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| | Der Antrag der Antragsteller, die Kurtaxesatzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2019 für unwirksam zu erklären, soweit die Erhebung der Kurtaxe auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt wird, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). |
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| | Der Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| | 2. Die Antragsteller besitzen auch die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass der Antragsteller durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; vgl. auch Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, S. 259). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht dabei den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; eine weitergehende Antragsbefugnis besteht nicht (vgl. auch BT-Drs. 13/1433 S. 9 und 13/3993 S. 10). |
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| | Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 - juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3). Das bedeutet, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden muss; die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <212 f.>). |
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| | Das gilt allerdings nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184>; Beschluss vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.). Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 <315 f.>), im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43.83 - BVerwGE 72, 226 <229 f.>; Beschlüsse vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 und vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 - juris Rn. 5). |
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| | Soweit sich die Antragsteller gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 KTS wenden, wonach § 2 Abs. 3 Satz 1 KTS über die Kurtaxepflichtigkeit auch für die Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet entsprechend gilt, sind die Antragsteller nicht Adressaten der Regelung, da sie nicht kurtaxepflichtig nach § 2 Abs. 1 KTS sind. Zu den Kurtaxepflichtigen zählen nur die Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 KTS geboten ist. Einem Antragsteller fehlt aber grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsurteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75, Senatsbeschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf Thüringisches OVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 6 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 - juris Rn. 13). |
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| | Die Antragsbefugnis der Antragsteller ist jedoch gegeben, soweit sie § 7 KTS angreifen, der ihnen in Absatz 1 Satz 1 auferlegt, bei ihnen verweilende ortsfremde Personen anzumelden und nach Abreise abzumelden und dabei für die Erhebung der Kurtaxe die in § 7 Abs. 3 KTS dort näher bezeichneten Daten des Kurtaxepflichtigen zu melden bzw. nach Absatz 4 mitzuteilen sowie diese Daten gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 KTS in das von der Gemeinde für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem einzugeben und elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln. Dieser Meldepflicht unterfallen auch die Antragsteller zu 2. und 3., da sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin die von ihnen verwalteten Liegeplätze nach eigenen Vergaberegeln vermieten und somit die Meldung der an ihren Stegen verweilenden ortsfremden Personen selbst vorzunehmen haben. |
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| | Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zudem daraus, dass diese nach § 10 Abs. 1 KTS verpflichtet sind, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen und dieser gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe haften (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO mwN). Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG. Die Antragsteller haften gesamtschuldnerisch (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG iVm § 44 AO) und nicht nur subsidiär neben dem Kurtaxepflichtigen, was seinen Rechtfertigungsgrund darin findet, dass sie mit den kurtaxepflichtigen Personen unmittelbare wirtschaftliche Beziehungen unterhalten, aus dem der Kurtaxe unterworfenen Sachverhalt Nutzen ziehen und daher ihrerseits am Kurbetrieb partizipieren können (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO; Senatsbeschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 - juris Rn. 8). |
