| |
|
| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ unter der Bedingung der erfolgreichen Teilnahme an einem von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang mit der Systematik und Zweckbestimmung des Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem Krankenpflegegesetz unvereinbar (unten II. 3.). Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erlass eines Defizitbescheides, der ihr die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme ermöglicht (unten III.), sowie auf Festlegung von Dauer und Inhalten eines entsprechenden Anpassungslehrgangs mit dem tenorierten Inhalt (unten IV.). |
|
| | 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der von der Klägerin erstinstanzlich als Hilfsantrag verfolgte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 und 2 KrPflAPrV absolviert. Den auf Verpflichtung des Beklagten zur unbedingten Erteilung der begehrten Erlaubnis gerichteten Klageantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, ohne dass die Klägerin insoweit die Zulassung der Berufung beantragt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) oder sich der zugelassenen Berufung des Beklagten innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO angeschlossen hätte (§ 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | 2. Maßgeblich für die seitens der Klägerin in der Sache begehrte Anerkennung ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikationen sind nach der Übergangsregelung des § 66a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PflBG auch weiterhin die Bestimmungen des § 2 KrPflG, da die Klägerin die in § 41 Abs. 1 PflBG geregelten Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt [unten III. 1. a)], sich der Beklagte für eine fortgesetzte Anwendung des § 2 KrPflG bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2024 entschieden hat und auch die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG nicht gestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 22). |
|
| | 3. Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ ist nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn die dort kumulativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubniserteilung unter der Bedingung eines späteren Erwerbs oder Nachweises der für die Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist mit der Systematik und Zweckbestimmung des behördlichen Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem KrPflG indes nicht vereinbar (Senatsurteil vom 17.06.2021, a.a.O., juris Rn. 23 ff.; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v. sowie die angegriffene Entscheidung, juris Rn. 64). Das auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer aufschiebend bedingten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ gerichtete Klagebegehren kann daher schon dem Grunde nach keinen Erfolg haben. Die Berufung des Beklagten hat insoweit daher Erfolg. |
|
| | Der im Berufungsverfahren alleine rechtshängig gewordene erstinstanzliche Hilfsantrag der Klägerin ist bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) indes (auch) als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zu verstehen, einen Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, zu erlassen (§ 20c Abs. 2 KrPflAPrV; sog. Defizitbescheid). Hierzu ist der Beklagte verpflichtet, wenn - wie hier - die im Ausland absolvierte Ausbildung des Antragstellers, die nicht dem Verfahren der automatischen Anerkennung unterliegt (vgl. unten III. 1.) und einem Referenzberuf nach dem Krankenpflegegesetz zugeordnet werden kann (unten III. 2.), wesentliche Unterschiede gegenüber der im Krankenpflegegesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen (unten III. 3.). |
|
| | 1. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG im Hinblick auf die Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG als erfüllt angesehen werden können, weil die Klägerin den Abschluss einer Ausbildung in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nicht durch Vorlage eines in der Anlage zum Krankenpflegegesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen hat. Denn die Klägerin verfügt nicht über einen der dort für die Republik Ungarn abschließend aufgezählten Ausbildungsnachweise als „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ oder als „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“; zudem wurden ihre Nachweise abgeschlossener Ausbildungen zur „általános ápoló és aszisztens“, zur „felnőtt szakápoló“ und zur „intenziv teräpiäs szakasszisztens" jeweils vor dem maßgeblichen Stichtag des 01.05.2004 ausgestellt. Auch eine Bescheinigung der zuständigen ungarischen Behörde oder Stelle, dass die von der Klägerin absolvierten Ausbildungen den Mindestanforderungen des Art. 31 i.V.m. Anhang V Nr. 5.2.1 der RL 2005/36/EG in der aktuellen Fassung entsprechen und den für die Republik Ungarn in der Anlage genannten Nachweisen gleichstehen, hat die Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht vorgelegt (§ 2 Abs. 4 Satz 4 KrPflG). Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PflBG (vgl. oben II. 2.) liegen daher nicht vor. Eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, hat die Klägerin schließlich ebenfalls nicht absolviert (§ 2 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 KrPflG); jedenfalls fehlt es insoweit an einer nach § 2 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 KrPflG erforderlichen Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates über das Ausbildungsniveau. |
