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| | Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. |
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| | Im Übrigen ist die zulässige Klage nur zum Teil begründet. Die Auflagen Ziffern 5 bis 9 der Bescheide des Landratsamts L vom 30.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S vom 31.10.2018, soweit die Spielhallen F I 1 und 2 betroffen sind, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und ist die Klage unbegründet. |
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| | Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle F I 3 für die Dauer von 15 Jahren (1.). Ebenso wenig besteht ein Bescheidungsanspruch bezüglich der verfügten Befristung der erteilten Spielhallenerlaubnis für die Spielhallen F I 1 und 2 (2.). Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Auflagen Ziffern 5 bis 9 sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben; die übrigen Auflagen sind rechtlich nicht zu beanstanden (3.). |
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| | 1. Die Klägerin hat er keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Antrag Ziffer 1 begehrten Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle F I 3 für die Dauer von 15 Jahren. |
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| | Rechtsgrundlage für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesglücksspielgesetz (LGlüG). Nach dieser Bestimmung bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Die Erlaubniserteilung setzt voraus, dass keiner der in § 41 Abs. 2 LGlüG genannten Versagungsgründe vorliegt. Danach ist die Erlaubnis unter anderem dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG). So liegt der Fall hier. |
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| | Da die Spielhalle F I 3 nicht die in § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG normierten Anforderungen an die Errichtung einer Spielhalle erfüllt, ist die Erlaubnis zwingend nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen. Gemäß § 42 Abs. 1 LGlüG müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Nach § 42 Abs. 2 LGlüG ist die Erteilung einer Erlaubnis ausgeschlossen für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäudekomplex untergebracht sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die drei Spielhallen der Klägerin befinden sich in einem Gebäude und sie halten auch unstreitig den erforderlichen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie nicht ein. |
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| | Die Regelungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG sind nicht verfassungswidrig; auf die Begründung im Beschluss des VGH Mannheim vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 - in juris Rn. 14 ff wird verwiesen. |
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| | Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Vorgehen des Beklagten, bei einer Antragskonkurrenz zunächst das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen und diesen Spielhallen den Vorzug einzuräumen, nicht zu beanstanden. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Spielhallenbetreiber, die sich auf die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG berufen können, solche sind, deren Vertrauen nach der in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG zum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers besonders schutzwürdig ist. Der Behörde ist in diesem Fall verwehrt, erst Spielhallen zu erlauben und sodann in einem weiteren Schritt über Härtefallanträge zu entscheiden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 - in juris Rn. 8). |
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| | 2. Auch der Verpflichtungsantrag Ziffer 2 bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 51 Abs. 5 LGlüG für die Spielhallen F I 1 und 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat die für diese Spielhallen erteilten Erlaubnisse ohne Rechtsfehler bis zum 14.09.2020 befristet. |
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| | Nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG kann zur Vermeidung unbilliger Härten von der Einhaltung des Verbundverbots (§ 42 Abs. 2 LGlüG) und des Abstandsgebots (§ 42 Abs. 1 LGlüG) für einen angemessenen Zeitraum befreit werden. Dies gilt jedoch nur für Spielhallen, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis beantragt und in der Folge erteilt wurde. Solche Erlaubnisse liegen für die Spielhallen F I 1 und 2 vor. Es hat auch kein Betreiberwechsel stattgefunden, der die Anwendung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG ausschließt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.05.2017 - 6 S 306/16 - in juris Rn. 22). Die Klägerin hat zudem bis zum 29.02.2016 (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG) einen Antrag gestellt. |
