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| | Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
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| | Im Übrigen ist die zulässige Klage mit dem Hauptantrag begründet. |
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| | Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen in Höhe der amtsabhängigen Mindestversorgung, zuzüglich Prozesszinsen. Der Bescheid des beklagten Landes vom ... und der Widerspruchsbescheid vom ... sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Versorgungsbezügen in Höhe der amtsabhängigen Mindestversorgung ergibt sich aus § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG. |
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| | Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19 LBeamtVGBW). Das Landesamt hat in seinem Bescheid vom ... die Berechnung des Ruhegehalts im Hinblick auf die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit vorgenommen und dabei einen Ruhegehaltssatz von 32,84 v.H. ermittelt. Diese Berechnungen und der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz werden von der Klägerin nicht angegriffen und auch das Gericht sieht keine Veranlassung, den von der Beklagten ermittelten Ruhegehaltssatz in Zweifel zu ziehen. Da der errechnete Ruhegehaltssatz die amtsabhängige Mindestversorgung unterschreitet, steht der Klägerin grundsätzlich die amtsabhängige Mindestversorgung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW zu. |
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| | 2. Dem Anspruch der Klägerin auf die amtsabhängige Mindestversorgung steht auch § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F. im Ergebnis nicht entgegen. |
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| | Nach dieser (mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehobenen) Vorschrift ist die Mindestversorgung ausgeschlossen, wenn ein Beamter allein wegen Freistellungszeiten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW) von mehr als fünf Jahren mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleibt, mit der Folge, dass nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt wird. Der Begriff der Freistellung umfasst nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW sowohl die Teilzeitbeschäftigung als auch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Nach § 102 Abs. 11 LBeamtVGBW gilt § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F. nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. |
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| | a) Der Anspruch der Klägerin auf das Ruhegehalt fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Ausschlussregelung des § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F.. Die Freistellungen der Klägerin, die ihr vor dem 01.07.1997 bewilligt und von ihr angetreten wurden, hat das Landesamt richtigerweise bei der Berechnung außen vor gelassen. Zwar müsste auch der Zeitraum zwischen ... und ... bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, da eine Erhöhung oder Verminderung des Teilzeitanteils keine Unterbrechung in dem Sinne darstellt, dass von einer nach 1997 bewilligten Freistellung im Sinne des § 102 Abs. 11 LBeamtVGBW auszugehen wäre (vgl. Kümmel, Beamtenversorgung Band 2, 6. Erg.-Lfg. 2009, § 14 Abs. 4 BeamtVG a.F. Rn. 62). Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts. Denn auch wenn man diesen Zeitraum unberücksichtigt lässt, so überschreiten die Zeiten nach der zwischenzeitlichen Vollzeitbeschäftigung, somit ab dem ... bis zur Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des ..., die nach § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW maßgebliche Fünf-Jahres-Grenze. Ab dem ... wurde der Beschäftigungsumfang der Klägerin nach zwischenzeitlicher Vollzeittätigkeit auf ihren Antrag hin wieder auf 50 v.H. reduziert. Dies stellt eine neuerliche Freistellung dar, die erst nach dem 01.07.1997 bewilligt und angetreten wurde. Auch wenn es sich im Falle der Klägerin nur um eine vergleichsweise kurze Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung handelt, ist nach Auffassung der Kammer insoweit eine formale Betrachtung geboten. Die zwischenzeitliche Vollzeitbeschäftigung stellt eine Zäsur dar und die erneute Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich nach der geltenden Rechtslage. Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte geboten, da die Beamtin/ der Beamte bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auch die Konsequenzen daraus tragen muss. Eine Hinweispflicht ergab sich für den Dienstherrn im vorliegenden Fall nicht. |
