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| | Die Berufung des Klägers ist gern. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b) ArbGG statthaft, unabhängig davon, dass für das Arbeitsgericht Anlass bestanden hätte, die Berufung nach § 64 Abs. 2a), Abs. 3 Ziff. 2.b) ArbGG zuzulassen, weil der Rechtsstreit die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. |
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| | Die Berufung ist auch gern. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und auf den rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Fristverlängerungsantrag auch innerhalb der daraufhin verlängerten Frist begründet worden. Auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 2020 (BI. 75ff.) wird Bezug genommen. Die Berufungsbegründung setzt sich auch ausreichend mit den Argumenten des angegriffenen Urteils auseinander, § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO. So führt der Kläger u.a. aus, auf die Kriterien nach § 11 MuSchG könne zur Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage nach Tätigkeiten „für schwere Arbeiten“ nicht zurückgegriffen werden. |
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| | Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das führt zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts. |
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| | Die Zahlungsklage ist in gegenständlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Sie betrifft die nach Auffassung des Klägers geschuldeten Entgeltdifferenzen für die Monate November 2018 bis Mai 2019. |
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| | 1. Auch das Feststellungsbegehren ist zulässig. |
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| | a) Mit der sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22. Januar 2002 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT). |
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| | b) Das nach § 256 Abs. 1 erforderliche Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben (BAG 31. Juli 2001 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden in aller Regel dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 18. November 2015-4 AZR 605/13 - Rn. 10, juris; 16. April 2015-6 AZR 352/14 - Rn. 22, juris; 5. November 2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO). |
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| | Zwar handelt es sich bei der Beklagten nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber. Sie hat aber zu Protokoll des Arbeitsgerichts im Kammertermin vom 12. November 2019 erklärt, dass sie sich der gerichtlichen Entscheidung beugen werde (Sitzungsprotokoll BI. 80-82 der Akte des ArbG). |
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| | 1. Die Klage ist begründet. Zutreffend ist der Kläger als Lagerarbeiter für schwere Arbeiten nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel B.-W. eingruppiert. |
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| | Zu Recht verweist das Arbeitsgericht darauf, dass das Heraushebungsmerkmal „für schwere Arbeiten“ der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 gegenüber der Lohnstufe 3 bei der Ausübung der Tätigkeit überwiegend vorliegen muss, um eine entsprechende Eingruppierung bzw. Einstufung zu rechtfertigen. |
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| | Denn nach § 11 Nr. 1 MTV für den Einzelhandel in Baden-Württemberg werden Angestellte in den Beschäftigungsgruppen und gewerbliche Arbeitnehmer in Lohnstufen eingereiht, die Bestandteile des Gehalts- und Lohntarifvertrages sind. Zwar betrifft § 11 Nr. 6 des Manteltarifvertrages nach seinem Wortlaut nur Angestellte. Wenn diese Tätigkeiten ausüben, die unter verschiedene Beschäftigungsgruppen fallen, so werden sie in die Beschäftigungsgruppe eingruppiert, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht. Die Regelung ist aber für die gewerblichen Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden. Dafür spricht schon, dass der Entgelttarifvertrag zwar zwischen Gehältern und Löhnen unterscheidet, hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale aber Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Gewichtung derselben nicht ersichtlich sind. |
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| | Hätte es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, dass bereits eine nur gelegentliche „schwere Arbeit“ oder eine häufig wiederkehrende, aber nicht überwiegende, ausreichen sollte, um eine Einstufung in die Lohnstufe 4 zu rechtfertigen, hätten sie eine solche Einschränkung zum Ausdruck gebracht. |