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| | Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG iVm § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG iVm § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht, und deshalb können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO mwN; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2021 - 6 C 11131/20 - juris Rn. 18). Der Annahme einer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass der Haftungstatbestand an die Verpflichtung zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe anknüpft und damit für die Haftung ein Verstoß des Beherbergers gegen die ihm auferlegten Pflichten Voraussetzung (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO; OVG Schleswig, Urteil vom 25.08.1999 - 2 L 223/96 - NVwZ-RR 2000, 635; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.07.2005 - 4 K 4/03 - juris Rn. 41) und eine Haftung nicht gegeben ist, wenn der Kurgast die Zahlung der Abgabe gegenüber dem Vermieter verweigert, ohne dass dieser die Möglichkeit hat, die Pflicht zur Zahlung durchzusetzen, mithin die Möglichkeit zur Einziehung hatte. Auch wenn damit offen ist, ob tatsächlich eine Haftung besteht, ändert dies nichts daran, dass die Antragsteller jedenfalls potentiell von der Regelung über den Maßstab und den Satz der Kurtaxe in § 4 Abs. 1 KTS rechtlich betroffen und folglich antragsbefugt sind. |
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| | 3. Die Antragstellerin zu 1. hat den Antrag fristgerecht am 25.10.2019, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung der Satzung am 28.03.2019, gestellt. Auch die Antragsteller zu 2. und 3. haben mit am 04.03.2020 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz noch innerhalb der Jahresfrist ihre Normenkontrollanträge gestellt. |
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| | 4. § 47 Abs. 3 VwGO steht der Überprüfung nicht entgegen, weil das Landesrecht keine ausschließliche landesverfassungsgerichtliche Zuständigkeit normiert hat. Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Senatsurteile vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 - juris Rn. 45 und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 104). |
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| | Der Normenkontrollantrag ist begründet, weil zur Unwirksamkeit führende Verstöße der angegriffenen Satzungsregelungen gegen höherrangiges Recht vorliegen. |
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| | 1. In formeller Hinsicht begegnet die Satzung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Die Kurtaxesatzung wurde ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.03.2019 beschlossen, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und in der für Satzungen vorgeschriebenen Form durch Veröffentlichung im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht (§ 4 Abs. 3 GemO, § 1 DVO GemO). |
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| | 2. Die angefochtenen Satzungsbestimmungen sind unwirksam, soweit die Erhebung der Kurtaxe in § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 9 KTS auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt wird. Im Einzelnen: |
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| | a) Bei einer Gesamtschau der Regelungen über die Erhebung einer Kurtaxe in § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 KTS knüpft die Antragsgegnerin für die die Kurtaxepflicht begründende Tatbestandsvoraussetzung des „Aufenthalts in der Gemeinde“ generell an die Übernachtungen im Gemeindegebiet an und bemisst die Höhe der Kurtaxe nach der Anzahl der Übernachtungen. Befreit von der Kurtaxepflicht hingegen sind die sogenannten Tagesgäste, die sich höchstens für die Dauer eines Tages im Gemeindegebiet aufhalten und dort keine Unterkunft nehmen (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS). Diese Vorgaben betreffen neben den Übernachtungsgästen in Hotels, Pensionen und auf den Campingplätzen auch die Übernachtungsgäste auf Booten in den Hafenanlagen, wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 2 KTS ergibt. Zusätzlich erhebt die Antragsgegnerin von den Inhabern eines Bootsliegeplatzes eine pauschale Jahreskurtaxe (§ 2 Abs. 3 Satz 2 iVm § 4 KTS). |
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| | Die Antragsgegnerin ist allerdings nicht befugt, den Tatbestand der Kurtaxepflichtigkeit auf Personen zu erstrecken, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben und die mit dem Betreiber einer Hafenanlage einen, unabhängig von der Länge des Aufenthalts, befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet abgeschlossen haben (§ 2 Abs. 3 KTS), soweit Anknüpfungspunkt die Übernachtungsmöglichkeit auf einem Boot auf einem solchen Liegeplatz ist. Die Antragsgegnerin befragt nach eigenen Angaben für den Vollzug der Kurtaxesatzung die gemeldeten Bootslieger nach dem Vorhandensein einer solchen Möglichkeit und veranlagt nach ihrer Verwaltungspraxis nur Liegeplatzinhaber, deren Boote eine Übernachtungsmöglichkeit aufweisen. |
