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| | Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2018. |
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| | Die Klägerin ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie ist seit dem 12. Juli 1976 bei dem beklagten Land am Arbeitsgericht K. tätig, zunächst als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, später als Beschäftigte in einer Serviceeinheit. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 8. Juli 1976, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Abl. 11 der erstinstanzlichen Verfahrensakte I), zugrunde. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. |
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| | Bis zum 31. Oktober 2006 vergütete das beklagte Land die Klägerin aus der Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I. Ferner wurde der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2001 (Abl. 15 I) ab dem 15. Februar 2001 nach Erfüllung der sechsjährigen Bewährungszeit eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von fünf Prozent der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIb für ihre Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin zugesagt. Mit Schreiben vom 24. November 2006 (Abl. 19 I) wurde die Klägerin unterrichtet, dass sie aufgrund des zum 1. November 2006 in Kraft getretenen neuen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in die Entgeltgruppe 6 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L übergeleitet werde. Seitdem wird die Klägerin nach der Entgeltgruppe 6 des TV-L vergütet. Ihr monatliches Bruttogehalt beläuft sich derzeit auf 3.268,14 Euro bei einem Tabellenentgelt von 3.154,69 Euro. |
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| | Das beklagte Land hat in der Arbeitsgerichtsbarkeit im Februar 2005 das Organisationsmodell der „Serviceeinheiten“ eingeführt. Das Hauptziel dieses Projekts ist ausweislich des Schlussberichts vom Juni 2006 (Abl. 105 ff. der Berufungsakte II) die flächendeckende Einführung von Mischarbeitsplätzen durch die Vorgabe einer ganzheitlichen Vorgangsbearbeitung. Im Mittelpunkt dieses Konzepts steht die Entwicklung einer Ablauforganisation, die zersplitterte Arbeitsabläufe und lange Aktenwege vermeidet durch Zusammenfassung der Aufgaben der Geschäftsstelle bei jeweils einem/r Mitarbeiter/in. Kennzeichnend für dieses Organisationskonzept ist die ganzheitliche Bearbeitung von Aktenführung, Schreibdienst, Protokolldienst und Kostensachbearbeitung. Deshalb wurden nach entsprechender Schulung und bei Eignung der Mitarbeiter die Kosten- und Entschädigungssachen auch in die Serviceeinheiten integriert. Die Fortbildung wurde auf die Themen „Arbeitsmethodik“ und „soziale Kompetenz“ ausgedehnt, um die – gute – Zusammenarbeit zwischen Richtern, Rechtspflegern und Mitarbeiter/innen der Service-Einheiten stärker institutionell zu verankern. Ausweislich der Ausführungen des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Herrn Dr. Natter, in ZTR 2018, 623 (627)) wurde seit Mitte der 90er Jahre zudem die Verfahrensautomatisierung in der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Nachdruck vorangetrieben durch die Einführung einer sogenannten Fachanwendung Fokus und nicht zuletzt durch die - beim Arbeitsgericht K. seit Dezember 2018 eingeführte - „e-Akte“. Letztere stellt ein modernes Instrument dar, mit dem Richter, Rechtspfleger und Servicemitarbeiterinnen in einem ineinandergreifenden „Workflow“ miteinander kommunizieren. Mittlerweile hat sich durch diese Organisationsmaßnahmen die Tätigkeit in den Geschäftsstellen zu einer „Richterassistenz“ weiterentwickelt, die in weiten Teilen die eigenverantwortliche Vorbereitung und Ausführung der Verfügungen der Richter und Rechtspfleger umfasst. |
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| | Im Zuge dieser Entwicklung wurden der Klägerin mit Verfügung des Direktors des Arbeitsgerichts K. vom 22. August 2017 (Abl. 26 I) folgende Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übertragen: |
