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| | Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. |
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| | Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an die Klägerin 1.809,53 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Klägerin hat mit der erhobenen (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG die richtige Klageart gewählt (dazu nur Bundessozialgericht 14.10.2014, B 1 KR 25/13; BSG 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 3). Es handelt sich um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und eine Klagefrist nicht zu beachten ist (BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, SozR 4-5562 § 9 Nr 5). |
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| | Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch iHv 1.809,53 EUR nicht zu. Zwar hatte die Beklagte ursprünglich den gesamten von der Klägerin für die Behandlung des Versicherten geltend gemachten Betrag iHv 6.478,54 EUR gezahlt, jedoch nachträglich den Vergütungsanspruch mit einem zwischen den Beteiligten nicht streitigen Vergütungsanspruch der Klägerin aus einem anderen Behandlungsfall gegen die Beklagte iHv 1.809,53 EUR verrechnet. Da die Beklagte sich ausschließlich im Wege der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt, steht die Hauptforderung selbst außer Streit (BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, aaO; BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 2). |
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| | Die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenforderung der Beklagten, mit der sie gegen die Hauptforderung der Klägerin wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten analog § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufrechnen kann (zur Aufrechnung analog § 387 BGB BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R, aaO), liegt vor. Der Beklagten steht als Grundlage für ihre Gegenforderung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch iHv 1.809,53 EUR zu (zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausentgelten BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R; BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R), denn die ursprüngliche Zahlung der Beklagten erfolgte insoweit ohne Rechtsgrund. Denn ein (weiterer) Vergütungsanspruch der Klägerin iHv 1.809,53 EUR gegen die Beklagte für die Behandlung der Versicherten vom 11.03.2013 bis 22.03.2013 bestand nicht. |
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| | Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten und damit korrespondierend die Zahlungspflicht einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (BSG 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R; BSG, Urt. v. 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R). Bei der Klägerin handelt es sich um ein Krankenhaus, das in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen ist (§ 108 Nr 2 SGB V); die medizinische Notwendigkeit der vollstationären Krankenhausbehandlung der Versicherten war gegeben und wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. |
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| | In seiner Höhe wird der Vergütungsanspruch durch Normsetzungsverträge konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Vertragsparteien auf Bundesebene mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelation sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in der Fallpauschalenvereinbarung auf der Grundlage des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KHEntgG. |
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| | Der Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen (DRG = Diagnosis Related Groups) geordnet. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich nicht aus einem schriftlich festgelegten abstrakten Tatbestand, sondern aus der Eingabe von im Einzelnen von einem Programm vorgegebenen, abzufragenden Daten in ein automatisches Datenverarbeitungssystem und dessen Anwendung (dazu und zum Folgenden BSG 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R; BSG 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R, jeweils unter Hinweis auf BSGE 109, 236 ff.). Nach § 1 Abs 6 Satz 1 FPV sind in diesem Sinne zur Einstufung des Behandlungsfalles in die jeweils abzurechnende Fallpauschale Programme (Grouper) einzusetzen. Zugelassen sind nur solche Programme, die von der InEK GmbH - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einer gemeinsamen Einrichtung der in § 17b Abs 2 Satz 1 KHG und § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KHEntgG genannten Vertragspartner auf Bundesebene, zertifiziert worden sind. |