|
| | b) Die Klägerin kann die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 KrPflG beanspruchen, da sie eine Bescheinigung der ungarischen Behörden, den Beruf der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt zu haben, nicht vorgelegt hat. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 5a Nr. 1, Abs. 5b oder Abs. 5c KrPflG sind nicht erfüllt, da die Klägerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Über einen Europäischen Berufsausweis im Sinne des § 2 Abs. 5b KrPflG verfügt sie ebenfalls nicht. |
|
| | 2. Die Klägerin, die keine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz abgeschlossen hat, kann die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG mithin nur unter den in § 25 Abs. 6 KrPflG bzw. in § 2 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG geregelten Voraussetzungen erfüllen. Zwar kommt die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung nach diesen Vorschriften nur in Betracht, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf solche Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind („Referenzberuf“) (Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 32 ff.; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2020 - 6 K 6925/18 -, juris Rn. 42; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 60 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes gegeben. Zwar könnte die seitens der Klägerin absolvierte ungarische Ausbildung als „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) dem deutschen Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin bei isolierter Betrachtung nicht zugeordnet werden (vgl. - auch zum Nachstehenden - Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 38 ff.). Bei der gebotenen Einbeziehung auch der Zusatzausbildung der Klägerin zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene („felnőtt szakápoló") bezieht sich die gestufte Gesamtausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, jedoch auf solche Tätigkeiten, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind. |
|
| | a) Maßgeblich für die Bestimmung, ob eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einem inländischen Referenzberuf zugeordnet werden kann, ist nicht (unmittelbar) der Vergleich des Ausbildungsumfangs bzw. einzelner Ausbildungsinhalte. Für die Zwecke der Richtlinie 2005/36/EG „ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf einen Vergleich der Tätigkeiten, zu denen die im Ausland erworbene Berufsqualifikation berechtigt, mit den vom inländischen Referenzberuf umfassten Tätigkeiten. |
|
| | Gefordert ist insoweit jedoch keine Vollidentität, sondern lediglich die „Vergleichbarkeit“ der mit der Ausübung des Berufs verbundenen Tätigkeiten. Dies folgt - über die Begriffsdefinition des Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG hinaus - in systematischer Hinsicht schon aus dem Umstand, dass Art. 14 Abs. 1 RL 2005/36/EG bzw. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG eine Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auch dann vorsehen, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2005/36/EG, § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG) oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. b) RL 2005/36/EG, § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG), diese (wesentlichen) Unterschiede aber durch einschlägige Berufspraxis in einem Referenzberuf, durch lebenslanges Lernen oder die Durchführung einer Anpassungsmaßnahme kompensiert werden können. |
|
| | Das Vorliegen eines Referenzberufs kann daher nicht schon dann verneint werden, wenn die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat einzelne Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des reglementierten Berufs sind. Die Zuordnung zu einem Referenzberuf scheidet aber dann aus, wenn die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat schwerpunktmäßig durch Tätigkeiten geprägt ist, die im Herkunftsstaat kein Bestandteil des reglementierten Berufs sind. Auch wenn der Vergleich sich unmittelbar auf die mit der Ausübung des Berufs verbundenen Tätigkeiten bezieht, kann insoweit der Umstand Indizwirkung entfalten, dass die im Ausland erworbenen Berufsbildung und die entsprechende Berufsbildung im Inland hinsichtlich ihrer Ausrichtung offensichtlich voneinander abweichen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2021, a.a.O., juris Rn. 40). |
|
