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| | Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. |
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| | Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland (Ziff. I des Bescheides) erweist sich nach der für die Beurteilung einer Ausweisung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris, und v. 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris) als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1, 2 AufenthG. Demnach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit dem Interesse an dem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiteten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. |
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| | Der Kläger erfüllt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (dazu 1.) und gefährdet dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung (dazu 2.). |
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| | 1. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 AufenthG liegt vor. |
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| | Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 12.17 -, juris). |
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| | Zwar liegt kein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1a) AufenthG vor, der die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen der in § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit a) bis e) genannten Straftaten erfordert; denn der Kläger wurde zwar durch das Urteil des Amtsgerichts X vom 09.07.2019 (X.) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Jedoch sind in diesem Urteil, das aufgrund mehrerer Straftaten ergibt, auch Verurteilungen wegen Straftatbeständen (Beleidigung, Bedrohung) enthalten, die nicht in § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit a) bis e) AufenthG genannt sind. Dass allein wegen der dort genannten Straftatbestände eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. |
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| | Wie das Regierungspräsidium zutreffend ausgeführt hat, ist jedoch ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben, da der Kläger zuletzt durch das oben genannte Urteil des Amtsgerichts X wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. |
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| | 2. Es besteht auch zweifellos die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. |
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| | An den die Straftaten offensichtlich begünstigenden Lebensumständen des Klägers hat sich nichts geändert. Der Kläger lebt – eigenen Angaben zufolge – seit seiner Haftentlassung im Juli 2020 bei „Freunden“ und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Zu seiner Mutter hat er nach eigenen Angaben Kontakt, den er als „geht so, gut“ beschreibt, ohne dies näher zu erläutern oder auszuführen. Eine Schule besucht er nach wie vor nicht, auch hat er keine Arbeitsstelle. Was seine weitere Lebensplanung angeht, sind seine Vorstellungen allenfalls vage. Auf Nachfrage gab er an, er wolle als Friseur arbeiten. Bewerbungen habe er noch keine in Angriff genommen, aber er habe mit seinem Cousin „gesprochen“. Ausweislich der amtsgerichtlichen Urteile vom 22.01.2019 und 09.07.2019 verweigert er sich „durchgehend allen Hilfestellungen“ (XX). Wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, scheint es nach wie vor – wie auch schon in der Vergangenheit – keine Option für ihn darzustellen, Hilfsangebote anzunehmen. |
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| | Das Amtsgericht X hat im Urteil vom 09.07.2019 (X) ausgeführt, der Kläger weise „erhebliche Persönlichkeitsmängel“ auf, „die ohne längere Gesamterziehung für die Zukunft weitere Straftaten befürchten lassen.“ Dem schließt sich die Kammer auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, an. Der Kläger erschien wenig reflektiert. Gegenüber dem Gericht reagierte er aufbrausend, als im Rahmen des Sachberichts seine Straftaten referiert wurden. Auf Fragen antwortete er eher herablassend oder gar nicht. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den vom ihm begangenen Straftaten oder mit seiner zukünftigen Lebensplanung ließ der Kläger deutlich vermissen, vielmehr legte er ein sehr läppisches Verhalten an den Tag. |