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| | Das ist beispielsweise im Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999 für die Lohngruppe III nach dessen § 2 der Fall. Dort geht es um „Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind.“ (vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58, juris; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, juris zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. |
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| | Entgegen dem - auf den ersten Blick einschränkenden - Wortlaut von § 11 Nr. 6 MTV Einzelhandel B.-W. ist deshalb der auch allgemeine Grundsatz anzuwenden, dass das Eingruppierungsmerkmal „für schwere Arbeiten“ bei der überwiegenden Tätigkeit der Klägerin vorhanden sein muss, um die Einstufung in die Lohnstufe 4 zu rechtfertigen. Für die Annahme der Klägerin, es genüge, dass bei ihrer Tätigkeit auch schwere Arbeiten anfallen, besteht ebenso wenig Raum wie für die Auffassung der Beklagten im Verfahren vor dem Arbeitsgericht, dass ständig eine schwere körperliche Beanspruchung bestehen müsse (Seite 3 unten und 16 oben im Schriftsatz vom 24. Oktober 2019). |
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| | 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die klagende Partei die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, dass ihre Tätigkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Tarifgruppe erfüllt. |
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| | a) Bei - wie vorliegend - aufeinander aufbauenden Tarifgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Hierbei hat der Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen in gefordertem zeitlichem Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist vielmehr ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, weshalb sich eine bestimmte Tätigkeit gerade aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt (BAG 9. Dezember 2015 -4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris; 21. März 2012 - 4 AZR 292/19 - NZA-RR 2012, 604, 606; 18. Februar 1998-4 AZR 581/96 - NZA 1998, 950; 23. Januar 2002 - 4 AZR 745/00 -juris, 23. Februar 2011 -4 AZR 313/09-Rn. 21, juris, 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 15,16, juris). |
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| | Wenn allerdings die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet, ist ein Vortrag ausreichend, der dem Gericht eine pauschale Prüfung ermöglicht (BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - juris; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 294, 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975). |
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| | b) Insofern sind vorliegend aus der Tätigkeitsgruppe I die Lohnstufen 2, 3 und 4 von Belang bzw. Hilfskräfte mit leichten oder einfachen Arbeiten in Lager und Versand (Lohnstufe 2), Lagerarbeiter-/in (Lohnstufe 3) sowie Lagerarbeiter-/in für schwere Arbeiten und/oder mit besonderer Verantwortung (Lohnstufe 4). |
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| | aa) Auch nach dem Verständnis der Beklagten handelt es sich bei dem Kläger nicht lediglich um eine Hilfskraft, die beispielsweise andere Arbeitskräfte unterstützt. Unstreitig ist vielmehr, dass der Kläger als Lagerarbeiter anzusehen ist. Unter einem Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer zu verstehen, der in einem Warenlager arbeitet. Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019-4 ABR 56/17 - Rn. 30, juris; BAG 3. Dezember 1985-4 AZR 314/84 -; 16. April 1997- 10 AZR 201/96-zu II 2 b der Gründe). |
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| | bb) Angesichts der im Wesentlichen gleichförmigen Tätigkeit des Klägers, die dem Zweck des VZ dient, die jeweils von den Filialen bestellte Ware kommissioniert bereitzustellen, stellt sich die Frage nach tariflich getrennt zu bewertenden Teiltätigkeiten nicht. Entscheidend ist allein, ob der Kläger als Lagerarbeiter für schwere Arbeiten und/oder mit besonderer Verantwortung anzusehen ist. |
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| | cc) Diese Frage ist anhand der Auslegung des Tarifvertrages zu beantworten. |
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| | Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (stRspr. des BAG z.B. 29. Juni 2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 19, juris; 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 45, juris). |
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| | dd) Die Tarifvertragsparteien haben selbst nicht näher bestimmt, was sie unter „schwerer Arbeit“ verstehen. Der Begriff ist daher anhand der oben genannten Kriterien auszulegen. |
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| | (1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 7, juris). |
