| | |
| | Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens. |
|
| | Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts Tübingen in seinem angegriffenen Urteil. |
|
| | Das Landgericht hat der Klage, unter Abweisung im Übrigen, teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 17.070,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.03.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, und indem es eine weitergehende Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt hat. |
|
| | Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 826 BGB bejaht und vom Kaufpreis des Fahrzeugs einen Nutzungswert für die unstreitig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom Kläger zurückgelegte Fahrleistung von 148.851 km abgezogen. Bei dessen Berechnung ist es von einer zu erwartenden Fahrleistung von 250.000 km ausgegangen. |
|
| | Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und jeweils fristgerecht eine Berufungsbegründung eingereicht. |
|
| | Die Beklagte trägt im Kern vor, die Voraussetzungen des § 826 BGB seien nicht erfüllt. Das Landgericht habe zudem die Bedeutung des unstreitig aufgespielten Software-Updates verkannt, der Kläger müsse ab Februar 2016 ein Aufklärungsschreiben des Herstellers des Fahrzeugs erhalten haben. Das Landgericht habe einen gesetzwidrigen Zinssatz ausgeurteilt. Für eine Feststellungsklage fehle das notwendige Feststellungsinteresse. |
|
| | Den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehaltenen Vortrag des Klägers zum Verkauf des Fahrzeugs und zum Verkaufspreis bestreitet die Beklagte. Ebenso bestreitet sie, dass der Kläger einen Auftrag erteilt habe, der die verlangten außergerichtlichen Kosten verursacht habe, dass er den verlangten Betrag bezahlt habe und dass die Forderung nicht auf eine Rechtsschutzversicherung übergegangen sei (GA 529). |
|
|
|
| | das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. März 2019 (Az.: 2 O 108/18) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
|
| | Zur Berufung des Klägers beantragt sie, |
|
|
|
|
|
| |
| | Der Kläger beantragt zu seiner Berufung, |
|
| | das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger folgende Beträge zu bezahlen: |
|
| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 22.647,14 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab dem 01.03.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des X. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen. |
|
| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.514,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. |
|
| | Zur Berufung der Beklagten beantragt er, |
|
| |
| | Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung der Beklagten. Er moniert, das Landgericht hätte eine höhere zu erwartende Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugrunde legen müssen. Klageerweiternd verlangt er Erstattung vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen aus § 849 BGB. |
|
| | Unstreitig wurde das Fahrzeug durch die X.-Bank finanziert, und der Kläger hat die letzte Rate an die Bank am 15. April 2018 in Kenntnis der Abschalteinrichtung sowie der möglicherweise drohenden Stilllegung des Fahrzeugs bezahlt, obwohl im Vertrag ein Rückgaberecht verbrieft war. Er hat es dennoch übernommen, da dies für ihn steuerlich günstiger war. |
|
| | Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2019 Bezug genommen. |
|