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| | Der Senat entscheidet über die Berufung in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Krankenkassen und der Vertragsärzte, weil es sich vorliegend um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). |
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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber in der Sache unbegründet. |
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| | Gegenstand der Berufung ist nur der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07.03.2016 (Beschluss vom 27.01.2016), mit dem der beklagte Beschwerdeausschuss den Widerspruch der Klägerin gegen den Prüfbescheid vom 12.03.2015 zurückgewiesen hat. In vertragsarztrechtlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ist grundsätzlich allein der das Verwaltungsverfahren abschließende Verwaltungsakt des Beschwerdeausschusses Streitgegenstand nach § 95 SGG. Der Beschwerdeausschuss wird mit seiner Anrufung für das weitere Prüfverfahren ausschließlich und endgültig zuständig; sein Bescheid ersetzt den ursprünglichen Verwaltungsakt der Prüfungsstelle (st. Rspr., vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 13/10 R -, Rn. 16, in juris). |
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| | Das SG hat den Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben. |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) statthaft und zulässig. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid formell beschwert i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG und damit klagebefugt. Sie erstrebt die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme, die sie als rechtswidrig beanstandet. Der von den vertragsärztlichen Prüfgremien erlassene Beratungsbescheid ist, nicht anders als der Regressbescheid, ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Ein nachteiliges Einwirken auf die Rechtssphäre der Klägerin fehlt nicht etwa deshalb, weil der angefochtene Bescheid keine materielle Ausgleichspflicht festsetzt, sondern nur eine immaterielle Maßnahme der „Beratung“. Auch bei der hier festgesetzten schriftlichen Beratung nach § 106 Abs. 1a i.V.m. Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V [in der hier vom 01.01.2008 bis 31.12.2016 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl I 378); im Folgenden a.F.; zur Maßgeblichkeit des im Prüfzeitraums geltenden Rechts BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R -, in juris, Rn. 30] handelt es sich nach der gesetzlichen Konzeption um eine Sanktion im Falle der Überschreitung des Richtgrößenvolumens. Sie soll die künftige Änderung des Verordnungsverhaltens bewirken. Der damit verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit begründet eine Beschwer der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2013 - B 6 KA 40/12 R -, Rn. 10 f., in juris). |
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| | Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 12.03.2015, der eine Richtgrößenprüfung abschließt, zu Unrecht zurückgewiesen. Denn der Prüfbescheid ist rechtswidrig, weil er im Hinblick auf das geprüfte Richtgrößenvolumen für das Jahr 2011 der Klägerin nicht innerhalb der 2-jährigen Ausschlussfrist des § 106 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 SGB V a.F. zugegangen ist. |
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| | Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 106 Abs. 5a SGB V a.F. Danach werden Beratungen nach § 106 Abs. 1a Satz 1 SGB V a.F. bei Überschreitung der Richtgrößenvolumen nach § 84 Abs. 6 und 8 SGB V durchgeführt, wenn das Verordnungsvolumen eines Arztes in einem Kalenderjahr das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 vom Hundert übersteigt und auf Grund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorab-Prüfung). Bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 vom Hundert hat der Vertragsarzt nach Feststellung durch die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenden Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist (§ 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V a.F.). |
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| | Der Senat kann offen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Beratung materiell-rechtlich vorliegen. Jedenfalls greift im vorliegenden Fall die Ausschlussfrist des § 106 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 SGB V a.F. Hiernach muss die Festsetzung eines den Krankenkassen zu erstattenden Mehraufwands nach Absatz 5a innerhalb von zwei Jahren nach Ende des geprüften Verordnungszeitraums erfolgen. |
