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| | Die Entscheidung ergeht auf Grundlage des Übertragungsbeschlusses vom 22.10.2020 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Bescheid des Beklagten vom 09.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2019 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Ermächtigungsgrundlage der Rückbauverfügung ist § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz setzt dies tatbestandlich voraus, dass die Anlage seit dem Zeitpunkt ihrer wesentlichen Fertigstellung fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt und der Verstoß weder durch eine Baugenehmigung gedeckt ist noch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auf andere Weise als durch einen Abbruch der Anlage beseitigt werden konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2014 – 8 S 1938/12 – VBlBW 2015, 31; Urt. v. 29.09.2015 – 3 S 741/15 – VBlBW 2016, 115; Urt. v. 15.09.2016 – 5 S 114/14 – VBlBW 2017, 200). |
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| | Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich des streitgegenständlichen Anbaus am Wohnhaus des Klägers liegen vor. Denn die Errichtung des Anbaus war und ist baurechtswidrig (1.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch den Erlass einer Abbruchsanordnung hergestellt werden (2.) und die erfolgte Ausübung des Anordnungsermessens ist nicht zu beanstanden (3.). |
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| | 1. Der vom Kläger ohne Baugenehmigung errichtete Anbau ist abstandsflächenpflichtig. Er verstößt seit dem Zeitpunkt seiner Errichtung fortdauernd gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit gegen materielles Baurecht. Er ist deshalb nicht genehmigungsfähig. |
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| | Diese Anforderungen wurden bei Errichtung des Anbaus nicht beachtet. Denn der Anbau wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe in unmittelbarer Nähe zur Grenze zum Nachbargrundstück errichtet. Aus den in der Akte des Beklagten enthaltenen bemaßten Lageplänen geht hervor, dass die Abstandsflächen des streitgegenständlichen Anbaus knapp zur Hälfte auf dem Nachbargrundstück liegen und damit – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – die von § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO geforderte Tiefe nicht einhalten. Im Übrigen erfüllt der Anbau auch nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 LBO, sodass er bei der Bemessung der Abstandsflächen insoweit nicht außer Betracht bleiben kann. |
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| | b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO, bei dem die Einhaltung von Abstandsfläche nicht erforderlich ist, nicht erfüllt. |
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| | aa) Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen 1. Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, 2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² sowie 3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, zulässig. |
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| | bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. |
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| | (1) Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO kommt angesichts der Wandhöhe allein nur des streitgegenständlichen Anbaus im Erdgeschoss von 2,15 m nicht in Betracht. Ebenso scheidet die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO aus. Ein Anbau, der wie hier über eine Verbindungstür zum Wohnhaus begehbar ist, ist keine nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO in den Abstandsflächen ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage. Ungeachtet der Frage, ob der Anbau die Obergrenzen der Maße des § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO einhält, zählt er nicht zu den baulichen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift, weil er konstruktiv Teil des Wohngebäudes ist, an das er angebaut wurde. Aus diesem Grund ist auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO in der Variante „Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ nicht anwendbar. |
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| | (2) Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht vor. Denn der vom Kläger errichtete Anbau ist keine Garage im Sinne der vorgenannten Vorschrift. |