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| a) Erstellen des Kostenvermerks bei Abschluss des Verfahrens durch Vergleich, Erstellen der Kostenrechnung bei Aktenversendung, b) Ladungen der Parteien, Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen und Vorlage der Akten bei nicht möglicher oder nicht rechtzeitiger Ladung an den Vorsitzenden, c) Bewirken der Zustellungen von Amts wegen, Vermerk über den Tag und die Art der Zustellung sowie Überwachung und Prüfung der Zustellungen, d) Aktenführung und Schriftgutverwaltung für die zugeordnete Kammer, e) erforderliche Maßnahmen zur Akten- und Registerführung, auch nach Verbindung und Trennung von Prozessen sowie bei Abgabe von Verfahren, f) Vorlage der Post und Terminsakten an den zuständigen Vorsitzenden, g) Anlegen von Akten, Einheften und Einblattieren von Schriftstücken in die Akten, h) Eintragen der eingegangenen Klagen (einschließlich abgegebener Mahnverfahren), einstweiligen Verfügungen und Beschlusssachen im Register (Fokus), i) Führung des Verhandlungskalenders (Fokus), j) Vermerk des Tages der Verkündung eines Urteils mit Unterschrift gemäß § 315 Abs. 3 ZPO, k) Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und Abschriften von sonstigem Schriftgut, l) Fertigen der Protokolle und Überprüfen der Richtigkeit der Übertragung eines mit Tonträger vorläufig aufgezeichneten Protokolls und Bestätigen der Richtigkeit der Übertragung gemäß § 163 ZPO, m) Beglaubigung zuzustellender Abschriften von Schriftstücken, n) Schreibarbeiten, die bei vorstehend aufgeführten Tätigkeiten erforderlich werden. |
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| | Nach dem Vortrag der Klägerin entfielen auf die vorgenannten Aufgaben der Klägerin im Durchschnitt die nachfolgend aufgeführten Zeitanteile, bezogen auf die Gesamttätigkeitszeit der Klägerin: |
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| | Die für die Eingruppierung von Beschäftigten bei Gerichten maßgebenden Tätigkeitsmerkmale sind in der Vergütungsordnung zum BAT, Anlage 1a Teil II Abschnitt T wie folgt geregelt: |
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| | 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. |
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| | (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) |
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| | 2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. |
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| | (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) |
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| | 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. |
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| | (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) |
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| | (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) |
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| | 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften |
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| | Die für die Eingruppierung von Beschäftigten bei Gerichten im Land B1 maßgebenden Tätigkeitsmerkmale sind nach Einführung des TV-L in Teil II Nummer 12.1 der EntgeltO zum TV-L geregelt. Eingangsentgeltgruppe ist die Entgeltgruppe 6 für Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie zumindest zu einem Fünftel schwierig ist. Die Aufbauentgeltgruppe 8 gilt für Beschäftigte in Serviceeinheiten, deren Tätigkeitsbereich sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 beziehungsweise in der ab dem 1. Januar 2019 gleichlautenden Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 sind die Beschäftigten bei Gerichten erfasst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. |
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| | In den Protokollnotizen zur Vergütungsordnung zum BAT, Anlage 1a Teil II Abschnitt T Ziffer 2) sowie zu Nummer 12.1 der EntgeltO TV-L lautet es inhaltlich übereinstimmend, schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: |
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| | a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, |
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| b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, (...) |
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| e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), (...) |
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| | g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnung für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, |
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| h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren, (...) |
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| | Die Klägerin ist mit der vom beklagten Land vorgenommenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des TV-L nicht einverstanden. Sie ist der Meinung, sie verrichte überwiegend schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (Abl. 23 I), das dem beklagten Land an diesem Tag zugegangen ist, hat sie bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 - ihre Höhergruppierung für die Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin in die Entgeltgruppe 9 rückwirkend ab dem 30. Januar 2018 beantragt. Das beklagte Land hat hierauf mit Schreiben vom 9. August 2018 mitgeteilt, dass diesem Antrag derzeit nicht entsprochen werden könne. |
