Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1558/20

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. April 2020 - 8 K 1426/20 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

 
Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.04.2020 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Beschwerde wäre zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist nach summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die am 16.11.2019 erfolgte Inobhutnahme der im Jahr 2018 geborenen L. S. mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig ist.
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht gilt im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 -, juris Rn. 14, und vom 12.05.2020 - 2 BvR 2151/17 -, juris Rn. 19). Da § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fordert, darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 4; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jew. m.w.N. aus der Rspr.).
Nach diesem Maßstab sind im vorliegenden Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten hinsichtlich einer noch einzulegenden Beschwerde nicht gegeben.
Die noch einzulegende Beschwerde wäre zwar zulässig, obwohl die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist. Denn dem Antragsteller wäre nach Aktenlage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist ist mittlerweile verstrichen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist dem Antragsteller am 30.04.2020 zugestellt worden. Die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 14.05.2020 geendet. Innerhalb der Frist hat der Antragsteller eine Beschwerde nicht eingelegt.
Dem Antragsteller wäre aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist wegen des für ihn nicht tragbaren Kostenrisikos ohne sein Verschulden gehindert war. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde ein Prozesskostenhilfegesuch in bescheidungsfähiger Form angebracht hat. Denn nur dann hat er alles getan, was von ihm zur Fristwahrung erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2016 - 6 PKH 3/16, 6 PKH 3/16 (6 B 6/16) -, juris Rn. 4). Ein Prozesskostenhilfegesuch ist grundsätzlich nur dann in bescheidungsfähiger Form im vorstehenden Sinn angebracht, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form vorgelegt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Beteiligte in der Vorinstanz eine den vorgeschriebenen Formanforderungen entsprechende Erklärung abgegeben hat, mit seinem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch auf diese Bezug nimmt und im Zusammenhang mit dieser Bezugnahme unmissverständlich erklärt, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe und eine neue Erklärung denselben Inhalt haben müsse (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2020 - 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht, denn er hat erstmals unter dem 17.06.2020 und mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Allerdings ist vorliegend mit Blick auf die Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten eine Abweichung von den dargestellten Grund-sätzen geboten.
Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten. Dem Gericht ist es untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten. Dies gilt im Prozesskostenhilfeverfahren in besonderem Maße. In diesem Verfahren ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen soll, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Da dieses Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen - sowohl an den Vortrag der Beteiligten als auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozessordnung vorsieht (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.). Die Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme kann es gebieten, einen Beteiligten, der - wie der Antragsteller - einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellt, ohne eine ausgefüllte Formblatterklärung vorzulegen, darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig ist und er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen muss. Dies ist namentlich dann geboten, wenn der Beteiligte nicht rechtskundig beraten ist und deshalb (erkennbar) keine Kenntnis von den Voraussetzungen hat, die erfüllt sein müssen, um im Fall eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen zu können (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 23). Da der Antragsteller erstmals mit Verfügung des Senats vom 03.06.2020 zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen aufgefordert worden ist, er dieser Aufforderung sodann nachgekommen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller anderweitig Kenntnis von den o.g. Voraussetzungen gehabt hat, wäre ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die noch einzulegende Beschwerde wäre jedoch nach summarischer Prüfung unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen und zutreffend begründet, weshalb der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die am 16.11.2019 erfolgte Inobhutnahme der im Jahr 2018 geborenen L. S. mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig ist. Der Senat nimmt nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.04.2020 Bezug. Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren führt der Senat ergänzend aus:
10 
Eine Antragsbefugnis hat der Antragsteller weiterhin nicht dargelegt und lässt sich auch den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
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Nach Aktenlage kann sich der Antragsteller (weiterhin) nicht auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Elternrecht berufen, da er nicht Vater und somit nicht Elternteil der L. S. ist. Die (mögliche) biologische Vaterschaft allein genügt für die Antragsbefugnis nicht. Auch von einer rechtlichen Vaterschaft ist nach Aktenlage nicht auszugehen.
12 
Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller im Zeitpunkt der Geburt der L. S. nicht mit der Kindsmutter verheiratet gewesen sei (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB), wendet der Antragsteller nichts ein. Eine solche Heirat ergibt sich auch aus den vorliegenden Akten nicht.
