Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (3. Zivilkammer) - 2-03 O 220/19
Tenor
Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
Händler der Antragstellerin aufzufordern,
den Tisch „…“ der Antragstellerin nicht mehr zu bewerben, vertreiben und oder öffentlich zugänglich zu machen,
wenn dies mit der Behauptung geschieht, zum Tisch „…“ fehle eine Vereinbarung mit der Erbengemeinschaft nach … und damit eine geschlossene Rechtskette, die Herstellung und Vertrieb des Tisches „…“ gestattet,
wie in der Abnehmerverwarnung vom 22.05.2019 an die …, (Anlage K1) geschehen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragsgegnerinnen je zu 1/4 und der Antragstellerin zu 1/2 auferlegt.
Der Streitwert wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf den §§ 3, 4, 8 UWG, 31 BGB analog, 3, 32, 91, 269, 890, 935 ff. ZPO, 51 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 3, 4, 8 UWG, 31 BGB analog, 3, 32, 91, 269, 890, 935 ff. ZPO 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x