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| | 1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und bedurfte nicht der Zulassung, da die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG). |
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| | 2. Die Berufung führt jedoch für die Klägerin inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| | a) Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Da die Beklagte selbst keine Mitglieder führt, beschränkt sich ihre Aufgabe insoweit auf die Feststellung der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris). |
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| | b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist seit 06.02.2018 nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig. |
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| | (1) Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG (i.d.F. durch Art. 48 Nr. 1 Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 09.12.2004, BGBl I, S. 3242, mit Wirkung zum 01.01.2005) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i.S.d. Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 2). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. |
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| | (2) Nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen besteht die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen aus der detailgetreuen und fotorealistischen Lackierung von Kotflügeln, Tanks, Motorhauben, sonstigen Pkw- und Motorradteilen mit von ihr entworfenen Designs nach Kundenwunsch. Außerdem nimmt sie farbliche und optische Anpassungen von Sichtbeton und die Lackierung von Kohlefasermodellen vor. Sie verwendet dabei überwiegend die Maltechnik „Airbrush“ (Auftragen der Farbe mittels Spritzpistole). Die Klarlackversiegelung lässt sie durch eine Fremdfirma ausführen. |
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| | (3) Diese im streitgegenständlichen Zeitraum ab 06.02.2018 von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. |
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| | Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass handwerkliche Tätigkeiten, auch wenn ihnen ein gestalterischer Freiraum immanent ist (z.B. Steinmetze, Goldschmiede und andere Kunsthandwerker sowie Fotografen), entsprechend der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht zum Bereich der Kunst im Sinne des KSVG gehören (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R -, in juris m.w.N.). Dies gilt generell für alle handwerklichen Berufe, die verzeichnet sind in der Anlage A der HwO, d.h. im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO), oder in der Anlage B der HwO, d.h. im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke (= Abschnitt 1) oder handwerksähnliche Gewerbe (= Abschnitt 2) betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 HwO), darüber hinaus aber auch für alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R -, in juris). |
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| | Die von der Klägerin verwendete Technik des Airbrush findet im Bereich des handwerklichen Gewerbes des Malers und Lackierers (Anlage A der HwO) Anwendung, dem breit gefächerte Gestaltungsmöglichkeiten und Verarbeitungstechniken u.a. mit Spritz- und Sprühgeräten zur Verfügung stehen (vgl. z.B. www.berufenet.arbeitsagentur.de). Das allein rechtfertigt indes nicht die Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zu einer handwerklichen Tätigkeit. Denn die Airbrush-Technik wird auch im Bereich des Produkt- und Industriedesigns und von Kunstmalern verwendet. |
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| | Entscheidend ist vielmehr, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im kreativen Schaffen oder im Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten besteht (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R -, in juris). Der Kunstmaler betätigt sich künstlerisch und nicht handwerklich, weil der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im kreativen Schaffen und nicht im Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt, wie es z.B. bei den Handwerken der Maler und Lackierer der Fall ist. Dabei wird die Tätigkeit nicht schon dadurch künstlerisch, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird; denn dies ist auch für das Kunsthandwerk typisch. Die freie Gestaltung des Motivs als kreativer erster Arbeitsschritt dient dabei nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt (zum Tätowierer BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R -, in juris). Aus diesem zweiten handwerklichen Arbeitsschritt erzielt der Kunsthandwerker sein Einkommen. Sein Kunde zahlt für das fertige Kunsthandwerk den Preis, nicht für den Entwurf. Demgegenüber kann der Kunsthandwerker dann zum Künstler werden, wenn er mit seiner Tätigkeit sein angestammtes handwerkliches Berufsfeld verlässt und einen künstlerischen Berufsbereich