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| | Geprüfter Verordnungszeitraum ist hier das Kalenderjahr 2011. Die Frist beginnt nach Ende des geprüften Verordnungsjahres, hier am 01.01.2012 (BSG, Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R -, in juris). Für die Wahrung der Frist kommt es regelmäßig auf den Zugang der ersten behördlichen Entscheidung, mithin den Bescheid der Prüfungsstelle an (BSG, Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R -, Rn. 25, in juris). Die streitgegenständliche Beratung wurde hier erstmals mit Prüfbescheid vom 12.03.2015 und damit offensichtlich nach Ablauf der Frist (gem. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch am 31.12.2013) festgesetzt. Tatbestände, die ausnahmsweise die Frist verlängern könnten (u.a. Hemmungstatbestände) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Auch Vertrauensschutz ausschließende Tatbestände des § 45 Abs. 2 und 4 Satz 1 SGB X sind nicht ersichtlich. |
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| | Bei einer Beratung handelt es sich – wie bereits oben ausgeführt – um eine Sanktion im Falle der Überschreitung des Richtgrößenvolumens, sozusagen um ein Minus zum Regress. Je nachdem, wie stark das Verordnungsvolumen eines Arztes in einem Kalenderjahr das Richtgrößenvolumen unbegründet übersteigt, kommt entweder eine Beratung (- bei mehr als 15 vom Hundert -) oder ein Regress (- bei mehr als 25 vom Hundert -) als Sanktion in Betracht. |
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| | Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, kommt den Richtgrößen nach der Intention des Gesetzgebers aufgrund des Wortlauts des § 84 Abs. 6 Satz 3 SGB V (in der vom 01.01.2008 bis 31.12.2016 geltenden Fassung) eine Steuerungsfunktion zu. Danach leiten die Richtgrößen den Vertragsarzt bei seinen Entscheidungen über die Verordnung von Leistungen nach § 31 SGB V nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Steuerungsfunktion wird über die Wirtschaftlichkeitsprüfungen abgesichert. Mit der Übertragung der Verantwortung für die Information und Beratung der Vertragsärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der von ihnen verordneten Leistungen auf die Prüfgremien verband der Gesetzgeber die Vorstellung, erhebliche Wirtschaftlichkeitspotentiale zu aktivieren und die Versorgungsqualität zu verbessern. Wie jede Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung zielt auch die Beratung nach § 106 Abs. 1a i.V.m Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V a.F. letztlich auf eine Verhaltensänderung. Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme steht im Ermessen der Prüfgremien, soweit die Partner der Gesamtverträge keine Bestimmungen in den Prüfungsvereinbarungen treffen. Dem Sinn und Zweck der Maßnahme dürfte am ehesten ein persönliches Beratungsgespräch gerecht werden. Unabhängig von der Art ihrer Ausgestaltung erfolgt mit der Festsetzung einer Beratung jedenfalls eine Beurteilung des Verordnungsverhaltens des Vertragsarztes. Die Prüfgremien treffen die Feststellung, dass eine Überschreitung der Richtgrößen nicht durch Praxisbesonderheiten begründet, das Verordnungsverhalten des Vertragsarztes mithin unwirtschaftlich war. Der Vertragsarzt muss sich der Maßnahme der „Beratung“ unterziehen, auch wenn diese unter Umständen nur in der Kenntnisnahme des Festsetzungsbescheides besteht. Für die Zeit ab dem 01.01.2012 kommt hinzu, dass nach der Einfügung von § 106 Abs. 5e SGB V durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 (BGBl I 2983) die Festsetzung einer Beratung für einen vorhergehenden Prüfzeitraum Voraussetzung für die Festsetzung eines Regresses ist. Schließlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Beratung als Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung für die rechtlichen Voraussetzungen in anderen Verfahren, etwa in einem Disziplinarverfahren oder auch einem Zulassungsentziehungsverfahren, eine Rolle spielen kann (BSG, Urteil vom 05.06.2013 - B 6 KA 40/12 R -, Rn. 10 f., in juris). |
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| | In ständiger Rechtsprechung hat das BSG darauf hingewiesen, dass für vertragsärztliche Prüf- und Regressverfahren generell eine vierjährige Ausschlussfrist besteht. Dabei stellt das BSG darauf ab, dass das Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren binnen vier Jahren mit einer Bekanntgabe der Entscheidung zumindest des Prüfungsausschusses abzuschließen ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R -, Rn. 62; BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R -, Rn. 12, alle in juris). Für die Sonderregelung des § 106 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 SGB V a.F. betreffend Verordnungsregresse wegen Überschreitung von Richtgrößenvolumina, welche die Ausschlussfrist auf zwei Jahre verkürzt, kann nichts Anderes gelten. Auch insoweit ist das Prüfungsverfahren innerhalb der Frist – unabhängig vom Ergebnis – abzuschließen. Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung ermöglichen würde, die verkürzte Ausschlussfrist nur bei der Festsetzung eines Regresses anzuwenden, wäre dies weder mit den grundsätzlichen Überlegungen zur Notwendigkeit einer Ausschlussfrist, noch mit dem Sinn und Zweck der verkürzten Ausschlussfrist vereinbar. |