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| | Die Antragsgegnerin ist auch nicht befugt, die Kurtaxepflicht auf die sonstigen Übernachtungsgäste auf den Booten in der streitgegenständlichen Hafenanlage zu erstrecken. Nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zieht die Antragsgegnerin Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und sonstige Bootsgäste im Falle einer Übernachtung auf dem Boot auf Grundlage der allgemeinen Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1, § 3 bzw. § 4 Abs. 5 KTS je Aufenthaltstag zur Kurtaxe heran. |
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| | Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Kurtaxe ist § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG, wonach die Kurtaxe von allen Personen erhoben wird, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz verpflichtet sind, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie haften insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe. |
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| | Der Senat hält die Auffassung aus dem Senatsurteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 - aufrecht, wonach der Privathafen der Antragstellerin zu 1. Teil des Bodensees ist, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Antragsgegnerin liegt und daher nicht ihrem Satzungsrecht unterworfen ist. Dieser wird durch die Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) begrenzt. Der Bodensee gehört nicht zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, auch nicht mit seinen Wasserflächen im Hafen. |
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| | Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und Schweiz verlaufen: Nach der Theorie von der Realteilung haben diese Anrainerstaaten je ihren genau bestimmten Anteil am Bodensee samt dem Luftraum darüber und dem Seegrund darunter, demgegenüber ist der Bodensee (Obersee) nach der eingeschränkten Kondominiumstheorie ungeteiltes gemeinsames Eigentum der drei Anrainerstaaten, wobei jedoch nicht das ganze Gewässerbett Kondominium ist, sondern der Uferstreifen ausgeschieden und der ausschließlichen Hoheit des Anliegerstaats unterworfen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 - juris Rn. 38; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 25). Auch wenn in beiden Fällen der hier betroffene Teil des Bodensees (Obersee) zum Gebiet des Landes Baden- Württemberg gehört, folgt daraus nicht die Zugehörigkeit zum Gebiet einer Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995, aaO; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO). |
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| | Die Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Gemeindegebiet fällt nicht nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder Überlegungen, sondern nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Die Abgrenzung zwischen dem Bodensee und dem Gemeindegebiet der angrenzenden Gemeinden ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Es ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeindegebiete an der jeweiligen Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) enden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1995, aaO; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 25 mwN). Dass im Bereich des ehemaligen Baggersees, in dem sich die streitgegenständlichen Bootsstege der Antragsteller befinden, unter Geltung des § 7 WG eine Uferlinie festgesetzt worden wäre, die ausnahmsweise anstelle der natürlichen Uferlinie (vgl. § 7 Abs. 2 WG) für die Abgrenzung der Ufergrundstücke vom Bodensee maßgeblich wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 28 mit ausführlicher Begründung). Eine Veränderung der Uferlinie hat die zuständige Wasserbehörde auch aktuell nicht für erforderlich gehalten, so dass die Antragsgegnerin ihren diesbezüglichen Antrag im laufenden Verfahren zurückgenommen hat. |