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| | Der von der Landesbauordnung verwendete Begriff der Garage ist nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Bauordnungsrechts auszulegen und umfasst dementsprechend nur Bauten, die zum Abstellen von in der Regel zweispurigen Kraftfahrzeugen geeignet sind. |
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| | Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der dem Französischen entstammende Begriff der Garage als ein Raum zum Einstellen von Kraftfahrzeugen zu verstehen, jedoch kann er auch Werkstatt bzw. Autowerkstatt bedeuten. Das dem Begriff zugrunde liegende französische Verb „garer“ lässt sich etwa mit „in Sicherheit bringen“ übersetzen (vgl. Duden, Wörterbuch, Stichwort Garage). Daher kann nach der Wortlautauslegung zum Begriffskern die Eignung einer Räumlichkeit zum Abstellen eines Fahrzeugs gezählt werden, indes ist sie mit Blick auf die Frage nach der Art und Größe der abgestellten Fahrzeuge nur bedingt ergiebig. |
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| | Unter systematischen Gesichtspunkten lässt sich § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO ebenfalls nur entnehmen, dass eine Garage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dient. Der Begriff „Kraftfahrzeug“ wird jedoch in der Landesbauordnung wiederum nicht näher konkretisiert. Ein Rückgriff auf gesetzliche Definitionen des Begriffs in anderen Rechtsmaterien, die umfassender sind und auch Motorräder miteinschließen, scheidet für die Begriffsbestimmung für das Öffentliche Baurecht aus, da diese Definitionen ihrerseits uneinheitlich sind und sich ausdrücklich jeweils nur auf ihren spezifischen Gesetzeszusammenhang beziehen. So bestimmt etwa § 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, dass als Kraftfahrzeuge „im Sinne dieses Gesetzes“ Landfahrzeuge gelten, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. § 248b Abs. 4 des Strafgesetzbuches definiert Kraftfahrzeuge „im Sinne dieser Vorschrift“ ähnlich als Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind (VG Mainz, Urt. v. 15.1.2008 – 3 K 454/07, BeckRS 2008, 37868, beck-online mit Verweis auf LG Kiel, Beschl. v. 23.08.2006 – 37 Qs 62/06 – juris, Rn. 1). |
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| | Vor diesem Hintergrund ist der baurechtliche Garagen- und Kraftfahrzeugbegriff aus einer systematischen und zweckgerichteten Betrachtung des Begriffs „Garage“ im Regelungszusammenhang des Öffentlichen Baurechts zu bestimmen. Bei der Auslegung des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Garagenbegriffs ist demnach zu berücksichtigen, dass die Begriffe der Landesbauordnung von deren allgemeinen Zwecksetzung, also der Ordnung und Regelung der Bebauung von Grundstücken und der Verhütung der damit einhergehenden Gefahren, geprägt werden und die Begriffsverwendung den damit verbundenen Anforderungen zu genügen hat. So muss die Auslegung eines Begriffs etwa insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass bleibende Tatsachen auch dann geschaffen werden müssen, wenn der Eigentümer wechseln sollte. Daraus folgt, dass allein die subjektive Nutzung oder Nutzungsabsicht eines Bauherrn nicht maßgeblich sein kann. Zwar darf wegen der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Baufreiheit nicht außer Acht bleiben, auf welche Weise und unter welcher Bezeichnung ein Bauherr ein auf seinem Grundstück errichtetes Gebäude nutzen möchte. Jedoch erfordert der dem Bauordnungsrecht innewohnende Regelungszweck der Gefahrenabwehr die Einbeziehung auch einer objektiven Betrachtungsweise der durch den Bauherrn errichteten Anlagen, die bei der Auslegung des Garagen- und Kraftfahrzeugbegriffs der Landesbauordnung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Daher muss ein als vom Bauherrn als Garage bezeichnetes Bauwerk auch (objektiv) dem Typus des Bauwerks „Garage“ entsprechen, d.h. es muss in seinem optischen und technischen Erscheinungsbild durch seine Funktion als Garage bestimmt sein (vgl. zum Ganzen auch VG Mainz, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 24.10.2000 – 7 B 1265/00 – juris, Rn. 6 ff.). Erforderlich ist demnach eine objektive Eignung des Gebäudes für eine Garagennutzung im Rahmen des üblichen Gebrauchs. Üblicherweise dienen Garagen jedoch dem Unterstellen von zweispurigen Personenkraftwagen, sodass – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – wenigstens eine theoretische Eignung eines solchen Gebäudes für die Nutzung durch einen durchschnittlichen Personenkraftwagen zu fordern ist. Daher ist der Kraftfahrzeugbegriff richtigerweise so zu verstehen, dass damit in erster Linie zweispurige Personenkraftwagen gemeint sind (VG Mainz, a.a.O. mit Verweis auf VG Dresden, Beschl. v. 18.02.2003 – 12 K 2771/02 – juris, Rn. 26 f.). Demnach wird ein Gebäude nicht allein dadurch zu einer Garage und infolgedessen etwa vom Anwendungsbereich entsprechender Privilegierungstatbestände erfasst, dass der Bauherr es zur „Garage“ erklärt. Vielmehr muss die Nutzungsangabe des Bauherrn mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen, wobei insbesondere die Gestaltung des Gebäudes die Nutzungsangabe widerlegen kann (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.11.1984 – 2 R 340/83 – juris). |
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| | (b) Gemessen hieran ist der streitgegenständliche Anbau keine Garage im vorgenannten Sinne, weil er sich nicht zum Abstellen eines durchschnittlichen zweispurigen Personenkraftwagens eignet und weil die objektiven Gegebenheiten mit Blick auf sein optisches und technisches Erscheinungsbild der vom Kläger angegebenen Nutzung einer Garage widersprechen. |
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| | (aa) Dem streitgegenständlichen Anbau fehlt für die theoretische Eignung als Garage bereits die erforderliche Einfahrtsmöglichkeit. Der Anbau verfügt nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sowie ausweislich der bemaßten Pläne in den Akten lediglich über eine gewöhnliche Eingangstür, deren Breite die Einfahrt mit einem durchschnittlich 4,50 m langen und 1,75 m breiten zweispurigen Personenkraftwagen nicht erlaubt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass eine gefahrlose Zu- und Abfahrt zum streitgegenständlichen Anbau möglich ist. § 4 Abs. 3 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung) – GaVO – vom 07.07.1997 (GBl. Nr. 15/1997, S. 332) bestimmt, dass unabhängig von der Breite des Garagenstellplatzes und von dessen Winkel zur Fahrgasse jedenfalls eine Zufahrtsbreite von mindestens 3 m erforderlich ist. Der Verordnungsgeber geht damit davon aus, dass bei einem Unterschreiten der notwendigen Zufahrtsbreite ein gefahrloses Einparken für einen rangierenden durchschnittlichen Personenkraftwagen nicht möglich ist. Eine diesen Anforderungen entsprechende Zufahrtsmöglichkeit ist auf dem klägerischen Grundstück indes nicht vorhanden. Wie sich bei der Inaugenscheinnahme des Anbaus feststellen ließ, führt die Anfahrt auf einem schmalen Weg über den Hof des klägerischen Grundstücks an der Hauseingangstür vorbei und mündet in die bereits erwähnte Eingangstür des Anbaus, deren Breite er an dieser Stelle im Wesentlichen entspricht. Die vor dem Anbau rechterhand gelegene übrige Fläche ist nicht befestigt, sondern mit Sträuchern bepflanzt. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse ist nicht im Ansatz erkennbar, auf welche Weise der Anbau gefahrlos mit einem Personenkraftwagen aus dem öffentlichen Straßenverkehr heraus angesteuert werden könnte. Eine zügige Einfahrt in den Anbau und die damit einhergehende gefahrlose Herausnahme des Fahrzeugs aus dem fließenden Verkehr erscheint selbst mit einem einspurigen Motorrad schwerlich möglich. Ist ein Gebäude für einen durchschnittlichen Personenkraftwagen aber mangels einer gefahrlosen Zufahrt nicht nutzbar, fehlt es bereits aus diesem Grund an der technischen Eignung des Gebäudes als Garage (vgl. VG Mainz, a.a.O.). Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit schaffen würde, die nicht nur wie gegenwärtig von Motorrädern, sondern auch von zweispurigen Fahrzeugen benutzt werden könnte, wäre eine Einfahrt in den Anbau aufgrund des Fehlens eines entsprechend breiten Garagentors nicht möglich. |
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| | (bb) Abgesehen davon sprechen optische Gesichtspunkte gegen eine Funktion als Garage. |