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| | Das Gericht schließt sich im Hinblick auf die Vergleichsberechnung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.02.2011 - 3 A 750/10 -, juris Rn. 31 ff. zu § 14 Abs. 4 S. 4 BeamtVG a.F.) an, dass sich die Regelung nur auf den Zeitraum bezieht, der durch den Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen wird, und nicht auf fiktive weitere Dienstzeiten im Anschluss an die Zurruhesetzung. Ob der erforderliche Kausalzusammenhang („allein wegen“) vorliegt, ist demnach im Hinblick auf den Zeitraum der aktiven Dienstzeit des Beamten/ der Beamtin zu bestimmen. |
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| | Die Vergleichsberechnung ergibt auch für den verbleibenden Zeitraum, dass der Ruhegehaltssatz wegen der Freistellungszeiten unter 35 v.H. liegt. Demnach ist der Anspruch auf Mindestversorgung im Zeitraum vom ... bis zum 31.12.2018 nach § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F. grundsätzlich ausgeschlossen. |
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| | b) § 27 Abs. 4 Satz 4 BeamtVGBW a.F. kann jedoch wegen Verstoßes gegen entgegenstehendes Unionsrecht nicht angewandt werden (vgl. Strötz, in: GKÖD Band I Teil 3b, O § 14 Rz. 119 Fn. 74 zu § 27 Abs. 4 S. 4 LBeamtVG BW; zur amtsunabhängigen Mindestversorgung von Teilzeitbeschäftigten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011 - 3 A 750/10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 - 13 K 2098/10 -, juris). |
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| | Denn die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F. bewirkt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen und ist deshalb mit Art. 157 AEUV (bzw. der Richtlinie 2006/54/EG) unvereinbar. |
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| | aa) Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. |
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| | Der Anwendungsbereich des Art. 157 AEUV (bzw. der Richtlinie 2006/54/EG) ist eröffnet (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 157 AEUV auf die amtsunabhängige Mindestversorgung im Sinne des § 14 Abs. 4 BeamtVG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011 - 3 A 750/10 -, juris Rn. 42 f. m.w.N.; allgemein wohl auch BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 - 2 C 17/14 -, juris Rn. 33). |
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| | Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfassen Art. 157 Abs. 1 u. 2 AEUV sowohl die sogenannte unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung. Eine mittelbare Diskriminierung setzt gerade nicht voraus, dass unmittelbar an das Geschlecht angeknüpft wird, um abweichende Regelungen für Männer und Frauen zu statuieren. Fasst man die zum Entgeltgleichheitsgebot ergangenen Entscheidungen zusammen, werden vom Europäischen Gerichtshof unter Zustimmung der überwiegenden Literatur folgende Anforderungen an eine mittelbare Diskriminierung gestellt: die Regelung knüpft nicht unmittelbar an das Geschlecht an, sondern ist geschlechtsunspezifisch formuliert; sie betrifft erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts und ist nicht gerechtfertigt (zum Ganzen: Krebber, in: Caliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 157 AEUV Rn. 39 f.). Diese Definition findet sich im Wesentlichen auch in Art. 2 Abs. 1 lit. b) der RL 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. |
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| | Die streitgegenständliche Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F. ist geschlechtsneutral formuliert und grundsätzlich sowohl auf Männer als auch auf Frauen anwendbar. Die konkrete Vorschrift betrifft jedoch - wie sich aus den hier vorliegenden statistischen Daten ergibt - nahezu ausschließlich Frauen (2016: 100 %, 2017: 97,1 %, 2018: 100 %, 2019: 97,46 %). |
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| | Unter Anwendung der Vorschrift ergibt sich eine Schlechterstellung von Frauen durch einen Ausschluss von einer Begünstigung, die nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. |
