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| | Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter als Einzelrichter an Stelle der Kammer. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022 entscheiden, obwohl der Kläger in dieser nicht vertreten war, da der Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage hat auch bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (sogleich II. 1.) keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist (unten II. 2.). |
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| | 1. Die Klage ist bei nach § 88 VwGO gebotener sachdienlicher Auslegung auf Aufhebung des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 27. März 2020 gerichtet. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege „bis auf weiteres“ erfolgt sei und auch nach wiederholten Überprüfungen durch die Beklagte andauere, ohne dass eine förmliche Verlängerungsentscheidung erforderlich gewesen sei. Der Bescheid vom 27. März 2020 ist daher auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Rechtssinne erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), so dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf die der zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle niedergelegte Klageantrag bei wortwörtlicher Übernahme gerichtet ist, unstatthaft wäre. Der Antrag jedoch einer sachdienlichen Auslegung als Anfechtungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugänglich (§ 88 VwGO). |
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| | 2. Auch die so verstandene Klage ist jedoch unzulässig, da der Kläger hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten, seine Tochter in eine Pflegefamilie abzugeben, nicht klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auf die Frage, ob der dem Kläger nicht bekanntgegebene Bescheid in Folge der Nichterhebung des nach § 68 ff. VwGO an sich gebotenen Widerspruchs auch gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden ist, kommt es daher nicht an. |
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| | a) Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch die angegriffene Maßnahme der Beklagten vom 27. März 2020 kommt nicht in Betracht. Denn im Rechtssinne stellt sich die „Weggabe in eine Pflegefamilie“ als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 SGB VIII dar, die dem oder den Personenberechtigten nur auf Antrag oder jedenfalls im Einverständnis des oder der Sorgeberechtigten gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, juris Rn. 14). Der Kläger war (und ist) hinsichtlich seiner Tochter jedoch zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt, da er auch weiterhin nicht mit der Kindsmutter verheiratet ist (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB), eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht vorliegt (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) und das Familiengericht ihm das Sorgerecht auch im Rahmen der vorläufigen Entziehung des Sorgerechts gegenüber der Kindsmutter (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 7.1.2020 - 1 F 2148/19 -) oder der Entscheidung über die Entziehung des Sorgerechts gegenüber der Mutter unter Anordnung der Vormundschaft vom 15.3.2021 (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 15.3.2020 - 1 F 10/20 -) nicht übertragen hat (vgl. zum Nichtbestehen des Sorgerechts im Fall des Klägers schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2020 - 12 S 1558/20 -, Umdruck, S. 7; VG Karlsruhe, Kammerbeschluss vom 27.4.2020 - 8 K 26/20 -, Umdruck, S. 4). Insbesondere ist die unter dem 1.10.2020 erfolgte Feststellung der Vaterschaft des Klägers durch das Familiengericht nicht gleichbedeutend mit einer Übertragung des Sorgerechts, wie sich aus § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt. Eine Verletzung des Elternrechts des Klägers durch die angegriffene Maßnahme ist daher ausgeschlossen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.8.2012 - 4 LA 203/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 12 B 99.2992 -, juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 8.11.2006 - 12 ZB 05.618 -, juris Rn. 7). |
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| | b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die Absicht mitgeteilt hat, ihn unabhängig vom Bestehen des Sorgerechts als Elternteil gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Abs. 2 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag für die im Hinblick auf seine Tochter gewährte Hilfe zur Erziehung heranzuziehen. Zwar ergibt sich hieraus eine zumindest mittelbare Belastung nicht sorgeberechtigter Elternteile auch im Hinblick auf die Bewilligung der hier angegriffenen Jugendhilfeleistung; dies verleiht ihnen jedoch kein Recht, die Rechtmäßigkeit der den Sorgeberechtigten bewilligten Hilfe zur Erziehung unter Berufung auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten bereits auf Primärebene in Frage zu stellen. Insbesondere erfolgt auch die in § 36 Abs. 5 SGB VIII vorgesehene Beteiligung im Hilfeplanverfahren nicht im subjektiven Interesse der nicht sorgeberechtigten Eltern, sondern im Interesse des Kindes zum Zweck der Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nach § 92 Abs. 1 SGB VIII im Grunde nach kostenbeitragsverpflichtete Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII - d.h. auf Sekundärebene - gerade dann die Möglichkeit hat, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen, wenn sie am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 39; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies entspricht nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch deren tatsächlicher Verwaltungspraxis. Eine Klagebefugnis im Hinblick auf die der im Raum stehenden Heranziehung zu Kostenbeiträgen zugrundeliegende Maßnahme der Hilfe zur Erziehung ergibt sich daher auch hieraus nicht. |
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| | c) Soweit der Kläger demgegenüber in der Sache die Übertragung des Sorgerechts erstrebt oder ihm als Vater gegebenenfalls auch unabhängig vom Bestehen des Sorgerechts zustehende Umgangskontakte geltend machen will, fällt dies in die Entscheidungszuständigkeit der Familiengerichte und kann vor dem Verwaltungsgericht nicht - auch nicht inzident - geltend gemacht werden. Die Klage hat daher keinen Erfolg. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 167 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, der nur hinsichtlich der Kosten des Verfahrens in Betracht käme, sieht das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. |
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| | Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vom Verwaltungsgericht zu prüfenden gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). |
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