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| | Die grundsätzliche Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Prüfverfahrens ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit gem. Art. 20 Abs. 3 GG (BSG, Urteil vom 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91 -, Rn. 23, in juris). Dabei kann zur Sicherstellung des Anspruchs des Vertragsarztes auf Rechtssicherheit nicht nach dem Ergebnis des Prüfverfahrens unterschieden werden. Das BSG hat demnach auch überzeugend regelmäßig auf den Abschluss des Verfahrens abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R -, Rn. 27; BSG, Urteil vom 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R -, Rn. 62, in juris) und nicht auf das Ergebnis der Prüfung. |
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| | Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der verkürzten Ausschlussfrist des § 106 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 SGB V. Die Begründung des BSG zur Erforderlichkeit einer vierjährigen Ausschlussfrist bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist vollständig auf die gesetzlich normierte zweijährige Ausschlussfrist übertragbar. Danach muss der das Prüfverfahren abschließende Bescheid der Wirtschaftlichkeitsprüfung innerhalb von vier Jahren nach Festsetzung des von der Kürzungsmaßnahme betroffenen Honorars (bei Honorarkürzungen) bzw. des geprüften Zeitraums (bei Verordnungsregressen) erlassen werden, weil es für den Vertragsarzt unzumutbar ist, über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zu wissen, ob sein Behandlungs- bzw. Verordnungsverhalten Gegenstand von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist (BSG, Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R -, Rn. 26, in juris). Wenn es sich bei einer als Ergebnis des Prüfverfahrens festgesetzten Beratung um eine dem Regress vergleichbare – wenn auch weniger einschneidende – Sanktion handelt, muss sich der Gedanke der Rechtssicherheit hinsichtlich des Wissens, ob das Verordnungsverhalten Gegenstand von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist, einheitlich auswirken. Die Anwendung von unterschiedlichen Ausschlussfristen abhängig vom Ergebnis des Prüfverfahrens und letztlich abhängig vom im Prüfverfahren festgestellten Maß des Überschreitens des Richtgrößenvolumens wäre mit dem Gebot der Rechtsicherheit aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar. |
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| | Die vom SG und dem Senat vorgenommene Auslegung steht mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG im Einklang. Dieses hat insbesondere darauf hingewiesen, dass § 106 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 SGB V nur die Richtgrößenprüfung betreffe und insoweit eine kürzere, zweijährige Frist normiere (BSG, Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R -, Rn. 29, in juris). Auch insoweit differenziert das BSG nicht nach dem Ergebnis der Richtgrößenprüfung. |
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| | Die Auslegung ergibt sich zudem eindeutig aus den Gesetzesmaterialien zur Einfügung der zweijährigen Ausschlussfrist, wonach Zeiträume von mehr als zwei Jahren zwischen dem geprüften Verordnungszeitraum und dem Abschluss der Prüfung für die Betroffenen unzumutbar seien. Durch die Neuregelung würden die Prüfgremien zu einer zeitnahen Prüfung verpflichtet. Hierdurch würde die Transparenz und Signalwirkung der Prüfungen verbessert (BT-Drs. 16/3100 S. 136). Die Gesetzesbegründung stellt demnach auch auf den Abschluss der Prüfung ab und nicht auf einen Regress als Ergebnis der Prüfung. |
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| | Im Ergebnis steht demnach der Festsetzung der Beratung mit Bescheid der Prüfungsstelle vom 12.03.2015 die Ausschlussfrist des § 106 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 SGB V a.F. entgegen. Dies hätte der Beklagte mittels Aufhebung des Bescheides im Widerspruchsverfahren berücksichtigen müssen. |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ist der Streitwert von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder das Verfahren sich anderweitig erledigt. Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist auf das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht 2,5 Millionen EUR übersteigen (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen. Dies ist hier der Fall. Da Gegenstand des Verfahrens die Festsetzung einer Beratung und nicht eines konkret bezifferten Regresses ist, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Abweichung zwischen Klägerin und Beklagtem betreffend des individuellen Richtgrößenvolumen 2011 an. Der Senat sieht aber auch entgegen der Ansicht des Beklagten, der sich auf den Beschluss des BayLSG vom 07.09.1998 - L 12 B 350/97 KA -, in juris) beruft, keine Veranlassung, den Streitwert nur auf ein Viertel des Regelstreitwerts festzusetzen. |
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