Urteil vom Anwaltsgericht Köln - 4 AnwG 49/22 10 EV 116/22
Tenor
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist mehrerer Verstöße gegen Berufspflichten schuldig und zwar gegen §§ 43 Satz 1, 50 Abs. 2, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2, 17, 24 Abs. 2 BORA.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) verhängt.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
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Gründe:
2Rechtsanwalt A. hat Rechtsmittelverzicht erklärt, die Generalstaatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.
3Der Angeschuldigte räumte die Vorwürfe in den Anschuldigungsschriften vom 24.10.2022 und 16.01.2023 ein.
4Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeschuldigte in der Zeit von November 2021 und Februar 2022 sowie Anfang April 2022 den Beruf des Rechtsanwaltes nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, indem er Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber erhalten hat, seinem Auftraggeber auf Verlangen nicht herausgegeben hat, ihn nicht unverzüglich über alle den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge unterrichtet und Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet hat sowie in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Auskunft erteilt hat, §§ 43, 50 Abs. 2, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2, 17, 24 Abs. 2 BORA.
5Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.500,-- EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Es handelt sich um einen intensiven und schweren Verstoß, der das Vertrauen in die Anwaltschaft beeinträchtigt. Zu Gunsten des Angeschuldigten waren sein Geständnis zu würdigen, zu seinen Lasten, dass er bereits mehrfach einschlägig aufgefallen ist, zuletzt Urteil vom 29.10.2020, das aber zeitlich erst nach dem letzten in diesem Verfahren vorgehaltenen Fehlverhalten erging.
6Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BRAO § 43 Allgemeine Berufspflicht 2x
- BRAO § 50 Handakten 2x
- BRAO § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer 2x
- BRAO § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung 2x
- BRAO § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- BRAO § 197 Kostenpflicht des Verurteilten 1x