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| | (2) Auch ohne besondere Erwähnung bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal auf körperlich schwere Arbeiten. Denn die Tätigkeit eines Lagerarbeiters ist von vorwiegend körperlich-mechanischer Arbeit geprägt. Außerdem werden die schweren Arbeiten nach der Lohnstufe 4 von der gleichwertigen besonderen Verantwortung abgegrenzt, die mit der Tätigkeit einhergehen kann. Die Verantwortung stellt regelmäßig erhöhte Anforderungen an das Beurteilungs- und Überlegungsvermögen bei Ausführung der Arbeit. |
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| | (3) Da das Adjektiv „schwer“ im Zusammenhang mit dem Begriff „Arbeiten“ verwandt wird, die als solche kein messbares Gewicht haben, ist davon auszugehen, dass es in der Bedeutung „mühsam, anstrengend, hart und ermüdend“ zu verstehen ist. Eine Schwere in diesem Sinne ist nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich nach der reinen Muskelbeanspruchung beurteilt worden. Bereits 1988 hat das Bundesarbeitsgericht eine demgegenüber gewandelte Verkehrsansicht festgestellt, die auf gesellschaftlichen und technischen Weiterentwicklungen und auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten. Zu berücksichtigen seien alle Umstände, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive .Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 33, juris; 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46,47, juris; 29. Juli 1992-4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, juris). |
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| | (4) In der Entscheidung vom 27. September 2000 hat es das Bundesarbeitsgericht gebilligt, dass das Landesarbeitsgericht in erster Linie auf die Muskelbeanspruchung abgestellt hat und bei der Beurteilung der Schwere der körperlichen Arbeit auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 MuSchG (a.F.) Bezug genommen hat (a.a.O. Rn.48, 52). Die dortigen Ausführungen - das ergibt sich aus der weiteren Begründung - sind indessen nicht als eine Untergrenze dahin zu verstehen, dass erst bei einem Überschreiten von regelmäßigen Lasten von mehr als 5 Kilogramm oder gelegentlichen Lasten von mehr als 10 Kilogramm (vgl. nunmehr § 11 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 1 MuSchG) von einer schweren Arbeit im Tarifsinne gesprochen werden können. |
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| | (5) In Ermangelung entsprechender Verweisungen ist die Frage nach „schweren Arbeiten“ aus der Tarifnorm selbst heraus zu beantworten. Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass eine Orientierung an arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anhand der Leitmerkmalmethode nicht in Betracht komme. Entscheidender Maßstab sei das tarifliche Eingruppierungssystem und dessen Verständnis. Die Tarifvertragsparteien bestimmten grundsätzlich eigenständig, welche Faktoren sie bei der Einordnung in eine bestimmte Lohngruppe als entscheidend ansehen würden. Dabei könnten sie sowohl Umstände, die arbeitsschutzrechtlich ohne Bedeutung seien, als relevant bewerten, als auch arbeitsschutzrechtlich bedeutsame Belastungen nicht gesondert berücksichtigen (a.a.O. Rn. 38). Dabei kann auf das allgemeine Sprachverständnis zurückgegriffen werden (BAG 27. September 2000 - a.a.O. Rn. 46). Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Tarifvertrag selbst nur wenige Anhaltspunkte zur Konkretisierung des Merkmals „für schwere Arbeiten“ enthält. Zwar sind in der Lohnstufe 2 leichte oder einfache Arbeiten in Lager und Versand erwähnt, diese beziehen sich jedoch auf Hilfskräfte, die sich bereits begrifflich von den Packern und Lager- und Versandarbeitern nach der Lohnstufe 3 unterscheiden. |
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| | Entscheidend ist deshalb, dass sich die Arbeiten der in der Lohnstufe 4 genannten Personen aufgrund der oben genannten und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Belastungen von den Tätigkeiten der Personen nach der Lohnstufe 3 unterscheiden, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung übliche und in diesem Sinne normale Lagerarbeiten verrichten. Sonst verbliebe für die Lohnstufe 4 kein justiziabler Anwendungsbereich. |
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| | c) Der Kläger verrichtet überwiegend „schwere Arbeiten“ in diesem Sinne. Dabei ist auf die von ihm bewegten Gewichte in Verbindung mit der Anzahl der Picks ebenso abzustellen, wie auf die sonstigen Umstände der Arbeitsleistung, wie insbesondere die Körperhaltung und die Steuerung seiner Arbeit durch die EHB. |
