| | Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. |
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| | Der Kläger ist 1966 geboren und war zuletzt als Gipser versicherungspflichtig beschäftigt. Er erlitt am 08.11.2019 eine ventrikuläre Tachykardie (Herzrasen) ohne Puls und musste reanimiert werden. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig. Er bezog zunächst Krankengeld und dann Arbeitslosengeld ab dem 07.05.2021. |
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| | Das Landratsamt K stellte mit Bescheid vom 15.10.2020 einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 09.06.2020 aufgrund der Funktionseinschränkungen koronare Herzerkrankung, abgelaufener Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen, Kardioverter-Defibrillator, Herzinsuffizienz und Bluthochdruck fest. |
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| | Der Kläger befand sich vom 08.01.2021 bis 29.01.2021 in einer Maßnahme zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik H. Der Entlassbericht vom 29.01.2021 diagnostizierte: |
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| | 1. eine Funktionsbeeinträchtigung bei Impingement-Syndrom der rechten Schulter, |
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| | 2. eine Omalgie links bei AC-Gelenksarthrose links, |
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| | 3. eine Funktionsbeeinträchtigung durch LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, |
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| | 4. einen Zustand nach (Z.n.) Reanimation am 08.11.2019 bei pulsloser ventrikulärer Tachykardie, |
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| | 5. eine interkritische Gicht, |
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| | 6. eine arteriosklerotische Herzkrankheit ohne hämodynamisch wirksame Stenosen, bei Z.n. nach ICD Implantation, eine bekannte arterielle Hypertonie, eine bekannte Hyperlipidämie sowie eine Adipositas Grad I. |
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| | Die erlernte Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr leidensgerecht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten in Früh- und Spätschicht, in überwiegend sitzender, stehender und gehender Arbeitsposition sowie ohne regelmäßige Wirbelsäulenzwangshaltungen. Auszuschließen seien Überkopfarbeiten sowie kardiopulmonal belastende Tätigkeiten. Der Kläger werde für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit arbeitsunfähig entlassen. |
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| | Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 05.03.2021 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für den Kläger komme eine innerbetriebliche Umsetzung in Betracht. |
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| | Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob mit Schreiben vom 22.03.2022 Widerspruch und führte mit Schreiben vom 15.04.2021, eingegangen bei der Beklagten am 19.04.2021 an, dass eine innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich sei und der Kläger aufgrund des Verlustes des Kurzzeitgedächtnisses auch nicht mehr in der Lage sei, eine Bürotätigkeit zu verrichten. Es werde daher die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. |
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| | Der Kläger reichte am 12.07.2021 die förmlichen Antragsunterlagen zum formlosen Antrag vom 19.04.2021 nach. |
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| | Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen sowie den Reha-Entlassbericht vom 19.01.2021 bei und holte einen Befundbericht vom Hausarzt ein. |
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| | S kam in einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 30.08.2021 zum Ergebnis, dass noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden in einer dem Leistungsbild entsprechenden Tätigkeit bestehe. Der Rehaentlassungsbericht sei bezüglich des Leistungsvermögens schlüssig. Der Hausarzt habe in seiner Auskunft vom 22.08.2021 eine Besserung beschrieben. |
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| | Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 07.09.2021 ab. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden arbeiten. |
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| | Die Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 20.09.2021 Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom 08.12.2021 zur Begründung an, dass der Kläger nach seiner Reanimation eine Woche im Koma gelegen habe. Hierdurch sei sein Kurzzeitgedächtnis so gut wie nicht mehr vorhanden. Daneben kämen noch deutliche und mit Schmerzen verbundene Bewegungseinschränkungen hinzu. Er könne die linke Schulter aufgrund einer aktivierten AC-Gelenksarthrose kaum noch bewegen. Auch die HWS und die LWS seien in der Beweglichkeit nicht unerheblich eingeschränkt. |
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| | Die Beklagte holte eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme bei S ein. Dieser führte am 13.12.2021 aus, dass eine überdauernde "hypoxische Hirnschädigung" relevanten Ausmaßes weder im Reha-Entlassbericht des Jahres 2021 noch sonst nachgewiesen sei. Während des Aufenthalts in der Rehaklinik habe es hierfür keinerlei Hinweise gegeben. Die Gicht könne als zusätzliche Diagnose aufgeführt werden, ändere aber am Leistungsvermögen bei guter therapeutischer Kompensationsmöglichkeit nichts. Im Übrigen bestünden aus anderen Gründen die gleichen qualitativen Einschränkungen. Die kardiale Situation habe sich ausweislich der kardiologischen Berichte wieder deutlich verbessert, es bestehe längst keine relevante Herzinsuffizienz mehr. |
