Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 46/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 54/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
4Die Berufung ist nicht begründet.
51.Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen bzgl. eines Vertrages zu Gunsten Dritter liegen, so das Landgericht zu Recht, nicht vor.
62.Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte, indem er als amtlich anerkannter Sachverständiger im Rahmen der nach § 29 StVZO vorzunehmenden Prüfung tätig wurde, hoheitlich handelte. Es ist anerkannt, dass die Haftung für hierbei begangene Pflichtverletzungen nicht den Prüfer selbst oder seinen Arbeitgeber, sondern das Land trifft, das ihm die amtliche Anerkennung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1973, Az. III ZR 32/71, zit. nach juris, Rz. 12; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl., § 839 BGB, Rz. 135 m.w.N.). Danach ist, so das Landgericht zu Recht, die Klage gegen den Beklagten persönlich unbegründet. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verstoß des Prüfers gegen § 826 BGB im Raum steht, denn nur dann wird unbedingt von einer Drittbezogenheit des § 29 StVZO ausgegangen. Im Rahmen fahrlässigen Handelns des Prüfers besteht eine Haftung nur in eingeschränkten Umfang.
73.Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in einer anderen Funktion als der des Prüfers i.R.d. § 29 StVZO beauftragt war oder gehandelt hat, bestehen nicht.
8III.
9Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
10Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
11Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.597,87 € festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 O 54/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- § 29 StVZO 3x (nicht zugeordnet)
- III ZR 32/71 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x