Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 3646/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 3645/25 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli 2026 für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2025 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird. Die in t geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reiste sie im November 2023 aus Afghanistan über Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland. Auf ihren dort gestellten Asylantrag gewährte ihr der griechische Staat am .03.2025 internationalen Schutz. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin im Juli 2025 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am gab sie im Wesentlichen an, es habe in Griechenland nach ihrer Schutzzuerkennung keine Unterstützung und keine Arbeitsperspektiven gegeben. Sie spreche die Sprache nicht und habe keine Bindung nach Griechenland, sei aber gesund. Mit Bescheid vom 10.10.2025, ausgehändigt am 20.10.2025, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie diese Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Griechenland oder einen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, mit Ausnahme Afghanistans, an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, die Unzulässigkeitsentscheidung werde auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Aufgrund der bereits erfolgten internationalen Schutzzuerkennung in Griechenland sei der Asylantrag der Klägerin unzulässig. Die derzeitigen humanitären Bedingungen für weibliche anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Am 22.10.2025 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, ihr sei eine Trennung von ihrer Familie nicht zumutbar, die in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sei. Sie leide an regelmäßigen, durch starke Menstruationsbeschwerden ausgelösten Ohnmachtsanfällen.
3 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2025 von ihrem Selbsteintrittsrecht gern. Artikel 3 Abs. 2 Dublin-lll-VO gegenüber Griechenland Gebrauch zu machen und sich für das Asylverfahren der Klägerin für zuständig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Probleme offensichtlich arbeitsfähig. Eine Behandlung sei auch in Griechenland möglich. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.07.2026 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28.10.2025 und 30.06.2026 einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. I. Zur Beurteilung des Falls ist die nach der „GEAS-Reform“ inzwischen in Kraft getretene Asylverfahrensverordnung noch nicht anwendbar, weil die Klägerin ihren Asylantrag vor dem 12.06.2026 eingereicht hat, Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Es sind die Normen des Asylgesetzes in der bis zum 12.06.2026 gültigen Fassung anwendbar; auf den Zusatz „a.F.“ wird im Weiteren verzichtet. II. Die Klage ist auslegungsbedürftig. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach auf eine Entscheidung nach dem früheren „Dublin-Verfahren“ gerichtet. Vorliegend wurde jedoch eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen. Da aus der Klagebegründung jedoch eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin eine Abschiebung nach Griechenland verhindern will, ist die Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10.10.2025 auszulegen. III. Die so verstandene Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung der
4 Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheids) die allein statthafte Klageart. Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 17 ff. und Urt. v. 01.06.2017 – 1 C 9.17 –, juris Rn. 15). Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat. IV. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2025 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Beklagte kann die von ihr getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. a. Die (geschriebenen) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen zwar vor. Der Einzelrichter geht davon aus, dass der Klägerin in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Eurodac- Treffer sowie dem Vorbringen der Klägerin. Anhaltspunkte für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Schutzstatus sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Fall der jedoch nicht mit Unionsrecht vereinbar. aa. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) verbietet – ebenso wie Art. 3 EMRK – ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 78). Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verbietet es daher Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen
5 Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig abzulehnen, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35/19 –, juris Rn. 23). Das Nichtvorliegen einer ernsthaften Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, stellt sich insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dar (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 16). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Die dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen dabei ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ schwere, das von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
6 In Hinblick auf die Unterkunftsbedingungen im Zielstaat sind nach diesem Maßstab auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen oder sonstige einfachste Camps mit in den Blick zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung) sind zumutbar. Eine Art. 4 GRCh widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann. Nicht verwiesen werden können Schutzberechtigte dagegen auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Mit Blick auf das wirtschaftliche Existenzminimum gilt dieses nach den o.g. Maßstäben schon dann als gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Soweit die „Schattenwirtschaft“ bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Frage, ob Zurückkehrende aus Deutschland im Einklang mit deutschem und europäischen Recht auf die „Schattenwirtschaft" verwiesen werden dürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr abschließend bejaht (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 45
7 m.w.N. sowie ausführlich zu unionsrechtlichen Bedenken BVerwG, Beschl. v. 16.02.2026 – 1 B 28.25 –, juris Rn. 7 ff.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffenden Prognose zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 28 m.w.N.) und auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob im Zielland entweder systemische oder allgemeine Schwachstellen vorliegen, die gerade die rücküberstellte Person als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRCh verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 –, juris Rn. 29). Dabei muss in zeitlicher Hinsicht in den Blick genommen werden, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr – egal ob freiwillig oder erzwungen – seine elementarsten Bedürfnisse für einen absehbaren Zeitraum befriedigen kann. Kann der Betroffene Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 23 m.w.N.). bb. Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen. Dieser droht bei ihrer Rücküberstellung nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK.