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| | Für die Rechtfertigung ist entscheidend, ob ein sachlicher, seinerseits nicht diskriminierender Grund für die Ungleichbehandlung besteht und ob das mit diesem Grund verfolgte Ziel nicht auf anderem Wege erreicht werden kann (vgl. Krebber, in: Caliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 157 AEUV Rn. 61). Die streitige Maßnahme muss also durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteile vom 30.03.2000 - C-236/98 -, juris Rn. 50, vom 10.03.2005 - C-196/02 -, NZA 2005, 807Rn. 38, vom 06.12.2007- C-300/06 -, NZA 2008, 31Rn. 25 und vom 22.11.2012 - C-385/11 - juris). Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (EuGH, Urteile vom 09.02.1999 - C-167/97 -, juris Rn. 69 und vom 22.11.2012 - C-385/11 -, juris Rn. 32). Das nationale Gericht, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist, hat festzustellen, ob eine solche Rechtfertigung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2005 - C-196/02 - EuZW 2005, 406 ff.). Haushaltserwägungen können zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zu Grunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen; sie stellen aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher keine Diskriminierung eines der Geschlechter rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2005 - C-196/02 - EuZW 2005, 406 ff.). |
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| | Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV zu bejahen. Denn die Mindestversorgung stellt nach der hier maßgeblichen Rechtslage einen allgemeinen Grundsatz dar, der nach der Regelungssystematik zunächst alle Fälle einer Unterschreitung der maßgeblichen Dienstzeit „auffangen“ soll und entsprechend auch sämtliche Konstellationen einer „zu kurzen“ Dienstzeit erfasst. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Ausschlussregelung, die nur an Freistellungszeiten anknüpft, liegt - auch unter Beachtung eines grundsätzlich weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts und der Ausgestaltung der Regelung - nicht vor. |
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| | Ausgangspunkt der Erwägungen ist, dass § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW eine grundsätzlich allgemeine Regelung zur Mindestversorgung der im Dienste des Landes stehenden Beamtinnen und Beamten enthält. Die Mindestversorgung soll dem Beamten und seiner Familie ein Existenzminimum sichern für den Fall, dass die nach dem Grundsatz einer amtsgemäßen Versorgung berechneten Versorgungsbezüge zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965 - II C 24.63 -, juris; zu § 14 Abs. 4, 5 BeamtVG Strötz, in GKÖD, Band I, O § 1 Rn. 62). Die Vorschrift beinhaltet eine Art „versorgungsrechtliches Existenzminimum“, weil es die rechtliche Stellung des Beamtentums in Staat und Gesellschaft verbietet, versorgungsberechtigte Staatsdiener und ihre Hinterbliebenen nur nach den Richtlinien der Sozialhilfe zu versorgen (zu § 14 Abs. 4, 5 BeamtVG Strötz, in GKÖD, Band I, O § 1 Rn. 62). Die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten zu alimentieren, d.h. zu unterhalten, wird als Voraussetzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten und als Gegenleistung dafür, dass der Beamte sich mit seiner ganzen Person dem Dienst widmet und somit als - im Übrigen durchaus auch leistungsbezogene - „globale Gegenleistung“, nicht aber als Entgelt für konkrete Dienste verstanden (vgl. Masing, in: Dreier, GG, Art. 33 Rn. 87). Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu der Parallelvorschrift auf Bundesebene (BT-Drs 11/5136, S. 23 zu § 14 Abs. 4 S. 1 BeamtVG): „Zur Sicherstellung einer nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemessenen Mindestalimentation wird eine amtsbezogene Mindestsicherung in Höhe von 35 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 BeamtVG eingeführt. Daneben bleibt die amtsunabhängige Mindestversorgung bestehen.“ |
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| | Der Ausschluss von der Mindestversorgung wurde auf Landesebene in Anlehnung an die bereits außer Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 4 BeamtVG a.F. eingeführt (vgl. auch LT-Drs. 14/6694, S. 703). In der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 4 BeamtVG sind folgende Erwägungen niedergelegt: „Die Mindestversorgung dient bislang dazu, im Falle einer Dienstunfähigkeit dem Beamten eine Mindestsicherung zu gewähren. Dies ist nicht erforderlich, wenn Beamte aus freien Stücken ihre an sich voll zu erbringende Dienstleistung auf ein Mindestmaß reduzieren. Bei solchen gewillkürten Freistellungen ist es zumutbar, wenn sich die Versorgung auf den sogenannten erdienten Teil beschränkt und nicht auf die Mindestversorgung aufgestockt wird.“ (BT-Drs. 13/5057, S. 65). |
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| | Grundsätzlich gilt, dass der Gesetzgeber sowohl im Hinblick auf Art 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich des Gleichheitssatzes im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen weiten Ermessensspielraum hat. Aus Generalisierungen folgende Härten müssen hingenommen werden, wenn die Gesamtregelung plausibel und sachlich vertretbar begründet ist. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt (zum Versorgungsabschlag: BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010 - 2 BvR 616.09 -, juris). Die Minderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag findet ihre Grenze jedoch wiederum in der Gewährung der Mindestversorgung (vgl. Strötz, in: GKÖD, Band I, O § 14 Rn. 62). |