| | b) Abzustellen ist insoweit indes nicht stets auf die bloße Erstausbildung, die der Betroffene in seinem Herkunftsstaat genossen hat. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit der Ausbildungsnachweise, die - auch mit Blick auf die Systematik der ausländischen Ausbildung - geeignet ist, eine anerkennungsfähige Berufsqualifikation zu vermitteln. Zu einem abweichenden Verständnis nötigt insbesondere nicht der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, der lediglich auf den Abschluss „einer Ausbildung“ abstellt. Denn dieser Normwortlaut verhält sich - ebenso wie die ihm zugrundeliegende Richtlinie 2005/36/EG - nicht zu der Frage, ob auch gestufte Ausbildungsgänge in ihrer Gesamtheit als „eine Ausbildung“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften angesehen werden können. Eine Beschränkung auf eine Prüfung der Vergleichbarkeit einer Erstausbildung folgt insbesondere auch nicht aus der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 2. Sinnabschnitt KrPflG. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die Frage, unter welchen Umständen wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Ausbildung und dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegers durch „lebenslanges Lernen“ kompensiert werden können, schließt eine Berücksichtigung von Nachweisen über nach Abschluss der Erstausbildung absolvierte Ausbildungsschritte im Hinblick auf die Prüfung der vorgelagerten Frage, ob die so erlangte Berufsqualifikation dem entsprechenden Referenzberuf zugeordnet werden kann, aber nicht aus. Im Gegenteil ermöglicht z.B. § 5 Nr. 3 lit. b) KrPflG (nunmehr § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) - d) PflBG) auch Hauptschulabsolventen den Zugang zu einer deutschen Krankenpflege- bzw. Pflegefachkraftausbildung, wenn zuvor eine entsprechende Assistenz- oder Helferausbildung absolviert wurde, ohne dass die Befähigung eines Absolventen der sich anschließenden Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Pflegefachkraft unter Berufung auf die Zweistufigkeit der Ausbildung in Zweifel gezogen werden könnte (vgl. hierzu auch allgemein § 60c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG). Dementsprechend sieht auch die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 1 BQFG eine Prüfung des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises „unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen“ vor (vgl. im Kontext des Art. 3 Abs. 2 BayBQFG VG München, Urteil vom 27.06.2019 - M 27 K 17.430 -, juris Rn. 22 f.). Für eine abweichende Auslegung der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 KrPflG besteht vorliegend kein Anlass, zumal dies auch dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2010 - C-118/09 [Koller] -, juris Rn. 28). |
|
| | c) Im Hinblick auf die Referenzqualifikation der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. des „Gesundheits- und Krankenpflegers“ gilt dabei Folgendes: |
|
| | aa) Nach Art. 32 RL 2005/36/EG sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden. Art. 33 RL 2005/36/EG macht dabei - ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 2 KrPflG - deutlich, dass sich die Tätigkeiten einer Krankenschwester auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstrecken müssen. Hierzu gehören nach Art. 31 Abs. 7 RL 2005/36/EG - der allerdings nur die erforderlichen „Kompetenzen“ beschreibt (vgl. zur Problematik der Unterscheidung zwischen Ausbildungsinhalten und praktischem Berufsbild allerdings Asemissen, Berufsanerkennung und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt, S. 173 f.) -: |
|
| | - die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen; |
|
| | - die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten; |
|
| | - die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen; |
|
| | - die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen; |
|
| | - die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen; |
|
| | - die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten; |
|
| | - die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen; |
|
| | - die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren. |
|
| | Hiermit übereinstimmend formuliert § 3 Abs. 1 Satz 1 KrPflG als Ausbildungsziel die Vermittlung fachlicher, personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrPflG ist die Pflege im Sinne des Satz 1 unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten, wobei die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen sind. Die Ausbildung soll nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrPflG insbesondere dazu befähigen, die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, die Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, die Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit und die Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes eigenverantwortlich auszuführen. Demgegenüber soll die Vermittlung von Fähigkeiten im Bereich der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, der Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation und der Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen nur im Hinblick auf Maßnahmen im Rahmen der Mitwirkung erfolgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrPflG). Bei der Durchführung der Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind, befähigen, mindestens die in Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflG). |
|
