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| | Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch sonst zulässig. Diese sind insbesondere antragsbefugt (1.); ihnen fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2.). |
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| | 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. |
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| | Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerpositionen können die Antragsteller ersichtlich nicht geltend machen, da sich der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans nicht auf ihnen gehörende Grundstücke erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). |
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| | Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch VGH Bad.-Württ. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -). |
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| | Danach kann den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn sie können sich auf ihr grundsätzlich abwägungserhebliches Interesse berufen, von planbedingten zusätzlichen, insbesondere von den in den neu festgesetzten Mischgebieten zulässigen gewerblichen Betrieben ausgehenden Gewerbe- und Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben (vgl. zu Verkehrslärm etwa BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041). Davon, dass dieses Interesse allenfalls geringfügig betroffen wäre, kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, da sich solches nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lässt. Im Hinblick auf den Gewerbelärm lässt sich eine Geringfügigkeit insbesondere nicht damit begründen, dass von den im Mischgebiet zulässigen, nicht erheblich störenden Gewerbebetrieben ohnehin keine Umwelteinwirkungen ausgehen dürfen, die zu einer Überschreitung der im benachbarten allgemeinen Wohngebiet nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte führten. Denn abwägungserheblich sind auch unter diesen Richtwerten bleibende, nicht nur unerhebliche Lärmerhöhungen. Auch der von der Antragsgegnerin (in der tabellarischen Vorlage, S. 25) angeführte Umstand, dass im bisherigen Sondergebiet Behindertenwerkstätten (etwa auch eine Schreinerei) zulässig gewesen wären, die bei Ausstattung mit den hierzu erforderlichen Maschinen im Einzelfall vergleichbare Lärmwirkungen herbeizuführen geeignet gewesen wären, sodass bereits der bisherige Charakter des Baugebiets dem eines Mischgebiets entsprochen habe bzw. der Einwand in der Antragserwiderung, dass das vormalige Sondergebiet für Alten- und Behindertenarbeit (lediglich) zu einem Mischgebiet „weiterentwickelt“ worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Denn ungeachtet einer etwa noch nachwirkenden planbedingten Vorbelastung lässt sich eine nicht nur unerhebliche Verschlechterung der Immissionsverhältnisse nicht von der Hand weisen, zumal die den Grundstücken der Antragsteller unmittelbar gegenüberliegenden Flächen („Parkanlage“) gerade nicht bebaubar waren. |
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| | 2. Das darüber hinaus erforderliche Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht deshalb verneinen, weil inzwischen im westlichen Teil des Plangebiets - aufgrund einer am 31.03.2019 erteilten (noch nicht bestandskräftigen) Baugenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis - zwei Mehrfamilienhäuser mit Fertiggaragen, Carports und Stellplätzen sowie ein Pavillongebäude - und - aufgrund einer weiteren, im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung vom 20.01.2020 derselben Behörde - weitere 22 Garagen sowie Stellplätze für Fahrzeuge incl. Wohnwagen, Anhänger und „gewerbliche“ Fahrzeuge erstellt wurden. Denn damit ist der Bebauungsplan noch nicht „vollständig verwirklicht“ (vgl. dazu Senatsurt. v. 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -). Insbesondere sind noch keine Gewerbebetriebe genehmigt, von denen die von den Antragstellern befürchteten Gewerbe- und Verkehrslärmwirkungen ausgehen könnten. |
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| | Die Normenkontrollanträge sind auch in vollem Umfang begründet, weshalb der angegriffene Bebauungsplan für unwirksam zu erklären war (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | Der Bebauungsplan „Sohlhöhe - Süd“ der Antragsgegnerin vom 25.09.2017 leidet zwar nicht schon an beachtlich gebliebenen formellen Fehlern (1.), jedoch an jedenfalls beachtlich bleibenden materiellen Mängeln (2. und 3.). |