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| | aa) Die von dem Kläger vorgetragenen Zahlenwerte sind -auch im Berufungsverfahren- erheblichen Schwankungen unterworfen. So geht der Kläger bezogen auf eine Vollzeitkraft einerseits von ca. 800 Hebe- und Umsetzvorgängen bei einem kommissionierten Warengewicht von insgesamt durchschnittlich 1 bis 1,5 Tonnen aus und andererseits im Wege der Hochrechnung von ca. 1100 Picks und 2850 Kilogramm pro Schicht. |
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| | Der Kläger hat sich jedoch stets auch (hilfsweise) auf das Vorbringen der Beklagten gestützt, die hinreichend fundierte Daten erhoben und diese im Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 dargestellt hat. |
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| | Danach fallen pro Schicht und Mitarbeiter 992 Picks an, wobei 80% derselben auf ein Kollo-Gewicht von weniger als drei Kilogramm entfallen. Das durchschnittliche Kollo- Gewicht beläuft sich auf ca. 2,2 Kilogramm. |
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| | Nach den Berechnungen der Beklagten fallen 2,53 Picks pro Minute an und damit etwa alle 24 Sekunden ein Pick. Insgesamt werden von einer Vollzeitkraft pro Schicht 2178 Kilogramm aufgenommen und abgesetzt. Außerdem werden 5,88 Leerpaletten mit einem Einzelgewicht von ca. 21 Kilogramm pro Schicht und Vollzeitmitarbeiter bewegt. Ca. 74% der kommissionierten Paletten sind bis zu einer Höhe von 1,65 Meter gestapelt, der Rest geht darüber hinaus. Ein entsprechender Zahlenwert ergibt sich auch für die angelieferten Wareneingangspaletten. Die durchschnittliche Laufdistanz pro Schicht und Vollzeitarbeitskraft beträgt sieben Kilometer. |
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| | bb) Der Kläger ist ein Lagerarbeiter für schwere Arbeiten im Sinne der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4, weil er körperlich mühsame, anstrengende, harte und ermüdende Arbeit leistet und zahlreichen Faktoren ausgesetzt ist, die auf sie belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Das ergibt die Gesamtbewertung der einzelnen Faktoren, die die Tätigkeit des Klägers kennzeichnen. |
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| | (1) Es liegt bereits eine hohe Muskelbelastung vor. Dabei ist nicht allein auf die prozentuale Verteilung der Gewichtsklassen der einzelnen Artikel abzustellen, die die Beklagte auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2019 dargestellt hat. Vielmehr bewegt eine Vollzeitkraft innerhalb einer Schicht ein Gesamtgewicht von nahezu 2200 Kilogramm. Das dürfte dem Gewicht eines Kleintransporters entsprechen. Wolle man in Anlehnung an § 11 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 1 MuSchG ein durchschnittliches Kollo-Gewicht von 5 Kilogramm zur Erfüllung des tariflichen Merkmals erfordern, hätte eine Vollzeitkraft innerhalb einer Schicht mit 995 Picks nahezu 5000 Kilogramm umzusetzen. Arbeitnehmer mit schwächerer Konstitution wie beispielsweise auch ältere Arbeitskräfte oder weibliche Beschäftige, die ca. 50% der Belegschaft des VZ stellen, wären von der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 ausgeschlossen, jedenfalls bestünde eine dahingehende Gefahr. Die Absicht der Tarifvertragsparteien, solche Personengruppe zu benachteiligen, kann ihnen nicht unterstellt werden. |
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| | Schließlich sind pro Schicht noch im Schnitt 5,88 Leerpaletten zu bewegen, was einem Gesamtgewicht von annähernd 125 kg entspricht. |
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| | (2) Als belastend wirkt sich auch die hohe Zahl der Greif-, Hebe- und Absetzvorgänge an. Dabei ist jeder Pick sowohl beim Aufnehmen als auch beim Absetzen des Warengebindes mit Körperbewegungen verbunden, die vom tiefen Beugen des Oberkörpers ggf. unter Anwinkelung der Knie bis zum Überstrecken reichen und gymnastischen Übungen unter Gewicht ähneln. Ein solcher Vorgang fällt durch das Aufnehmen und Absetzen pro Pick zweimal an und zwar nach den Berechnungen der Beklagten ca. alle 24 Sekunden. |
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| | (3) Zwar hat die Beklagte dargelegt, dass nur zu ca. % Höhen von über 1,65 Metern beim Aufnehmen und Ablegung überschritten werden. Die zu greifende oder abzusetzende Last wirkt sich jedoch nicht nur oberhalb der Schulterhöhe aus. Zu beachten ist auch, dass Paletten mit einer Stapelhöhe von bis zu 1,65 Meter bis zur Bodenhöhe von ca. 15 cm abgestapelt bzw. ab einer Bodenhöhe von ca. 30 cm aufgestapelt werden. Dabei kommt es zu Beugungen des Oberkörpers bis zu einem tiefen Verbeugen. Außerdem befinden sich die Waren in den Regalen nicht durchgängig an der vorderen Kante, sondern sind entsprechend der Palettentiefe auch im hinteren Bereich gestapelt, was ein Hineinbeugen in das Warenregal erfordert. |