8 Der Einzelrichter schließt sich insoweit zwar nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der aktuellsten Erkenntnismittel im Grundsatz der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 24 ff.) an, wonach nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit nach eingehender Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel entschieden, dass Ausländer – wenn sie nicht ohnehin im Rahmen eines bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren – zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüberstünden. Dies habe zur Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Übernachtungsstellen angewiesen seien. Solche stünden jedoch in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Zur Deckung ihrer Bedürfnisse seien sie auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der „Schattenwirtschaft“ erzielt werden könnten. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse könnten nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es würden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Auch eine medizinische Not- und Erstversorgung sei gesichert (so zusammenfassend BVerwG, a.a.O., Rn. 60; bestätigt durch Urteil v. 23.10.2025 – 1 C 11.25, juris). Dieser Rechtsprechung haben sich bereits verschiedene Oberverwaltungsgerichte ebenfalls im Grundsatz angeschlossen (VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –; OVG SL, Beschl. v. 15.01.2026 – 2 A 189/25 –; beide juris). Diese Rechtsprechung ist jedoch nach Auffassung des Einzelrichters nicht auf weibliche Schutzberechtigte übertragbar, da sich für diese die Unterbringungssituation in „informellen Unterkünften“ sowie die Arbeitsmarktsituation in der „Schattenwirtschaft“ erheblich abweichend darstellt. Im Einzelnen legt der Einzelrichter seiner Prognose (dazu unter (2)) unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel die unter (1) ausgeführten Tatsachen zugrunde: (1) Der Einzelrichter legt seiner Prognose unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel folgende Tatsachen zugrunde:
9 (α) Rückkehrer, die regelmäßig über den Flughafen von Athen nach Griechenland einreisen bzw. hierüber abgeschoben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 27 m.w.N.), benötigen zunächst eine Unterkunft. Dabei stehen ihnen – anders als Asylsuchenden – grundsätzlich keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen offen. Auch das legale Anmieten einer Wohnung ist im Regelfall aufgrund zahlreicher bürokratischer Hindernisse zunächst nicht möglich. Wohnungsbezogene Sozialleistungen wie das soziale Wohngeld stehen Rückkehrern ebenfalls nicht offen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 37 f.). Eine zeitnahe Aufnahme in das Programm zur Unterstützung von international Schutzberechtigten beim Zugang zu Wohnraum „HELIOS+“ ist nicht zu erwarten, da dieses schon nicht ansatzweise den entsprechenden Bedarf deckt (vgl. ausführlich VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Ebenso sind Zuschüsse zu den Wohnkosten über das Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“, anders als vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt, aufgrund bürokratischer Hürden (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.05.2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 50 m.w.N.) sowie der Ausschöpfung der Kapazität des Programms nicht (mehr) verfügbar (vgl. Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 86 m.w.N.). Anders als noch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen angenommen hat, stehen Rückkehrern auch kommunale Obdachlosenunterkünfte sowie privat getragene Obdachloseneinrichtungen faktisch nicht in einem nennenswerten Umfang zur Verfügung. Hinsichtlich der kommunalen Obdachlosenunterkünfte ist von praktisch kaum überwindbaren bürokratischen Hürden auszugehen, wie etwa dem Erfordernis von Gesundheitszeugnissen oder aktiven Sozialversicherungsnummern (vgl. ausführlich VGH BW, Urt. v. 26.05.2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn.59 ; Kientzle, a.a.O., S. 28 ff.). Im Übrigen sind auch deren Kapazitäten stets ausgelastet (VGH BW, Urt. v. 26.05.2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 52 ff.). Privat getragene Einrichtungen leiden massiv an der Kürzung von Hilfsgeldern, insbesondere seitens USAID, sodass das ohnehin eingeschränkte Angebot weiter reduziert werden musste (vgl. etwa Kientzle, a.a.O., S. 34; VGH BW, Urt. v. 26.05.2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 58, 93 m.w.N). Es ist daher davon auszugehen, dass Rückkehrerinnen hier allenfalls im Einzelfall eine Unterkunft finden können. Alternativer Wohnraum steht grundsätzlich in Form von „informellen Unterkünften“ in großem Umfang zur Verfügung. Neben Unterkünften in Zusammenhang mit Erwerbsarbeiten (vgl. etwa Kientzle, a.a.O., S. 39 f.) und dem Unterkommen bei Bekannten oder Zufallsbekanntschaften (S. 40 f.) spielen hierbei insbesondere sog. „inoffizielle