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| | Zwar machen die Antragsteller geltend, der angegriffene Bebauungsplan habe nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden dürfen, weil weder eine Innenentwicklung noch wegen Überschreitens der hierfür maßgeblichen Grundfläche von 20.000 m2 die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Einen Verfahrensfehler i.S. des § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB bezeichnen sie damit jedoch nicht. Sie übersehen, dass ein Verkennen der Voraussetzungen des § 13a BauGB für sich genommen noch nicht auf einen Verfahrensfehler führt. Dies folgt schon daraus, dass ein solcher Fehler in dem abschließenden Katalog des § 214 Abs. 1 und 2a BauGB nicht aufgeführt ist und das Verkennen der Voraussetzungen des § 13a BauGB bei einer etwaigen Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bzw. von Hinweispflichten ausdrücklich für unbeachtlich erklärt wird (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 g u. Abs. 2a Nr. 2 BauGB). § 214 Abs. 2a Nrn. 3 u. 4 BauGB betrifft schließlich nur die Vorprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bzw. die Beurteilung des Ausschlussgrundes nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB. Dass bei der Wahl des beschleunigten Verfahrens von den, ggf. auf einen Verfahrensfehler führenden verfahrensbezogenen Erleichterungen (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 u. 3 BauGB, insbesondere dem Absehen von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht) letzten Endes (zu Unrecht) Gebrauch gemacht worden wäre, machen die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung indes auch nicht ansatzweise geltend. In dieser nehmen sie insoweit auch nicht Bezug auf ihre umfangreichen Einwendungsschreiben, in denen sie teilweise noch die Durchführung einer Umweltprüfung gefordert hatten. |
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| | Damit wäre aber ein sich aus der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ergebender Verfahrensfehler, insbesondere ein etwaiger Begründungsmangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 2a BauGB, jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, nachdem ein solcher auch von dritter Seite nicht geltend gemacht worden ist. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin den Eingang weiterer Rügeschreiben ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 16.19 -). Dem von ihr angeführten Schreiben des Antragstellers zu 1 vom 26.11.2017 lässt sich keine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften entnehmen. |
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| | Abgesehen davon gehen ihre Ausführungen zum angeblichen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB fehl. Denn die maßgebliche Grundfläche von 20.000 m2 ist auch bei Mitrechnung der Grundfläche des Bebauungsplans „Ehemaliges Samariterstift - südwestlicher Teil“ deutlich unterschritten (10.600 m2 + 5.700 m2, vgl. Planbegründung S. 2 unter 2.). Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. E. BauGB rügen, dass auch die Grundfläche des Bebauungsplans „Sohlhöhe II“ mitzurechnen gewesen wäre, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass sie eine Überschreitung der Grundflächenbegrenzung schon nicht nachvollziehbar aufgezeigt haben, übersehen sie, dass dieser Bebauungsplan seinerzeit im „Normalverfahren“, also mit Umweltprüfung und -bericht, aufgestellt wurde, sodass, nachdem auch für einen „Missbrauchsfall“ nichts ersichtlich ist, keine Mitrechnung in Betracht kam (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, VBlBW 2014, 183 = juris Rn. 30). Insofern mag dahinstehen, ob anderenfalls auch die außerhalb des ehemaligen Plangebiets „Samariterstift“ gelegenen Grundflächen jenes Bebauungsplans mitzurechnen gewesen wären; ein „enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang“ i. S. des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erscheint insoweit zumindest fraglich. |
