| |
|
| | Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. |
|
| | Eine Unterlassungsklage muss die beanstandete Handlung so konkret wie möglich beschreiben, damit Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann und in der Vollstreckung Klarheit über den Verbotsinhalt besteht (Saenger/ders., ZPO, 8. Aufl. 2019, § 253 Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 253 Rn. 13b). |
|
| | Diesen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird die Klage auf Unterlassung des Betriebs einer „Gaststätte mit Musikdarbietungen“ - worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - nicht gerecht, da es sich hierbei um keinen eindeutig definierten Fachbegriff handelt, sodass in der Vollstreckung Unklarheit über den Verbotsinhalt bestünde. |
|
| | Auch aus der klägerseits vorgebrachten Fundstelle aus dem Beck'schen Prozessformularbuch ergibt sich nichts Abweichendes, vgl. den Musterantrag von Elzer in: Mes, Beck'sches Prozessformularbuch, 14. Aufl. 2019, Stand: 04.03.2018, 5. Klage eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung. |
|
| | Die großzügigere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Geruchsimmissionen gilt für Geräuschimmissionen gerade nicht (BGH, Urteil vom 30.10.1998 - V ZR 64-98, NJW 1999, 356 f.). |
|
| | Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig und teilweise begründet. |
|
| | Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten im tenorierten Umfang folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. |
|
| | 1.) Hinsichtlich des Nachweises einer Lärmbelästigung durch die Gaststätte des Beklagten in der Nachtzeit wird auf das Gutachten des Herrn Dr. J. aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Offenburg verwiesen, der in der Nacht vom 07.12.2019 auf den 08.12.2019 eine Überschreitung des für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) (TA Lärm nachts) um mehr als 30 dB(A) gemessen hatte. Den Beweis einer Lärmbelästigung am Tag hat der Kläger nicht angetreten, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. |
|
| | 2.) Die Wiederholungsgefahr ist durch die vorgenannte Geräuschimmission indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben. Die vom Beklagten zur künftigen Minderung der Geräuschemissionen geplanten baulichen Maßnahmen (Schallschutzfenster etc.) sind nach eigener Einlassung in der mündlichen Verhandlung noch in Arbeit. |
|
| | 3.) Eine Pflicht des Klägers nach § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 und 2 BGB, die vorgenannten Lärmbelästigungen zu dulden, besteht nicht, weil die von der Gaststätte „Z.“ ausgehenden Geräusche und Lärmbelästigungen die Benutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigen und nicht ortsüblich sind. |
|
| | a) Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, da die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete i.S.v. § 4 BauNVO für die Nachtzeit überschritten werden. Auf das von den Parteien akzeptierte Gutachten des Herrn Dr. J. wird verwiesen. |
|
| | b) Den Beweis für die Ortsüblichkeit der Lärmbelästigungen hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht angetreten. |
|
| | 4.) Behördliche Erlaubnisse, allen voran die Schank- und Gaststättenerlaubnis des Beklagten, haben keinen Einfluss auf Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB (BGH, Urteil vom 27.05.1959 - V ZR 78/58, NJW 1959, 2013). |
|
|
|
| | 6.) Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO wurde klägerseits im Hilfsantrag nicht gestellt. |
|
|
|