nichts. Sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch bei der intensiveren Umweltverträglichkeitsprüfung wurde der Bereich allgemein nach Horsten von windkraftsensiblen Vogelarten abgesucht. Dass dabei durchaus mehrere Horste von windkraftempfindlichen Vögeln, namentlich vor allem des Rotmilans, gefunden wurden, zeigt, dass es sich nicht nur um eine vorgeschobene oder oberflächliche Suche gehandelt hat. Ein Verdacht, dass im Rahmen der Suche der Horst eines Schwarzstorchs übersehen worden wäre, weil auf diesem noch nicht der Fokus gelegen hätte, besteht nicht. Soweit seitens des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewandt wurde, der Schwarzstorch nutze mitunter Wechselhorste und auch Horste anderer Arten, stellt dies die Feststellungen der Gutachter nicht substantiiert in Frage. Vielmehr hat der verantwortliche Gutachter der Firma ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Schwarzstorch andere Greifvogelhorste zwar nutze, diese jedoch verändere, da er einen größeren Raumbedarf habe, so dass die Horste als Schwarzstorchhorste erkennbar seien. Die Überlegungen des Beklagten, man könne einen Schwarzstorchhorst wegen der Nutzung eines fremden Horsts übersehen haben, bleiben spekulativ und sind nicht geeignet, das Vorliegen einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte im 3 km-Radius zu belegen. |
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| | Die Feststellungen der Gutachter der Klägerin werden überdies dadurch gestützt, dass auch die LUBW im Rahmen ihrer Untersuchungen zur landesweiten Kartierung des Schwarzstorchvorkommens trotz eines ursprünglich bestehenden Verdachts keinen Schwarzstorchhorst im 3 km-Radius um den Welscheberg festgestellt hat. Mag der Fokus der Untersuchungen der LUBW auch ein anderer gewesen sein und nicht den vollständigen Radius um den Vorhabenstandort abgedeckt haben, so bestätigen sie doch das von den Gutachtern der Klägerin gefundene Ergebnis. So hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der LUBW ausgeführt, dass die vorgenommenen Untersuchungen zum Reviervorkommen des Schwarzstorchs zwar grundsätzlich oberflächlicher gewesen seien als die von der Klägerin durchzuführende Raumnutzungsanalyse. Sie hätten im maßgeblichen Bereich jedoch keine Hinweise auf Brutvorkommen gehabt, so dass dort auch nicht verstärkt gesucht worden sei. |
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| | Zwar halten damit die geplanten Windenergieanlagen den erforderlichen Mindestabstand zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Schwarzstorchs ein. Dass es aber grundsätzlich ein Schwarzstorchvorkommen in der näheren Umgebung zu den Vorhabenstandorten gibt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. So sind jedenfalls in einem Radius von 10 km und damit im sogenannten Prüfbereich Schwarzstorchhorste bekannt. Dies gab nach Ziffer 2.2.1 der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (Stand: 01.03.2013) hinreichenden Anlass, eine Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Gelände durchzuführen (vgl. S. 11 f. der Hinweise), um auch insoweit die Gefahren für den Schwarzstorch durch die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Welscheberg bewerten zu können. Dem ist die Klägerin durch Durchführung einer Raumnutzungsanalyse, bei der ein besonderer Schwerpunkt auf die Beobachtung des Schwarzstorchs gelegt wurde, nachgekommen. Weder daraus noch aus sonstigen Erkenntnissen ergibt sich für die Kammer, dass das Vorhaben der Klägerin in einem regelmäßig frequentierten Nahrungshabitat oder Flugkorridor läge. |
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| | Anders als bei den Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergibt sich aus den heranzuziehenden Hinweisen der LUBW in Bezug auf Nahrungshabitate und Flugkorridore kein einzuhaltender Mindestabstand, um die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Schwarzstorch nicht auszulösen. Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder einer erheblichen Störung ist damit grundsätzlich nur auszugehen, wenn die geplante Anlage innerhalb des Nahrungshabitats oder des Flugkorridors oder jedenfalls im unmittelbaren Nahbereich liegt oder sonst deren Nutzung erheblich beeinträchtigt. Um feststellen zu können, ob eine geplante Anlage in einem regelmäßig frequentierten Nahrungshabitat oder einem regelmäßig frequentierten Flugkorridor liegt, gehen die Hinweise der LUBW von einem Untersuchungsraum aus, der den Bereich mit einem Radius von 1 km um den Anlagenstandort umfasst (vgl. Ziff. 2.2.2.2 der Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, S. 13). Ebenso werden dort die Methode und der Zeitraum der Erfassung durch Errichtung mehrerer Beobachtungspunkte zur Identifizierung von Flugbewegungen umrissen. Hieran haben sich die Gutachter der Klägerin bei der Raumnutzungsanalyse orientiert und die Einzelheiten, wie etwa die Anzahl und Lage der Beobachtungspunkte, im Vorfeld sowie im Laufe der Erhebungen auch mit dem Landratsamt abgestimmt. |