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| | Hier hat der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW den Grundsatz aufgestellt, dass - nach Ableisten einer Mindestzeit und mit Ausnahme der Spezialregelungen zum familienrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 24/17 -, juris) - jedem Beamten eine Mindestversorgung zukommen soll. Erfasst sind danach alle Fallkonstellationen, in denen der Beamte eine Versorgung über dem Mindestruhegehalt nicht erdient. Dass hiervon auch Fälle erfasst sind, die nicht auf einer Dienstunfähigkeit beruhen, war dem Gesetzgeber bei Schaffung der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW auch bewusst, da diese Norm die Dienstunfähigkeit als eigenen Tatbestand einer Rückausnahme behandelt. |
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| | Damit sind auch Fallkonstellationen von § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW erfasst, in denen der Beamte/ die Beamtin die Mindestversorgung aus dem Grunde nicht erdient, dass seine/ ihre Dienstzeit unter 19,5 Jahren bleibt, die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW aber nicht eingreift, weil die „zu kurze“ Dienstzeit nicht auf Freistellungszeiten beruht, sondern beispielsweise darauf, dass der Beamte/ die Beamtin erst in hohem Alter eingestellt wurde und ggfs. von einer frühen Altersgrenze Gebrauch gemacht hat. |
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| | Ausgenommen sind nach der in Streit stehenden Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F. somit allein Fälle, in denen der Beamte/ die Beamtin wegen Freistellungszeiten von mehr als fünf Jahren mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleibt, wobei neben der Rückausnahme Dienstunfähigkeit (§ 27 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 LBeamtVGBW) auch Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind (§ 27 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 LBeamtVGBW) ausgenommen sind. |
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| | Demnach ist nicht allein die „zu kurze“ Dienstzeit (< 19,5 Jahre) aus privaten Gründen maßgeblich, sondern es wird an die Freistellungszeiten von mehr als fünf Jahren angeknüpft, die nahezu ausschließlich Frauen betreffen. Ein Ausschluss von der Mindestversorgung anknüpfend an dieses Merkmal ist nicht gerechtfertigt, denn es erscheint nicht nachvollziehbar, warum andere Fallkonstellationen von der Mindestversorgung profitieren sollen, obwohl die Dienstzeit im Einzelfall ebenso kurz sein kann wie bei den von § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW erfassten Fällen. |
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| | Konstellationen, in denen die reguläre Dienstzeit unterschritten wird und dies nicht auf Freistellungszeiten oder Dienstunfähigkeit beruht, ergeben sich insbesondere dann, wenn der Beamte/ die Beamtin erst in hohem Alter eingestellt wird und ggfs. von einer frühen Altersgrenze Gebrauch macht. Dies war bereits unter Geltung der bei Dienstantritt der Klägerin geltenden Rechtslage möglich. |
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| | Nach § 48 LHO BW (in der Fassung vom 19.10.1971) bedurfte die Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn der Bewerber ein vom Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. Nach Ziff. 1.1 des Rundschreibens des Finanzministeriums über die Einwilligung zur Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst vom 28. Juli 1980 (GABl. 1980, S. 964) wurde dieses Lebensalter auf das vollendete 40. Lebensjahr festgesetzt. Nach Ziff. 2.2.1 dieses Rundschreibens galt die Einwilligung allgemein als erteilt für Bewerber, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wenn die Übernahme aus besonderen Gründen geboten war. Nach Ziff. 2.3 des Rundschreibens 1980 wurde die Einwilligung für Bewerber, die das 45. Lebensjahr vollendet hatten, grundsätzlich nicht erteilt, es sei denn, es bestand ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern und die Übernahme des Bewerbers bedeutete offensichtlich unter Berücksichtigung aller Umstände einen erheblichen Vorteil für das Land. Eine Einstellung erst im höheren Alter stellte unter Geltung des § 48 LHO BW a.F. auch keine Seltenheit dar. Dies ergibt sich beispielhaft aus einer Mitteilung des Rechnungshofs aus dem Jahr 2009 an den Landtag von Baden-Württemberg (Drs. 14/4705, S. 2), wonach im Jahr 2007 410 Personen in den baden-württembergischen Schuldienst eingestellt oder versetzt wurden, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Weiter heißt es dort: „Der Rechnungshof stellte fest, dass im Geschäftsbereich des Kultusministeriums Verbeamtungen grundsätzlich bis zum vollendeten 45. Lebensjahr erfolgten, ohne dass im Einzelfall geprüft wurde, ob und inwieweit ‚besondere Gründe‘ vorlagen. Dieses Verfahren wird schon seit Beginn der Achtzigerjahre praktiziert.