10 Hostels“ eine maßgebliche Rolle. Es handelt sich dabei um Wohnungen, die ohne formelle Grundlage gegen Bezahlung einen Schlafplatz zur Verfügung stellen. Diese werden häufig mangels Alternativen zu längerfristigen Aufenthaltsorten (vgl. Kientzle, a.a.O. S. 44). Derartige Unterkünfte werden beispielsweise von der afghanischen Community geführt (sog. Masafarhanas). Ihre tatsächliche Anzahl ist unbekannt, schätzungsweise gibt es allein in Athen circa 20 Masafarhanas, wobei die meisten in der Innenstadt liegen und einige außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro pro Tag, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kostet (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Mehrzahl solcher inoffiziellen Hostels von vornherein nur Männern offensteht (vgl. etwa Kientzle, a.a.O., S. 41). Die „inoffiziellen Hostels“ sind häufig überbelegt, sodass die Bewohner mit Matratzen auf dem Boden schlafen. Häufig steht nur eine Waschmöglichkeit für zahlreiche Bewohner zur Verfügung, was zu Warteschlangen führt. Es wird auch über Hygieneprobleme sowie aufgrund der häufig wechselnden Bewohner über Sicherheitsprobleme berichtet. Es gibt in „inoffiziellen Hostels“, die Männern und Frauen offenstehen, regelmäßig keine besonders geschützten Räumlichkeiten für Frauen (zu alldem etwa Kientzle, a.a.O., S. 41 ff.). Da über die Menge und Verfügbarkeit solcher informellen Unterkünfte, insbesondere für Frauen, naturgemäß keine verlässlichen Informationen vorliegen, ist insbesondere das Auftreten von Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten in den Blick zu nehmen. Obdachlosigkeit unter anerkannt Schutzberechtigten stellt in Griechenland nach den aktuellen Erkenntnismitteln seit der weitgehenden Überwindung der COVID-19-Pandemie grundsätzlich kein Massenphänomen dar (vgl. etwa Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 9). Es fehlt zwar an offiziellen statistischen Daten. Wo diese vorhanden sind, umfassen sie außerdem regelmäßig nur offiziell registrierte Obdachlose. Gleichwohl gibt es durchaus Befragungen von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland zu deren Unterbringungssituation. Am repräsentativsten erscheint insoweit das "Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece“ des UNHCR (vgl. https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMj VlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZ SIsImMiOjh9 ). Bei der Befragung von über 600 weiblichen Schutzberechtigten, denen der Flüchtlingsschutz oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, über einen Zeitraum von ca. 4 Jahren, gaben nur 8 Personen zum jeweiligen Befragungszeitraum an, obdachlos zu
11 sein. Die Mehrheit gab ihren Unterbringungszustand mit „self-accomodated/renting“ an, zahlreiche Befragte lebten aber auch (noch) in Erstaufnahmeeinrichtungen oder waren bei Dritten untergebracht („hosted by others“). Von den 187 im Jahr 2024 befragten weiblichen anerkannten Flüchtlingen – ca. die Hälfte hatte im selben Jahr erst ihre Anerkennung erhalten – gaben 2 Personen an, obdachlos zu sein. Von den 37 im Jahr 2025 befragten weiblichen anerkannten Flüchtlingen, von denen 73% erst im selben Jahr ihre Anerkennung erhalten hatten, gab keine Befragte an, obdachlos zu sein. 23 der befragten Personen wohnten noch in Aufnahmeeinrichtungen. Andere Zahlen ergeben sich aus einer internen Fallstatistik zu 69 Rückkehren im Jahr 2025, die durch die Hilfsorganisation Meraki erstellt wurde. Danach waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Kontaktaufnahme 14 Personen obdachlos (vgl. Kientzle, a.a.O., 48). Die Organisation Equal Rights Beyond Borders nennt außerdem ein Forschungsprojekt aus Oktober 2025, bei dem über 1.000 undokumentierte Obdachlose in Athen gezählt wurden (ERBB, International