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| | Ob, was die Antragsteller letztlich in Zweifel ziehen, überhaupt von einer „Innenentwicklung“ i. S. des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB gesprochen werden konnte, weil der zu überplanende Bereich (Parkanlage) auch insoweit, als er bebaubar war, weiterhin als Parkanlage genutzt wurde, sodass von einer „Außenbereichsinsel“ auszugehen gewesen sein dürfte, mag hier ebenfalls dahinstehen (bei fehlender baulicher Vorprägung einer Fläche verneinend OVG Rh.-Pf., Urt. v. 13.02.2019 - 8 C 11387/18.OVG -, ZfBR 2019, 476; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2015, 260; dazu auch Senatsurt. v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211). |
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| | Weitere beachtlich gebliebene Verfahrensfehler sind weder von den Antragstellern noch von Dritten geltend gemacht worden. |
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| | 2. Jedoch liegt ein - auch von den Antragstellern geltend gemachter - Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor. |
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| | a) Ein solcher folgt allerdings - auch unter dem Gesichtspunkt einer sog. Gefälligkeitsplanung - nicht schon daraus, dass sich die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans an den Wünschen und Interessen eines privaten Investors orientierte und aus Rücksicht auf diesen planerisch zurückhielt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 4 B 140/88 -, Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). In einem solchen Fall muss eine Gemeinde nur (gleichzeitig) hinreichend gewichtige eigene, städtebauliche Gründe anführen (vgl. Senatsurt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376). § 1 Abs. 3 BauGB verhindert eine Planung lediglich dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 30.05.1994 - 5 S 2839/93 -, UPR 1994, 458). Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin ersichtlich auch eigene städtebauliche Gründe, nämlich eine städtebaulich verträgliche Wiedernutzbarmachung der nicht mehr zum Zweck der Alten- und Behindertenarbeit benötigten Flächen des vormaligen Sondergebiets (vgl. die Planbegründung, S. 1). |
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| | b) § 1 Abs. 3 BauGB gilt jedoch auch für jede einzelne bauplanerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB; BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239), mithin auch für die von den Antragstellern im Besonderen angegriffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung („Mischgebiete M1 und M2“). Insoweit hat der Senat tragfähige städtebauliche Gründe, die sich zur Rechtfertigung der Festsetzung der beiden Mischgebiete MI1 und MI2 anführen ließen, nicht festzustellen vermocht, was zur Unwirksamkeit der Baugebietsfestsetzung führt. |
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| | (1) Welche Festsetzung jeweils erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 Rn. 11). Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist Sache der Gemeinde. Die Formulierung städtebaulicher Zielsetzungen kann ihr das Gericht nicht abnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720). |
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| | Bei der Festsetzung eines Baugebiets i. S. der Baunutzungsverordnung wird zwar regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Gemeinde auch einen entsprechenden Planungswillen hat, mithin bei einem Mischgebiet das gesetzlich vorgesehene gleichwertige und gleichgewichtige Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (vgl. § 6 Abs.1 BauNVO) auch tatsächlich anstrebt. Bestehen indessen aufgrund des Planaufstellungsvorgangs und des Planungsergebnisses insoweit nicht unerhebliche Zweifel, ist es Sache der Gemeinde, diese Zweifel zur Überzeugung des Normenkontrollgerichts auszuräumen. Gelingt ihr dies nicht, lässt dies nur den Schluss zu, dass die getroffene Gebietsfestsetzung von ihr gar nicht angestrebt wird, sodass diese sich als nicht erforderlich erweist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). So verhält es sich hier. |