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| | Die Beklagte wies den Widerspruch gestützt auf die Ausführung von S mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2022 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, weil er mit qualitativen Einschränkungen noch 6 Stunden und mehr am Tag arbeiten könne. |
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| | Die Prozessbevollmächtigte hat am 28.02.2022 Klage beim SG Karlsruhe (SG) erhoben. |
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| | Am 03.03.2022 hat die Prozessbevollmächtigte die Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht eingereicht und darin angegeben, dass der Kläger zuletzt am 02.09.2021 beim Kardiologen, am 04.03.2022 beim Hausarzt infolge des hohen Blutdrucks sowie am 08.02.2022 in der Abteilung für Nephrologie im Klinikum B wegen einer leichten Nierenschwäche, Bluthochdruck und Wassereinlagerungen sowie am 16.02.2022 beim Augenarzt in Behandlung gewesen sei. |
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| | Mit Schreiben vom 06.04.2022 hat die Prozessbevollmächtigte zur Klagebegründung ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass der Kläger in Folge der Reanimation sein Kurzzeitgedächtnis nahezu vollständig verloren habe, seine Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigt sei und ihm fast völlig die Umstellungsfähigkeit fehle. Er leide auch an Kopfschmerzen und starken Schwindelgefühlen und Schwindelanfällen. Die Kopfschmerzen seien nahezu ständig vorhanden. Der Kläger könne nur schlecht ein- und durchschlafen, sodass seine Leistungsfähigkeit auch tagsüber beeinträchtigt sei. Er leide an Konzentrationsproblemen und an einer Reduzierung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit. In Folge der psychischen Beeinträchtigungen halte er größere Menschenmengen gerade auch mit großer Lautstärke nicht mehr aus. Rückzugstendenzen, insbesondere im sozialen Bereich, hätten sich bereits manifestiert. Zudem würden Koordinationsprobleme bzw. Gang- und Gleichgewichtsprobleme auftreten. Es werde beantragt, ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten nach § 106 SGG einzuholen. Die Beantragung eines Gutachtens nach § 109 SGG behalte sich der Kläger vor. |
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| | Das SG hat mit Schreiben vom 13.04.2022 mitgeteilt, dass es die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ausgewertet habe. Das quantitative Leistungsvermögen sei nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 29.01.2021 nachvollziehbar nicht auf unter 6 Stunden herabgesunken. Hierauf weise S schlüssig hin. Weitere ärztliche Ermittlungen seien nicht beabsichtigt. Das SG habe die Absicht, nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.05.2022 gegeben. Die Beklagte wurde zudem aufgefordert, zeitnah einen Antrag zu stellen. |
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| | Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.04.2022 mitgeteilt, dass sich aus der Klagebegründung keine Änderung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes ergebe, und hat die Klageabweisung beantragt. |
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| | Die Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 02.05.2022 mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Verfahrensweise keine Bedenken bestünden. |
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| | Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2022 die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei es weiterhin zumutbar, einer leidensgerechten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 Stunden und mehr arbeitstäglich nachzukommen. Diese Überzeugung stütze das SG im Wesentlichen auf den Reha-Entlassbericht vom 29.01.2021, welcher im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden könne, nachdem der Hausarzt im Befundbericht vom 22.08.2021 eine Besserung des Gesundheitszustands seit dem 29.01.2021 (Tag der Entlassung aus der Rehabilitation) beschrieben habe. Eine Verschlechterung danach habe der anwaltlich vertretene Kläger nicht behauptet. |
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| | Gemäß dem Befund im Entlassbericht vom 29.01.2021 seien den dortigen Ärzten keine kognitiven Defizite aufgefallen. Der Bericht der C Kliniken vom 17.01.2020 benenne als Ziel zwar eine Besserung der subjektiv als beeinträchtigt empfundenen Kognition. In der Epikrise werde eine Verbesserung der Belastbarkeit, Ausdauer und Mobilisierung beschrieben, relevante kognitive Defizite würden hier abermals nicht erwähnt. Insoweit ließen sich leistungsrelevante kognitive Einschränkungen ausschließen, zumal der Kläger in seiner Entbindungserklärung weder einen Facharzt für Neurologie, noch einen Facharzt für Psychiatrie angegeben habe, welche über das Vorliegen kognitiver Einschränkungen fachkundig berichten könnten. Ein qualitativer Ausschluss psychisch belastender Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Kognition erscheine damit ausreichend. |