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| | Aus den vorgenommenen Beobachtungen ergab sich unstreitig, dass die umliegenden Fließgewässer, insbesondere die Morre, von den Schwarzstörchen regelmäßig frequentiert werden. Sie bilden – auch dies wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt – ein Nahrungshabitat und müssen nach der plausiblen und in den genannten Hinweisen der LUBW dargelegten naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten von Windenergieanlagen freigehalten werden, da dort ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vermutet wird. Die hier zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen liegen jedoch nicht in diesem Nahrungshabitat und auch nicht in dessen unmittelbarem Nahbereich. Die zahlreichen festgestellten Flugbewegungen um die Morre lagen weit überwiegend außerhalb des Untersuchungsraums von 1 km um den Anlagenstandort. Lediglich eine der beobachteten Flugbewegungen führte zu einem kleinen Teil in den nordwestlichen Teil des 1 km-Radius, jedoch nicht in den unmittelbaren Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen. Wie ausgeführt, zeigen die naturschutzfachlichen Hinweise der LUBW in Bezug auf Nahrungshabitate und Flugkorridore keinen einzuhaltenden Mindestabstand auf. Einen solchen bildet auch nicht der Untersuchungsraum mit einem Radius von 1 km um den Anlagenstandort. Dieser begründet lediglich den zu beobachtenden Bereich, um anhand der zu dokumentierenden Flugbewegungen eine verlässliche Einschätzung zu eventuellen Nahrungshabitaten und Flugkorridoren um den Anlagenstandort gewinnen zu können. Allein dass einzelne Flugbewegungen innerhalb des Untersuchungsraums festgestellt wurden, führt damit nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko bzw. einer erheblichen Störung des Schwarzstorchs. |
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| | Auch das Vorliegen eines regelmäßig frequentierten Flugkorridors im Bereich der geplanten Anlagen ergibt sich aus der durchgeführten Raumnutzungsanalyse und auch unter Heranziehung sonstiger Erkenntnisse nicht. Nach den überzeugenden und übereinstimmenden Angaben des Gutachters der Firma ... Herrn ... und des Mitarbeiters der LUBW Herrn ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei einem Flugkorridor um von Vogelarten genutzte Flugwege zwischen dem Horst und einem Habitat oder zwischen zwei verschiedenen Habitaten. Ob eine regelmäßige Frequentierung vorliegt, die eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der betroffenen Art hervorruft, unterliegt keinem allgemein gültigen, numerischen Schwellenwert (vgl. dazu auch Ziffer 5.2.1.2 der Hinweise der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, S. 19 ff.). Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse wurden zwei Flugbewegungen des Schwarzstorchs innerhalb des Untersuchungsraums südöstlich der geplanten Anlagenstandorte und nordwestlich von Hainstadt kartiert. Beide Flugbewegungen führten nicht über die als Anlagenstandort vorgesehene Bergkuppe des Welschebergs. Zwar kam eine der Flugbewegungen von Osten her schraubenförmig näher an den Anlagenstandort heran, drehte sodann jedoch Richtung Süden ab. Hieraus kann nicht auf einen regelmäßig frequentierten Flugkorridor im Anlagenbereich geschlossen werden. Insoweit erscheint es der Kammer zwar plausibel, dass der Schwarzstorch – wie vom Vertreter der LUBW in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt – mitunter die Thermik am Welscheberg nutzen mag, um sich in die Höhe zu schrauben. Dass er jedoch auf dem Weg von seinem Horst zum Habitat oder von Habitat zu Habitat regelmäßig die Bergkuppe des Welschebergs, auf dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, überfliegt, ist durch nichts belegt. Der vom Beklagten insoweit angelegte Maßstab, dies könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, genügt für die Bejahung eines regelmäßig frequentierten Flugkorridors und die daraus folgende Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht. Auch unter Berücksichtigung der weiteren von der LUBW im Rahmen von deren landesweiten Kartierungen des Schwarzstorchs beobachteten schraubenförmigen Flugbewegungen zwischen dem Anlagenstandort und Hainstadt, die jeweils weiter entfernt vom Anlagenstandort liegen als die von den Gutachtern der Klägerin kartierten Flugbewegungen, lässt sich nicht auf einen regelmäßig frequentierten Flugkorridor im Bereich der geplanten Windenergieanlagen schließen. |