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| | (4) Als weitere Belastung wirkt sich die Taktgebundenheit der Arbeit aus, weil die Kommissionierkräfte ihr Arbeitstempo im Wesentlichen nicht selbst bestimmen können. |
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| | Die Kammer hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung von der klagenden Partei den in den Schriftsätzen bereits beschriebenen Arbeitsablauf erläutern lassen. Danach ist eine Arbeitskraft für einen Gang eingeteilt und bestückt die jeweilige EHB, wobei möglichst zwei EHB bearbeitet werden sollen, wie sich das aus den „Pick- und Verhaltensregeln für die Kommissionierung“ ergibt. Die EHB hält an dem Stellplatz an, an dem die jeweilige Ware aufzunehmen ist. Die EHB fährt erst dann weiter, wenn durch einen Gewichtsabgleich die Erfüllung des jeweiligen Kommissionierungsauftrages festgestellt wird. Zwar gibt die EHB selbst damit kein Arbeitstempo vor. Es sind jedoch im VZ insgesamt 255 EHB im Einsatz. Zu einer entsprechenden Taktung der Arbeit kommt es dadurch, dass weitere EHB nachfolgen. Das führt zu Stausituationen, für die die „Pick- und Verhaltensregeln für die Kommissionierung“ Handlungsanweisungen enthalten. |
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| | Dementsprechend sind die Kommissionierer angehalten, unterstützend einzugreifen, um den reibungslosen Ablauf der Kommissionierung sicherzustellen. Dadurch entsteht ein systemimmanenter Leistungsdruck. |
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| | Dem entspricht es, dass die Gruppe selbst erörtert und beurteilt, wie viele Kommissionierstunden für die Folgewoche anhand der vorliegenden Bestellzahlen aus den Filialen erforderlich sind, ob ggf. Mehr- oder Minderarbeit geleistet werden muss bzw. kann. Eine in zeitlicher Hinsicht selbstbestimmte Arbeitsweise ist danach für den einzelnen Kommissionierer nahezu auszuschließen. |
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| | (5) Hinzu tritt, dass der Kläger in kurzen Abständen die auf dem Bildschirm der EHB angezeigten Leistungsbefehle erfassen und umsetzen muss. Das erfordert eine permanente Konzentration etwa im Hinblick auf die Anzahl der zu kommissionierenden Warengebinde. Fehlleistungen insofern führen dazu, dass die EHB nicht weiterfährt. In gleicher Weise hat der Kläger darauf zu achten, dass die Warengebinde vollständig und unbeschädigt sind, weil bereits Abweichungen von der Gewichtsvorgabe zum Stehenbleiben der EHB führen. |
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| | (6) Als weitere Belastung stellt sich dar, dass die Tätigkeit ausschließlich im Stehen und Gehen erfolgt unter Ausschluss sitzender Tätigkeiten. Das ist einer Lagertätigkeit per se nicht zwingend immanent. Außerdem ist die Arbeit repetitiv, weil sie in stets gleicherweise während der gesamten Schicht abläuft. |
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| | Schließlich ist eine nicht unerhebliche Laufleistung von durchschnittlich sieben Kilometern pro Schicht zu absolvieren, deren gesundheitsfördernden Aspekt der Kläger in der Berufungsbegründung zu Recht bezweifelt hat. |
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| | (7) Bei einer Würdigung der Gesamtumstände ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger Lagerarbeiter für schwere Arbeiten im Sinne der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 ist, weil die Belastungen, unter denen er ihre Arbeit verrichtet, über das übliche (Normal-) Maß hinausgeht, unter denen Lagerarbeiten in jedem Fall zu verrichten sind. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Aspekte wie die Einflüsse von Temperatur und Geräuschen kommt es nicht an. |
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| | cc) Ohne dass es darauf ankommen würde, deckt sich das gefundene Ergebnis mit der Gefährdungsbeurteilung, die von schwerer körperlicher Arbeit und einseitig belastender körperlicher Tätigkeit ausgeht. Das gefundene Ergebnis entspricht auch der mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 vorgelegten Stellenausschreibung der Beklagten (BI. 72). Die Beklagte sucht für das VZ Kommissionierer/Mitarbeiter Lager/Logistik (m/w), die „Einsatzbereitschaft und hohe körperliche Belastbarkeit“ mitbringen. |
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| | Auf die begründete Berufung der Klägerin war deshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. |
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| | Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91'Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. |
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