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| | Nach Darstellung der Klägerin beläuft sich die Vergütungsdifferenz zwischen der bezahlten Entgeltgruppe 6 und der von der Klägerin begehrten Entgeltgruppe 9 Stufe 6 auf monatlich 965,41 Euro brutto bzw. zur Entgeltgruppe 9a auf monatlich 622,70 Euro brutto. |
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| | Mit ihrer ab 23. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Karlsruhe eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren nach Höhergruppierung weiterverfolgt. |
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| | Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihre Tätigkeit entspreche den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9 Teil II Ziffer 12.1 EntgeltO zum TV-L beziehungsweise der Vergütungsgruppe Vb Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Die Betreuung sämtlicher Aktenvorgänge mit den vorbeschriebenen Einzeltätigkeiten vom Eingang einer Klage bis zum Abschluss des Verfahrens umfasse sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten, die der Klägerin oblägen, und führten zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Deshalb sei von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Dieser einheitliche Arbeitsvorgang erfülle bei der Klägerin zu weit mehr als der Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit das Tarifmerkmal „schwierig“ iSd. Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 9. Das beklagte Land verkenne, dass eine Aufsplittung der einzelnen Aktenbearbeitungsvorgänge auf eine tarifwidrige Atomisierung ihrer Tätigkeit hinausliefe. Nicht erforderlich sei, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs mehr als 50 % ausmachten. Es reiche vielmehr aus, dass diese in einem nicht ganz unerheblichen Maß anfielen. Dies sei nach Auffassung der Klägerin gegeben, wozu sie unter Bezugnahme auf ihren einwöchigen Arbeitszeitaufschrieb für den Zeitraum vom 24. bis 28. Juni 2019 im Einzelnen und unter Darlegung der jeweiligen Zeitanteile vorgetragen hat (Abl. 42 I). Aus diesem Aufschrieb sei ersichtlich, dass die Klägerin unter anderem, d. h. neben den sonstigen angegebenen Tätigkeiten, Verfügungen und Beschlüsse unterschriftsreif für ihre Vorsitzende vorbereitet habe wie folgt: |
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| Tägliche Gesamtarbeitszeit |
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- 278 6 ZPO zur Annahme vorbereiten für Richter zur Durchsicht und Unterschrift ´ |
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- wegen GT-Aufhebung (KR) Verfügung erstellen, an Richter zur Unterschrift weiterleiten, nach Rückkunft an PV versenden bzw. zustellen |
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- SWF-Beschluss zur Unterschrift vorbereiten, nach Signatur an Part beziehungsweise PV übermitteln bzw. zustellen |
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- 278 ZPO-Beschluss für Richter nebst G-Verfügung vorbereiten, nach Rückkunft ausfertigen und an PV versenden |
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| - § 278 ZPO-Vorschlag vorbereiten, nach Sign. an PV versenden |
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| - GT-Verlegung für Richter vorbereiten und nach Sign. ausfertigen |
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| Tägliche Gesamtarbeitszeit |
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| - KT-Aufhebung vorbereiten, § 278 ZPO vorbereiten, SWA vorbereiten |
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- 2 x GT Verlegung vorbereiten zur Unterschrift, danach ausfertigen und an Part. zustellen |
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- Terminsverfügungen fertigen, § 278-Beschluss vorbereiten, 5 x GT und 1 x KT Verlegung vorbereiten, nach Sign. ausfertigen und zustellen, ohne Zeitangabe |
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| Tägliche Gesamtarbeitszeit |
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- Zwangsgeldbeschluss (Anhörung) vorbereiten, SSD, einheften an Richter, nach Sign. an PV zustellen |
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| - SWF-Beschluss für Richter vorbereiten, danach ausfertigen |
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- 4 x GT-Verlegung vorbereiten, zur Sign., danach ausfertigen und an Parteien zustellen, ohne Zeitangabe |
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| Tägliche Gesamtarbeitszeit |