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| | (2) Zu ihren (eigenen) städtebaulichen Vorstellungen zur Art der künftigen baulichen Nutzung hat sich die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren nur vage geäußert. Während sie sich in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses dazu noch gar nicht äußerte, sprach der von ihr beauftragte Planer davon, dass das betroffene Gebiet „voraussichtlich ein Mischgebiet werde“ (vgl. Gemeinderatssitzung v. 29.05.2017). |
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| | Auch in der aktuellen Planbegründung vom 13.09.2017 verwies die Antragsgegnerin noch auf ein noch nicht abschließend konkretisiertes Konzept eines privaten Investors für eine nachhaltige Nachnutzung, wofür der angegriffene Bebauungsplan (lediglich) den städtebaulichen Rahmen schaffe (vgl. Planbegründung, S. 1). Im Abschnitt „Abwägungsbelange“ (S. 9) wurde sodann ausgeführt, dass dabei auch die Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt worden seien. So heißt es u. a., die vorliegende Planung stelle eine „Ergänzung“ durch die „Möglichkeit anderer Wohnformen“ dar, womit insgesamt das Angebot an Wohnungen für breite Bevölkerungsteile verbessert werden könne (9.2.). Das Baugebiet diene dem Wohnen und „nichtstörenden gewerblichen Nutzungen“ (9.3). Die Ausweisung als Mischgebiet fördere die Ansiedlung „kleinerer Betriebe, die auch der Versorgung der unmittelbaren Umgebung dienen“ könnten, was insbesondere für kleinere Einzelhandelsbetriebe gelte. Die Schaffung von Wohnungen verbessere das Angebot für Arbeitnehmer der Neresheimer Betriebe. Die Ausweisung als Mischgebiet eröffne Möglichkeiten für kleine Betriebe und verbessere damit die Arbeitsplatzsituation (9.7). |
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| | Selbst wenn mit diesen Erwägungen nicht nur mögliche Wirkungen der Gebietsausweisung beschrieben, sondern auch bereits die städtebaulichen Zielsetzungen konkretisiert werden sollten, ließe sich ihnen doch nicht entnehmen, dass es dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprochen hätte, gerade ein Mischgebiet mit der ein solches kennzeichnenden Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179; Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 ) und nicht „nur“ ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, in dem ebenso der Versorgung dienende Betriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und ausnahmsweise sonstige nicht störende Betriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig wären (vgl. Senatsurt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 32; OVG RP, Urt. v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 -, juris, Rn. 28). |
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| | Hinzu kommen verschiedene, nachstehend wiedergegebene Äußerungen des von der Gemeinde beauftragten Planers, ihres Bürgermeisters D. und verschiedener Gemeinderäte in der abschließenden Gemeinderatssitzung am 25.09.2017, in der „klarer Dreh- und Angelpunkt der Diskussion (gerade) die geplante Ausweisung eines Mischgebiets im Gegensatz zu einem geforderten Allgemeinen Wohngebiet“ war. Diese sprechen dafür, dass für die Festsetzung der beiden Mischgebiete letztlich ausschlaggebend war, dem Investor in wirtschaftlicher Hinsicht maximale Handlungsspielräume zu erhalten, damit dieser ungeachtet dessen, dass vor allem Wohnbebauung entstehen sollte, jedenfalls dichter als in einem allgemeinen Wohngebiet würde bauen können. Solches wurde dann mit einer - tatsächlich nicht konsistent umgesetzten - „Vermittler“-Funktion zwischen unterschiedlichen Nutzungsintensitäten gerechtfertigt. |
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| | So äußerte sich der beauftragte Planer zunächst vage dahin, dass das „angezweifelte“ Mischgebiet durch den „Bedarf an verschiedenen Wohnformen begründet“ werde, „die u. a. ein Miteinander von Wohnen und Arbeiten anstreben“. Die geforderte Vorlage eines Nutzungskonzepts würde demgegenüber eine „Umkehr der Planung“ bedeuten, da mit dem Bebauungsplan (lediglich) der Rahmen für die künftige Nutzung geschaffen werde. Sodann wurde darauf verwiesen, dass das Mischgebiet zwischen Bereichen mit großer Dichte im Süden (5-geschossiges Gebäude mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer abweichenden Bauweise) und einer Wohnbebauung im Norden und Osten liege und damit hinsichtlich der Geschossigkeit als „(Ver-)Mittler“ zum darüber liegenden Allgemeinen Wohngebiet diene. Stadtrat R. gab dann aus einem Gespräch mit dem Investor