Schutzberechtigte in Griechenland, 01.04.2026, S. 10). Schließlich waren nach einer im Jahr 2022 durchgeführten Studie ca. 3% der befragten anerkannt Schutzberechtigten obdachlos (UNHCR, Home for good?, 01.12.2023). Bei sämtlichen genannten Zahlen müssen jedoch statistische Verzerrungen berücksichtigt werden, die sich insbesondere aus der Stichprobenzusammensetzung ergeben. So ist bei „Meraki“ zu beachten, dass weder das Geschlecht noch etwaige Vulnerabilitäten der Befragten bekannt sind; außerdem handelt es sich um Menschen, die bei einer Hilfsorganisation vorgesprochen haben, um Wohnraum zu finden, sodass es bereits deshalb naheliegt, dass es sich überwiegend um Personen handelt, die über einen solchen derzeit nicht verfügen. Doch auch bei den Zahlen des UNHCR ist spiegelbildlich zu berücksichtigen, dass unklar bleibt, wo entsprechende Umfragen durchgeführt und wie hierfür Befragte rekrutiert wurden. Die Zählung von Obdachlosen in Athen ist für die hier anzustellende Prognose sogar völlig unergiebig, da sie keine Aussagen zu der hier relevanten Gruppe der (weiblichen) Schutzberechtigten enthält. Die Studie „home for good?“ ist ebenfalls unergiebig, da die entsprechende Stichprobe weit überwiegend Personen enthielt, die bereits längere Zeit in Griechenland lebten. In Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Daten und Auskünfte ist jedoch ersichtlich, dass drohende Obdachlosigkeit unter weiblichen anerkannt Schutzberechtigten zwar ein großes Problem darstellt, jedoch tatsächliche Obdachlosigkeit nicht in erheblichem Umfang auftritt.
12 Zu beachten ist dabei jedoch schließlich, dass bei der Aussagekraft dieser Zahlen berücksichtigt werden muss, dass Frauen im Falle der Obdachlosigkeit ganz erheblichen Gefahren ausgesetzt sein würden (vgl. etwa Kientzle, a.a.O., S. 89 f.). Es ist davon auszugehen, dass Obdachlosigkeit i.e.S. von Frauen daher zwingend vermieden wird und im Gegenzug notfalls noch prekärere Bedingungen, als sie ohnehin mit informellen Unterkünften verbunden sind, in Kauf genommen werden. So können Frauen insbesondere auf informelle Unterbringungsmöglichkeiten bei Privatpersonen angewiesen sein, die jedoch für sie – anders als bei Männern, die diese Art von Unterkunft in statistisch ähnlichem Umfang in Anspruch nehmen – mit einer hohen Gefahr von Übergriffen und Ausbeutung einhergehen (vgl. Kientzle, a.a.O., S. 90 f.). Auch nach der Erfahrung des Einzelrichters aus zahlreichen Verfahren mit Griechenland-Bezug gab es wiederholt glaubhafte Berichte von jungen Frauen, dass diese sich zum Schutz vor den Lebensbedingungen in Griechenland auf „Beziehungen“ mit männlichen, älteren, (euphemistisch) so bezeichneten „Beschützern“ eingelassen hatten. (β) Hinsichtlich der Möglichkeit zur Deckung des Lebensunterhalts legt der Einzelrichter zugrunde, dass auch insoweit staatliche Hilfsleistungen, wie etwa das garantierte Mindesteinkommen, aufgrund von bürokratischen Hürden anfangs faktisch nicht zur Verfügung stehen. Auch der – rechtlich eigentlich vorgesehene – Zugang zum legalen Arbeitsmarkt bleibt aus denselben Gründen faktisch verschlossen (vgl. zu Männern VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Als Möglichkeiten zur Deckung des Lebensunterhalts bleiben für anerkannt Schutzberechtigte daher vorrangig eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ sowie ergänzend die Inanspruchnahme von nicht-staatlichen Unterstützungsleistungen. „Schattenwirtschaft“ ist in Griechenland weit verbreitet. Die genaue Schätzung ihres Umfangs ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist jedoch insgesamt betrachtet derart hoch, dass in zahlreichen Sektoren gezielt Arbeitskräfte aus dem Ausland angeworben werden sollen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, 30.07.2025, S. 46; vgl. insoweit auch etwa BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 59). Der Arbeitskräftemangel konzentriert sich weitgehend auf den Tourismus, den Bausektor, die Altenpflege sowie administrative und unterstützende Dienstleistungen. In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden. Das Wohnen in einer informellen Unterkunft kann dabei die Suche nach einer Arbeit in der „Schattenwirtschaft“ begünstigen. Arbeitnehmer, die informell beschäftigt sind, werden nicht sanktioniert, Arbeitgebern können hingegen empfindliche Strafen drohen.