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- GT-Verlegung für Richter vorbereiten, nach Sign. an Part. bzw. PV zustellen |
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| - 4 Klagen erfassen, terminieren und an Richter weiterleiten |
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| - 4 x Beschluss § 278 ZPO vorbereiten und zur Unterschrift an Richter |
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| - 3 x GT-Aufhebung für Richter vorbereiten |
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- 5 x GT-Verlegungen vorbereiten und nach Sign. an PV bzw. Parteien zustellen |
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- KT mit PV vorab abstimmen und sodann für Richter schriftlich vorbereiten, ohne Zeitangabe |
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- SS-Fristverlängerung für Richter vorbereiten und weiterleiten, ohne Zeitangabe |
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| Tägliche Gesamtarbeitszeit |
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- 3 Klagen erfassen, GT bestimmen an Richter zur Sign., danach ausfertigen und an Parteien bzw. PV zustellen |
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- GT-Verlegung vorbereiten, an Richter senden, nach Sign. ausfertigen und an Parteien bzw. PV zustellen |
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- 278 ZPO vorbereiten und an Richter, nach Sign. ausfertigen und an Parteien übersenden |
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| - SWF-Beschluss vorbereiten, nach Sign. ausfertigen und versenden |
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- 1 x BV erfassen, Terminsbestimmung vorbereiten, nach Sign. ausfertigen und an Bet. Vertr. zustellen |
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- 1 x Protokollberichtigung mit Berichtigungsbeschluss vorbereiten, nach Sign. ausfertigen und an PV übersenden, ohne Zeitangabe |
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- § 278 ZPO vorbereiten und nach Sign. ausfertigen und an PV übersenden, ohne Zeitangabe |
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| | Darüber hinaus seien Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen wie folgt bearbeitet worden: |
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Auskunft am Telefon erteilen (wegen Handhabung von Einreichung einer Klage) |
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| telefonische Auskunft an Kläger wegen Insolvenz |
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| Telefonauskunft an Privatperson, ohne Zeitangabe |
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| | Bezüglich der Darstellung der weiteren von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten und dem diesbezüglichen zeitlichen Aufwand wird auf deren Ausführungen mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019, Seite 6 ff. (Abl. 42 ff. I) verwiesen. |
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| | Die tabellarische Übersicht ergänze den schriftsätzlichen geleisteten Vortrag und mache deutlich, welche immer wiederkehrende (schwierige) Tätigkeiten die Klägerin auszuführen habe. Der Arbeitsvorgang der Klägerin mit allen dazugehörenden Einzeltätigkeiten wiederhole sich täglich. Die Klägerin habe eine ganz normale, repräsentative Woche in der Tabelle erfasst. |
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| | Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, |
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| | festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1. Februar 2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9 TV-L zu bezahlen. |
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| | Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt, |
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| | Es ist der Auffassung, ein vermeintlicher Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung sei bereits nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TV-L ausgeschlossen, da sie diesen nicht innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2012 geltend gemacht habe. Er scheitere ferner daran, dass bei der Tätigkeit einer Geschäftsstellenkraft nicht von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgegangen werden könne. Dies würde zu einem Leerlaufen der Tarifsystematik führen, die nach zeitlichen Anteilen schwieriger Aufgaben differenziere, und widerspräche dem Willen der Tarifvertragsparteien. Es werde durchaus eingeräumt, dass das Konzept der Serviceeinheit geschaffen worden sei, um die vormals stark arbeitsteilige Aufgabenerledigung zu überwinden. Es sollten alle Tätigkeiten in einer Person erledigt werden können, die früher einzeln von Geschäftsstellenverwaltern, Protokollanten und Urkundsbeamten ausgeführt worden seien. Diese „ganzheitliche“ Aufgabenwahrnehmung sei jedoch von den Tarifvertragsparteien in den Entgeltgruppen differenziert ausgestaltet worden, auch um die vormalige unterschiedliche Vergütung je nach Schwierigkeit der Aufgabenwahrnehmung abzubilden. |
