Urteil vom Amtsgericht Leverkusen - 25 C 11/25
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.668,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2025.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob eine zusätzliche Gebühr nach 2303 VV RVG durch das Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ausgelöst wird.
3Die Klägerin vertrat den Beklagten als Mandant seit dem Jahr 2021 in einem Arzthaftungsmandat. Es ging um Komplikationen des Beklagten nach einer Knieoperation rechts vom 00.00.0000. Das Verfahren richtete sich gegen das G. sowie alle tätig gewordenen Ärzte. Der Verdacht der Fehlbehandlung lautete, dass fehlerhafterweise am 00.00.0000 im G. eine Innenmeniskusteilsresektion des rechten Knies durchgeführt wurde unter der Diagnose eines Innenmeniskushinterhornkomplexrisses mit verbliebener vorderer Teilinstabilität. Seit diesem Zeitpunkt beklagte der Beklagte erhebliche Beschwerden im Operationsgebiet. Am 00.00.0000 erfolgte dann eine weitere Operation, ohne die Beschwerden zu lindern.
4Im November 2022 wurde ein Privatgutachter eingeschaltet, Herr A.. Dieser erstellte unter dem 00.00.0000 sein Gutachten. Im Juni 2023 rief die Klägerin in Abstimmung mit dem Beklagten die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler an, um eine weitere Begutachtung zu erhalten, um auf diese Art und Weise eine außergerichtliche Schlichtung herbeizuführen. Mit Schreiben 0.00.0000 teilte die Haftpflichtversicherung der Anspruchsgegner, die H., mit, sich an dem freiwilligen Verfahren vor der Gutachterkommission nicht beteiligen zu wollen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Klägerin gegenüber der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein mit, dass der Beklagte die Fortführung des Gutachterkommissionsverfahrens einseitig ohne Beteiligung der Gegenseite wünsche.
5Alle Begutachtungen verliefen negativ. Der Beklagte akzeptierte das Urteil der Gutachterkommission und Schlichtungsstelle. Die Klägerin stellte im Endergebnis ihre Arbeit nach über drei Jahren ein.
6Die Kostenrechnung der Klägerin vom 00.00.0000 in Höhe von insgesamt 7175,40 € wies unter anderem eine Gebühr nach 2303 Abs. 1 VV RVG aus, die durch die Rechtsschutzversicherung des Beklagten nicht bezahlt wurde. Die Klägerin berechnete eine 2,5-fache Geschäftsgebühr 2300 VV RVG nach dem Streitwert von 126.750,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung vom 00.00.0000, Anlage K 39, Bl. 96 der Akte, Bezug genommen. Die Rechtsschutzversicherung des Beklagten zahlte insgesamt 5356,73 € (3821,51 € und weitere 1535,22 €) und berücksichtigte eine Selbstbeteiligung des Beklagten i.H.v. 150 €. Der noch offene Betrag von 1668,67 € wird mit der Klage geltend gemacht.
7Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Verfahren bei der Gutachterkommission eine Gebühr nach 2303 Abs. 1 VV RVG auslöse. Bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen handele es sich um Schiedsstellen, die sehr große Akzeptanz gewährleisten, daher sei die anwaltliche Unterstützung dort auch kostenpflichtig.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.668,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er meint, die Tätigkeit der Klägerin sei durch die 2,5 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten und die geltendgemachte weitere Gebühr nach Nr. 2303 VV RVG sei gesetzlich nicht geschuldet. Bei dem Verfahren vor der ärztlichen Schlichtungsstelle handele es sich weder um eine eigenständige Angelegenheit noch um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren, was aber die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der 2303 VV RVG wäre.
13Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Die Klage ist dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist begründet.
17Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung i.H.v. 1668,67 € aus §§ 611, 675 BGB.
18Der Beklagte hat die Klägerin beauftragt, in seiner Arzthaftungsangelegenheit tätig zu werden und das Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler durchzuführen.
19Neben der (abgegoltenen) Geschäftsgebühr 2300 VV RVG fällt dabei auch die weitere Geschäftsgebühr 2303 Nr. 1 VV RVG an.
20Diese weitere Geschäftsgebühr entsteht für Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO).
21Bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler handelt es sich nicht um eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es handelt sich jedoch um eine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt im Sinne des § 15a Abs. 3 EGZPO (s. BT-Drucksache 14/980, S. 7, 8; i.d.S. BGH, Urteil vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15 Rn. 14).
22Der Einigungsversuch wurde einvernehmlich unternommen. Dagegen spricht nicht, dass die Anspruchsgegner mit Schreiben vom 00.00.0000 mitgeteilt haben, sich nicht an dem freiwilligen Verfahren vor der Gutachterkommission beteiligen zu wollen. Gemäß § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO wird das Einvernehmen nach S. 1 unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Dies gilt auch im Rahmen von 2303 Nr. 1 VV RVG. Zu den branchengebundenen Gütestellen im Sinne der Vorschrift gehören auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern (BGH, Urteil vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15 Rn. 14). Der Beklagte war als Patient Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
23Das Güte- und Schlichtungsverfahren stellt gegenüber der (übrigen) außergerichtlichen Vertretung eine eigene Angelegenheit dar. Die Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG spricht dafür, dass verschiedene Angelegenheiten vorliegen (Schneider, MedR 2023, 967, 969). Immer dann, wenn das Gesetz eine Anrechnung von Gebühren vorsieht, geht es von verschiedenen Angelegenheiten aus. Eine Anrechnung innerhalb einer Angelegenheit ist dem Gebührensystem RVG fremd. Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG spricht für eine gesonderte Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Anwalt jede Gebühr grundsätzlich nur einmal verdienen. Da aber zwei Geschäftsgebühren vorgesehen sind, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass es sich auch um jeweils eigene Angelegenheiten handelt (Schneider, MedR 2023, 967, 969). Für dieses Verständnis spricht auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 RVG.
24Die geltend gemachte Geschäftsgebühr 2303 VV RVG ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gebühr der VV 2303 beträgt stets einen 1,5 Gebührensatz, unabhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Ahlmann, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2303 Rn. 11; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 26. Aufl., 2023, RVG VV 2303 Rn.12). Der Gegenstandswert betrug unstreitig 126.750 €.
25Aus dem Gegenstandswert von 126.750 € berechnen sich eine 1,5 Geschäftsgebühr i.H.v. 2764,50 € abzüglich 0,75 Anrechnung gem. Vorbem. 2.3 VI VV RVG aus dem Wert 126.750,00 € zuzüglich Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG, insgesamt eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1668,67 €.
26Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
28Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
29Der Streitwert wird auf 1.668,67 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- ZPO § 794 Weitere Vollstreckungstitel 2x
- § 15a Abs. 3 EGZPO 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 239/15 R 2x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 13 Verbraucher 1x
- RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x