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| | Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 11.06.2018 - 8 B 2048/17 - in juris Rn. 19). Ebenso wenig vermögen typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen eine sachliche Unbilligkeit zu begründen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.09.2017 - 11 ME 258/17 - in juris Rn. 22 m.w.N.). Die Härtefallregelung soll lediglich den unbilligen Härten entgegenwirken, die von der fünfjährigen Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG nicht erfasst werden können; dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 - in juris Rn. 9). Daraus folgt, dass wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, regelmäßig nicht eine Härte begründen können; eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen können die Spielhallenbetreiber nicht verlangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20 - in juris Rn. 193; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 206/17 - in juris Rn. 38). |
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| | Da sich ein Spielhallenbetreiber auf eine Schließung seines Gewerbebetriebs nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 LGlüG einstellen muss, bedarf es der substantiellen Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14 - in juris Rn. 26). Hierzu gehören u.a. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativstandort unternommen wurden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 206/17 - in juris Rn. 39). Es gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20 - in juris Rn. 194). |
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| | Nach § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. Dabei hat der Spielhallenbetreiber sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen (§ 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG). Im Befreiungsantrag müssen die Voraussetzungen, die einen Härtefall begründen können, substantiiert dargelegt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.09.2017 - 11 ME 258/17 - in juris Rn. 25). Bezugspunkt für die Annahme eines Härtefalls ist die einzelne Spielhalle, nicht das gesamte Unternehmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 11.06.2018 - 8 B 2048/17 - in juris Rn. 24; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 206/17 - in juris Rn. 41 und Beschl. v. 11.12.2017 - 11 ME 458/17 - in juris Rn. 25). |
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| | Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf vorhandene Betriebserlaubnisse nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen. Es darf grundsätzlich nicht darauf vertraut werden, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20 - in juris Rn. 189). Jedenfalls mit der Veröffentlichung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages als Landtagsdrucksache am 18.11.2011 (LT-Drucks. 15/849) konnte nicht mehr auf den Fortbestand des § 33i GewO vertraut werden (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 15/13 - in juris Rn. 461; weitergehend BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20 - in juris Rn. 203: kein schutzwürdiges Vertrauen mehr schon ab dem 28.10.2011). Weder der Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - a.a.O - in juris Rn. 189). Damit sind die Investitionsentscheidungen, die die Klägerin nach dem 18.11.2011 getroffen hat, nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen, da diese Entscheidungen gerade in Kenntnis der veränderten Rechtslage und damit auf eigenes Risiko erfolgt sind. |
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| | Der Beklagte hat in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend das Vorliegen einer unbilligen Härte bis zum 14.09.2020 im Hinblick auf Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und noch anfallenden Abschreibungen bejaht und die weiter von der Klägerin geltend gemachten Härtegesichtspunkte nicht als unbillige Härte berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreichen und rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
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| | Die Entscheidung, ob und inwieweit dem Betreiber einer Spielhalle, die unter die Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG fällt, nach Ablauf der in § 51 Abs. 4 LGlüG eingeräumten Übergangsfrist eine Befreiung gewährt wird, steht im Ermessen der Behörde und ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Hinsichtlich der konkreten Ermessensausübung des Beklagten bei der Befristung der Erlaubnis für die Spielhallen F I 1 und 2 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler, die zu einer Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung führen würden, sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine großzügiger bemessene Befristung der erteilten Erlaubnisse. |