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| | Eine kardiologische Beeinträchtigung relevanten Ausmaßes sei ebenfalls widerlegt. Im Bericht der C Klinik vom 17.01.2020 werde eine Ruhedyspnoe verneint, auch pectanginöse Beschwerden hätten nicht bestanden. Eine Beschränkung auf leichte Arbeiten trage der Beeinträchtigung ausreichend Rechnung. Die orthopädischen Leiden, die überwiegend die rechte Schulter und die Lendenwirbelsäule beträfen, könnten durch den Ausschluss mittelschwerer und schwerer Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss von Zwangshaltungen von Rumpf- und Armen (insbes. Überkopfarbeiten) kompensiert werden, wenn zugleich der freie Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ermöglicht werde. Es lägen nämlich keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen und auch keine neurologischen Defizite wie Paresen vor, welche eine zeitliche Einschränkung plausibel machen würden. Durch die vorgenannten qualitativen Einschränkungen sei auch die Gicht kompensiert, worauf S schlüssig hinweise. Ein für das quantitative Leistungsvermögen relevanter Schwindel lasse sich ebenfalls ausschließen. Der qualitative Ausschluss von fallgefährdeten Arbeiten (z.B. Klettern auf Gerüste) erscheine ausreichend. Ein Kopfschmerzsyndrom habe der Hausarzt am 22.08.2021 nicht erwähnt, der Kläger habe ein solches auch in der Widerspruchsbegründung nicht angegeben. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei auch hier auszuschließen. |
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| | Die Prozessbevollmächtigte hat gegen den ihr am 05.05.2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 03.06.2022 Berufung beim Landesssozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Aus den bei dem Kläger vorliegenden Krankheiten bzw. Behinderungen ergäben sich ganz wesentliche Symptome, die nicht nur die qualitative, sondern auch die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachteilig beeinflussten. Dies habe das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 05.05.2022 völlig fehlerhaft bewertet. Obwohl in dem Bericht der C Kliniken vom 17.01.2020 eindeutig eine subjektiv empfundene beeinträchtigte Kognition geschildert werde, gehe das SG davon aus, dass eine solche nicht bestanden haben könne. Bei Vorliegen von Zweifeln – und diese ergäben sich aus den widersprechenden Berichten der C Kliniken und dem Reha-Entlassbericht vom 29.01.2021 – sei das Gericht gehalten, zur Klärung der Frage, ob ein kognitives Defizit vorliege, ein Sachverständigengutachten auf neurologischem Gebiet einzuholen. Das sei hier unterlassen worden. Hierbei müsse erwähnt werden, dass der Kläger laut Rehabericht als arbeitsunfähig entlassen worden sei und zum hypoxischen Hirnschaden der Rehabericht in seiner eigenen Befundung keine Angaben mache. Ein hypoxischer Hirnschaden sei somit keineswegs widerlegt. |
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| | Gänzlich unverständlich sei, dass das SG auf Seite 8 des Gerichtsbescheids zu der Überzeugung gelange, dass auf orthopädischem Gebiet keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen und auch keine neurologischen Defizite wie Paresen vorlägen, die eine zeitliche Einschränkung plausibel machen würden. Im Bericht der Radiologie S1 vom 03.04.2019 sei eindeutig unter „klinische Angaben“ „Lumboischialgie mit Parästhesien m, Gangstörung z. A. NPP“ angegeben. Entgegen dieser Feststellungen dann ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologischem Fachgebiet den Schluss zu ziehen, es lägen keine neurologischen Defizite vor, die eine zeitliche Einschränkung plausibel machen würden, sei ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Auch hinsichtlich des beschriebenen Schwindels sei es nicht ausreichend, in Bezug auf ein Leistungsvermögen festzustellen, dass der qualitative Ausschluss von fallgefährdeten Arbeiten ausreiche. Weder seien Ursache noch Ausmaß noch Auswirkungen des Schwindels durch ein Gerichtsgutachten festgestellt worden, um so Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit ziehen zu können. Ebenso verhalte es sich mit dem Leistungsvermögen auf kardiologischem Gebiet. Hier habe die Kardiologie F am 22.03.2021 bescheinigt, dass weiterhin eine wechselnde Blutdrucksituation bestehe und der Kläger häufig schlapp sei. Dennoch habe das SG, ohne Hinzuziehung eines kardiologischen Sachverständigengutachtens, anscheinend aufgrund eigener medizinischer Expertise festgestellt, dass eine kardiologische Beeinträchtigung relevanten Ausmaßes widerlegt sei. |
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| | Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass das Gericht seine Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 103 SGG verletzt habe. Bei umfassender Sachverhaltsaufklärung hätte das SG unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten eine quantitative Leistungsminderung des Klägers feststellen müssen, die eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente in voller Höhe, zumindest aber eine Teilerwerbsminderungsrente auf Dauer rechtfertige. |
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| | den Gerichtsbescheid vom 05.05.2022 sowie den Bescheid vom 07.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. |
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| | Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 24.08.2022 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Prüfung und Rechtsauffassung die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erfüllt seien. Danach könne das LSG durch Urteil eine mit der Berufung angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein zur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel dürfte vorliegend insoweit bestehen, als das Sozialgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) nicht hinreichend aufgeklärt habe. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. |
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| | Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. |
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| | Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. |
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