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| | Die Klägerin sei demnach nach den derzeitigen gültigen Tarifvertragsbestimmungen zutreffend in die EG 6 des TV-L eingruppiert, denn nach ihren eigenen Angaben übe sie nur zu einem Zeitanteil von 27,5 % schwierige Tätigkeiten aus wie Kostenbearbeitung 2,5 %, Ladungen zu 12,5 %, Zustellungen zu 2,5 % und Erteilung von Ausfertigungen zu 10 %. Die von ihr ebenso der schwierigen Tätigkeit zugerechneten Zeitanteile Anlegen zu Akten etc. (2,5 %) und Eintragen der eingegangenen Klagen etc. (10 %) seien entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht hinzuzurechnen. Diese Aufgaben entsprächen keiner der Kategorien der Protokollerklärung zu Nr. 3, sondern seien vielmehr Gegenstand der gewöhnlichen Aktenbearbeitung. Bezüglich des Tätigkeitsaufschriebs der Klägerin sei im Übrigen anzumerken, dass die Vergleichsbeschlüsse gemäß § 278 ZPO von der Geschäftsstelle regelmäßig auf Grundlage der durch den Richter vorgefertigten Textbausteine vorbereitet würden. Lägen entsprechende Zustimmungserklärungen beziehungsweise übereinstimmende Vergleichsvorschläge vor, würden die Mitarbeiter der Serviceeinheit den Beschluss mit dem Inhalt des (übereinstimmenden) Vergleichsvorschlags dem Richter/der Richterin zur Unterschrift vorlegen. Hierbei übernehme die Mitarbeiterin der Serviceeinheit den mitgeteilten Vergleichstext und überprüfe ihn gegebenenfalls auf inhaltliche Übereinstimmung. Eine inhaltliche Bearbeitung durch die Servicekraft erfolge nicht. |
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| | Bei der Streitwertanhörung bereite die Klägerin – vergleichbar der Tätigkeit bei der Prozesskostenhilfe – die Blankomaske über das Fachanwendungsprogramm Fokus vor, indem sie dieses dem einzelnen Verfahren zuordne. Eine inhaltliche Bearbeitung bezüglich des Streitwertes erfolge nicht durch die Mitarbeiterin. Dies werde durch den/die Vorsitzende/n entweder durch Ausfüllen der Blankomaske oder durch eigenständige Bearbeitung durchgeführt. Ist eine Anhörung erfolgt und würden keine Einwendungen seitens der Beteiligten erhoben, werde der Beschluss durch die Mitarbeiterin der Verfahrensakte vorbereitet. Auch hierzu habe das System Fokus eine entsprechende Blankomaske. Regelmäßig werde bei den Gründen nur auf die Begründung in der Anhörung verwiesen. |
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| | Im Übrigen seien Tätigkeitsaufzeichnungen von einer Woche nicht ausreichend, denn sie seien nicht repräsentativ. |
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| | Im Kammertermin vom 29. Oktober 2019 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass ab dem 1. Januar 2019 für den hier streitgegenständlichen Beschäftigungsbereich nicht mehr die Entgeltgruppe 9 nach EntgeltO zum TV-L gilt, sondern diese durch die neu eingeführte - aber im Übrigen inhaltsgleiche - Entgeltgruppe 9a ersetzt ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2019 der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Februar 2018 eine Vergütung nach EG 9 FG 2 und ab dem 1. Januar 2019 eine Vergütung nach EG 9a FG 2 Teil II Ziffer 12.1 EntgeltO zum TV-L zu bezahlen. Es hat das Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits einen Arbeitsvorgang im Tarifsinn darstelle. Dieser so bestimmte Arbeitsvorgang mache bei Weitem den überwiegenden Anteil der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeiten aus, was sich aus dem gerichtsbekannt repräsentativen Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin ergebe. In diesem Arbeitsvorgang fielen in rechtlich erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe Vc FG 1 bzw. Vb Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT an. Die Regelung des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L stehe dem Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung nicht entgegen, weil sie keine originäre Höhergruppierung nach TV-L begehre, sondern den Anspruch wegen einer zu niedrigen Eingruppierung nach BAT und der darauf basierenden Überleitung in den TV-L geltend mache. Diesen Fall erfasse vorgenannte Überleitungsvorschrift nicht. |