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| | Im Hinblick auf den angemessenen Zeitraum im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG hat das Landratsamt L ausgeführt, dass ab dem Zeitpunkt 14.09.2020 keine Verpflichtungen mehr aus dem Mietvertrag bestünden und die bis 30.09.2024 anfallenden Abschreibungen aus den bis dahin anfallenden Gewinnen erwirtschaftet werden könnten, so dass die für die Spielhallen F I 1 und 2 unter Befreiung von der Bestimmung des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG gemäß § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG erteilten Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 LGlüG bis zum 14.09.2020 zu befristen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Frist zu kurz bemessen ist. Vielmehr hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise bei der Bemessung der Frist darauf abgestellt, dass ab dem 14.09.2020 eine unbillige Härte im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nicht mehr vorliegt. Ist aber die Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte ab dem 14.09.2020 nicht mehr erfüllt, ist die Erteilung einer Befreiung nach § 51 Abs. 5 LGlüG über diese Frist hinaus schon von Rechts wegen nicht möglich. Der Beklagte hat somit mit der gewählten Befristung bis zum 14.09.2020 die Höchstfrist ausgereizt und die für die Klägerin bestmögliche Entscheidung getroffen, so dass sich Ausführungen zur konkreten Ermessensausübung erübrigen. |
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| | 3. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage, die gegen die Auflagen Ziffern 1 bis 9 in den Bescheiden des Beklagten vom 30.06.2017 (betreffend Spielhallen F I 1 und 2) gerichtet ist, ist statthaft. |
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| | Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Dies gilt insbesondere für einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 - in juris Rn. 25; Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 39/06 - NVwZ-RR 2007, 776 - in juris Rn. 20 und Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5/11 - BVerwGE 144, 341 - in juris Rn. 5). Letzteres ist der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsaktes in Form einer Inhaltsbestimmung definiert oder modifiziert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 10/18 - in juris Rn. 5). Die isolierte Aufhebung von Nebenbestimmungen ist nicht schon offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern sollen oder als Teil einer einheitlichen Ermessensentscheidung erlassen wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 10/18 - a.a.O.). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die angefochtenen Auflagen sind nicht als Inhalts-, sondern als Nebenbestimmungen einzuordnen, weil sie von der Hauptregelung zu unterscheidende, zusätzliche Regelungen treffen. Eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen ist auch bei glücksspielrechtlichen Erlaubnissen grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1995 - 1 B 23/95 - NVwZ-RR 1996, 20 - in juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2011 - 6 S 2577/10 - in juris Rn. 26; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 13.09.2016 - 4 K 303/13 - in juris Rn. 32 m.w.N.). |
|
| | Der auch ansonsten zulässige Klageantrag Ziffer 3 ist zum Teil begründet. Die Auflagen Ziffern 5 bis 9 der angefochtenen Bescheiden, soweit die Spielhallen F I 1 und 2 betroffen sind, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (a). Die übrigen angefochtenen Auflagen sind rechtlich nicht zu beanstanden (b). |
|
| | a) Die Auflagen Ziffern 5 bis 9 der Bescheide des Landratsamts L vom 30.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S vom 31.10.2018, soweit die Spielhallen F I 1 und 2 betroffen sind, sind rechtswidrig. |
|
| | Rechtsgrundlage der verfügten Auflagen ist § 2 Abs. 4 Satz 2 LGlüG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LGlüG kann die Erlaubnis mit Auflagen, Bedingungen, dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Danach steht es im Ermessen der Behörde, die - gleichfalls im Ermessen stehende - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle mit Nebenbestimmungen zu versehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen wird, als auch hinsichtlich des Inhalts der Nebenbestimmung. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht auf eine Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt, d.h. ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt, dessen rechtliche Grenzen nicht überschritten und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat, die mit den Zielen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags nicht in Einklang stehen. |