| | bb) Ausgehend hiervon ist der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin schwerpunktmäßig von der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten - im Unterschied zu medizinischer Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, die lediglich unter Anleitung bzw. im Rahmen der Mitwirkung wahrgenommen wird - unter Ausschluss bloßer Hilfstätigkeiten geprägt. Die Einleitung von Sofortmaßnahmen und Diagnostik, Therapie und Rehabilitation unter ärztlicher Anleitung bzw. im Rahmen der Mitwirkung ist demgegenüber zwar als Ausbildungsziel benannt und gehört ebenfalls zu den vom Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin umfassten Tätigkeiten, erweist sich aber nicht als in derartiger Weise prägend, das bereits eine Zuordnung ausländischer Berufsausbildungen, die sich nicht auf entsprechende Tätigkeiten beziehen, zum deutschen Referenzberuf ausgeschlossen wäre. Auf Grundlage der zuvor entwickelten Maßstäbe kann eine ausländische Ausbildung daher nur dann dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin zugeordnet werden, wenn sich die im Herkunftsmitgliedstaat abgeschlossene Ausbildung im Schwerpunkt auf die eigenverantwortliche Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten bezieht. |
|
| | d) Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe kann die Berufsqualifikation der Klägerin bei der gebotenen Gesamtschau der Ausbildung zur „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) und zur „felnőtt szakápoló“ (Fachkrankenpflegerin für Erwachsene) dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin zugeordnet werden. Denn nach der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Sekretariats der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe) vom 10.06.2021 handelte es sich bei der im Jahr 2001 abgeschafften Ausbildung zur allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin um eine berufliche Grundlagenausbildung, auf der u.a. die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Erwachsenenkrankenschwester aufbaute. Während die durch die bloße Grundlagenausbildung ermöglichte Tätigkeit - anders als die Ausübung des Berufs der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ - nicht schwerpunktmäßig von der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten unter Ausschluss bloßer Hilfstätigkeiten geprägt ist, hat das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (KMK-ZAB) schon im Jahr 1997 - wenngleich ggf. unter Durchführung von Anpassungsmaßnahmen - eine Zuordnung der Zusatzausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene zum deutschen Beruf der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers empfohlen (vgl. KMK-ZAB, Verfahren und Empfehlungen zur Anerkennung ungarischer beruflicher Qualifikationen in Deutschland, November 1997, S. 13). Dies entspricht auch der vom Verwaltungsgericht gewürdigten Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei (erst) nach ihrer Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene eine „richtige" Fachkraft gewesen und habe ihm Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch in Ausbildung befindliche Krankenschwestern eingearbeitet und betreut. Es wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass die Ausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ ausweislich der vorgelegten Ausbildungsnachweise - anders als die Ausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ - im wesentlichen pflegespezifische Fachinhalte (Allgemeine Fachkrankenpflege, Internistische Fachkrankenpflege, Chirurgische Fachkrankenpflege, Elementar klinische Fachkrankenpflege) umfasste und ein vierwöchiges Fachpraktikum in der chirurgischen Klinik, ein viermonatiges Fachpraktikum in der internistischen Klinik sowie je zweiwöchige Fachpraktika in Augenklinik, HNO-Klinik und chirurgischer Intensivklinik beinhaltete. |
|
| | Der Zuordnung zum Referenzberuf der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ steht auch das Kurzgutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 06.08.2003 nicht entgegen, der zufolge eine objektive Gleichwertigkeit der Qualifikation zur „felnőtt szakápoló“ bislang nicht festgestellt worden sei. Denn dieses verweist lediglich auf das auch vom Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagten - angenommene Bestehen wesentlicher Unterschiede beider Berufsausbildungen, die - bei Zuordnung zum entsprechenden Referenzberuf - durch einschlägige Berufspraxis, durch lebenslanges Lernen oder entsprechende Anpassungsmaßnahmen kompensiert werden können (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4; Abs. 3a Satz 2 und 3 KrPflG). |
|
| | 3. Ungeachtet der somit gegebenen Vergleichbarkeit der von der Klägerin absolvierten gestuften Ausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ mit dem Referenzberuf der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ist ihr Ausbildungsstand indes nicht als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 3a Satz 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 3 KrPflG anzusehen. Vielmehr weist die Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auf, da deren Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für eine Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vorgeschrieben sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 Nr. 1 KrPflG), und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Klägerin im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. |