wieder, dass dieser eine optimale, wirtschaftliche Vermarktung der Fläche, nicht jedoch die Ansiedlung von für die angrenzende Wohnbebauung belastenden Gewerbebetrieben wolle. Nachdem die Stadträte Sch. und K. weiterhin keine schlüssige Begründung für die Ausweisung (gerade) eines Mischgebiets erkennen konnten und die „Einflussmöglichkeiten der Stadt eingeschränkt“ sahen, „erinnerte“ Bürgermeister D. daran, das Mischgebiet als „Ergänzung“ des südlich gelegenen Sondergebiets zu sehen. Auch müsse das Gebiet die im (südlichen) Sondergebiet geltenden Werte „als Vermittler“ aufnehmen. Ein weiterer gewichtiger Unterschied sei die mögliche dichtere Bebauung (Geschossflächenzahl von 0,6 im Gegensatz zu 0,4); damit erhalte man andere bauliche Möglichkeiten. Der Planer unterstrich dies und verwies auf die Abstufung der Nutzungsintensität in zwei Schritten. Für Stadtrat K. war klar, dass sich der Investor die „Filetstücke“ offenhalten wolle, und „ggf.“ Geschäfte, Büros, Einzelhandel oder Gaststätten miteinbinde. Stadtrat H. meinte, es sei mittlerweile zu spät, „auf ein Allgemeines Wohngebiet zu plädieren“; der Investor fordere eben eine ähnlich mögliche Nutzung wie bisher. Für Stadtrat B. war klar, „dass es dem Investor lediglich um die dichtere bzw. höhere Bebauung und nicht in erster um die Ansiedlung von Gewerbe gehe, da sich hierzu die topografische Lage und Straßenführung schlichtweg einfach nicht eigne“. |
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| | Die damit hervorgerufenen Zweifel an einem planerischen Willen der Antragsgegnerin, die Mischgebiete M1 und MI2 mit der gesetzlich vorgesehenen Charakteristik auszuweisen, gehen auch aus der beschlossenen Abwägungsvorlage hervor. Auf den Einwand, dass doch ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden möge, in dem ausnahmsweise auch sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden könnten, wurde im Wesentlichen nur erwidert, dass § 6 Abs. 1 BauNVO die Verträglichkeit mit den angrenzenden Wohngebieten gewährleiste und sich im Hinblick auf den Bebauungsplan „Samariterstift“ (ohnehin) keine grundsätzlich andere Situation ergebe. Dem weiteren Einwand, dass es für alle Gewerbe, die sich möglicherweise ansiedeln könnten, gar keinen Bedarf gebe, wurde lediglich entgegengesetzt, dass eine Bedarfsanalyse nicht erforderlich sei, nachdem keine Gewerbeflächen ausgewiesen würden. Auf den Einwand, eine Bebaubarkeit von 60% der Fläche entspreche nicht der lockeren Bebauung der umgebenden Wohngebiete, wurde entgegnet, dass das Gebiet im Hinblick auf die angrenzenden Gebäude des Samariterstifts zwischen beiden Nutzungen „vermittle“. Auf den Vorhalt, der potentielle Investor habe keinen konkreten und realisierbaren Nutzungsplan vorgelegt, wurde darauf verwiesen, dass der Bebauungsplan (lediglich) den Rahmen für zulässige Vorhaben schaffe und die Konkretisierung (erst) in den weiteren Schritten erfolge. Auf den Hinweis, dass bei einem Mischgebiet zur Vermeidung eines „Etikettenschwindels“ auch das erforderliche Mischungsverhältnis eingehalten werden müsse, was zu einer Änderung des Erscheinungsbildes der ländlich geprägten Wohngegend führe, wurde eingewandt, dass eben auch die südlich und westlich anschließenden Gebiete maßstabsbildend seien. Insofern „vermittle“ das Gebiet zwischen der intensiven Nutzung im Süden und der Wohnnutzung im Norden und Osten. Weiteren Forderungen nach einem Allgemeinen Wohngebiet wurde mit dem Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen begegnet. Auf den Einwand, ein Mischgebiet sei unnötig, wurde erwidert, dass sich das geplante Mischgebiet zur Ansiedlung kleinerer Dienstleister „eigne“, die „durchaus auch zur Versorgung der umliegenden Bevölkerung beitragen könnten“. |
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| | Dafür, dass für die Ausweisung von Mischgebieten die maximale wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Fläche und nicht der besondere Gebietscharakter eines Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) ausschlaggebend war, spricht schließlich auch die (nicht in § 17 Abs. 2 BauNVO ihre Rechtsgrundlage findende) Festsetzung unter I. 2 des Bebauungsplans, nach der - wie im Bebauungsplan „Samariterstift - westlicher Teil“ - ausnahmsweise sogar eine Überschreitung der für ein Mischgebiet geltenden Obergrenzen der Grundflächen- und Geschossflächenzahl zulässig sein soll. Dies widerspricht im Übrigen auch der immer wieder angeführten „Vermittler“-Funktion zwischen unterschiedlich intensiven Nutzungen. |