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| | Nebenbestimmungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen nur zulässig, wenn sie dem Zweck des Verwaltungsakts in der Hauptsache bzw. den gesetzlichen Regelungen dienen, die für den Erlass des Hauptverwaltungsakts maßgeblich sind (§ 36 Abs. 3 LVwVfG). |
|
| | Der Zweck wird vorliegend durch § 1 LGlüG bestimmt. Dies bedeutet, dass Nebenbestimmungen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LGlüG (nur) zu solchen Zwecken beigefügt werden können, die nach § 1 LGlüG verfolgt werden. |
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| | Nach § 1 LGlüG dient das Landesglücksspielgesetz dem Zweck, die im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) genannten Ziele zu erreichen sowie den Bereich des Glückspiels insgesamt konsistent und kohärent zu regeln. Ziele des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sind gleichrangig 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und 5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen (§ 1 Erster GlüÄndStV). |
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| | Die den streitgegenständlichen Bescheiden beigefügten Auflagen Ziffern 5 bis 9 dienen dem vorbeugenden Brandschutz. Für die Berücksichtigung solcher brandschutzrechtlicher Gesichtspunkte, die keinen Bezug zur Bekämpfung der Spielsucht und der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes aufweisen, bietet § 2 Abs. 4 Satz 2 LGlüG keine Rechtsgrundlage. Eine Erlaubnis für Spielhallen darf bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 41 Abs. 2 LGlüG nicht erteilt werden. In dieser Bestimmung werden als Versagungsgründe u.a. aufgeführt: Fehlende Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, fehlender Abstand zu anderen Spielhallen, fehlendes Sozialkonzept, fehlende Einhaltung des Jugendschutzes, fehlende Sicherstellung des Ausschlusses gesperrter Spieler, Gefährdung der Jugend, übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen ist in § 41 Abs. 2 LGlüG indes nicht aufgeführt. Kann aber die Erlaubnis für Spielhallen nicht aus Gründen des (vorbeugenden) Brandschutzes versagt werden, ist es dem Beklagten auch nicht gestattet, diesen - unzulässigen, weil außerhalb des Ermächtigungsrahmens liegenden - Gesichtspunkt im Wege einer Nebenbestimmung bei der Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 - in juris Rn. 17 zur Beifügung einer Nebenbestimmung zur Sondernutzungserlaubnis aus Gründen der Abfallvermeidung). |
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| | Eine isolierte Aufhebung der Auflagen Ziffern 5 bis 9 ist auch möglich. Denn der begünstigende Verwaltungsakt kann auch ohne diese Auflagen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. |
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| | b) Demgegenüber sind die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Auflagen Ziffern 1 bis 4 rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Spielhallen F I 1 und 2 betroffen sind. |
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| | Der Beklagte hat die Auflagen Ziffern 1 bis 4 in den angefochtenen Entscheidungen im Sinne des § 39 Abs. 1 LVwVfG mit kurzen Worten ausreichend begründet. Danach wurden die Auflagen zum Schutz der Jugend, der Spieler und der Allgemeinheit gegen die Gefahren für Leben und Gesundheit getroffen. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte die Auflagen Ziffern 1 bis 4 für geeignet, erforderlich und angemessen hält, um die Ziele des § 1 Erster GlüÄndStV zu erreichen. Mit der Auflage Ziffer 1 soll erkennbar verhindert werden, dass Spieler durch alle Spielhallen in Mehrfachkomplexen laufen können. Auflage Ziffer 2 soll eine gesetzliche Verpflichtung bekräftigen. Die Auflagen Ziffer 3 und 4 dienen erkennbar dem Schutz der Jugend und der Spieler. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Auflagen Ziffern 1, 3 und 4 in den angefochtenen Bescheiden inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). |
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| | Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig und aus sich heraus erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - BVerwGE 119, 282 - in juris Rn. 17). Hat der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.08.2013 - 3 CS 13.1110 - in juris Rn. 32). Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, aus den dem Erlass vorausgegangenen Vorgängen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2012 - 2 L 154/10 - in juris Rn. 43). Auch ist eine etwaige Sachkunde des Adressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - BVerwGE 160, 193 - in juris Rn. 14). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - BVerwGE 119, 282 - in juris Rn. 17). In den vorgenannten Aussagen kommt zum Ausdruck, dass jedenfalls Bestimmbarkeit als solche ausreichend ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 - in juris Rn. 17). Dementsprechend kann es ausreichend sein, dass in dem Verwaltungsakt nur das Ziel festgelegt und hinsichtlich der einzusetzenden Mittel dem Adressaten die Wahl gelassen wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.03.2011 - 7 LA 50/10 - in juris Rn. 6; Beschl. v. 04.09.2018 - 10 LA 45/18 - in juris Rn. 12 und Beschl. v. 04.06.2019 - 8 ME 39/19 - in juris Rn. 39). |