|
| | Zwar kann die Klägerin die vom Beklagten im Ausgangspunkt zurecht monierten Defizite der Ausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ unter Weiterbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse der Geisteswissenschaften durch ihre im Rahmen der nachgewiesenen Ausbildung zur Fachassistentin für Intensivtherapie (als Form des „lebenslangen Lernens“) erworbenen Kenntnisse in den Fächern Philosophie, Sozialpsychologie, Kommunikation, Pädagogik, Ethik und Psychologie ausgleichen, auch wenn die erreichte Gesamtstundenzahl die nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe A. KrPflG erforderliche Stundenzahl von 300 Unterrichtsstunden um ca. 10 % unterschreitet. Sie kann jedoch auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung zur Fachassistentin für Intensivtherapie absolvierten Unterrichtsstunden in den Fächern Soziologie, Sozialpolitik (15) und Arbeitsschutz (2) keine nennenswerten Kenntnisse im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft nachweisen, zumal sich auch die im Rahmen der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit der Klägerin in Ungarn erworbenen rechtlichen und politischen Kenntnisse wesentlich von denen nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe A. KrPflG erforderlichen Kenntnissen der deutschen Rechts-, Politik- und Wirtschaftsordnung unterscheiden (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG). Entsprechende Defizite kann die Klägerin auch nicht durch ihre bisherige Tätigkeit im Bundesgebiet ausgleichen, da ihre Tätigkeit als Praxishelferin bzw. Krankenpflegehelferin keine Berufspraxis „als Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vermittelt. |
|
| | Darüber hinaus erstreckt sich die praktische Ausbildung der Klägerin ausweislich der vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in den Fachbereichen Geriatrie und Neugeborenenpflege (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B I. 1 KrPflG), die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B II. 1 KrPflG) und nur zum Teil auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B I. 2 KrPflG). Zwar geht der Senat - wie im Grunde auch der Beklagte - davon aus, dass die praktische Tätigkeit der Klägerin in der privaten Altenpflege als einschlägige Berufspraxis anerkannt werden kann; sie entspricht jedoch lediglich einer Ausbildung im Bereich der ambulanten Versorgung und kann bestehende Ausbildungsdefizite hinsichtlich der stationären Versorgung somit nicht ausgleichen. Da auch die vorgelegten Ausbildungsnachweise im Bereich der ambulanten Versorgung lediglich ein zweiwöchiges Fachpraktikum in der „Kinderkrippe“ umfassen, verbleiben bei der Klägerin auch unter vollständiger Anrechnung ihrer Berufserfahrung in der privaten Altenpflege weitere Defizite im Bereich der ambulanten Versorgung von Menschen „aller Altersgruppen“ außerhalb der Teilbereiche der Kleinkinder- und Altenpflege. Hinzu kommen Defizite in den Fachbereichen der stationären Wochen- und Neugeborenenpflege und der stationären Pflege im Fach Psychiatrie, hinsichtlich derer die Klägerin weder Ausbildungsnachweise vorgelegt noch einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen hat. Daher hat der Beklagte den (unbedingten) Hauptantrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zwar - wie das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgestellt hat - im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Er ist auf den - allein noch anhängigen - Hilfsantrag der Klägerin jedoch zu verpflichten, die oben festgestellten wesentlichen, durch einschlägige Berufspraxis oder „lebenslanges Lernen“ nicht ausgeglichenen Defizite ihres Ausbildungsstandes festzustellen, um ihr einen Ausgleich durch Durchführung einer Anpassungsmaßnahme nach Maßgabe des § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG zu ermöglichen. |
|
| | 4. Der Anwendung des Anerkennungsregimes der § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG auf die in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Berufsqualifikationen stehen vorliegend auch die Bestimmungen der durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 geänderten Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht entgegen. |
|
| | Allerdings mag in Ansehung der Entscheidungen EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris Rn. 27 ff. und BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 10 C 5.15 -, juris Rn. 20 ff. manches dafür sprechen, dass ein Rückgriff auf das in Kapitel I der Richtlinie geregelte Verfahren der individuellen Anerkennung im Hinblick auf die in den Kapiteln II und III geregelten Berufe nach der Systematik der Richtlinie 2005/36/EG nur dann in Betracht kommt, wenn der Antragsteller sich auf einen der in Art. 10 lit. a) - g) RL 2005/36/EG geregelten Ausnahmetatbestände berufen kann und er - kumulativ - die den Kapiteln II und III genannten Voraussetzungen aus „besonderen und außergewöhnlichen Gründen“ nicht erfüllt. |
