Beschluss vom Amtsgericht Kassel (781. Rechtspfleger) - 781 XVII KE 2273/17
Anmerkung
Der BGH hat in dieser Sache mit Beschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 208/20 - abweichend entschieden (Bestätigung der Entscheidung des LG Kassel 3. Zivilkammer v. 14. April 2020, 3 T 161/20).
nachgehend Bundesgerichtshof Karlsruhe, 16. Juni 2021, XII ZB 208/20, Beschluss
Tenor
In der Betreuungssache
wird die, dem Betreuer, Herrn A, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende, Vergütung in der Zeit vom 28.01.2020 bis 24.02.2020 aufgrund des Antrages vom 26.02.2020 auf
153,90 €
festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen ab.
Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Herr A ist Betreuer des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Der Betreuer hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG n. F., die sich wie folgt berechnet:
Zeitraum
Tabelle
Nummer in der Tabelle
Vermögens-status
Betrag
vom
bis
28.01.2020
24.02.2020
C
5.2.1
mittellos
153,90
*) Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG,
Vergütungstabelle CNr.
Dauer d.
Betreuunggewöhnlicher
AufenthaltsortVerm.
Statusmtl. Betrag
Nr.
Dauer d.
Betreuunggewöhnlicher
AufenthaltsortVerm.Status
mtl. Betrag
C2.1.1
4.-6.
Monatstat.Einr. oder
gleichgest. Wohnformmittellos
208,00 €
C4.1.1
13.-24.
Monatstat.Einr. oder
gleichgest. Wohnformmittellos
141,00 €
C2.1.2
nicht mittellos
257,00 €
C4.1.2
nicht mittellos
149,00 €
Nr.
Dauer d.
Betreuunggewöhnlicher
AufenthaltsortVerm.
Statusmtl. Betrag
C2.2.1
andere Wohnform
mittellos
277,00 €
C4.2.1
andere Wohnform
mittellos
198,00 €
C2.2.2
nicht mittellos
339,00 €
C4.2.2
nicht mittellos
257,00 €
C1.1.1
1.-3.
Monatstat.Einr. oder
gleichgest. Wohnformmittellos
317,00 €
C3.1.1
7.-12.
Monatstat.Einr. oder
gleichgest. Wohnformmittellos
202,00 €
C5.1.1
ab 25. Monat
stat.Einr. oder
gleichgest. Wohnformmittellos
102,00 €
C1.1.2
nicht mittellos
327,00 €
C3.1.2
nicht mittellos
229,00 €
C5.1.2
nicht mittellos
127,00 €
C1.2.1
andere Wohnform
mittellos
339,00 €
C3.2.1
andere Wohnform
mittellos
246,00 €
C5.2.1
andere Wohnform
mittellos
171,00 €
C1.2.2
nicht mittellos
486,00 €
C3.2.2
nicht mittellos
312,00 €
C5.2.2
nicht mittellos
211,00 €
Die Vergütung beträgt insgesamt 153,90 €.
Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden:
Da die Betreuung, durch den Tod des Betroffenen, in mitten eines Vergütungsmonats geendet hat, ist eine zeitanteilige Berechnung gemäß § 5 Abs. 2 VBVG n. F. vorzunehmen.
Diese Vorschrift nimmt unter anderem Bezug auf § 191 BGB, laut dem jeder Monat mit 30 Tagen zugrunde zu legen ist.
Gemäß einschlägiger Kommentarstellen (u. a. Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, Rn. 20 zu § 5 VBVG und BeckOK, Rn. 57 zu § 5 VBVG), gilt dies sowohl hinsichtlich der Tageszahl durch welche zu teilen ist, als auch hinsichtlich der Zahl der Tage für welche die anteilige Berechnung erfolgt (Nenner), unabhängig davon ob ein betreffender Monat tatsächlich gegebenenfalls mehr oder weniger als 30 Tage umfasst. Lediglich unter Rn. 12 zu § 5 VBVG im Münchener Kommentar wird, unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II, auch auf ein Berechnungsmodell auf Grundlage der tatsächlichen Tagesanzahl eingegangen. Insoweit ist jedoch anzumerken, dass auch die Kommentierung zu § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II, unabhängig von der tatsächlichen Tagesanzahl des Monats, von einer Berechnung auf Grundlage von 30 Tagen ausgeht.
Auch die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.03.2020 (Bl. 136 d. A), auf welche wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird, entspricht dieser Auffassung.
Demnach ist der hier gegenständliche Vergütungszeitraum wie folgt zu berechnen:
27/30 Tage x 171,00 € = 153,90 €
Der Betroffene ist mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse.
Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage der Auswirkung des, von § 5 Abs. 2 VBVG in Bezug genommen, § 191 BGB für die Anzahl der zwecks anteiliger Vergütungsberechnung zugrunde zu legenden Tage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 208/20 2x
- 3 T 161/20 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 1908i, 1836e BGB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 1908i, 1836 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer 1x
- FamFG § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung 1x
- VBVG 2023 § 1 Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz 1x
- VBVG 2023 § 4 Aufwendungsersatz des Vormunds 2x
- VBVG 2023 § 5 Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine 6x
- VBVG 2023 § 9 Fallpauschalen 1x
- BGB § 191 Berechnung von Zeiträumen 2x
- § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x