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| | Ebenso spricht die vorgesehene geringe Ausbaubreite der Erschließungsstraße von gerade mal 4,5 m, die in den Richtlinien für Stadtstraßen RASt Ausgabe 06 als Mindestquerschnitt für einen Wohnweg empfohlen wird (S. 41) und bewusst auf Tempo 30 km/h ausgelegt wurde und keine Gehwege erhalten soll (vgl. Planbegründung, S. 3), dagegen, dass ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe beabsichtigt gewesen wäre (vgl. hierzu OVG RP, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 26). |
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| | (3) Bestanden aufgrund der Planaufstellungsvorgänge und des Planungsergebnisses erhebliche Zweifel, dass die Antragsgegnerin tatsächlich eine das Mischgebiet kennzeichnende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe in ihren Planungswillen aufgenommen hat, war es Sache der Antragsgegnerin, die ihr in der mündlichen Verhandlung gegebene Gelegenheit wahrzunehmen, um jene Zweifel auszuräumen und gegebenenfalls über weitere seinerzeit verfolgte städtebauliche Zielsetzungen Auskunft zu geben. Dabei verwies diese jedoch wiederum maßgeblich auf eine „Vermittler“-Funktion im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungsintensitäten sowie auf eine wegen der im verbliebenen Sondergebiet betriebenen Behindertenwerkstätten gebotene „Puffer“-Funktion. Schließlich handle es sich um eine Angebotsplanung; auch ein sich einstellendes Mischungsverhältnis von 70% Wohn- und 30% Gewerbenutzung schließe ein Mischgebiet nicht aus. |
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| | Auch damit sind jedoch keine tragfähigen städtebaulichen Gründe für die Festsetzung gerade von Mischgebieten aufgezeigt. |
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| | Insbesondere vermag der Hinweis auf eine - allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätzen (§ 50 BImSchG) entsprechende - „Abstufung“ bzw. eine „Puffer“-Funktion im Hinblick auf das südlich angrenzende Mischgebiet bzw. das südöstlich verbliebene, von der Antragsgegnerin einem „Mischgebiet gleichgesetzte“ Sondergebiet (vgl. tabellarische Vorlage, S. 18, 34) einerseits und das nördlich angrenzende allgemeine Wohngebiet andererseits nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass das Vorsehen einer „Pufferzone“ aus Gründen des Immissionsschutzes allein noch keinen tragfähigen städtebaulichen Grund für die Ausweisung gerade eines Mischgebiets darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Senatsurt., v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017 - 8 C 10068/17 -, ZfBR 2017, 808; OVG RP, 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 25; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017 - 1 KN 7/15 -, juris; OVG Brbg., Urt. v. 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59), erschließt sich nicht, warum zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet bzw. einem - einem „Mischgebiet gleichgesetzten“ - Sondergebiet überhaupt ein „Puffer“ vorzusehen sein sollte, zumal die von der Antragsgegnerin angeführten Behindertenwerkstätten ohnehin Rücksicht auf die unmittelbar östlich benachbarten reinen Wohngebiete zu nehmen haben. |
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| | Ebenso wenig stellt es einen für die Ausweisung gerade von Mischgebieten tragfähigen städtebaulichen Grund dar, wenn sie unterschiedliche Nutzungsintensitäten dergestalt „vermitteln“ sollen, dass sie vom ehemaligen Sondergebiet (Baumasse des ehemaligen Samariterstifts) „langsam bis auf die Einfamilienhausbebauung im Norden heruntergebrochen“ werden (vgl. tabellarische Vorlage, S. 27). Abgesehen davon könnten die Mischgebiete der ihnen von der Antragsgegnerin zugedachten „Vermittler“-Funktion gar nicht gerecht werden. Denn die zu den zulässigen Grund- und Geschossflächenzahlen getroffenen Festsetzungen entsprechen genau denen in den im südlich angrenzenden Bebauungsplan „Samariterstift - westlicher Teil“ ausgewiesenen Mischgebieten und liegen auch durchweg über den im (vormaligen bzw. verbliebenen) Sondergebiet „Samariterstift“ geltenden Grundflächenzahlen von jeweils 0,4. Dass im Hinblick auf ein Bestandsgebäude in einem Teilbereich (Mischgebiet M1) des Bebauungsplans „Samariterstift - westlicher Teil“ fünf Geschosse zulässig sind, ist schließlich kein städtebaulicher Grund, nördlich angrenzend ebenfalls ein Mischgebiet vorzusehen, zumal in diesem nur eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist. |