|
| | Selbst wenn die Richtlinie so zu verstehen wäre, könnte ihre Systematik einem auf § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG gestützten Anspruch der Klägerin auf individuelle Anerkennung ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikationen jedoch nicht entgegengehalten werden. |
|
| | a) Nach allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienbestimmungen zu Lasten der Klägerin auch dann nicht in Betracht, wenn sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie in einer Nichtanwendung entgegenstehenden, die Klägerin begünstigenden nationalen Rechts erschöpft (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer u.a.] -, juris Rn. 103 sowie - im strafrechtlichen Kontext - EuGH, Urteil vom 03.05.2005 - C-387/02 [Berlusconi] - juris Rn. 73 f.). Zwar ist der Senat in den Grenzen der anerkannten Auslegungsgrundsätze zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts auch dann verpflichtet, wenn dies sich im Ergebnis in vergleichbarer Weise auswirkt (vgl. EuGH, Urteile vom 10.04.1984 - 14/83 - C-14/83 [von Colson und Kamann], Rn. 26, 28; vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer u.a.] -, juris Rn. 113 und vom 27.03.2014 - C-565/12 [LCL Le Crédit Lyonnais] -, juris Rn. 54). Die Grenzen der zulässigen Normauslegung sind jedoch dann erreicht, wenn das gefundene Auslegungsergebnis dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht mehr entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 -, juris Rn. 29 ff. und vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 -, BGHZ 212, 224, Rn. 38). |
|
| | b) Ausgehend hiervon käme eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 KrPflG nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat - möglicherweise in Verkennung der erst nach Inkrafttreten der hier maßgeblichen Vorschriften entwickelten Maßstäbe der Entscheidung EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris - mit der Schaffung des § 2 Abs. 3a KrPflG bewusst eine entsprechende Anwendung des in Abs. 3 Satz 1 - 4 geregelten Anerkennungsverfahrens auf Diplome aus anderen EWR-Mitgliedstaaten angeordnet, die nicht der automatischen Anerkennung unterliegen oder unter die sogenannten erworbenen Rechte fallen (vgl. BT-Drs. 17/6260, 68), ohne auf die ergänzenden Voraussetzungen des Art. 10 RL 2005/36/EG Bezug zu nehmen, wobei er ersichtlich von einer Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie ausging (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 68). Er hat hierbei erkennbar ein Verständnis des Rechtsbegriffs der „anderen“ Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugrunde gelegt, das neben nicht der EU angehörigen EWR-Staaten auch Mitgliedstaaten der EU einschließt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflG). Auch die Regelung des § 25 Abs. 5 KrPflG, die mittelbar auf § 2 Abs. 3a KrPflG erweist, hat der Gesetzgeber bewusst als Auffangtatbestand für Fälle konzipiert, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nach § 23 Abs. 1 - 5 KrPflG nicht vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/5385, S. 108). Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslegung des § 2 Abs. 3a KrPflG, der dessen Anwendungsbereich auf Ausbildungsnachweise aus Nicht-EU-Staaten bzw. in einem anderen EWR-Staat anerkannte Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat reduziert, ebenso wenig in Betracht wie eine teleologische Reduktion seines Anwendungsbereichs auf die in Art. 10 lit. b) RL 2005/36/EG benannten Fälle, die - ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers - einer unzulässigen unmittelbaren Anwendung des Art. 10 lit. b) RL 2005/36/EG entspräche. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen mit unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und ggf. durch Anpassung der einschlägigen Normen sicherzustellen. |
|
| | 5. Unter Anwendung des § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG kann die Klägerin, die aufgrund ihrer dem Referenzberuf der Kranken- und Gesundheitspflegerin zuzuordnenden Ausbildung auch unter Berücksichtigung der durch Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse keinen der Ausbildung zur Kranken- und Gesundheitspflegerin gleichwertigen Ausbildungsstand aufweist, die Feststellung der wesentlichen Unterschiede durch den Beklagten in Form eines Defizitbescheids mit dem o.g. Inhalt beanspruchen (vgl. oben III. 3.). |
|
| | Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des Begehrens der Klägerin erstreckt sich deren Klageantrag auch auf die Festlegung der Dauer und Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs, der ihr den Nachweis der zur Ausübung des Berufs der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglicht (§ 2 Abs. 3a Satz 2 Alt. 1 KrPflG). Hierzu ist der Beklagte nach § 20a Abs. 2 Satz 4 KrPflAPrV verpflichtet, wenn - wie hier - wesentliche Unterschiede des Ausbildungsstandes feststellt werden, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können. Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs sind so festzusetzen, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. |