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| | Da sich die Bootsliegeplätze danach außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden, kann für die Kurtaxepflicht, d.h. hier für die die Kurtaxepflicht begründende Tatbestandsvoraussetzung des „Aufenthalts in der Gemeinde“, nicht auf die Übernachtungen auf den Booten abgestellt werden. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die im Hafen liegenden Boote über den Anleger bzw. Steg und eventuell ein Stromkabel mit dem Land und damit mit dem Satzungsgebiet der Antragsgegnerin verbunden sind. Auch bei einer wertenden Betrachtung knüpft die von der Antragsgegnerin geregelte Kurtaxepflicht im Kern an die Übernachtung auf dem Boot und damit an den Liegeplatz im See an. |
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| | Davon ausgehend ist die Regelung in § 4 Abs. 5 KTS, wonach Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder von Inhabern von Bootsliegeplätzen in einer Hafenanlage nach Maßgabe der §§ 2, 3 Abs. 1 kurtaxepflichtig sind, unwirksam. Gleiches gilt für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 KTS normierte Verpflichtung für den Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen, bei ihm verweilende ortsfremde Personen anzumelden und nach Abreise abzumelden und in diesem Zusammenhang bestimmte Daten zu erheben. Diesen Regelungen lässt sich bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung entnehmen, dass für Übernachtungen auf den Booten im Hafen je Person und Aufenthaltstag eine Kurtaxe nach § 3 Abs. 1 KTS erhoben wird und die Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen für die übernachtenden Personen meldepflichtig sind. Ebenfalls unwirksam sind die Regelungen in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 KTS, soweit darin Regelungen zur Ablösung der Kurtaxe durch den Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen getroffen werden. Denn aus der Formulierung zur Ermittlung der Ablösesumme in § 9 Abs. 2 KTS ergibt sich, dass bei der Berechnung des vom Betreiber einer Hafenanlage zu zahlenden Ablösebetrags nicht nur die pauschale Jahreskurtaxe der Inhaber von Bootsliegeplätzen berücksichtigt wird, sondern darüber hinaus auch auf die Übernachtungen auf den Booten im Hafen je Person und Aufenthaltstag abgestellt wird. |
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| | b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Antragsgegnerin allerdings befugt, die Inhaber von Bootsliegeplätzen - unabhängig davon, ob sich das jeweilige Boot überhaupt für Übernachtungen eignet, und unabhängig davon, ob der Inhaber dort tatsächlich übernachtet - zu einer pauschalen Jahreskurtaxe heranzuziehen, wie sie in § 2 Abs. 3 KTS vorgesehen ist. |
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| | Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG wird die Kurtaxe - wie dargelegt - von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten ist. Dieser Regelung entspricht § 2 Abs. 1 KTS. |
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| | Nach § 43 Abs. 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremden-verkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. |
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| | Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durch-führung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54). |
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| | Kurtaxepflichtig ist danach - wie dargelegt -, wer sich in der Gemeinde aufhält und wem die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Die Eigenart der Erhebung einer Kurtaxe besteht darin, dass damit ein Sondervorteil abgegolten wird, der ortsfremden Personen dadurch geboten wird, dass sie die Möglichkeit haben, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen zu nutzen und die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen. Der Abgabetatbestand knüpft damit ausschließlich am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.1992 - 14 S 249/90 - juris Rn. 25), weil die Inhaber von Bootsliegeplätzen die in § 2 Abs. 1 KTS iVm § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Denn sie halten sich in der Hafenanlage, also im Gebiet der Antragsgegnerin, auf. Sie sind zumindest in der weit überwiegenden Anzahl ortsfremd und sie haben die Möglichkeit, die Kureinrichtungen zu nutzen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.09.1990 - 14 L 259/89 - juris Rn. 40). |