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| | Dass eine „längere Gesamterziehung“ – etwa durch Beschulung in der Haft – stattgefunden hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Gefangenenpersonalakten, dass der Haftverlauf alles andere als unauffällig war. Im Bericht der Justizvollzugsanstalt AX vom 06.09.2019 wird darauf hingewiesen, dass der Kläger sich erst knapp zwei Monate in der Justizvollzugsanstalt befinde und aufgrund der kurzen Verweildauer eine qualifizierte Persönlichkeitsbeurteilung nicht abgegeben werden könne. Es bleibe jedoch festzuhalten, dass seit seiner (erneuten) Inhaftierung drei „Meldungsvorgänge“ aktenkundig seien. Eine schulische oder berufliche Förderung bzw. Qualifizierung sei bislang nicht gelungen, er sei derzeit ohne Beschäftigungszuweisung, nachdem er aufgrund Fehlverhaltens aus einem Unternehmerbetrieb habe abgelöst werden müssen (XX). In der Fortschreibung des Erziehungsplans der Justizvollzugsanstalt RX vom 16.04.2020 wird unter anderem ausführt: „Seit dem letzten Erziehungsplan kam es doch vermehrt zu disziplinarischen Auffälligkeiten; (...) Die Rückmeldungen der Abteilung und des Betriebs sind sehr durchwachsen und ausbaufähig, es kam zu einigen, teils schwereren Regelverstößen. (...) Beim Psychologischen Dienst hat sich Herr X bisher nicht gemeldet. Kontakt zum Sozialdienst besteht vereinzelt und anlassbezogen“. Zum Punkt „Unterbringung“ heißt es: „Vor dem Hintergrund des laufenden Ausweisungsverfahrens beim RP X sowie der unbehandelten massiven Aggressions- und Gewaltproblematik und des auffälligen Vollzugsverlaufs ist eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug angezeigt“ (XX). Schließlich hat der Kläger selbst kurz vor Haftentlassung einen Antrag auf Umverteilung gestellt mit der Begründung, er befürchte bei einer Rückkehr nach Freiburg wieder gegenüber seiner Familie gewalttätig zu werden (XX). |
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| | Deutlich für eine Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass der Kläger sich bereits in der Vergangenheit nicht durch (drohende) Haftstrafen von weiteren Straftaten hat abhalten lassen. So wurde die mit Urteil des Amtsgerichts X vom 22.01.2019 verhängte Jugendstrafe von sechs Monaten zunächst zur Vorbewährung ausgesetzt und dem Kläger wurden engmaschige Auflagen gemacht. Diesen kam er bestenfalls ansatzweise nach; die Vollstreckung der zur Vorbewährung ausgesetzten Strafe wurde schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 17.05.2019 angeordnet. In der Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dem Kläger sei in der Hauptverhandlung deutlich vor Augen geführt worden, dass eine Umkehr der negativen Prognose nur dann in Betracht kommen könne, „falls er konstruktiv mit seiner Bewährungshelferin zusammenarbeite und sämtliche Auflagen und Weisungen erfülle“. Dies habe er nicht ansatzweise getan. Auch habe er zur Bewährungshelferin keinen „ordnungsgemäßen Kontakt“ gehalten, es sei nur ein Termin zustande gekommen, danach sei der Kläger nicht mehr erreichbar gewesen. Der Kläger habe insgesamt gezeigt, dass er „nicht hinreichend in seiner Lebensführung zu lenken sei“. Eine günstige Sozialprognose könne ihm nicht gestellt werden. Diese ungünstige Prognose hat sich sodann auch in den durch Urteil vom 09.07.2019 festgestellten Straftaten zeitnah manifestiert. |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht nicht den Eindruck gewonnen, dass die verbüßte (längere) Haft den Kläger beeindruckt und zu einem Sinneswandel geführt hätte. Vielmehr scheint er alsbald nach Haftentlassung in alte Verhaltensmuster zurückgefallen sein. So ist er – wie auch bereits in der Vergangenheit – zunächst untergetaucht. Jedenfalls war er weder für das Verwaltungsgericht, noch für das Amtsgericht RX noch für die Staatsanwaltschaft erreichbar; im Bundeszentralregisterauszug vom 28.09.2020 (X) sind deswegen auch zwei Suchvermerke eingetragen. Nach seinen Angaben war er – wie auch in der Vergangenheit – bei „Freunden“ untergekommen. |
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| | Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob er Kläger nach Haftentlassung erneut Straftaten begangen hat, wofür indes einiges spricht. Denn seit 24.09.2020 befindet er sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts X (X), der einen dringenden Tatverdacht erfordert (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO), erneut in Untersuchungshaft. Demnach soll der Kläger am 30.08.2020 und am 12.09.2020 weitere Körperverletzungen im öffentlichen Raum sowie am 31.08.2020 einen Diebstahl begangen haben. In der mündlichen Verhandlung hat er Kläger – hierauf angesprochen – nicht in Abrede gestellt, an den Taten beteiligt gewesen zu sein, jedoch habe er sich lediglich „gewehrt“. Dies spricht jedenfalls dafür, dass er sein – bislang völlig unbearbeitetes – Gewaltpotential noch nicht ausreichend im Griff hat. |