|
| | Ausgehend von den oben festgestellten Defiziten ist der Senat (vgl. zur gerichtlichen Kontrolldichte bei Gleichwertigkeitsentscheidungen nur BVerwG, Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, juris; Senatsbeschluss vom 04.03.1994 - 9 S 484/94 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 727) der Auffassung, dass die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs erwerben bzw. nachweisen kann, der sich auf theoretischen und praktischen Unterricht im Fachbereich „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ sowie die praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung in den Fachbereichen „Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung“ in den Fächern Geriatrie sowie Wochen- und Neugeborenenpflege, die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen (mit Ausnahme der Kleinkinder- und Altenpflege) in der ambulanten Versorgung sowie die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie bezieht. Insoweit geht der Senat unter Zugrundelegung des vom Beklagten skizzierten Rechenmodells, das einen Monat Ausbildungsdauer mit einer Ausbildungszeit von 160 Ausbildungsstunden (4 Wochen x 40 Ausbildungsstunden) gleichsetzt, davon aus, dass die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines Anpassungslehrgangs im Umfang von insgesamt fünf Monaten erwerben kann, von denen je ein Monat auf die Gesundheits- und Krankenpflege in der stationären Versorgung in den Fächern Geriatrie bzw. Wochen- und Neugeborenenpflege, ein Monat auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen (mit Ausnahme der Kleinkinder- und Altenpflege) in der ambulanten Versorgung und zwei weitere Monate auf die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie entfallen. Zwar geht der Senat - insoweit anders als der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 01.07.2021 - davon aus, dass die Berufserfahrung der Klägerin im Rahmen der privaten Altenpflege der Berufspraxis unter Aufsicht (anderen) qualifizierten Pflegepersonals gleichgesetzt werden kann, da - auch in Ansehung der von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit in Deutschland erbrachten Arbeitsleistungen - keine Anzeichen für einen unzureichenden Ausbildungsstand bestehen. Eine vollständige Anrechnung ihrer mehrjährigen Berufspraxis in der privaten Altenpflege auf den Ausbildungsbereich der ambulanten Versorgung von Menschen aller Altersgruppen scheidet aber aus, da sich die Berufspraxis der Klägerin im Rahmen der ambulanten Pflege auf Erfahrungen in der Altenpflege beschränkt. Gleichwohl spricht alles dafür, dass verbleibende Defizite im Rahmen eines einmonatigen Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden können. Der Beklagte ist daher zu einer entsprechenden Festlegung zu verpflichten (§ 20a Abs. 2 Satz 4 KrPflAPrV). Verbleibende theoretische Defizite im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft können - im Einklang mit der Auffassung des Beklagten - im Rahmen der fünfmonatigen praktischen Unterweisung vermittelt werden, ohne dass es insoweit der Festsetzung eines eigenständigen Ausbildungszeitraums bedarf. Im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse der Geisteswissenschaften hat der Senat demgegenüber keine nicht ausgeglichenen Defizite festgestellt, so dass es einer Erstreckung des Anpassungslehrgangs auf diesen Ausbildungsbereich nicht bedarf. |
|
| | Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Zwar hat das Rechtsmittel des Beklagten im Hinblick auf die erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung zur bedingten Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ in der Sache Erfolg; ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Begehren auf Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation unter Inkaufnahme von Anpassungsmaßnahmen hat die Klägerin jedoch auch im Berufungsverfahren in der Sache weitgehend erreicht; sie ist bei der gebotenen Orientierung an der sich aus ihrem Antrag ergebenen Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) nur zu einem geringen Teil unterlegen. Im Hinblick auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, weil die Klägerin mit ihrem im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgten Hauptantrag unterlegen ist und mit ihrem in der zweiten Instanz als Hauptantrag weiterverfolgten Hilfsantrag in der Sache (überwiegend) erfolgreich war (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). |
|
| | Die Revision wird zugelassen, da die Frage nach der Möglichkeit und den Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 3a KrPflG vor dem Hintergrund der Systematik der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris) grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
|
| Beschluss vom 1. September 2021 |
|
| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Nrn. 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 7.500,- EUR festgesetzt. |
|
|
|