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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Landratsamts ... vom 27.11.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.03.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Rechtsgrundlage der verfügten Auflagen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnis unter anderem die erforderlichen Auflagen an, soweit sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 FeV sind die Anlagen 4, 5 und 6 (zu den §§ 11, 13, 14 FeV) zu berücksichtigen. |
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| | Die Regelung des § 46 Abs. 2 FeV zur bedingten Geeignetheit steht im Zusammenhang mit der vollständigen Ungeeignetheit nach § 46 Abs. 1 FeV. Letztere zieht den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich. Ein Entzug der Fahrerlaubnis im Falle einer noch bedingten Eignung wäre unverhältnismäßig, weil er nicht das mildeste Mittel darstellte. Vorrangig ist in einem solchen Fall die Beschränkung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen, wenn die Mängel hierdurch kompensierbar sind. Bestehen bloße Bedenken in Bezug auf die Eignung, bedarf es zunächst gemäß § 46 Abs. 3 FeV weiterer Ermittlungen. Die Anordnung von Auflagen hat damit zur Voraussetzung, dass eine bedingte Eignung besteht und durch diese die Eignung - weitgehend - wiederhergestellt werden kann. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Nach Satz 2 wird die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt, wenn der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist dies insbesondere bei Erkrankungen oder Mängeln nach Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) der Fall. Anlage 4 enthält gemäß Vorbemerkung Nr. 1 eine Aufstellung häufig vorkommender Erkrankungen oder Mängel, die die Eignung längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. |
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| | 2. Die Klägerin war in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lediglich bedingt fahrgeeignet. Dies folgt aus dem gemäß § 11 Abs. 2 FeV angeforderten ärztlichen Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd vom 26.10.2017. Dieses kommt zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens, ein sog. Messi-Syndrom, vor. Die Störung werde im ICD unter F63 als „abnorme Gewohnheiten“ geführt. Das Zustellen/Zumüllen von Bedienelementen in ihrem Fahrzeug sei fahrerlaubnisrelevant. Die Folgen dieser Störung und die fehlende Einsicht der Klägerin stellten ein Sicherheitsrisiko dar, weil die Klägerin ihr Fahrzeug durch das Beladen mit Gesammeltem bis unter das Dach nicht durchgehend in einem fahrbereiten Zustand halte, so dass sowohl die Sicht als auch die Bedienfunktion eingeschränkt seien. Die Klägerin erfülle die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE Klasse 3) nur unter Auflagen. Dies deckt sich mit den polizeilichen Feststellungen, wonach zum einen das Bedienen der Gangschaltung, der Handbremse und der Pedale wegen der gesammelten Dinge nur schwer möglich sei und zum anderen das Herausschauen aus dem Fahrzeug beeinträchtigt werde. |
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| | Bei der Annahme einer nur bedingten Fahreignung spielt es keine Rolle, dass keine Erkrankung gemäß Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt. Denn die in Anlage 4 enthaltene Zusammenstellung ist hinsichtlich der Aufzählung der Krankheiten und Mängel nicht abschließend (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 19). |
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| | 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Auflagen nicht unbestimmt. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Adressat des Verwaltungsakts muss erkennen können, was von ihm gefordert wird; zum anderen muss der Verwaltungsakt im Grundsatz geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, juris). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist dabei entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände, insbesondere auch die Begründung des Bescheids, heranzuziehen sind (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – BVerwG 8 C 21.12 –, juris). |
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| | Hiervon ausgehend verstößt die angefochtene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Landratsamt ... in Ziffer 1 seiner Verfügung einen halbjährlichen Abstand für die Vorlage der geforderten Bescheinigung anordnet, während es in Ziffer 3 vierteljährlich wiederkehrende Daten festlegt. Doch ergibt sich spätestens aus dem Widerspruchsbescheid, dass es sich bei der Formulierung in Ziffer 1 um ein Versehen der Fahrerlaubnisbehörde handelt und die vierteljährliche Vorlagepflicht gewollt ist. |
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| | 4. Die Auflage erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landratsamt ... rechtmäßigerweise angeordnet, in regelmäßigen Abständen nachzuweisen, dass eine sozialpsychiatrische Aufarbeitung des sog. Messi-Syndroms erfolgt. Diese Anordnung erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen, um von einer Kompensation der nur bedingten Fahreignung der Klägerin auszugehen. |
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| | Eine systematische und fachgerechte Behandlung des sog. Messi-Syndroms einschließlich entsprechender Kontrollen des Behandlungsverlaufs ist geeignet, die sich als fahrsicherheitsrelevant erweisenden Symptome der Erkrankung zu mildern oder zu beseitigen. Bei krankheitsbedingten Einschränkungen kommen grundsätzlich Auflagen gemäß Anlage 4 Spalten 4 und 5 in Betracht. Zwar liegt – wie unter 2. dargelegt – keine Krankheit bzw. kein Mangel im Sinne dieser Anlage vor, was der Annahme einer nur bedingten Fahreignung jedoch nicht entgegensteht. Anlage 4 verdeutlicht unter Ziffer 7 vielmehr, dass im Falle einer nur bedingten Eignung wegen psychischer (geistiger) Störungen insbesondere Nachuntersuchungen und regelmäßige Kontrollen als Auflagen anzuordnen sind, um eine Fahreignung zu gewährleisten. |
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| | Die Anordnungen erweisen sich auch als erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Kompensation der bedingten Fahreignung ist nicht ersichtlich; insbesondere eine Selbstkontrolle der Klägerin erweist sich angesichts der fehlenden Einsicht in das Vorliegen einer Erkrankung sowie in die Notwendigkeit der Behandlung als weniger geeignet. Zudem ist eine Behandlung und Kontrolle über einen längeren Zeitraum (von zwei Jahren) erforderlich, um einen sicheren und langfristigen Behandlungserfolg sicher zu gewährleisten. Die Anordnung erweist sich auch als erforderlich, soweit eine Aufarbeitung der Erkrankung hinsichtlich des Wohnhauses angeordnet wurde. Denn insbesondere die fehlende Einsicht der Klägerin in ihre Erkrankung und deren Fahrerlaubnisrelevanz verdeutlichen die Notwendigkeit einer grundlegenden Aufarbeitung der Problematik in allen betroffenen Lebensbereichen. Eine auf das Fahrzeug der Klägerin beschränkte Behandlung dürfte sich deshalb als weniger geeignet erweisen, die nur bedingte Fahreignung der Klägerin zu kompensieren. |
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| | Schließlich sind die verfügten Auflagen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr überwiegt vorliegend das Interesse der Klägerin, den angeordneten Auflagen nicht nachkommen zu müssen. Denn ausweislich der polizeilichen Feststellungen in der Behördenakte zeigt das sog. Messi-Syndrom bei der Klägerin erhebliche Auswirkungen. Das Fahrzeug der Klägerin ist fast bist unter das Dach befüllt mit Gegenständen, insbesondere Abfall. Ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs ist unter diesen Umständen kaum bis überhaupt nicht möglich. Die von einem solchen Fahrzeug ausgehenden Gefahren sind erheblich. Abgesehen von der sehr eingeschränkten Sicht aus dem Fahrzeug, besteht eine große Gefahr, dass Gegenstände unter die Pedale rutschen und dadurch insbesondere ein (schnelles) Abbremsen deutlich erschweren. Demgegenüber ist das Interesse der Klägerin, von einer zweijährigen sozialpsychologischen Behandlung verschont zu bleiben, deutlich geringer einzustufen. |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 23.04.2018 gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 17.500 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). |
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