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| | Gegen das dem beklagten Land am 3. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat dieses mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 20. Dezember 2019, Berufung eingelegt. Begründet hat es diese mit Schriftsatz vom 11. Februar 2020, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 12. Februar 2020, nachdem die diesbezügliche Frist mit Verfügung vom 21. Januar 2020 antragsgemäß bis zum 3. März 2020 verlängert worden war. |
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| | Das beklagte Land trägt unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen vor, dem geltend gemachten Anspruch stehe bereits die Ausschlussfrist des § 29a Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L entgegen. Denn Beschäftigte, die der Auffassung gewesen seien, dass sie gemäß der EntgeltO zum TV-L höher als gemäß der automatischen Überleitung eingruppiert werden müssten, hätten rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2012 einen diesbezüglichen Antrag stellen müssen. Der Wortlaut der Regelung des § 29a TVÜ-L unterscheide nicht danach, wie der Anspruch des Beschäftigten auf Höhergruppierung begründet werde. Insbesondere seien Fälle nicht ausgenommen, in denen bereits nach BAT eine höhere Eingruppierung hätte erfolgen müssen. Zwar habe das Arbeitsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass durch diese Vorschrift eine Eingruppierungswelle vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden sollten. Diese Intention und Zielsetzung hätte jedoch Geltung sowohl für die erstmalige Eingruppierung als auch für eine Änderung der Eingruppierung gemäß BAT. Die Befriedungsfunktion und der Entlastungsgedanke der Regelung sei daher auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation sachgerecht und zutreffend. |
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| | Im Übrigen stehe der Annahme des Arbeitsgerichts, dass die „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ ein abgrenzbares Arbeitsergebnis im Sinn des BAT (und des TV-L) begründe, bereits der Wortlaut der tariflichen Regelungen entgegen. Darüber hinaus entspreche dieses Ergebnis nicht dem, was die Tarifvertragsparteien mit einem Arbeitsergebnis gemeint hätten, es stehe in Widerspruch zu der Tarifsystematik und der Entstehungsgeschichte der Tarifverträge. Hierzu trägt das Land im Einzelnen vor: |
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| | - Gemäß den Protokollnotizen zu § 22 BAT beziehungsweise zu § 12 TV-L sei ein Arbeitsvorgang eine Arbeitsleistung, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führe. Die „Betreuung von Aktenvorgängen“, die das Arbeitsgericht als Arbeitsvorgang gefasst hat, stelle jedoch kein Arbeitsergebnis dar. Vielmehr beschreibe dies den gesamten Verlauf der Tätigkeit des Beschäftigten. Dementsprechend komme das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass dieser so – rechtsfehlerhaft – bestimmte Arbeitsvorgang 91,4 % der Tätigkeit der Klägerin umfasse. Diese Vorgehensweise sei daher schon mit dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht in Übereinstimmung zu bringen. |
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| | - Die Tarifvertragsparteien hätten in den Protokollnotizen Beispiele dafür gebildet, was unter einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis zu verstehen sei. Anhand der Beispiele „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs“ oder „unterschriftsreife Bearbeitung eines Antrags“ werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien nicht die gesamte Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Arbeitsvorgang verstanden haben wollten, sondern abgegrenzte Leistungen, die zu einem abgegrenzten Arbeitsergebnis führten. Das Abfassen von Beschlüssen und Protokollen sei zum Beispiel vergleichbar und sei nach der Protokollnotiz als ein eigenständiger – unter mehreren – Arbeitsvorgängen zu bewerten. Insoweit komme es – im Sinne einer wertenden Zusammenfassung - nicht auf den einzelnen Beschluss oder auf das einzelne Protokoll an, sondern auf die Tätigkeit der Protokoll- beziehungsweise Beschlusserstellung als solche. |
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| | - Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – darauf abstelle, dass (gesonderte) Arbeitsvorgänge dann vorlägen, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt seien, so finde diese Auslegung keinen Rückhalt in den vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen. Denn dort werde auf das Arbeitsergebnis, nicht auf organisatorische Gegebenheiten abgestellt. Insoweit gelte jedoch die Autonomie der Rechtssetzung durch die Tarifvertragsparteien, über die sich die Gerichte nicht hinwegsetzen könnten. |