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| | Dies zugrunde gelegt ist die aufgrund der Raumnutzungsanalyse im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung gezogene Schlussfolgerung, ein regelmäßig frequentierter Flugkorridor des Schwarzstorchs bestehe im maßgeblichen Bereich nicht und das Tötungsrisiko sei daher nicht signifikant erhöht, plausibel. Für eine gegenteilige Einschätzung des Beklagten besteht auch bei Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde keine tatsächliche Grundlage. Dass die Tötung oder Störung des Schwarzstorchs dennoch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen sein mag, genügt für die Verneinung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen mit Blick auf § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht. Soweit sich die tatsächlichen Gegebenheiten nach Errichtung der Windenergieanlagen anders entwickeln als mit der Umweltverträglichkeitsprüfung prognostiziert, kann die Genehmigungsbehörde gegebenenfalls nach § 17 BImSchG nachträgliche Anordnungen oder mit der Genehmigung vorbehaltene Auflagen, wie etwa bestimmte Abschaltzeiten zum Schutz des Schwarzstorchs, in Betracht ziehen. |
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| | Die Kammer hat im Ergebnis auch keine Bedenken, den von der Firma ... im Auftrag der Klägerin erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und die Feststellungen der ihm zugrundeliegenden Raumnutzungsanalyse heranzuziehen. Bei deren Erstellung wurde nach den überzeugenden Angaben des verantwortlichen Gutachters sorgfältig auf die Einhaltung der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen geachtet. Dies wird auch im Einzelnen, insbesondere mit Blick auf die eingerichteten Beobachtungspunkte, die Beobachtungsdauer und die Festlegung des Untersuchungsraums, aus den Darstellungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag deutlich. Überdies standen die Gutachter nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten während der Erhebungen in regelmäßigem Kontakt zum Landratsamt sowie im Austausch mit den ebenso mit Kartierungen des Schwarzstorchvorkommens betrauten Mitarbeitern der LUBW. Auf die seinerzeit vom Landratsamt geäußerten Bedenken sind die Gutachter eingegangen und haben den Standort eines Beobachtungspunkts verlagert, weitere Erhebungen zu einer früheren Jahreszeit durchgeführt und weitere Gerätschaften zum Einsatz gebracht. Der verantwortliche Gutachter der Firma ... Herr ... hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Beobachtungspunkte, wie gefordert, simultan besetzt gewesen seien und die Kartierer über Funk miteinander kommuniziert hätten. Soweit den Gutachtern der Klägerin vorgeworfen werde, dass kartierte Flugbewegungen teilweise blind endeten, sei dies damit zu erklären, dass der Schwarzstorch im Habitat verschwunden und schlicht nicht mehr zu sehen gewesen sei. Auch soweit der Beklagte die Validität der Kartierungen damit in Frage stellt, dass Flugbewegungen im Untersuchungsraum aus den Feldkarten gestrichen worden seien, folgt die Kammer dem nicht. Hierzu hat der verantwortliche Gutachter der Klägerin Herr ... – nachvollziehbar und ohne dass Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufgekommen sind – dargelegt, dass es sich um Korrekturen bei der Auswertung der Feldkarten gehandelt habe, die auf Rücksprachen und Abstimmungen mit den jeweiligen Beobachtern beruht hätten und in jedem Fall begründet gewesen seien. Dass Beobachtungsdaten Dritter keinerlei Beachtung gefunden hätten, trifft nicht zu. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist ausdrücklich ausgeführt (S. 20), dass Beobachtungsdaten des NABU ausgewertet worden seien, dessen Sichtungen jedoch jeweils außerhalb des Untersuchungsraums (1 km-Radius um den Anlagenstandort) gelegen hätten. Eine Sichtung einer Flugbewegung durch einen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde sei aber dokumentiert und berücksichtigt worden. Auch mit den Mitarbeitern der LUBW wurden Daten ausgetauscht. Dass Daten der Internetplattform ornitho.de nicht abgerufen und verwertet wurden, steht der Verwertbarkeit der Raumnutzungsanalyse ebenso wenig entgegen. Unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um frei verfügbare Daten handelt und die Gutachter der Klägerin in der mangelnden Zugänglichkeit ein rechtliches Hindernis gesehen haben, kann die Verwertbarkeit der darin enthaltenen Daten ebenso in Frage gestellt werden, da sie nicht auf systematischen Beobachtungen beruhen und nicht überprüft werden können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, dass eine Berücksichtigung der auf der Plattform abrufbaren Daten zu einer anderen Einschätzung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore geführt hätte. |
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| | Auch soweit der Beklagte die fachliche Eignung der von den Gutachtern eingesetzten Kartierer bezweifelt und damit die Validität der gesamten Erhebungsdaten in Frage stellt, kann die Kammer dem nicht folgen. Nach Ziffer 1 der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (S. 5) sind die Festlegung des Untersuchungsrahmens und die vorzunehmenden Erfassungen von ornithologischem Fachpersonal durchzuführen. Eine genaue Beschreibung der ornithologischen Qualifikation enthalten die Hinweise nicht. Es liegt auf der Hand, dass die zur Kartierung eingesetzten Personen fachlich in der Lage sein müssen, die zu beobachtenden Vogelarten zu identifizieren, deren Flugbewegungen räumlich zu erfassen und sie zu dokumentieren. Eine bestimmte Berufsausbildung ist hierfür nicht erforderlich, wenn auch im naturwissenschaftlichen Kontext mitunter hilfreich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kartierer mit der sich jeweils stellenden Aufgabe vertraut sind. Dass dies hier nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass eine Mehrzahl der an der Kartierung beteiligten Beobachter jedenfalls einen naturwissenschaftlichen Hintergrund aufwies, erhielten alle Beobachter nach Angaben der Gutachter im Vorhinein eine intensive Einarbeitung in die artspezifischen Aspekte der Schwarzstorchbeobachtung sowie in die Grundlagen der Methodik der Raumnutzungsanalyse. Eine solche Schulung ist nicht von vorneherein ungeeignet, die Beobachter für die Kartierung von Flugbewegungen zu qualifizieren, zumal es sich bei dem Schwarzstorch, auf den sich die Beobachtungen nach Absprache mit dem Landratsamt im Schwerpunkt konzentrierten, um eine auch für Laien erkennbare Art handelt. Überdies wurde der Einsatz der Kartierer nach Angaben der Firma ... so koordiniert, dass unerfahrenere Beobachter stets gemeinsam mit erfahreneren Kräften eingesetzt wurden (vgl. die Stellungnahme der Firma ... vom 03.08.2017). Soweit der Beklagte die fachliche Eignung dadurch in Frage stellt, dass die Kartierer der Klägerin Flugbewegungen nicht dokumentiert hätten, die zur gleichen Zeit von Mitarbeitern der LUBW beobachtet worden seien, dringt er damit ebenso nicht durch. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass diese Flugbewegungen im Untersuchungsraum zu verorten waren, auf den sich die Kartierungen bei Anwendung der Erfassungshinweise der LUBW zu konzentrieren hatten. |
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| | Nach alledem ergibt sich aus der den fachlichen Anforderungen genügenden Raumnutzungsanalyse der Klägerin, dass im maßgeblichen Umkreis des geplanten Windparks keine Fortpflanzungsstätte, kein Nahrungshabitat und kein regelmäßig frequentierter Flugkorridor des Schwarzstorchs festzustellen ist. Für eine gegenteilige Einschätzung des Beklagten bedürfte es einer tatsächlichen Grundlage, die hier fehlt. Soweit der Beklagte geltend macht, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG sei am Vorhabenstandort gleichwohl nicht auszuschließen, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht zur Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen kann. |