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| | Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind, zB die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum, oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom (damaligen) Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation (DIMDI; seit 26.05.2020: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung sowie die Klassifikationen des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels (hier in der Version 2013). Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt allein aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten Grouper einbezogen sind (BSG 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R). |
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| | Die Anwendung der DKR und der FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft (dazu und zum Folgenden: BSG 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R). Die Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen. Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes und damit „lernendes“ System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, dies mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (BSG 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 3; BSG 21.04.2015, B 1 KR 8/15 R). |
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| | Unstreitig sind die Hauptdiagnose (E11.75; nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus , mit multiplen Komplikationen, mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet), weitere Nebendiagnosen und die durchgeführten Prozeduren. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Klägerin zu Recht die Nebendiagnose T79.3 kodiert hat, denn das Vorliegen bereits dieser Nebendiagnose entscheidet darüber, ob die von der Klägerin angesetzte DRG F27 B (verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, ohne Gefäßeingriff, mit äußerst schweren CC oder komplexer Arthrodese des Fußes) im Groupierungsvorgang angesteuert wird oder die von der Beklagten angenommene DRG F27 C (verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, ohne Gefäßeingriff, ohne äußerst schwere CC, ohne komplexe Arthrodese des Fußes), was zu der hier streitigen Entgeltdifferenz von 1.809,53 EUR führt. Die Klägerin hat die Nebendiagnose T79.3 zu Unrecht kodiert. |
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| | Nach DKR 2013 0401h ist bei der Kodierung im Falle der Hauptdiagnose Diabetes mellitus mit Komplikationen Folgendes zu beachten: |
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| | „Liegt eine Form des Diabetes mellitus vor, die mit einem Kode aus E10.− bis E14.− verschlüsselt wird, und bestehen Komplikationen des Diabetes, so ist für die korrekte Verschlüsselung zunächst festzustellen, ob |
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| - die Behandlung der Grunderkrankung Diabetes mellitus oder - die Behandlung einer oder mehrerer Komplikationen |
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| | hauptsächlich die stationäre Aufnahme veranlasst hat. Des Weiteren ist für die Kodierung von Bedeutung, wie viele Komplikationen des Diabetes mellitus vorliegen, und ob diese die Nebendiagnosendefinition erfüllen. ... |
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| | Sofern die Grunderkrankung Diabetes mellitus behandelt wird und multiple Komplikationen (Manifestationen) des Diabetes mellitus vorliegen, ohne dass die Behandlung einer Manifestation im Vordergrund steht, ist E10–E14, vierte Stelle „.7“ zu kodieren. Außerdem sind die Kodes für die einzelnen Manifestationen anzugeben, sofern diese der Nebendiagnosendefinition entsprechen. ... |
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| | Die Diagnose „Diabetischer Fuß“ wird kodiert mit E10–E14, vierte und fünfte Stelle „.74“ Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen, mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet oder „.75“ Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen, mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet. Die Kodes für die vorhandenen Manifestationen, z.B. G63.2* Diabetische Polyneuropathie, I79.2* Periphere Angiopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten sind danach anzugeben. Alle vorliegenden Manifestationen und Komplikationen sind zu kodieren, wenn sie der Definition einer Nebendiagnose entsprechen. Die folgende Liste gibt eine Auswahl von Diagnosen wieder, die zum klinischen Bild des „diabetischen Fußsyndroms“ gehören können: |
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| 1. Infektion und/oder Ulcus |
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| Hautabszess, Furunkel und Karbunkel an Extremitäten |
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| Phlegmone an der unteren Extremität |
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| Hinweis: Die folgenden Viersteller zu L89.– Dekubitalgeschwür und Druckzone verschlüsseln an 5. Stelle die Lokalisation der Druckstellen (siehe ICD-10-GM). |