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| | Dabei ist nicht entscheidend, dass das jeweilige Boot über Steganlagen der Antragsteller mit dem Gemeindegebiet verbunden ist, sondern die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage werden als qualifizierte Tagestouristen veranlagt. Dem liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass den Inhabern eines Bootsliegeplatzes, die sich im Regelfall über das Jahr gesehen geraume Zeit auf ihrem Boot bzw. in der Hafenanlage aufhalten, die Möglichkeit eröffnet ist, die Kureinrichtungen der Antragsgegnerin zu nutzen und an den entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen. Zwar suchen Inhaber von Bootsliegeplätzen das Gebiet der Antragsgegnerin oft nur auf, um mit dem Boot hinauszufahren. Es gibt aber für diese Personen ausreichend Anlass, daneben auch die Kureinrichtungen zu nutzen. Dieser Anlass ist zum Beispiel bei schlechtem Wetter, vor der Abfahrt, nach der Ankunft oder während eines Ruhetags gegeben. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Nutzung oder Teilnahme und auch nicht auf die nicht überprüfbare innere Absicht der ortsfremden Liegeplatzinhaber an, von der Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme Gebrauch zu machen. Entscheidend ist allein die objektiv bestehende Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 127). |
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| | Die so auszulegende Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 KTS verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem, wer seine Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet hat und einen Liegeplatz in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet anmietet und nutzt, nicht wie ein sonstiger Tagesgast gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist. |
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| | Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Danach ist der Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung im Rahmen seines Ermessens nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist bei festgestellter ungleicher Betroffenheit nur zu fragen, ob für die Differenzierung oder Nichtdifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber die jeweils zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Eine willkürliche Satzungsgestaltung kann ihm nur vorgeworfen werden, wenn sich kein sachlicher, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden lässt. Das satzungsgeberische Ermessen verbietet den Gerichten die Prüfung, ob der vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste Maßstab gewählt worden ist. Dabei kann das Entscheidungsermessen des Satzungsgebers zusätzlich insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 142; Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 19). |
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| | Davon ausgehend ist die Unterscheidung zwischen „normalen“ Tagestouristen, die nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS von der Kurtaxe befreit sind, und qualifizierten Tagestouristen, das heißt den Inhabern eines Bootsliegeplatzes im Hafen der Antragstellerin zu 1., die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 KTS eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten haben, sachlich gerechtfertigt. |
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| | Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin hat diese aus Praktikabilitätsgründen für „normale“ Tagesgäste in § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen, die durch praktische Vollzugsschwierigkeiten bei der Erfassung dieser Tagestouristen begründet wird. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist die in § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehene Kurtaxepflichtigkeit einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste von der Kurtaxepflicht ausgenommen werden können (allgemeine Meinung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 38). |
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| | Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, wonach es mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass die Antragsgegnerin auch von denjenigen Tagesgästen keine Kurtaxe erhebt, die ermittelt werden könnten, weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1992 - 14 S 802/90 - juris Rn. 30; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.08.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2019 - 1 K 147/16 - juris Rn. 43 und vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2011 - 9 LA 122/10 - juris Rn. 4). Denn diese Tagestouristen sind nicht berechtigt, zumindest bestimmte Kureinrichtungen ohne besonderes Entgelt zu benutzen. So ist insbesondere für die Nutzung des Strandbads eine Eintrittskarte zu erwerben. Von der Antragsgegnerin kann auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand keine lückenlose Kontrolle und Veranlagung dieser Tagesgäste verlangt werden. Dabei ist auch einzustellen, dass die Mehrzahl der Tagesgäste, die im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin verweilen und dort nicht abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen wie etwa den Kurpark, den Seegarten, die Uferpromenade oder den Bodan-Platz aufsuchen, ohnehin mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erfassbar sind. Die Situation einer Gemeinde am Bodensee - wie hier der Antragsgegnerin - unterscheidet sich auch grundlegend von einem Strandbad an der Nord- bzw. Ostsee, wo etwa aufgrund der örtlichen Gegebenheiten häufig ohne größeren Verwaltungsaufwand eine Strandkurabgabe von Tagesgästen erhoben werden kann. |
