| | Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. |
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| | Die verspätet nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG erhobene Kündigungsschutzklage ist nicht gem. § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin war nicht trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an einer rechtzeitigen Klagerhebung verhindert. |
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| | 2. Die Kündigungsschutzklage wurde nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG erhoben. |
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| | a) Die Kündigung ging der Klägerin am 22. November 2019 zu. Die Klagerhebung am 21. Januar 2020 war verspätet. |
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| | b) Einen früheren Zugang vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen. |
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| | aa) Die Klägerin behauptet einen Klageversand über das beA ihres Prozessbevollmächtigten. |
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| | Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO bzw. § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (BGH 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -). Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war (BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -). Diese Eingangsbestätigung kann im beA über einen Doppelklick auf die Datei im Ordner „Gesendet“ ausgedruckt werden (BRAK-beA-Newsletter 7/2017; Müller FA 2020, 29). |
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| | bb) Vorliegend räumte der Klägervertreter ein, weder bei Versand der Klageschrift eine Kontrolle über den Ausdruck der Eingangsbestätigung vorgenommen zu haben, noch später einen solchen Ausdruck zu erstellen vermocht zu haben. Eine solche Eingangsbestätigung gibt es nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klagerweiterung am 28. November 2019 auch nicht beim Arbeitsgericht einging, aus welchen Gründen auch immer. |
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| | Die Mutmaßung der Klägerin, die Klagerweiterung könnte beim Arbeitsgericht verloren gegangen sein, hätte allenfalls dann Gewicht, wenn der Schriftsatz auf dem Intermediär eingegangen wäre. Was aber gar nicht erst auf dem Intermediär eingegangen ist, kann nachfolgend vom Arbeitsgericht auch nicht mehr versehentlich wieder gelöscht worden sein. |
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| | 3. Die Klägerin hat die verspätete Klagerhebung durch unzureichende Sorgfalt verschuldet. |
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| a) Im Rahmen dieser Sorgfaltsprüfung ist dem Arbeitnehmer das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 -; BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 -). |
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| | Zur gebotenen Sorgfalt gehört, dass der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellt, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -). Nach gefestigter Rechtsprechung genügt ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Fax seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefaxsendebericht vergleichbare automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) erfolgen. Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran hat sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, Seite 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung oder gegebenenfalls zur erneuten Übermittlung veranlassen (BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -). |
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| | An diese Rechtsprechung des BAG knüpft auch der BGH an. Auch nach dem BGH entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies dem Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, hat in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobeweise Überprüfungen durchzuführen (BGH 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -). |
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| | Auffallend ist, dass der BGH, auch wenn er ebenso wie das BAG eine Parallele zieht zwischen der Kontrolle beim Faxversand und beim beA-Versand, die vom BAG noch zitierte, wenn auch nicht mehr geprüfte Alternativmöglichkeit der telefonischen Kontrolle gar nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr darauf verweist, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangskontrolle zu prüfen sei, weil dies ohne Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit über den Eingang des versendeten Schriftsatzes verschafft. Auch das BAG hält eine telefonische Vergewisserung eigentlich nur bei Ausbleiben einer Eingangsbestätigung für geboten. Gerade wegen der Einfachheit der Eingangskontrolle über den Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung und der möglichen Fehlerquellen bei Eingreifen von Justizbediensteten erachtet es die Kammer für geboten, als ausreichende Kontrollmaßnahme zur Wahrung der Sorgfaltspflichten ausschließlich die Prüfung der Eingangsbestätigung genügen zu lassen. Dies spielt in einer Kanzleiorganisation die zentrale Rolle (Müller FA 2020, 29). |