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| | Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Alkoholkonsum des Klägers, der zumindest bei der am 21.04.2019 im öffentlichen Raum begangenen Körperverletzung eine Rolle spielt, durch ihn kritisch hinterfragt und aufgearbeitet worden wäre; gleiches gilt für die Neigung zum Drogenkonsum. So wurde der Kläger u.a. auch wegen Betäubungsmittel-Besitzes in der Justizvollzugsanstalt angezeigt und deswegen ist bereits ein Strafbefehl erlassen worden (XX). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er würde nichts mehr trinken und auch keine Drogen (mehr) konsumieren, hält dies die Kammer angesichts der Vorgeschichte für nicht glaubhaft, zumal er keinerlei Erklärungsversuche unternommen hat, um den behaupteten Sinneswandel glaubhaft zu machen. |
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| | Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers nach § 53 Abs. 2 AufenthG überwiegt. |
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| | Dabei ist zunächst festzustellen, dass dem Kläger keines der in § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG vertypten Bleibeinteressen zusteht. Bereits das Nichtvorliegen eines typisierten besonders schweren oder schweren Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG als Gegengewicht zu dem hier vorliegenden schweren Ausweisungsinteresse (s.o.) indiziert aber das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung. Bei der gleichwohl noch vorzunehmenden Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, in die Abwägung einzustellen. Zudem sind die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG sowie die des Art. 8 EMRK zu berücksichtigten. |
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| | Der Kläger hält sich zwar bereits seit rund fünf Jahren in Deutschland (rechtmäßig) auf. Auch seine Mutter und Geschwister befinden sich rechtmäßig in Deutschland, was ein Interesse am weiteren Verbleib in der Bunderepublik begründet. Jedoch findet eine familiäre Lebensgemeinschaft seit einiger Zeit nicht mehr statt (zum einen aufgrund des Hausverbots, das der Kläger u.a. wegen gegen seine Familienangehörigen gerichteten Straftaten erhielt, zum anderen aufgrund seiner Inhaftierungen von 17.11.2018 bis 22.01.2019 und von 03.07.2019 bis 24.07.2020). Zudem ist der Kläger in der Zwischenzeit volljährig geworden, so dass er nicht mehr in bisherigem Umfang auf Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist. Weitere Bleibeinteressen, insbesondere integrative Faktoren wie Spracherwerb und berufliche Integration sind allenfalls in Ansätzen vorhanden. Nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung beherrscht der Kläger die deutsche Sprache zwar passiv, eine aktive Verständigung ist aber nur auf geringem Sprachniveau möglich. Eine schulische Integration hat nicht stattgefunden, u.a. deswegen, weil der Kläger – wie er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – sich nicht auf angebotene Hilfen und Unterstützungsleistungen einlassen wollte. |
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| | Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die Ausweisung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohnehin nur inlandsbezogen wirkt. Eine Abschiebungsandrohung enthält der Bescheid nicht; lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2020, mit welchem die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus verfügt worden ist, bestandskräftig würde, der Kläger in der Bundesrepublik verbleiben dürfte. Denn in diesem Bescheid ist hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot feststellt worden. |
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| | Auch die mit Blick auf den zuerkannten subsidiären Schutzstatus erhöhten Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 3b AufenthG liegen vor. Demnach darf ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes genießt, nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat (dazu 1.) oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit (dazu 2.) oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. |
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| | Die Regelung des § 53 Abs. 3b AufenthG kommt hier zur Anwendung, weil der Kläger im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten innehat. Dieser Schutz war ihm mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2016 zuerkannt worden. Die bereits verfügte Rücknahme des Schutzstatus (vgl. Bescheid des Bundesamts vom 24.07.2020, As 185 f.) ist noch nicht bestandskräftig (und auch nicht für sofort vollziehbar erklärt worden) und entfaltet damit – zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – noch keine Wirkungen (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 AsylG). |