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| | Die Befreiung der „normalen“ Tagesgäste von der Kurtaxepflicht ist darüber hinaus auch deshalb gerechtfertigt, weil ihnen - bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - im Vergleich zu den Personen, die sich in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde länger aufhalten, d.h. den Übernachtungsgästen, geringere Vorteile geboten werden. Da die durch die Kur- und Erholungseinrichtungen und Veranstaltungen gebotenen Vorteile nicht exakt messbar sind, kommt als Verteilungsmaßstab für die Aufwendungen der Gemeinde nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht. Die Nutzungsvorteile werden umso höher zu bewerten sein, je länger eine Person sich in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde aufhält, sodass es naheliegt, als Bemessungsgrundlage auf die Dauer des Aufenthalts (bemessen nach Tagen, Wochen oder Monaten) in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde zurückzugreifen. Schließlich darf eingestellt werden, dass den Tagesgästen im Hinblick auf die Befreiung von der Kurtaxe auch die mit der Kurkarte verbundenen Vergünstigungen nicht gewährt werden müssen und dementsprechend auch der in diesem Zusammenhang entstehende Verwaltungs- und Organisationsaufwand entfällt. Auch vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, die Tagesgäste von der Kurtaxepflicht auszunehmen. |
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| | Demgegenüber kann der Personenkreis, der einen Bootsliegeplatz in einer Hafenanlage gemietet hat und für den daher die Vermutung besteht, dass er sich regelmäßig auf dem Gemeindegebiet, nämlich den an Land befindlichen Hafenanlagen der Antragsteller, die sich unzweifelhaft im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin befinden, aufhält, wie sonstige zu veranlagende Kurgäste ohne verwaltungspraktische Probleme erfasst werden, da er einen Mietvertrag mit einem der Antragsteller über einen Bootsliegeplatz abgeschlossen hat. Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen ist dabei unproblematisch die Antragstellerin zu 1., dies sind jedoch auch die Antragsteller zu 2. und 3. Entscheidend dafür ist, wie der Vergleich mit Beherbergern und Betreibern von Campingplätzen zeigt, dass mit den dort verweilenden ortsfremden Personen ein Vertragsverhältnis besteht, das einen die Kurtaxepflicht auslösenden Tatbestand erfüllt. Ein solches Verhältnis wird durch den Abschluss eines Mietvertrags über einen Bootsliegeplatz begründet. Da die Antragsteller zu 2. und 3. ihre Stege selbst verwalten und die sich dort befindlichen Liegeplätzen nach eigenen Kriterien vermieten, sind sie ebenfalls als Betreiber einer Hafenanlage iSd § 43 Abs. 3 Nr. 2 KTS anzusehen. Aufgrund der dargestellten Erfassungsmöglichkeit besteht ein entscheidender Unterschied zu dem sonstigen Tagesgast, bei dem eine entsprechende Erfassungsmöglichkeit nicht bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand besteht. |
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| | Darüber hinaus unterscheiden sich die Inhaber eines Bootsliegeplatzes von den „normalen“ Tagestouristen auch dadurch, dass dieser Gruppe bei typisierender Betrachtungsweise im Regelfall höhere Nutzungsvorteile geboten werden. Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Inhaber eines Bootsliegeplatzes ihre Boote während der Saison bzw. in der Urlaubszeit häufig nutzen und dieser Gruppe der qualifizierten Tagestouristen auch in entsprechend höherem zeitlichem Umfang die Möglichkeit eröffnet ist, neben den Ausfahrten mit ihren Booten auch die Kureinrichtungen und die entsprechenden Veranstaltungen zu nutzen. Das Innehaben eines Bootsliegeplatzes führt danach mit anderen Worten zu einem besonderen Näheverhältnis zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und damit verbunden im Vergleich zu sonstigen Tagesgästen zu häufigeren Gelegenheiten, die Kur- und Erholungseinrichtungen sowie die Veranstaltungen der Antragsgegnerin zu nutzen. |