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| | (2) Auch im Hinblick auf andere Vogelarten ist eine Verletzung des Tötungs- und Störungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte beanstandet, die Klägerin habe dies in Bezug auf die windkraftempfindlichen Vogelarten Baumfalke, Graureiher, Weißstorch und Wanderfalke nicht gutachterlich aufgezeigt, steht dies der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Denn der Beklagte geht ausweislich des angegriffenen Bescheids selbst davon aus, dass in Bezug auf diese Vogelarten eine Verletzung der Zugriffsverbote ausgeschlossen werden kann (vgl. S. 41 f. des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017). |
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| | Auch hinsichtlich des nicht als windkraftempfindlich geltenden Mäusebussards bestehen keine Anhaltspunkte für das Eingreifen eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat im Widerspruchsbescheid insoweit lediglich darauf abgestellt, dass diese streng geschützte Art im Untersuchungsraum beobachtet, sie im Gutachten der Klägerin jedoch nicht formal korrekt dargestellt worden sei und das Gutachten insoweit Mängel aufweise. In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde der Mäusebussard als nicht kollisions- und störungsanfälliger Durchzügler und Nahrungsgast eingeordnet, für den von einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit nach § 44 BNatSchG nicht auszugehen sei (S. 25 f.). Gegenteiliges ist hier nicht hinreichend ersichtlich und wurde auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht geltend gemacht. Allein eine vermeintliche formal unkorrekte Darstellung im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag kann hier nicht zulasten der Klägerin gewertet werden, zumal die durchgeführte Raumnutzungsanalyse in Absprache mit dem Landratsamt im Schwerpunkt den Schwarzstorch in den Blick genommen hat. |
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| | c) Schließlich greift das klägerische Vorhaben auch nicht in ein faktisches Vogelschutzgebiet ein. |
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| | Gebiete, die nach den Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind, unterliegen als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zu Schutzgebieten. Hierbei verfügen sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über einen gewissen Bewertungsspielraum, wobei die Entscheidung ausschließlich anhand der in der Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu treffen ist. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der in Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der geeignetsten Gebiete im Sinne der Richtlinie. Über die Abgrenzung dieser Gebiete kann unter anderem das aktualisierte IBA-Verzeichnis (Important Bird Areas) Aufschluss geben. Dieses Verzeichnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z. B. EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - C-3/96 -, juris Rn. 68 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, juris Rn. 39) ein bedeutsames Erkenntnismittel. Es hat zwar keinen Rechtsnormcharakter, spielt aber als gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit eines Gebiets zu den im Sinne des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie geeignetsten Gebieten eine maßgebliche Rolle (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, juris Rn. 18). |
|
| | Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren in Bezug auf Vogelschutzgebiete hat bereits einen so fortgeschrittenen Stand erreicht, dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 17). Es mag dahinstehen, ob und bejahendenfalls binnen welcher Fristen sich aus der Vogelschutzrichtlinie eine Verpflichtung ergibt, Gebiete, die sich erst nach dem Abschluss des ursprünglichen Meldeverfahrens zu einem der geeignetsten Gebiete entwickeln, aus diesem Grunde nachzumelden. Denn jedenfalls unterliegt Beteiligtenvorbringen, es gebe (nunmehr) ein faktisches Vogelschutzgebiet, das unberücksichtigt geblieben sei und eine „Lücke im Netz“ schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt deshalb im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im sogenannten IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 - juris Rn. 22 ff.; zum Ganzen Nieders. OVG, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris Rn. 208). |
|