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| Dekubitus, Grad nicht näher bezeichnet |
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| Ulcus cruris, anderenorts nicht klassifiziert |
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| Periphere vaskuläre Erkrankung |
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| Atherosklerose der Extremitätenarterien, sonstige und nicht näher bezeichnet |
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| Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ, mit belastungsinduziertem Ischämieschmerz |
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| Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ, mit Ruheschmerzen |
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| Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration |
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| Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ, mit Gangrän |
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| Diabetische Polyneuropathie |
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| Autonome Neuropathie bei endokrinen und Stoffwechselkrankheiten |
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| Sonstige Deformität der Großzehe (erworben) |
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| Sonstige Hammerzehe(n) (erworben) |
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| Sonstige Deformitäten der Zehen (erworben) |
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| Flexionsdeformität, Knöchel und Fuß |
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| Hängefuß (erworben), Knöchel und Fuß |
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| Plattfuß [Pes planus] (erworben) |
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| Erworbener Klauenfuß und Klumpfuß, Knöchel und Fuß |
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| Sonstige erworbene Deformitäten des Knöchels und des Fußes |
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| Sonstige näher bezeichnete erworbene Deformitäten der Extremitäten, des Knöchels und des Fußes |
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| 5. Frühere Amputation(en) |
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| Verlust des Fußes und des Knöchels, einseitig Zehe(n), auch beidseitig |
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| Verlust der unteren Extremität unterhalb oder bis zum Knie, einseitig |
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| Verlust der unteren Extremität oberhalb des Knies, einseitig |
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| (Teilweiser) Verlust der unteren Extremität, beidseitig Exkl.: Isolierter Verlust der Zehen, beidseitig |
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| | Nach DKR 2013 1905l gilt: |
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| | „Für jede Körperregion steht im Kapitel XIX ein Abschnitt für offene Wunden zur Verfügung. Hier sind auch Kodes aufgeführt, mit denen offene Wunden verschlüsselt werden, die mit einer Fraktur oder einer Luxation in Verbindung stehen oder bei denen durch die Haut in Körperhöhlen eingedrungen wurde (d.h. intrakranielle Wunden, intrathorakale Wunden und intraabdominale Wunden). Die offene Wunde ist in diesen Fällen zusätzlich zur Verletzung (z.B. der Fraktur) zu kodieren, s.a. DKR 1903 Fraktur und Luxation (Seite 137).“ |
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| | Nach DKR 2013 D003l ist die Nebendiagnose definiert als: |
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| | „Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthalts entwickelt.“ |
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| | Weiter wird dort bestimmt: |
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| | „Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist: |
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| - therapeutische Maßnahmen - diagnostische Maßnahmen - erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand. |
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| | Symptome als Nebendiagnose: Für Symptome gelten die Regelungen zur Kodierung von Nebendiagnosen entsprechend.“ |