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| | Der Begriff „schwere Straftat“ ist nicht genauer definiert; ersichtlich lehnt er sich an § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG an, der wiederum auf Art. 17 Abs. 1 lit. b der RL 2011/95/EU (im Folgenden: QualifikationsRL) zurückgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Kapitalverbrechen vorliegen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegende qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010 - 10 C 7.09 -, juris). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt, dass bezüglich dieser Frage eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist; eine pauschale Anknüpfung an bestimmten Strafrahmen sei nicht ausreichend (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17 -, ZAR 2019, 35). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt darauf ab, dass die Straftat zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen und nach Art und Schwere so gewichtig sein müsse, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig erschiene (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, juris). Einige erstinstanzliche Gerichte haben eine „schwere Straftat“ jedenfalls beim Vorliegen einer gefährliche Körperverletzung (und entsprechenden Umständen des Einzelfalls, wobei die jeweils verhängten Strafen oft nicht höher als im vorliegenden Fall waren) bejaht (VG Schwerin, Urt. v. 07.02.2020 - 15 A 1587/19 SN -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 26.03.2020 - Au 4 K 19.31338 , juris; VG Trier, Urt. v. 16.01.2020 - 10 K 1424/19.TR -, juris), bei einer einfachen Körperverletzung hingegen verneint (VG Augsburg, Urt. v. 26.03.2020 - Au 4 S 20.30367 -, juris). |
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| | Vorliegend kann offenblieben, ob einfache Körperverletzungen bereits grundsätzlich keine „schweren Straftaten“ sein können. Hierfür könnte sprechen, dass der Begriff „schwere Straftat“ in Art. 17 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL systematisch im Zusammenhang mit „Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, [...]“ (Art. 17 Abs. 1 lit. a QualifikationsRL) bzw. mit dem Begriff „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“ (Art. 17 Abs. 1 lit. c QualifikationsRL) steht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der subsidiäre Schutz nach den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie schon allein aufgrund der Schwere der Straftat ausgeschlossen sein soll; eine Wiederholungsgefahr muss insoweit nicht vorliegen; es spielt keine Rolle, wann die Straftat begangen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris RN. 29; VGH a.a.O. Rn. 82; VG Cottbus, Urt. v. 26.08.2020 - 6 K 716/17.A.-, juris Rn 61). Hintergrund des Ausschlussgrundes ist nämlich, dass sich der Ausländer durch sein Verhalten des subsidiären Schutzes als „unwürdig“ erwiesen haben muss (auch unabhängig von einer Wiederholungsgefahr; vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C 369/17 -, ZAR 2019, 35 f., Rn. 51). Daher muss die betreffende Straftat auch ein erhebliches Gewicht haben. |
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| | Dagegen - und damit für eine grundsätzlich mögliche Einordnung als „schwere Straftat“ auch bei einer einfachen vorsätzlichen Körperverletzung - könnte sprechen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache „Ahmed“ mehrere Kriterien vorgegeben hat (u.a. Art der Straftat, der verursachten Schäden, Art der Strafmaßnahme, ob die Straftat auch in anderen Rechtsordnungen als schwerwiegend angesehen wird, vgl. Urt. v. 13.09.2018, a.a.O., Rn. 55 f.), die bei der Frage zu prüfen sind, ob eine schwere Straftat vorliegt. Diese Kriterien könnten grundsätzlich im Einzelfall auch bei einer einfachen vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt sein. |
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| | Letztlich kann die Frage offenbleiben, denn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist hier nicht von einer „schweren Straftat“ auszugehen. Es ist insbesondere zu sehen, dass die jeweiligen Verletzungsfolgen (Hämatome, Platzwunde, Prellungen) bisher eher gering blieben, es sich um Spontantaten – teils unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol – gehandelt hat und dass das letztlich verhängte, nicht unerhebliche Strafmaß von einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe im Wesentlichen auf darauf beruhen dürfte, dass der Kläger eine Vielzahl von Taten in schneller Abfolge begangen hat. |