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| | Nach der aufgrund der Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Anbaus gewonnenen Überzeugung des Gerichts entspricht dessen optischer Eindruck nicht dem einer Garage, sondern vielmehr dem eines Glasanbaus, der den Wohnbereich erweitern und als Wintergarten genutzt werden soll, in dem gegenwärtig jedoch Motor- und Fahrräder untergebracht sind. Zwar ist zuzugeben, dass es nicht darauf ankommen kann, aus welchen Bauprodukten eine Garage hergestellt ist, sodass grundsätzlich auch ein Gebäude aus Glas eine Garage darstellen kann (OVG NRW, Urt. v. 20.06.2006 – 10 A 80/04 – juris, Rn. 39), obgleich die damit verbundene Aufheizung des Gebäudes insbesondere im Sommer für den Zweck des Abstellens von mit Benzin oder Diesel betriebenen Kraftfahrzeugen in der Regel eher ungeeignet sein dürfte. Zudem befanden sich zum Zeitpunkt des gerichtlichen Ortstermins – anders als noch auf den von der bautechnischen Sachverständigen der Beklagten gefertigten Lichtbildern vom 23.01.2018 – innerhalb des Anbaus keine Einrichtungs- und Wohngegenstände und auch ein Kaminofen war nicht mehr vorhanden. Jedoch wird ein Glasanbau zum einen nicht allein dadurch zur Garage, dass Motorräder darin untergestellt werden, da das Abstellen von einspurigen Zweirädern ebenso in jedem anderen Gebäude, wie etwa einem Schuppen oder einer Scheune, möglich ist (VG Dresden, a.a.O., Rn. 27). Zum anderen vermag weder das Verbringen der Motorräder in den Anbau noch die Entfernung von Feuerungsanlage und Einrichtungsgegenstände, was naturgemäß auch nur vorübergehend erfolgen kann, den optischen Eindruck des Glasanbaus als ein zu Wohnzwecken gestaltetes Bauwerk zu beseitigen. Der Anbau ist durch eine Tür mit dem Wohngebäude des Klägers verbunden und verfügt an der Ostseite über ein weit zu öffnendes großes Schiebefenster. Das gläserne Dach sowie auch das nördliche ebenfalls bodentiefe Fenster sind sehr attraktiv gestaltet und entsprechen einem Erscheinungsbild wie es bei als Wintergärten vorgesehenen Glasanbauten üblicherweise vorkommt. Endlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst seit Einreichung seines Baugesuchs im Januar 2007 den Anbau durchweg als Wintergarten bezeichnet hat. Noch in den Grundrissen des vom Kläger dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsverfahren vorgelegten „Nachtragsgesuchs“ vom 05.02.2019 wird der Anbau sowohl in der Objektbezeichnung („Anbau eines Wintergartens im EG“) als auch im Plan selbst Wintergarten genannt. Erst seit der Widerspruchsbegründung, die am 28.05.2018 beim Beklagten einging, ist davon die Rede, dass der Anbau als Garage für einen Oldtimer und Motorräder gedacht und konzipiert worden sei. Das Gericht hat auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken anzunehmen, dass das Bauwerk tatsächlich als Garage vorgesehen ist und genutzt werden wird. |
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| | (cc) Vor diesem Hintergrund kommt es, da der streitgegenständliche Anbau keine Garage im Sinne vom § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ist, nicht mehr darauf an, ob die Wandhöhe vom Beklagten richtig oder falsch gemessen wurde und – wie von ihm behauptet – im Mittel 3,90 m beträgt oder ob die Wand – wie vom Kläger vorgetragen – eine Höhe unter 3 m aufweist. |
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| | 2. Eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist nicht möglich, weil sich der Nachbar des Klägers bereits grundsätzlich gegen die Errichtung eines zweistöckigen Wintergartens ausgesprochen hat und damit nicht erkennbar ist, dass dieser der Übernahme einer Abstandsflächenbaulast oder sonstigen Baulast zustimmt, sodass keine Möglichkeit besteht, den ohne Baugenehmigung errichteten Anbau unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erhalten. |
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| | 3. Auch die Ermessensausübung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Überprüfung durch das Gericht ist insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Derartige Fehler sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt kein Überschreiten der Ermessensgrenzen durch Wahl einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge vor, denn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände besteht nicht. Im Übrigen wurde dem Kläger, insbesondere im Rahmen des Widerspruchsverfahren, die Möglichkeit eingeräumt, einen baurechtskonformen Zustand durch eine entsprechende bauliche Änderung des Anbaus herzustellen. |
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| | Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch. |
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