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| | Dass aufgrund der Festsetzung eines Mischgebietes dessen für vorteilhaft oder besonders wirtschaftlich angesehene höhere Maßvorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO ausgenutzt werden können - hier die im Gegensatz zu einem allgemeinen Wohngebiet höhere Grundflächenzahl von 0,6 anstatt 0,4 - vermag die Ausweisung dieses Baugebietstyps städtebaulich noch nicht zu rechtfertigen (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan 4. A. 2010, Rn. 758 Fn. 1608; auch arg. e § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Insofern verhält es sich nicht anders, als wenn ein Mischgebiet nur aus Gründen des Immissionsschutzes festgesetzt wird, um andere Immissionsschutzmaßstäbe anwenden zu können. |
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| | Der Hinweis auf eine „Ergänzung des südlich gelegenen Sondergebiets“ blieb nach wie vor vage; soweit in diesem Zusammenhang erstmals ein Altenheim angeführt wurde, vermag dies nicht zu überzeugen, da ein solches auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Nichts anders gilt, soweit noch auf die mögliche Ansiedlung von freiberuflich Tätigen oder solchen Gewerbebetreibenden verwiesen wurde, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben (vgl. § 13 BauNVO; hierzu OVG RP, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 28). Auch wenn § 13 BauNVO insoweit in einem allgemeinen Wohngebiet Grenzen setzt, erschließt sich nicht, warum die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung (etwa von Ingenieurbüros) nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nach der Zielsetzung der Gemeinde nicht ausreichen sollte. |
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| | Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Vorliegen eines bloßen Angebotsbebauungsplans, der lediglich den Rahmen für derzeit noch nicht konkrete Nutzungen schaffe, führt nicht weiter. Die Antragsgegnerin irrt, wenn sie meinen sollte, dass sie als städtebaulichen Rahmen - gleichsam vorsorglich - einfach ein - ein breiteres Nutzungsspektrum ermöglichendes - Mischgebiet ausweisen könnte, weil die quantitative und qualitative Durchmischung der beiden Hauptnutzungen letztlich nur eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei. |
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| | (4) Unabhängig davon, wie konkret die nicht Wohnzwecken dienenden Mischgebietsnutzungen bei der Planaufstellung in den Blick zu nehmen sind (vgl. dazu SH OVG, Urt. v. 18.05.2017, a.a.O.), kann ein Mischgebiet jedenfalls nur festgesetzt werden, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe ernsthaft gewollt ist. Werden - wie hier - auch auf Nachfrage keine tragfähigen städtebaulichen Gründe angeführt, lässt dies nur den Schluss zu, dass es solche nicht gibt. |
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| | Ob es sich dabei um eine rein aus Gefälligkeit für den Investor getroffene Baugebietsfestsetzung handelte oder im Hinblick auf ein auch von der Antragsgegnerin angestrebtes verdichtetes allgemeines Wohngebiet (vgl. hierzu die inzwischen erteilte Baugenehmigung vom 31.03.2019) von einen sog. Etikettenschwindel gesprochen werden kann (vgl. Kuschnerus, a.a.O.; Senatsurt. v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.01.1983 - 1 C 2/82 -, BRS 40 Nr. 12; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O. u. Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017, a.a.O.), mag hier dahinstehen. |