wählt, wie es z.B. bei Industrie- und Produktdesignern, Schmuckdesignern, Modedesignern und künstlerischen Fotografen/Werbefotografen der Fall ist (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R -, in juris, mit Nachweisen zum Musikinstrumentenbauer, Werbefotografen, zur Gemäldefotografie für ein Diaarchiv, zum Industriedesigner, zum Modellbauer ausgestorbener Tiere und zur Visagistin). In diese Gruppe gehören auch Tattoo-Designer, die sich auf das Entwerfen und Zeichnen von Tattoo-Motiven und Vorlagen als Arbeitsmittel für Tattoo-Studios beschränken, ohne selbst die Entwürfe auf die menschliche Haut zu übertragen. Tattoo-Designer sind eigenschöpferisch-gestalterisch tätig. Sie beziehen ihr Einkommen aus ihrem kreativen Schaffen und nicht aus dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten (zum Ganzen BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R -, in juris). |
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| | Unter Anlegung dieses Maßstabs ist die Klägerin kunsthandwerklich und nicht künstlerisch tätig. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich zwar nicht in Lackierarbeiten unter Einsatz von Sprühfarbenpistolen nach vorgegebenen Mustern oder Schablonen. Die Klägerin wird vielmehr selbst kreativ tätig, indem sie das Motiv nach Kundenwunsch selbst designt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt aber in der Auftragung der nach den Wünschen ihrer Auftraggeber frei gestalteten Motive auf Kfz-/Motorrad-/Gebäudeteile. Im Vordergrund steht damit der Einsatz ihrer manuell-technischen Fähigkeiten und nicht ihr kreatives Schaffen. Ihre Kunden zahlen sie für das fertige Kunsthandwerk und nicht für ihren kreativen Design-Entwurf. |
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| | Die vom BSG entwickelten Maßstäbe sind auch entgegen der Auffassung der Klägerin auf den vorliegenden Fall anwendbar. Es kommt nicht darauf an, ob ein Dritter die Entwürfe der Klägerin in gleicher Qualität umsetzen könnte. Entscheidend ist, dass die Klägerin nicht für ihre Entwürfe, sondern für den Einsatz ihrer manuell-technischen Fähigkeiten bezahlt wird. |
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| | Eine Zuordnung der handwerklichen Tätigkeit ist vorliegend auch nicht aufgrund einer Anerkennung der Werke in Kunstkreisen möglich. Die Klägerin ist nicht als Künstlerin anerkannt. Trotz der handwerklichen Arbeit nach eigenen Entwürfen ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst möglich, wenn ein Kunsthandwerker mit seinen Werken in Kunstkreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird (zum Tätowierer BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R -, in juris m.w.N.). Hierbei ist vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine Anerkennung als Künstler schließen lassen, wie es z.B. bei der Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift der Fall sein kann (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R -, in juris). Die Klägerin nimmt nicht an Kunstausstellungen teil. Soweit von ihr gestaltete Fahrzeuge auf Ausstellungen und Messen zu sehen waren, handelte es sich nicht um Veranstaltungen, die der Präsentation von Kunst dienten. Dass die Klägerin Auszeichnungen als Künstlerin erhalten hat, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet. Die von ihr vorgelegten Zeitschriftenausschnitte beinhalten auch keine Besprechungen in Kunstzeitschriften. Dass die Klägerin in Künstlerlexika aufgeführt wird, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht dargelegt. Eine beispielhafte Recherche im „Allgemeinen Künstlerlexikon Online“ (herausgegeben von De Gruyter, Andreas Beyer, Bénédicte Savoy, Wolf Tegethoff) ergab keinen Eintrag für die Klägerin (abgerufen am 15.02.2021). Dass sie nach ihrem eigenen Vortrag mit ihren Arbeiten in einem amerikanischen Bildband („E. A. M.“) vertreten ist und auf der Internetseite von künstlerstadt.de, eine Plattform zur Suche von Künstlern für private Feiern etc., und der Internetseite von airbrush-galerie.de, eine Onlinegalerie der Studienteilnehmer des „ibkk Instituts für Ausbildung in bildender Kunst und Kunsttherapie Monika Wrobel-Schwarz“, Erwähnung findet, genügt alleine nicht. |
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| | Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Vergangenheit von der Beklagten ausgesprochenen Feststellung einer Versicherungspflicht nach dem KSVG. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.02.2011 hat die Beklagte die Versicherungsfreiheit ab dem 01.03.2011 festgestellt und den Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht aufgehoben. Damit endete die Versicherung nach dem KSVG und ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in deren Bestand. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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| | 4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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