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| | Im vorliegenden Fall ist nach Maßgabe des dargestellten Regelungssystems die Nebendiagnose T79.3 nicht zu kodieren. Die Voraussetzungen für die Kodierung der Diagnose T79.3 (Posttraumatische Wundinfektion, anderenorts nicht klassifiziert) liegen nicht vor. Die Beteiligten haben unter Beachtung der DKR 2013 0401g die Hauptdiagnose E11.75 (nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus , mit multiplen Komplikationen, mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet) kodiert und den Aufnahmegrund, nämlich das diabetische Fußsyndrom mit einem subkutanen Malum perforans erfasst. Daneben sind alle vorliegenden Manifestationen und Komplikationen des diabetischen Fußsyndroms zu kodieren, wenn sie der Definition einer Nebendiagnose entsprechen. Entsprechend der in DKR 2013 0401h aufgeführten Liste der Nebendiagnosen haben die Beteiligten den Druck-Ulkus, dh ein Geschwür, welches sich meist auch sekundär infiziert, im Rahmen des ICD-Katalogs entsprechend der bei der Versicherten vorliegenden Dekubitus-Form mit L89.28 R kodiert. Diese Kodierung hat auch der Sachverständige S als zutreffend angesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des SG ist wegen des diabetischen Fußsyndroms mit einem subkutanen Malum perforans nicht auch noch die Nebendiagnose T79.3 zu kodieren. Zunächst ist diese Diagnose in der Diagnoseliste gemäß DKR 2013 0401h nicht aufgeführt. Weiterhin ist zu beachten, dass entgegen der Annahme des SG als Ursache des Druck-Ulkus an der Großzehe des rechten Fußes der Versicherten eine (traumatische) Blasenbildung von sechs Monaten wegen zu enger Schuhe gerade nicht feststeht. Vielmehr wurde dies ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen lediglich als eventueller Wundentstehungsgrund in den Raum gestellt und (spekulativ) vermutet. Ein externes Trauma in diesem Sinne konnte sowohl der MDK als auch der Sachverständige S den Behandlungsunterlagen der Klägerin gerade nicht entnehmen. Dies sieht die Klägerin mittlerweile wohl in der Sache ebenso und argumentiert, dass das subkutane Malum perforans durch die physikalische Noxe Druck exogen von außen auf den diabetischen Fuß bei gleichzeitig bestehender diabetischer Neuropathie (endogene Ursache) ausgelöst worden sei. Zur Begründung angeführt werden wiederholte geringfügige und unterschwellige Verletzungen (Traumen) im Bereich des Fußes, die aufgrund der diabetischen Neuropathie mit eingeschränktem bzw aufgehobenem Schmerzempfinden zu einer fortgesetzten Gewebeschädigung und einem Ulkus führen. Dabei erscheint sehr zweifelhaft, ob solche „Mikrotraumen“ als Trauma iS eines akut durch äußere Einflüsse entstandenen körperlichen Schadens mit Zerstörung von Gewebestrukturen (vgl Pschyrembel, 268. Aufl 2020, Stichwort Trauma ) angesehen werden können, weil diese gerade nicht akut, dh unmittelbar und im Augenblick, auftreten, sondern fortgesetzt und schleichend über einen längeren Zeitraum auf das Gewebe einwirken. Die Druckbelastung des Fußes hätte in diesem Fall zunächst auch gar nicht zu einer unmittelbaren Schädigung des Fußes geführt, sondern nur zur vermehrten Bildung einer Hornhaut. Diese Stellen hätten sich verhärtet und vermehrten Druck nach innen auf das Gewebe ausgeübt, wie dies der Sachverständige S in seinem Gutachten beschrieben hat. Eine posttraumatische Wundinfektion setzt jedoch voraus, dass schon das Trauma alleine eine Wunde verursacht hat. Entscheidend ist für den Senat, dass das Kapitel XIX nach DKR 2013 1905l Diagnosen für jede Körperregion für offene Wunden zur Verfügung stellt. Nach dem Vorbringen der Klägerin handelte es sich aber nicht um eine offene Wunde, sondern ein tiefes, unter der Haut befindliches (subkutanes) Malum perforans. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass sich bei der Versicherten zunächst eine Hyperkeratose (Hornhautplatte an der äußersten Schicht der Oberhaut) und darunter eine subkallöse Abszesshöhle sowie eine umkapselte Eiteransammlung gebildet haben, die durch die subkallöse Lage zunächst nicht entdeckt werden konnten. Das unter der Hornhautplatte schleichend entwickelte, verborgene Ulkus wurde erst im Rahmen des stationären Aufenthalts nach Abtragung der Hyperkeratose sichtbar. Mithin lag gar keine offene Wunde vor. |
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| | Schließlich wird in der von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung vorgelegten Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß der Deutschen Diabetes Gesellschaft vom 11.07.2020 eingeräumt, dass aus ihrer Sicht für das diabetische Fußsyndrom ein spezifischer Algorithmus für die Abbildung der Wundtiefe fehle und die Kodierung mittels L89 (Dekubitus) - wie hier auch vorgenommen - gebräuchlich sei. Die Verschlüsselung über T79 wird lediglich als „behelfsweise Analogziffer“ und „Hilfskonstruktion“ vorgeschlagen und damit in der Sache eingeräumt, dass die Kodierung T79 für Fälle - wie den vorliegenden -, in denen eine eindeutig exogene Ursache (zB Eintreten eines Nagels) nicht vorliegt, nicht passt und über deren Wortlaut hinausgeht. |
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| | Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 HS. 1 SGG iVm § 63, § 52 Abs 1, 3, § 47 Gerichtskostengesetz. |
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