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| | - Die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung führe im Zusammenhang mit der Überlegung, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs qualifizierte Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß zur Erfüllung des qualifizierten Merkmals genügten, zu dem unerwünschten Ergebnis, dass bereits geringe zeitliche Anteile der qualifizierten Tätigkeit zum Erreichen der höchsten Aufbauentgeltgruppe führten. In der vorliegenden Konstellation bedeute dies, dass insgesamt etwas mehr als 10 % schwierige Tätigkeiten bereits zur höchsten Aufbauentgeltgruppe ausreichten, obgleich gemäß dem Grundgedanken der tariflichen Regelung wenigstens 50 % schwierige Tätigkeiten anfallen müssten, um zu diesem Ergebnis zu gelangen. Dadurch würden die weiteren Aufbauentgeltgruppen – systemwidrig - faktisch übersprungen. |
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| | - Auch die Entstehungsgeschichte der tarifvertraglichen Regelungen sei mit der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht in Übereinstimmung zu bringen. Denn die Differenzierung der Entgeltgruppen, die der BAT vorgehalten hatte, sei durch den TV-L fortgesetzt worden. Damit hätten die Tarifvertragsparteien bekräftigt, dass sie schwierigen Tätigkeiten das Gewicht hätten geben wollen, welches ihrem Anteil an der Gesamttätigkeit entspreche und nicht das Gewicht eines noch zu bestimmenden rechtlich erheblichen Anteils eines überhälftigen Arbeitsvorgangs. Dieser übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien erfahre vom Arbeitsgericht keine Berücksichtigung. |
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| | Ungeachtet dieser Überlegungen habe die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen ihres (vermeintlichen) Anspruchs auf Höhergruppierung nicht ausreichend dargetan, da es sich bei den in der Klageschrift angeführten prozentualen Angaben von Tätigkeiten und Zeitanteilen um bloße Schätzungen der Klägerin handele. Die von der Klägerin vorgelegten Zeitaufschriebe seien nicht dauerhaft repräsentativ, zumal die Zeitanteile der Tätigkeiten der Geschäftsstellen am Arbeitsgericht K. von Kammer zu Kammer variierten. Ferner habe die Einführung der e-Akte im Dezember 2018 zu veränderten Abläufen innerhalb des Gerichts geführt. |
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| | Im Übrigen ergebe sich selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin, dass ihr Eingruppierungsverlangen nicht berechtigt sei. Die Klägerin erbringe nämlich überwiegend Tätigkeiten, die nicht schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags sind. Dies betreffe die Ladung von Parteien (12,5 % der Gesamttätigkeitszeit), Aktenführung und Schriftgutverwaltung (35 %), Eintragen der eingegangenen Klagen, einstweiligen Verfügungen und Beschlusssachen (10 %), Erteilen von Ausfertigungen und Auszügen von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und Abschriften und sonstigem Schriftgut (10 %), um nur einige größere Positionen zu benennen. Die Gesamttätigkeit der Klägerin werde daher nicht überwiegend durch schwierige Tätigkeiten geprägt. Zudem überprüfe die Klägerin die Kosten in sehr eingeschränktem Umfang und nur bezüglich Auslagen betreffend Kosten bei Zustellung, Kosten bei notwendiger Erstellung von Kopien/Schreibauslagen sowie Kostenpauschalen bei Aktenversendung an Rechtsanwälte. Die Überprüfung der Gebühren und der übrigen Auslagen (Zeugen/Sachverständige/Dolmetscher) erfolge durch die Kostenbeamtinnen. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien der Klägerin keine besonderen Aufgaben übertragen worden. Ihr obliege lediglich das Schreiben und Ausfertigen der Beschlüsse und das Bewirken der Zustellungen. Das Erstellen der Kostenrechnung bei Prozesskostenhilfe erfolge durch die Kostenbeamtinnen, die Überwachung der Ratenzahlung durch die Rechtspflegerinnen. Die Verfolgung der zum Soll gestellten Kosten einschließlich der Urteile erfolge durch die Landesoberkasse. Außerdem sei der Klägerin die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen nicht übertragen worden. |
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| | Schließlich sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt, denn der Anspruch sei seitens der Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2018 weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend deutlich benannt. Der Verweis auf ein Urteil ersetze nicht eine erforderliche Sachverhaltsangabe. |
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| | Das beklagte Land beantragt in der Berufung, |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2019, Az.: 7 Ca 154/19, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. |