“ (Drs. 14/4705, S. 2). Durch die aktuelle Fassung des § 48 Abs. 1 LHO BW wurde die Altersgrenze allgemein auf das 42. Lebensjahr heraufgesetzt. |
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| | Entsprechend ergeben sich bei der Inanspruchnahme des Eintritts in den Ruhestand aufgrund besonderer Altersgrenzen (z.B. § 70 LBG BW) - wie sie auch von der Klägerin in Anspruch genommen wurde - Dienstzeiten, die unter der maßgeblichen Grenze von 19,5 Jahren liegen, aber von der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F. nicht erfasst werden. In das System, dass die Mindestversorgung grundsätzlich unabhängig von der Dienstzeit gewährt wird, passt auch, dass sich das Ruhegehalt regelmäßig bei Eintritt in den Ruhestand aufgrund besonderer Altersgrenzen vermindert (vgl. § 27 Abs. 2 LBeamtVGBW), die Mindestversorgung durch Versorgungsabschläge aber nicht unterschritten wird (vgl. Strötz, in: GKÖD, Band I, O § 14 Rn. 62). |
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| | Entsprechend ist nicht nachvollziehbar und plausibel, warum von der Ausnahmevorschrift allein Fälle längerer Freistellungszeiten erfasst werden, wenn zugleich andere Fälle der verkürzten Dienstzeit aufgrund privater Gründe einen Anspruch auf die Mindestversorgung haben. |
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| | bb) Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG vor, der bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. |
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| | Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Den Mitgliedstaaten wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 97/81/EG aufgegeben, die für die Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 20.01.2000 in Kraft zu setzen. Die Klägerin fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, denn sie war vor ihrer Zurruhesetzung (auch) in Teilzeit beschäftigt und die Richtlinie 97/81/EG gilt auch für Beamte nach deutschem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 -, DVBl 2004, 188-191; EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 -, NZA 2010, 753-759, juris). Nach dem Zweck des Anhangs umfasst der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der „Beschäftigungsbedingungen“ die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Dazu gehört das Entgelt für die Arbeitsleistung und damit auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt, das nach Grund und Höhe auf das Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 -, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011 - 3 A 750/10 -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 - 13 K 2098/10 -, juris Rn. 46). |
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| | § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW a.F. genügt den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG nicht, da die Vorschrift eine schlechtere Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirkt, ohne dass die unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. |
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| | Die Klägerin ist als teilzeitbeschäftigte Person gegenüber einer (fiktiven) Vergleichsperson benachteiligt, die eine entsprechend kurze Gesamtdienstzeit absolviert hat, nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und die wegen der Vollzeittätigkeit nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 27 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVGBW (mehr als fünfjährige Freistellungszeit) fällt. Denn diese Vergleichsperson würde nicht nur das erdiente Ruhegehalt, sondern die höhere amtsabhängige Mindestversorgung mit einem Ruhegehaltssatz von 35 v.H. erhalten. Entsprechend der oben genannten Ausführungen kommt eine solche Vergleichsperson zu der Klägerin auch in Betracht. |
