| | 1. Der Senat konnte über die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2022, zu der der Klägerbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen worden ist, trotz Abwesenheit des Klägerbevollmächtigen und der Klägerin entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). |
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| | 2. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ). |
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| | 3. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG, weil der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten ist. |
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| | 4. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. |
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| | Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2017 soweit die Beklagte für das Quartal 1/2017 die Richtigstellung der GOP 05310 EBM vorgenommen hat, denn die Klägerin hat ihr Begehren insoweit beschränkt. |
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| | Die als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2017 ist - soweit er hier zur Überprüfung steht - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die GOP 05310 EBM im hier streitigen Quartal 1/2017 sachlich-rechnerisch in den Fällen richtiggestellt, die in der Anlage zum Richtigstellungsbescheid näher bezeichnet sind. In all diesen Fällen waren die Voraussetzungen der Leistungslegende der GOP 05310 EBM nicht erfüllt. |
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| | Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung für das Quartal 1/2017 ist § 106d Abs. 2 S. 1 HS 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16.07.2015, BGBl. I S.1211). Gem. § 106d Abs. 1 SGB V stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts – mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots –, erbracht und abgerechnet worden sind (BSG, Urteil vom 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R - und Urteil vom 16.05.2018 - B 6 KA 16/17 R -, beide in juris). Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht die Vorgaben des EBM erfüllen (BSG, Urteil vom 16.05.2018 - B 6 KA 16/17 R -, in juris). |
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| | Die streitige GOP 05310 EBM hat folgenden Wortlaut: |
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| | „Präanästhesiologische Untersuchung bei einer ambulanten oder belegärztlichen Operation der Abschnitte 31.2 bzw. 36.2 |
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| | Obligater Leistungsinhalt |
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| | - Überprüfung der Narkosefähigkeit des Patienten, |
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| | - Aufklärungsgespräch mit Dokumentation, |
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| | Fakultativer Leistungsinhalt |
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| | - Auswertung ggf. vorhandener Befunde, |
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| | - In mehreren Sitzungen, einmal im Behandlungsfall. |
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| | Für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 05310 sind die Bestimmungen der Abschnitte 31.2 bzw. 36.2 zu beachten. |
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| | Die Gebührenordnungsposition 05310 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01852, 01856, 01903, 01913, 02100, 02101, 02342, 05360, 05361, 05371, 30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731, 30740, 30751 und 30760 berechnungsfähig. |
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| | Die Gebührenordnungsposition 05310 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 31840, 3841, 36840 und 36841 berechnungsfähig." |
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| | Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungs- und Abrechnungsbestimmungen ist in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R – und Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 16/17 R -, beide in juris). Dies beruht zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM, des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V, ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf (BSG, Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R -, in juris, Rn. 20 m.w.N.). Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 16.05.2018 - B 6 KA 16/17 R -, in juris, Rn. 19 m.w.N.). Soweit der Wortlaut einer Leistungslegende des EBM für die ärztlichen Leistungen nicht eindeutig ist, können auch die der Leistung zugeordneten Kalkulations- und Prüfzeiten zur Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 15.07.2020 - B 6 KA 15/19 R -, in juris). Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2019 - B 6 KA 56/17 R -, in juris, Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 23/09 R -, in juris Rn. 11) und die den Vergütungsbestimmungen vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 22/18 R -, in juris). |
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| | In Anwendung dieser Kriterien hat die Beklagte die streitige sachlich-rechnerische Berichtigung zu Recht vorgenommen, soweit die Klägerin im hier streitigen Quartal die GOP 05310 EBM abgerechnet hat. |
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| | Der Wortlaut der GOP ist eindeutig. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 30.04.2019 vollumfänglich an und sieht deshalb von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). |
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| | Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: |
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| | Aus der sich aus dem Wortlaut ergebenden engen Verknüpfung von präanästhesiologischen Untersuchungen mit ambulanten Operationen des Abschnitts 31.2 EBM oder belegärztlichen Operationen des Abschnitts 36.2 EBM ergibt sich, dass der Anästhesist die GOP 05310 EBM nur abrechnen kann, wenn auch der Operateur die GOP der Kapitel 31 und 36 EBM abrechnet. Bei den Operationen des MKG-Chirurgen, an denen der Anästhesist mitwirkt, muss es sich um ambulante Operationen im Sinne des Abschnitts 31.2 EBM - und damit im Sinne des § 115b SGB V - oder um belegärztliche Leistungen des Abschnitts 36.2 EBM - und damit im Sinne des § 121 SGB V - handeln. Dafür genügt es nicht, dass der MKG-Chirurg (auch) über eine Zulassung als Vertragsarzt verfügt. Vielmehr muss er die Operation, an der der Anästhesist mitwirkt, tatsächlich auf der Grundlage seiner vertragsärztlichen Zulassung und damit als vertragsärztliche Leistung erbringen und abrechnen. Wenn er dagegen als Vertragszahnarzt tätig wird und abrechnet, führt er keine ambulante Operation im Sinne des § 115b SGB V durch. Denn Vertragszahnärzte können keine ambulanten Operationen im Sinne von § 115b SGB V erbringen (jedenfalls solange für diese ein Vertrag nach § 115b SGB V nicht existiert, vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R -, in juris, Rn. 36). Damit wirkt auch der daran beteiligte Anästhesist nicht an einer ambulanten Operation im Sinne dieser Regelung mit und er kann deshalb seine Leistungen - auch nicht die vorbereitenden - nicht nach den GOP des Kapitels 31 EBM abrechnen (BSG, Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R -, in juris). Ein MKG-Chirurg kann ein und denselben Leistungsfall entweder allein vertragsärztlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder allein vertragszahnärztlich gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnen. Er darf einen einheitlichen Behandlungsfall nicht in vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen und damit in zwei Abrechnungsfälle aufteilen (vgl. Nr. 6.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM in der ab dem 01.04.2005 gültigen Fassung sowie Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA-Z). Dieses sog. Splittingverbot ist rechtmäßig (BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 16/15 R -, in juris). Nichts Anderes gilt für belegärztliche Leistungen, die ebenfalls von Zahnärzten nicht erbracht und abgerechnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 15/12 R -, in juris). |
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| | Aus diesem Grund kann auch der Anästhesist seine Leistungen nicht nach den für ambulante Operationen oder belegärztliche Leistungen geltenden besonderen Vergütungsbestimmungen im 31. oder 36. Kapitel EBM abrechnen, sondern wird auf die im 5. Kapitel EBM enthaltenen GOP verwiesen. Für die Abrechnung nach dem 5. Kapitel EBM bedarf es keiner Zuordnung zu einem bestimmten OPS-Kode. Eine solche Zuordnung wäre für die Kassenärztliche Vereinigung, gegenüber der der Anästhesist seine Leistungen abrechnet, im Übrigen auch kaum überprüfbar, wenn der Operateur seine Leistungen nach ganz anderen Grundsätzen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnet: Für die Abrechnung des Operateurs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hat der Prozedurenkode des OPS-Schlüsselsystems keine Relevanz und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung rechnet ein Operateur, der zahnärztliche Leistungen erbringt, nicht ab. Auch dieser Aspekt spricht dafür, die Klägerin auf die Abrechnung ihrer Leistungen nach Kapitel 5 EBM - hier GOP 05330 EBM - zu beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R -, in juris). |
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