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| | die Berufung des beklagten Landes kostenpflichtig zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend und trägt vertiefend vor: Schon aus dem Wortlaut der Absätze 3 und 4 des § 29a TVÜ-L ergebe sich, dass lediglich die Fallkonstellation vom Regelungsgehalt erfasst sei, in der eine originäre Höhergruppierung nach TV-L begehrt werde, die sich aus der damaligen Änderung der Entgeltgruppen durch die Einführung der neuen Entgeltordnung ergeben hätte. Die Klägerin begehre aber nicht eine Höhergruppierung, die sich aus der Überleitung in die EntgeltO zum TV-L und den dort neu gebildeten oder zugeschnittenen Entgeltgruppen ergebe. Sie mache vielmehr ihren Anspruch auf Höhergruppierung mit der Begründung geltend, dass sie „schon immer“, also lange vor der Überleitung gemäß TVÜ-L, zu niedrig eingruppiert gewesen sei. Daher sei sie in eine zu niedrige Entgeltgruppe nach der EntgeltO zum TV-L übergeleitet worden. |
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| | Der Arbeitsvorgang „Betreuung von Aktenvorgängen“ führe zu einem Arbeitsergebnis - nämlich dazu, dass begonnen mit der Aktenanlage bei Eingang der Klage bis zum Abschluss der Akte durch die Geschäftsstelle/Serviceeinheit alle dazugehörigen, zusammenhängenden Tätigkeiten, die der Klägerin übertragen seien, ausgefüllt würden. Das Arbeitsergebnis sei die vollständige Bearbeitung und Erledigung der Verfahrensakte. Die Versuche des beklagten Landes, diesen nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Arbeitsvorgang in möglichst viele kleinteilige Abschnitte aufzuteilen, um daraus dann zu schließen, es fielen nicht in ausreichendem Umfang „schwierige Aufgaben“ an, verstoße gegen die tariflichen Normen sowie gegen die Rechtsprechung des BAG. Im Übrigen widerspreche eine solche Sichtweise den eigenen Vorgaben des Landes im Rahmen des von ihm eingeführten Konzepts der Serviceeinheiten. Der Hinweis darauf, dass im Ergebnis dadurch die Aufbauentgeltgruppen faktisch übersprungen werden könnten, lasse nicht den Schluss zu, mit der Annahme eines „großen“ Arbeitsvorgangs sei eine falsche Auslegung vorgenommen worden. Es seien vielmehr selbst die Tarifvertragsparteien, die festgelegt hätten, welche Tätigkeiten als „schwierig“ anzusehen seien. Dieses Verständnis entspreche auch dem Wortlaut der Systematik des § 12 TV-L. Danach komme es nur darauf an, dass mindestens zur Hälfte der Zeit Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich wiederum die Anforderung des oder der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe erfüllten. Zeitliche Vorgaben für die erforderliche Dauer schwieriger Tätigkeiten ließen sich dem Tarifvertrag gerade nicht entnehmen. Hätten die Tarifvertragsparteien regeln wollen, dass insgesamt mindestens 50 % der Arbeitszeit auf die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale anfallen müssten, hätte es einer entsprechenden Formulierung bedurft. |
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| | Soweit das beklagte Land einwende, bei der zeitanteiligen Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin handele es sich um bloße Schätzungen und der Zeitaufschrieb sei nicht repräsentativ, so gehe auch dies fehl. Hierzu habe das Arbeitsgericht K., das sich in der Person der Vorsitzenden der in erster Instanz entscheidenden Kammer täglich ein eigenes Bild über die Aufgaben der ihr zugeordneten Klägerin machen könne, das Notwendige angemerkt. Selbstverständlich handele es sich nicht um Schätzungen, sondern die Klägerin habe zur Erstellung der Zeitaufschriebe in den genannten Zeiträumen akribisch jeweils ihren Arbeitsvorgang mit den dazu anfallenden Tätigkeiten und die darauf verwandte Zeit notiert. Die Aufschriebe seien repräsentativ, weil sich die Aufgaben innerhalb des Arbeitsvorgangs der Klägerin laufend und weitestgehend Tag für Tag gleichbleibend wiederholten. Dies gelte auch nach Einführung der e-Akte, weil sich an den Arbeitsvorgängen und der darin enthaltenen Tätigkeiten der Klägerin nichts geändert habe. Ob diese nun mittels der e-Akte oder in Papierform erledigt würden, spiele für die Frage, in welchem Umfang schwierige Tätigkeiten von der Klägerin zu verrichten seien, überhaupt keine Rolle. Das Bestreiten des beklagten Landes beziehungsweise der hiervon abweichende Vortrag sei demgegenüber inhaltlich unzutreffend, nicht unter Beweis gestellt und im Übrigen unsubstantiiert. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. |
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