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| | Eine Ungleichbehandlung liegt schließlich auch nicht darin, dass die Hafenanlage der Antragsteller näher an der Gemeindegrenze zu dem Nachbarort Langenargen liegt, was nach Auffassung der Antragsteller dazu führe, dass die Liegeplatzinhaber nicht die Einrichtungen und Veranstaltungen der Antragsgegnerin, sondern die des nähergelegenen Langenargen nutzten. |
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| | Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das gesamte anerkannte Stadtgebiet hinsichtlich der Kurtaxe als einheitliches Erhebungsgebiet behandelt. § 43 Abs. 1, Abs. 2 KAG enthält insoweit kein Differenzierungsgebot. Auch der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, für die Erhebung der Kurtaxe nach der Lage der jeweiligen Unterkunft im Gemeindegebiet zu differenzieren, sofern dieses - wie die Antragsgegnerin - insgesamt einen Kurort, Erholungsort oder eine Fremdenverkehrsgemeinde iSv § 43 Abs. 1 KAG darstellt. Die Antragsgegnerin ist seit 1974 ein staatlich anerkannter Erholungsort und erfüllt damit diese Voraussetzung. Dem Satzungsgeber steht gerade im Abgabenrecht eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Eine von ihm getroffene Regelung ist nicht zu beanstanden, solange sich dafür ein sachlich einleuchtender Grund finden lässt und nicht willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 27.09.2000 - 11 CN 1/00 - mwN). |
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| | Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Hafenanlage aufgrund ihrer Lage so abgeschottet ist, dass sie ausschließlich von Bootsbesitzern und Wassersporttreibenden besucht wird, für die eine Inanspruchnahme der sich sonst bietenden Möglichkeiten im Gemeindegebiet von vornherein nicht in Betracht kommt. Immerhin wirbt die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer Internetpräsenz unter der Rubrik „Urlaub am Bodensee“ dafür, dass sich „das Kressbronner Hinterland bestens erkunden“ lasse. Das Zentrum von Kressbronn ist mit dem PKW in etwa sieben Minuten, mit dem Fahrrad in etwa 13 Minuten und zu Fuß in etwa 45 Minuten erreichbar (vgl. jeweils Angaben über Google). Eine Anbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr besteht weder nach Langenargen noch nach Kressbronn. Die bloße Entfernung und die Tatsache, dass Langenargen etwas näher zu dem Hafen der Antragstellerin zu 1. gelegen ist, lassen diese Möglichkeit nicht entfallen. Besteht danach eine zumutbare Erreichbarkeit der Kureinrichtungen der Antragsgegnerin, verbleibt kein Grund, warum die in der Marina sich aufhaltenden Inhaber von Bootsliegeplätzen nicht kurtaxepflichtig sein sollten. |
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| | c) Die angegriffenen Regelungen über die Erhebung einer Kurtaxe von den Inhabern eines Bootsliegeplatzes nach § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 KTS und die daraus resultierenden Meldepflichten für die Betreiber einer Hafenanlage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KTS sind - unabhängig von den bisherigen Ausführungen - aber auch deshalb unwirksam, weil die Satzung die Kollision dieser neu eingeführten Kurtaxepflicht mit den bestehenden Kurtaxetatbeständen nicht hinreichend bestimmt regelt und damit den Mindestinhalt einer Kurtaxesatzung verfehlt. |
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| | Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KTS wird von kurtaxenpflichtigen Einwohnern (§ 2 Abs. 2) sowie von dauerhaften Inhabern von Campingstellplätzen und Bootsliegeplätzen in einer Hafenanlage anstelle der Kurtaxe nach § 3 Abs. 1, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben. Nach § 4 Abs. 3 KTS beträgt die pauschale Jahreskurtaxe für Inhaber von Campingstellplätzen und Bootsliegeplätzen in einer Hafenanlage je Person 20,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 25 Tagen, gehalten werden. |
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| | Nicht vollständig geregelt ist allerdings der Fall, dass einzelne eine Jahreskurtaxe auslösende Tatbestände nebeneinander vorliegen, insbesondere aufgrund der Anmietung eines Bootsliegeplatzes und dem Innehaben einer Zweitwohnung. Diesbezüglich bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 KTS nur, dass pro Person maximal eine pauschale Jahreskurtaxe anfällt. Welche der in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 KTS geregelten pauschalen Jahreskurtaxen (Absatz 2 - 50,00 Euro für Inhaber einer Zweitwohnung; Absatz 3 - 20,00 Euro für Inhaber eines Bootsliegeplatzes) erhoben werden soll, ist jedoch nicht geregelt. Es dürfte zwar naheliegen, dass der Satzungsgeber die höhere pauschale Jahreskurtaxe für Zweitwohnungen erheben will, wenn die Person gleichzeitig Inhaber eines Campingstellplatzes oder eines Bootsliegeplatzes ist; aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf es aber insoweit einer Klarstellung. |