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| | Die Regelung, nach der ein subsidiär Schutzberechtigter ausgewiesen werden darf, wenn er eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ darstellt, geht auf Art. 19 Abs. 3 lit. a i.Vm. Art. 17 Abs. 1 lit d. der Qualifikationrichtlinie zurück (vgl. Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 3a, BT-Drs. 19/10047, S. 34). Der Begriff „Gefahr für die Allgemeinheit“ ist jedoch weder in der Richtlinie noch im Aufenthaltsgesetz genauer definiert. Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist dieser Begriff bislang nicht näher bestimmt worden (vgl. EASO, Judicial analysis, Exclusion: Articles 12 and 17 Qualification Directive, 2nd ed., 2020, S. 123). Insbesondere ist er nicht gleichbedeutend mit dem – ebenfalls in der Qualifikationsrichtlinie (dort Art. 24) verwendeten – Ausdruck der „Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung“, der durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits hinreichend geklärt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 24.06.2015 - C 373/13 - abrufbar unter www.curia.europa.eu, Rn. 77 ff. m.w.N.). Denn beide Bezeichnungen sind in der Qualifikationsrichtlinie verankert und es ist davon auszugehen, dass mit der Verwendung unterschiedlicher Begriffe auch unterschiedliche Anforderungen aufgestellt werden. |
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| | Bei Bestimmung des Inhalts des Begriffs „Gefahr für die Allgemeinheit“ lässt sich aus der Qualifikationsrichtlinie ableiten, dass eine solche grundsätzlich auch (allein) deswegen anzunehmen sein kann, weil der Ausländer Straftaten begangen hat (oder begehen wird). Dies folgt aus Art. 14 Abs. 4 lit. b QualifikationsRL. Demnach kann die Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden, wenn der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit [...] darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde“. |
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| | Desweiteren ist davon auszugehen, dass für die Annahme einer „Gefahr für die Allgemeinheit“ durch die Begehung von Straftaten bei einem subsidiär Schutzberechtigten nicht erforderlich ist, dass er besonders schwere Straftaten begangen hat oder diese drohen (a.A. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2019, - 12 K 6087/19.A -, juris Rn. 60 f. m.w.N.). Dies ergibt sich daraus, dass Art. 17 Abs. 1 lit. d. QualifikationsRL den subsidiären Schutz bereits dann ausschließt, wenn der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit“ (ohne weitere Zusätze, insbesondere ohne den o.g. Zusatz „weil...“) darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass Absicht der Qualifikationsrichtlinie auch die weitgehende Angleichung des subsidiären Schutzstatus an den Flüchtlingsstatus ist (siehe nur Erwägungsgründe 8, 9 und 39 zur Qualifikationsrichtlinie) und dementsprechend mit Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c QualifikationsRL Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz eingeführt wurden, die mit den für Flüchtlinge geltenden Gründen vergleichbar sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C 369/17 -, ZAR 2019, 35 f., Rn. 45 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien). Denn der Gesetzgeber hat den hier einschlägigen Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 lit. d QualifikationsRL gerade unberührt gelassen, also insoweit gerade keine Angleichung, sondern eine unterschiedliche Behandlung beabsichtigt. Daher ist auch nicht der Ansicht zu folgen, dass „Gefahr für die Allgemeinheit“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. d QualifikationsRL so auszulegen sei, dass die Begehung von Straftaten wie in Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis c) QualifikationsRL drohen müsse (so aber der Österreichische Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 13.12.20111 - U1907/10 -, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/Judikatur/). |
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| | Eine Gefahr für die Allgemeinheit kann daher auch bei Straftaten anzunehmen sein, die zwar gewichtig sind, insbesondere hochrangige Rechtsgüter verletzen, aber keine „besonders schwere“ Tat darstellen. Im Hinblick auf den Begriff der „Allgemeinheit“ ist dabei zudem erforderlich, dass ein nicht abgrenzbarer, unbestimmter Kreis von Personen betroffen sein kann. |