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| | b) Dies zugrunde gelegt fehlt es vorliegend an einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle. Unstreitig hat weder der Prozessbevollmächtigte, noch sein Kanzleipersonal eine Kontrolle anhand der Eingangsbestätigung vorgenommen, noch wurde das Kanzleipersonal entsprechend angewiesen. Die behauptete telefonische Rückfrage beim Arbeitsgericht war der gebotenen Kontrolle über die automatisierte Eingangsbestätigung jedenfalls vorliegend nicht gleichwertig, da mit der behaupteten Übersendung von zwei Schriftsätzen in derselben Sache am selben Tag ein zusätzliches Risiko über das Eingreifen einer Justizbediensteten geschaffen wurde. |
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| | 4. Aber selbst wenn man grundsätzlich auch bei einem beA-Versand die Eingangskontrolle über einen Anruf beim zuständigen Gericht noch für genügend erachten wollte, kann vorliegend eine ausreichende Sorgfalt nicht festgestellt werden. |
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| a) Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebunden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbstständig überprüft wird. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -; BGH 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 -). |
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| | b) Die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ist vorliegend nicht mit einer Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. |
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| | aa) Glaubhaftmachung ist eine besondere Art der Beweisführung. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Dies gilt auch, wenn die Behauptung mit Hilfe von Indiztatsachen glaubhaft gemacht werden soll. Ob die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Gericht entsprechend § 286 ZPO in freier Würdigung zu beurteilen (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 -). |
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| | bb) Vorliegend hat die Klägerin versucht, ihren Vortrag durch Vorlage von anwaltlichen Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und durch eidesstattliche Versicherungen dessen Sekretärin Frau E. glaubhaft zu machen. Dabei wurde versichert, dass nach Weisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Wiedervorlagefristen gesetzt wurden auf 2. Dezember und 4. Dezember 2019, bei denen jeweils das Ergebnis der telefonischen Eingangsabfrage hätte kontrolliert werden sollen. Diese Kontrollen sollen auch erfolgt sein. Frau E. habe demnach am 3. Dezember 2019 oder am 4. Dezember 2019 beim Arbeitsgericht angefragt. Sie habe weisungsgemäß explizit nach dem Klageerweiterungsschriftsatz gefragt, um eine Verwechslung mit dem anderen Schriftsatz vom 28. November 2019 in gleicher Sache auszuschließen. Demnach habe Frau G. des Arbeitsgerichts den Eingang des Klagerweiterungsschriftsatzes bestätigt, was Frau E. dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt habe. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, wäre den Anforderungen an eine alternative telefonische Eingangskontrolle möglicherweise Genüge getan. |
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| | cc) Die Kammer konnte jedoch auf der Grundlage der anwaltlichen Versicherung und der eidesstattlichen Versicherung der Frau E. nicht hinreichend von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt werden. Es verblieben zu viele Zweifel, und von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des klägerischen Vortrags auszugehen. |
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| | (1) Auffallend ist, dass die Sekretärin Frau E. in ihrer mit der anwaltlichen Versicherung nahezu wortgleichen eidesstattlichen Versicherung Sachverhalte eidesstattlich versichert, die offensichtlich außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmung lagen. Sie versicherte den gesamten beschriebenen Workflow bei der Erstellung des konkreten Klagerweiterungsschriftsatzes nebst Versendung, obwohl sie weder bei der Erstellung, noch bei den Eingaben zur Versendung zugegen war. Ersichtlich wurde die eidesstattliche Versicherung der Frau E. vom Klägervertreter vorformuliert. |