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| | Zu Recht berufen sich die Antragsteller darüber hinaus darauf, dass es an einer Kollisionsregelung für den Fall einer Konkurrenz zwischen der allgemeinen Kurtaxepflichtigkeit nach § 3 KTS, wonach die Kurtaxe nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen wird, und der Kurtaxepflichtigkeit nach § 4 KTS, wonach eine pauschale Kurtaxe von Inhabern von Campingstellplätzen und Bootsliegeplätzen sowie von Inhabern von Zweitwohnungen erhoben wird, fehlt. Die Satzung regelt nicht den (wohl nicht so seltenen) Fall, dass der Inhaber eines Bootsliegeplatzes nicht auf seinem Boot übernachtet, sondern sich eine Unterkunft beispielsweise in einem Hotel oder in einer Pension im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin sucht und deshalb auch insoweit der allgemeinen Kurtaxepflicht nach § 3 KTS unterliegt. |
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| | Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang, aus § 4 Abs. 1 KTS ergebe sich für diesen Fall, dass der Inhaber eines Bootsliegeplatzes ausschließlich zur pauschalen Jahreskurtaxe herangezogen werde. Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 KTS sprechen dafür, dass von Inhabern eines Bootsliegeplatzes zur Abgeltung des daraus resultierenden Vorteils die Höhe der Kurtaxe nicht nach Tagen mit dem entsprechenden Tagessatz nach § 3 Abs. 1 KTS erhoben wird, sondern unabhängig von Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthalts der Pauschalbetrag nach § 4 Abs. 3 KTS anfällt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 KTS regelt aber neben der Höhe der Kurtaxe nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit das Verhältnis zu der allgemeinen Kurtaxepflicht, die an die einzelne Übernachtung anknüpft. |
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| | Unerheblich ist auch der Vortrag des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, tatsächlich werde neben der pauschalen Jahreskurtaxe von diesem Personenkreis im Falle einer Übernachtung in einem Hotel oder einer Pension keine weitere Kurtaxe erhoben. Es genügt nicht, dass die doppelte Inanspruchnahme einer kurtaxepflichtigen Person und damit eine doppelte Abgeltung des gleichen Vorteils durch eine etwaige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ausgeschlossen wird; für die Normunterworfenen - seien es die Kurtaxepflichtigen, seien es die meldepflichtigen Betriebe im Sinne von § 7 KTS - muss sich vielmehr aus dem Satzungstext mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass eine „Doppelzahlung“ durch den Kurtaxepflichtigen ausgeschlossen ist. |
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| | Schließlich ist nicht bestimmt, was zu gelten hat, wenn der Bootsliegeplatz weniger als 25 Tage angemietet wird. |
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| | 3. Die dargestellte Unwirksamkeit der Regelungen über die Erhebung einer Kurtaxe von den Inhabern eines Bootsliegeplatzes führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Kurtaxesatzung. Dementsprechend haben die Antragsteller die Kurtaxesatzung im Übrigen auch nicht angefochten. Einzelne Rechtsfehler einer Satzung haben nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 121, Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60). |
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| | Danach ist hier von einer wirksamen Restregelung auszugehen. Die Inhaber eines Bootsliegeplatzes können aus dem von § 2 KTS erfassten Kreis der kurtaxepflichtigen Personen hinweggedacht werden, ohne dass dieser Kreis hierdurch zu unbestimmt wird. Die Satzungsregelung bleibt weiterhin sinnvoll. Sie umfasst in ihrem Restbestand den bisherigen Kreis der Kurtaxepflichtigen, von dem auf Grundlage von § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG im Geltungsbereich dieses Gesetztes die Kurtaxe erhoben wird und von der Antragsgegnerin auch bisher erhoben wurde. Darüber hinaus kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Antragsgegnerin die Satzung - wie schon bisher - auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen hätte. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 13. Juli 2021 |
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| | Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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