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| | Außerdem ist Voraussetzung, dass die Gefahr für die Allgemeinheit mit Blick auf die Zukunft weiterhin besteht. Im Gegensatz zur „schweren Straftat“ (hierzu bereits oben A. III. 1.) ist beim Ausschlussgrund der „Gefahr für die Allgemeinheit“ der Blick in die Zukunft gerichtet. Hintergrund der Regelung ist insoweit nicht, dass sich der Ausländer des subsidiären Schutzes als „unwürdig“ erwiesen hat, sondern dass im Rahmen einer Art Abwägung es dem Empfängerstaat nicht zuzumuten ist, einem „gefährlichen“ Ausländer (erhöhten) Schutz zu gewähren; die zugrundeliegende Regelung der Qualifikationsrichtlinie räumt Sicherheitsproblemen im Aufnahmestaat Vorrang vor potenziellen Risiken ein, denen ein anerkannter Flüchtling (bzw. ein subsidiär Schutzberechtigter) bei einer Rückkehr sein Herkunftsland ausgesetzt sein könnte (vgl. EASO, Ausschluss: Art. 12 und Art. 17 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU – eine richterliche Analyse, 1. Auflage, Januar 2016). |
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| | Die angeführten Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Denn wie bereits dargelegt (oben A. I. 2.), besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut Gewaltdelikte, zumindest vorsätzliche Körperverletzungen begehen wird und dass dadurch – wie in der Vergangenheit – auch willkürliche Opfer, mithin die Allgemeinheit in Gestalt der potentiellen Opfer und deren hochrangige Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, Leib und Leben betroffen sein werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger zwar bislang „nur“ wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden ist, er jedoch zumindest bei einer der abgeurteilten Taten (vom 25.04.2019) durchaus zu gefährlichen Werkzeugen (Messern) gegriffen hat, um damit zu drohen. Zudem wird ihm im Urteil des Amtsgerichts X vom 09.07.2019 ein gewisses Aggressionspotential bescheinigt und weiter ausgeführt, dass der Kläger sich an „Regeln, Hausordnungen und Anweisungen durch Dritte“ nicht halten wolle und „jedes Mal mit Aggression“ reagiere. Auch in Berichten der Justizvollzugsanstalten wird dem Kläger eine „unbehandelte massive Aggressions- und Gewaltproblematik“ zugeschrieben (XX). Es besteht daher auch die begründete Gefahr, dass sich die Straftaten steigern werden. |
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| | Das unter Ziffer II des angefochtenen Bescheides verfügte, auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. |
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| | Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 AufenthG. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 -, juris). |
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| | Dies zugrunde gelegt ist das mit der unter Ziffer II des angefochtenen Bescheides angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot als solches dem Grunde nach rechtmäßig und entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG. |
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| | Auch die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entscheiden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach Abs. 5 Satz 1, 1. HS soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Bei Bemessung der Frist ist in einem ersten Schritt zu berücksichtigen, wie lange das Verhalten des Ausländers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Diese Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn.81). Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ergibt sich aus § 114 Satz 1 VwGO. |
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| | Die Erwägungen zur Festsetzung einer Frist von fünf Jahren sind hier rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hält sich die Frist noch im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt, der im Übrigen – wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers – auch hätte überschritten werden dürfen (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 AufenthG). Ermessensfehler bei der Festsetzung der Höchstfrist sind nicht ersichtlich, insbesondere ist auch berücksichtigt worden, dass die Ausweisung nur inlandsbezogene Wirkungen entfaltet und dem bei der Befristungsentscheidung Rechnung zu tragen ist. Bedenken gegen die Länge der Frist hat der Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht. |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG (i.V.m. Nr. 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) auf 5.000 EUR festgesetzt. |
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