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| | 3. Rechtsfehlerhaft ist auch die im Bebauungsplan unter I.2 vorgesehene „Ausnahme“, dass Überschreitungen der Grund- und Geschossflächenzahl zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin übersieht, dass die Vorschrift des § 17 BauNVO und damit auch die Ermächtigung für die Überschreitung der Obergrenzen in Absatz 2 nur für die Bauleitplanung gilt. Sie wendet sich daher nur an die planende Gemeinde selbst, die bei entsprechenden - kumulativ vorliegenden - Gründen die Obergrenzen des Absatzes 1 durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen überschreiten kann (vgl. OVG Saarl., Urt. v. 02.03.2009 - 2 C 312/08 -, NJOZ 2009, 2711 m.N.; OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18 -, BauR 2019, 1107; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB , § 17 BauNVO Rn. 18; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO 4. A. 2019, § 17 Rn. 2). Solche sind hier mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf einen „Nachverdichtung und damit die Aktivierung erheblicher innerörtlicher Potentiale“ (vgl. Planbegründung, S. 5 unter Nr. 6.2) freilich nicht zu erkennen. Anders als die Antragsgegnerin annimmt, handelt es sich nicht um eine Ermächtigung, eine Ausnahme i. S. des § 31 Abs. 1 BauGB vorzusehen, von der die Baurechtsbehörden erforderlichenfalls (auf Antrag des Investors) noch im Genehmigungsverfahren Gebrauch machen könnten. |
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| | 4. Soweit die Antragsteller hinsichtlich des „Abwägungsprozesses“ bzw. des „eigentlichen Abwägungsvorgangs“ zunächst pauschal auf ihre Einwendungsschreiben und das Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 25.09.2017 verwiesen haben, war dies ungeeignet, um zu erreichen, dass etwaige Abwägungsfehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB weiterhin beachtlich blieben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2019 - 4 BN 134.19 -, juris; Beschl. v. 11.09.2019 - 4 BN 17.19 -, BauR 2020, 79). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Antragsteller um einen richterlichen Hinweis baten, sollte der Senat ihr Vorbringen nicht für ausreichend erachten. Denn es ist nicht Aufgabe des Normenkontrollgerichts, Antragstellern das Risiko unzureichenden Vorbringens abzunehmen, welches sie bei Wahrung üblicher prozessualer Sorgfaltspflichten anhand der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres selbst abzuschätzen in der Lage sein mussten. |
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| | Ob der von der Antragsgegnerin beauftragte Planer in der Gemeinderatssitzung aus Sicht der Antragsteller zufriedenstellende Erklärungen abgab, ist schließlich für eine ordnungsgemäße Abwägung nicht entscheidend. Maßgeblich sind die vom Gemeinderat letztlich beschlossenen Erwägungen in der 56-seitgen tabellarischen Vorlage vom 11.09.2017. Zu der darin zum Ausdruck kommenden Abwägungsentscheidung bzw. zu den ihnen übersandten Antwortschreiben vom 13.11.2017 stellen die Antragsteller jedoch keinen Bezug her. Inwiefern etwa die „Umwandlung einer Park- und Wiesenlandschaft in eine baulich ex-trem verdichtete Fläche“ auf ein Abwägungsdefizit oder gar auf einen Fehler im Abwägungsergebnis geführt haben sollte, ist insbesondere nicht aufgezeigt. Auch der Verweis auf das allein im Genehmigungsverfahren maßgebliche „Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO“ führt in vorliegendem Zusammenhang nicht weiter. Inwiefern schließlich öffentlich-rechtliche Belange hinter den Interessen des Investors hintangestellt und die dadurch unterlassene ordnungsgemäße Berücksichtigung dieser Belange wie auch privater Interessen einen „schwerwiegenden Verstoß gegen allgemeine planungsrechtliche Grundsätze darstelle“, lässt sich dem Antragsvorbringen ebenso wenig entnehmen. |
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| | 5. Der Bebauungsplan erweist sich nach alldem jedenfalls wegen des Verstoßes der Mischgebietsfestsetzung gegen § 1 Abs. 3 BauGB (oben zu 2.) als insgesamt unwirksam. |
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| | Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. Senatsurt. v. 17.05.2013, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da eine Aufrechterhaltung der übrigen Festsetzungen keinen Sinn machte. |
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| | Beschluss vom 14. Juli 2020 |
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| | Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 120.000,-- (EUR 20.000,-- x 6 Grundstücke) festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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