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| | Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Als Rechtfertigungsgrund kommen dabei nur solche Gesichtspunkte in Betracht, die mit den Zielen der RL 97/81/EG vereinbar sind. Ausweislich der Präambel des Anhangs RL 97/81/EG verfolgt die Rahmenvereinbarung das Ziel, verbindliche allgemeine Grundsätze und Mindestbedingungen für die Teilzeitarbeit zu schaffen, um Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. Teilzeitbeschäftigung darf sich daher nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden. Solche sachlichen Gründe liegen hier angesichts der bereits dargestellten Erwägungen nicht vor (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011 - 3 A 750/10 -, juris Rn. 89-96 zu § 14 Abs. 4 S. 4 BeamtVG a.F.). |
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| | 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen bezogen auf den Differenzbetrag zwischen zu zahlender amtsabhängiger Mindestversorgung und bisher ausbezahltem Betrag. |
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| | Nach § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 9 C 1.16 -, NVwZ 2017, 1142, 1143 m.w.N.). |
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| | Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg enthält keine Regelung, nach der die Zahlung von Prozesszinsen ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Prozesszinsen bleibt von § 3 Abs. 5 LBeamtVGBW unberührt, da diese Regelung ausschließlich Verzugszinsen betrifft (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, juris Rn. 11 zu § 49 Abs. 5 BeamtVG). |
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| | § 291 Satz 1 BGB ist auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage anwendbar, wenn sich die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richtet und der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1976 - III C 56.75 -, juris Rn. 12, und Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 22.94 -, juris Rn. 10; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL, Febr. 2019, § 90 Rn. 19). Die Verpflichtung muss in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Ausreichend ist jedoch, dass die Geldschuld rein rechnerisch eindeutig ermittelt werden kann. Die Geldforderung braucht nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, juris). |
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| | Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die - von der Klägerin bezifferte - Forderung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Klageantrages bzw. hinsichtlich der im Laufe des Klageverfahrens monatlich anfallenden Beträge jeweils seit deren Fälligkeit zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen - Klage beim Verwaltungsgericht am ...2018 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. Palandt, 75. Auflage 2016, § 291 Rn. 6), weshalb die Forderung erst ab dem ...2018 bzw. hinsichtlich der im Laufe des Klageverfahrens monatlich anfallenden Beträge jeweils seit deren Fälligkeit zu verzinsen ist. Der Klageantrag war entsprechend auszulegen, da ersichtlich der Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit bezeichnet werden sollte. |
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| | Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit das beklagte Land im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil (Zeitraum ab 01.01.2019) eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, folgt die Kostenentscheidung dieser Erklärung (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen (Zeitraum vom ... bis 31.12.2018) beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die Sache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern. Die Sache muss eine noch nicht geklärte Frage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage in der Regel, wenn sie eine schon außer Kraft getretene Vorschrift betrifft, sofern nicht die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung ist und noch viele Fälle zu entscheiden sind. Die in Streit stehende Vorschrift des § 27 Abs. 4 S. 4 LBeamtVGBW wurde mit Wirkung zum 01.01.2019 durch Art. 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 19.11.2019 gestrichen. Sie betrifft auch nur noch einen überschaubaren Personenkreis. Aus den übersandten statistischen Daten ergibt sich, dass in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils nur zwischen 46 und 71 Personen von der Regelung tatsächlich betroffen waren und das beklagte Land hat auch auf Nachfrage des Gerichts keine noch anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahren benannt, so dass die ohnehin nur einen begrenzten Personenkreis betreffenden Bescheide bestandskräftig geworden sein dürften. Für die Fälle, die ab dem 01.01.2019 in Ruhestand getreten sind, greift die streitgegenständliche Regelung bereits nicht mehr ein. |
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