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| | (2) Auffallend ist, dass die beiden Eintragungen im Fristenkalender am 2. Dezember 2019 und 4. Dezember 2019 nicht unter der Rubrik „Fristablauf“ zu finden sind, sondern unter der Rubrik „Wiedervorlage“. Das ist auf dem ersten Blick zwar nicht erstaunlich, weil an diesen beiden Tagen die Dreiwochenfrist auch tatsächlich noch nicht abgelaufen war. Erstaunlich ist vielmehr die Einlassung der Klägerseite hierzu, die diese Eintragung in der Spalte „Wiedervorlage“ damit verteidigte, dass unter der Spalte „Fristablauf“ kein Platz mehr gewesen sei, verbunden mit dem ergänzenden Vortrag, in der Kanzlei des Kanzleivertreters sei es üblich, Fristen je nach vorhandenem Platz in alle Spalten einzutragen. Es seien für ihn alle Fristen gleich wichtig. Wenn aber alle Fristen wie ablaufende (Not-)Fristen behandelt werden sollen und kreuz und quer eingetragen werden dürfen, stellt sich die berechtigte Frage, weshalb im Fristenkalender am 4. Dezember 2019 trotz behaupteten Anrufs der Eintrag nicht als erledigt vermerkt oder gestrichen wurde. Wenn aber alle Fristen als gleich wichtig behandelt werden sollen, ist angesichts der Nichtstreichung der Eintragung die Wahrscheinlichkeit nicht ganz abwegig, dass die vorzunehmende Kontrolle auch tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Dazu passt, dass Frau E. auch auf ihrem Notizzettel in ihrem Block für wichtige zu erledigende Dinge die Eintragung „Arbeitsgericht PF S.-Klagerweiterung“ nicht gestrichen hatte im Gegensatz zu den anderen Eintragungen auf diesem Notizzettel. |
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| (3) Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Klägerseite und die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung (Anlagen G 1 und G 6) gar nicht die eigentliche Fristenkontrolle zum Gegenstand haben, sondern nur ein Prozedere im Zusammenhang mit Wiedervorlage- oder Vorfristen beschreiben. Dass überhaupt eine Endfrist im Fristenkalender eingetragen wurde, wurde jedenfalls erstinstanzlich weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Ein solcher Vortrag nebst Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung (Anlage G 8) erfolgte erstmals in der Berufungsinstanz. Hierbei handelt es sich nicht um einen den bisherigen Vortrag nur ergänzenden, vervollständigenden oder konkretisierenden Vortrag, sondern um einen Vortrag zu einem neuen, bislang noch nicht thematisierten Sachverhalt. Dieser kann, da er erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 KSchG eingeführt wurde, nicht mehr berücksichtigt werden (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 -). Wohl aber kann er bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der bisherigen Glaubhaftmachungsversuche berücksichtigt werden. Es fällt auf, dass in der anwaltlichen Versicherung Anlage G 8 besonders Wert daraufgelegt wurde, dass der Fristablauf 13. Dezember 2019 in der richtigen Rubrik „Fristablauf“ des Fristenkalenders vermerkt worden sein soll, obwohl doch erstinstanzlich anwaltlich versichert wurde (Bl. 195 der arbeitsgerichtlichen Akte), dass „die gesamte untere Seite des Kalenders unabhängig von den darüberstehenden Bezeichnungen von dem Unterzeichner zum Fristeneintrag benutzt wird“. Die Kalendereintragung vom 13. Dezember 2019 wurde nicht vorgelegt. |
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| | 5. Jedenfalls scheitert der Antrag auf nachträgliche Zulassung daran, dass eine sorgfältige Endfristenkontrolle nicht durchgeführt wurde. |
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| | a) Wie bereits dargestellt, ist der Fristablauf für fristgebundene Schriftsätze im Fristenkalender einzutragen und auch zu kontrollieren. Dies dient, wie ebenfalls bereits dargestellt, nicht nur der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern auch der Feststellung, ob möglicherweise bei als erledigt vermerkten Fristsachen die fristwahrende Handlung noch aussteht (BAG 7. August 2019- 5 AZB 16/19 -). |
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| | b) Zu einer solchen Fristablaufkontrolle hielt die Klägerin innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 KSchG keinerlei Vortrag. Es gibt auch keine Glaubhaftmachung hierzu. Der in der Berufung erstmals gehaltene Vortrag, dass der Klägervertreter am 27. November 2019 einen Fristablauf auf 13. Dezember 2019 eingetragen habe und diesen am 13. Dezember 2019 kontrolliert habe, war nicht mehr berücksichtigungsfähig (BAG 24. November 2011- 2 AZR 614/10 -). Ob obige Ausführungen hierzu unter 4. b) bb) (3) wird verwiesen. |
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