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| | Diesen Anforderungen genügen die Auflagen Ziffern 1, 3 und 4. Die Klägerin kann unschwer erkennen, welche Regelungen in den streitigen Auflagen getroffen wurden und wie sie ihr Verhalten ausrichten muss. Die Auflage Ziffer 1 gibt hinreichend das Ziel vor. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der bauliche Zustand der Spielhallen auf dem Grundstück S-D-S xx in M habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnisse (Bescheide vom 30.06.2017) den Vorgaben von Auflage Ziffer 1 entsprochen. Damit ist für die Klägerin erkennbar, was die Auflage Ziffer 1 von ihr verlangt. Auch die Auflagen Ziffern 3 und 4 sind hinreichend bestimmt. Es ist selbstredend, dass auch eine eingesetzte Aufsichtsperson, die mit dem Erlaubnisinhaber nicht identisch ist, Kenntnisse darüber haben muss, welche Anforderungen das Gesetz und der Erlaubnisbescheid an den Betrieb der Spielhalle stellen. Dementsprechend muss es sich um eine zuverlässige Aufsichtsperson handeln. Die Geeignetheit und Zuverlässigkeit dieser Aufsichtsperson hat die Klägerin vor einer Anstellung zu prüfen. Im Hinblick auf die weitere Regelung in Auflage Ziffer 3, wonach die geeignete zuverlässige Aufsichtsperson ständig in der Spielhalle anwesend sein muss, wird von der Klägerin nur das verlangt, was sie bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV leisten muss. Soweit der Klägerin in der Auflage Ziffer 4 aufgegeben wird, die Betriebsräume während den Betriebszeiten geschlossen, jedoch nicht verschlossen zu halten, erschließt sich auch für die Klägerin ohne weiteres, dass Türen und Fenster während der Betriebszeit geschlossen sein müssen. Wieso diese Anordnung mit § 44 Abs. 3 Satz 2 LGlüG kollidieren sollte, ist nicht ersichtlich. Nach dieser Bestimmung ist für ausreichenden Einfall von Tageslicht und dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhalle von außen möglich ist. Dies wird hinreichend durch licht- und blickdurchlässige Fenster gewährleistet; geöffnete Türen und Fenster fordert das Gesetz nicht. |
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| | Durch die dem Bescheid beigefügte Begründung ist auch erkennbar, dass sich der Beklagte des ihm eingeräumten Ermessens dem Grunde nach bewusst war. Ermessensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. |
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| | Selbst wenn aber die Auflagen Ziffern 1, 3 und 4 rechtswidrig wären, wäre eine isolierte Aufhebung ausgeschlossen. Denn die der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen F I 1 und 2 kann nicht ohne die Auflagen Ziffern 1, 3 und 4, die den Minderjährigenschutz näher konkretisieren, sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. |
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| | Die Auflage Ziffer 2 in der in der mündlichen Verhandlung erhaltenen Fassung ist als gesetzeswiederholende Verfügung rechtmäßig. Diese hat einen eigenständigen Regelungsgehalt und aufgrund dieser Regelung kann bei einem Verstoß ein Zwangsgeld isoliert angedroht werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 - in juris Rn. 46). Eine solche gesetzeswiederholende Verfügung ist dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 - in juris Rn. 17). Der Regelungsgehalt einer solchen Verfügung besteht darin, die Einhaltung einer Norm konkret anzumahnen und die Voraussetzungen für die Vollstreckung zu schaffen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.08.2012 - 1 S 618/12 - in juris Rn. 46). Wegen der von einer Spielhalle ausgehenden Gefahren und aufgrund der Vielzahl glücksspielrechtlicher Normen besteht durchaus Anlass dazu, eigens die Pflicht zur Beachtung außerordentlich wichtiger gesetzlicher Bestimmungen durch Auflagen abzusichern. Da staatliche Stellen im Hinblick auf Spielhallen einen großen Regelungsspielraum haben, sind die Anforderungen an die Herstellung eines konkreten Bezugs zu einem bestimmten Lebenssachverhalt gering. Dementsprechend ist die Anordnung in der Auflage Ziffer 2, wonach das Original oder eine Mehrfertigung dieser Verfügung in der Spielhalle bereitzuhalten und bei behördlichen Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen sind, zur Sensibilisierung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 SpielV ergebenden Verpflichtung geeignet und erforderlich, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. |
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