| | Nach diesen Maßstäben bestehen hier zur Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets. Der NABU hat im Jahr 2014 beim zuständigen Ministerium die Einrichtung eines Vogelschutzgebiets vor allem mit Blick auf das Schwarzstorchvorkommen beantragt. Das Gebiet um den Welscheberg ist jedoch nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt. Dieser Umstand allein steht der Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets zwar nicht entgegen. Er bildet aber ein gewichtiges Indiz und erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass gleichwohl ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegen soll. Die wohl im Zuge des Antrags des NABU eingeleiteten Untersuchungen und landesweiten Kartierungen des Schwarzstorchvorkommens der LUBW bestätigten zwar mehrere Sichtungen des Schwarzstorchs sowie das Vorhandensein von Schwarzstorchhorsten im Großraum des Neckar-Odenwald-Kreises. Jedoch hat sich das Vorliegen eines Revierzentrums des Schwarzstorchs im Bereich des hier maßgeblichen Vorhabengebiets aufgrund der LUBW-Erhebungen nicht bestätigt. Hieran ändert es nichts, dass der Bereich wegen der nahegelegenen Fließgewässer objektiv als für den Schwarzstorch besonders attraktiv eingeschätzt werden kann. Die strengen Anforderungen an die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets sind nicht erfüllt. |
|
| | Unabhängig davon stünde das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets der Genehmigung von Windenergieanlagen auch nicht zwingend entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14.01.2016 - C-141/14 -, juris Rn. 70, 75) setzt ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie voraus, dass die Habitate der geschützten Vogelarten verschlechtert werden oder für diese Arten erhebliche Störungen eintreten. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten ebenso zu verneinen. |
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| | d) Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg über den Naturpark „Neckartal-Odenwald“ vom 06.10.1986 (GBl. S. 446) entgegen, die weite Teile des Rhein-Neckar-Kreises und des Neckar-Odenwald-Kreises erfasst und in deren Geltungsbereich die Windenergieanlagen errichtet werden sollen. |
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| | Zweck des Naturparks ist, diesen als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln und zu pflegen, insbesondere die unterschiedlichen Einzellandschaften des Naturparks in ihrem naturnahen Landschaftscharakter zu erhalten, die natürliche Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren und zu verbessern und den Bau, die Unterhaltung und unentgeltliche Nutzung der Erholungseinrichtungen für die Allgemeinheit zu gewährleisten (§ 3 NaturparkVO). In den Gebieten des Naturparks, die weder Erschließungszonen noch Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder flächenhaftes Naturdenkmal sind, bedarf unter anderem die Errichtung von baulichen Anlagen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NaturparkVO). Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Maßnahme weder dem Zweck des Naturparks noch den Feststellungen des Naturparkplans zuwiderläuft oder wenn nachteilige Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 NaturparkVO). Diese naturschutzrechtliche Erlaubnis nimmt an der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG teil (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 -10 S 1322/99 -, juris Rn. 48). |
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| | Die geplanten Windenergieanlagen liegen hier nicht in einer Erschließungszone. Als solche gelten unter anderem Flächen, die im jeweiligen Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen sind, sowie Flächen, die im jeweiligen Regionalplan im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG als Vorrangflächen für die Windkraft festgelegt sind (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 und Nr. 6 NaturparkVO). Das ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Erlaubnis liegen jedoch vor. Das klägerische Vorhaben läuft dem Zweck des Naturparks nicht zuwider. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Artenschutzrecht ergibt sich auch, dass der Zweck der Bewahrung und Verbesserung der natürlichen Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt wird. Auch dass der Zweck der Erhaltung und Entwicklung der Erholungslandschaft der Errichtung und dem Betrieb eines Windparks entgegenstünde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Ihr können daher weder Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). |
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| | Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 1.377.240,-- EUR festgesetzt. |
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