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Auf § 1592 Nr. 2 BGB kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Von einer Vaterschaftsanerkennung in diesem Sinne kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Gemäß § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Anerkennung der Zustimmung der Mutter. Allein die Anerkennung durch den Vater genügt mithin nicht. Gemäß § 1597 Abs. 1 BGB müssen Anerkennung und Zustimmung öffentlich beurkundet werden. Dass im vorliegenden Fall eine öffentlich beurkundete Zustimmung der Kindsmutter vorläge, wird vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
14 
Aus dem Schreiben des Landratsamts des Landkreises Karlsruhe vom 20.03.2019 folgt keine andere Beurteilung. Zwar wird darin ausgeführt, die Mutter habe dem Landratsamt gegenüber den Antragsteller als Vater des Kindes angegeben. Eine (formwirksame) Zustimmung im Sinne des § 1595 Abs. 1 i.V.m. § 1597 Abs. 1 BGB ist damit jedoch - ebenso wie hinsichtlich etwaiger sonstiger lediglich mündlich oder schriftlich abgegebener Zustimmungserklärungen - nicht gegeben.
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Soweit das Landratsamt im genannten Schreiben weiter ausgeführt hat, der Antragsteller wäre als Vater gemäß §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, Unterhalt zu gewähren, lässt sich hieraus ebenfalls weder eine Vaterschaft noch eine Antragsbefugnis herleiten. Im Übrigen ergibt eine Auslegung des Schreibens nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass es sich bei den Ausführungen zur Unterhaltspflicht lediglich um einen Hinweis für den Fall einer - zunächst noch festzustellenden - Vaterschaft handeln sollte.
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Von einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft des Antragstellers gemäß § 1592 Nr. 3 BGB ist nach Aktenlage gleichfalls nicht auszugehen. Zwar ist offenbar ein Verfahren wegen der Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses bei dem Amtsgericht Karlsruhe - Familiengericht - anhängig. Dass dieses Verfahren bereits (positiv) abgeschlossen wäre, wird vom Antragsteller jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss des Familiengerichts vom 30.04.2020 ist nicht ausreichend, da mit diesem Beschluss eine positive Feststellung der Vaterschaft noch nicht verbunden ist.
17 
Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Antragsbefugnis auch nicht aus einer Personensorgeberechtigung ergebe, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass keine Sorgerechtserklärung nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 1626a BGB vorliegt. Soweit der Antragsteller meint, die Kindsmutter habe eine Sorgerechtserklärung gemäß § 1626a BGB aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeben können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall der fehlenden Zustimmung des anderen Teils gegebenenfalls eine Übertragung durch gerichtliche Entscheidung vor (vgl. Huber in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1626a Rn. 39). Eine solche gerichtliche Entscheidung liegt hier - wie ausgeführt - nicht vor.
18 
Entsprechendes gilt im Übrigen auch, soweit die Kindsmutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage (gewesen) sein sollte, eine Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft i.S.v. § 1595 Abs. 1 BGB abzugeben. Fälle, in denen eine Anerkennung durch den Vater an der fehlenden Zustimmung der Mutter scheitert, sind gemäß § 1592 Nr. 3 BGB (Vaterschaft kraft gerichtlicher Feststellung gemäß § 1600d BGB) zu lösen (vgl. Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1592 Rn. 7).
19 
Schließlich rechtfertigt das Schreiben des Klägers vom 10.07.2020, hier eingegangen am 15.07.2020, dem sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse entnehmen lassen, keine andere Beurteilung.
20 
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V .m. § 78b ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat das Gericht nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO für den Fall eines wie hier bestehenden Vertretungserfordernisses einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die erstgenannte Voraussetzung ist jedoch nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE -, juris Rn. 60 f. m.w.N.).
21 
Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil der Antragsteller seine vergeblichen Bemühungen um einen Rechtsanwalt nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat; ein pauschaler Hinweis auf die „Coronasituation“, wie in seinem Schreiben vom 25.05.2020 erfolgt, ist hierfür ungenügend.
22 
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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