13 Angesichts bestehender Hürden für die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit in der „Schattenwirtschaft“ – namentlich fehlender Sprachkenntnisse – zeigen die verfügbaren Daten, dass zahlreiche weibliche anerkannte Schutzberechtigte nur in geringem Maße Arbeit finden. So gaben 84% der im Jahr 2025 befragten weiblichen anerkannten Flüchtlinge gegenüber dem UNHCR im "Inter-Agency Protection Monitoring“ an, in den letzten vier Wochen nicht gearbeitet zu haben, 70% davon waren auch im gesamten letzten Jahr nicht arbeitstätig. Bei den im Jahr 2024 Befragten waren 61% in den vergangenen vier Wochen nicht erwerbstätig. Bei den Frauen, die erwerbstätig waren, waren ca. die Hälfte der jeweils befragten im Bereich „Cleaners und Helpers“ tätig. Diese Zahlen entsprechen von der Größenordnung auch den Ergebnissen der UNHCR-Studie aus dem Jahr 2022 (UNHCR, Home for good?, 01.12.2023, S. 24), wonach 82% der befragten Frauen in den vier Wochen vor der Befragung nicht gearbeitet haben, sowie auch den von Meraki genannten Daten, nach denen 49 von 64 Befragten zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Organisation kein Einkommen hatten (Kientzle, a.a.O., S. 59, wobei wiederum die Datengrundlage als solche, etwaige Geschlechtsunterschiede, und die genau gestellte Frage nicht bekannt sind). Berücksichtigt man, dass bei der hier relevanten Personengruppe der gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen Frauen die Erwerbsquote höher liegen dürfte als im Durchschnitt aller Frauen, zeigt sich, dass Erwerbsarbeit – insbesondere solche in der „Schattenwirtschaft“ – zwar durchaus eine Rolle bei der Deckung des Grundbedarfs spielt, sehr viele Frauen aber dennoch keine Arbeit haben. Dabei dürfte die größte Rolle spielen, dass Frauen in körperbetonten Tätigkeiten wie im Bausektor oder der Landwirtschaft oftmals keine Arbeit finden werden, in den anderen Sektoren mit Arbeitskräftemangel (Tourismus, Pflege etc.) aber fehlende Sprachkenntnisse ein nochmals größeres Hindernis darstellen (vgl. etwa ERBB, a.a.O., S. 28 f.; Kientzle, a.a.O., S. 61 ff.). Die Arbeit in der „Schattenwirtschaft“ ist von starker, auch saisonbedingter, Unsicherheit geprägt. Zudem gibt es verschiedene Arten von Arbeitsrechtsverstößen, etwa überlange Arbeitszeiten, Lohnprellerei, unsichere oder gefährliche Arbeitsbedingungen sowie Missbrauchsgefahren (vgl. Kientzle, a.a.O., S. 67 ff.). Frauen laufen bei solchen „informellen“ Beschäftigungsverhältnissen besondere Gefahr, in persönliche Abhängigkeitsverhältnisse zu geraten (vgl. Kientzle, a.a.O., S. 71). Ergänzende Hilfe stellen verschiedene Nichtregierungsorganisationen kostenlos zur Verfügung, etwa Essen, Kleidung und alltägliche Grundartikel; auch Waschmöglichkeiten bestehen für Betroffene (vgl. etwa BFA, Länderinformationsblatt Griechenland,
14 30.07.2025, S. 43 f. m.w.N.), auch wenn auch diese Angebote von der Kürzung ausländischer Hilfsleistungen betroffen sind. (2) Angesichts der dargelegten Prognosebasis besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist und daher einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt. Selbst die Personengruppe der arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Frauen kann – anders als nicht-vulnerable Männer – jedenfalls im Grundsatz nicht auf die dargestellten informellen Unterkunfts- und Arbeitsformen verwiesen werden, um Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit – jeweils zumindest kurzfristig – abzuwenden (vgl. ebenso zu alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten etwa VG Oldenburg, Urt. v. 18.06.2026 – 12 A 7111/25 –, juris; VG Dresden, Urt. v. 03.02.2026 – 2 K 3088/25.A –, juris Rn 20 ff.; VG Berlin, Urt. v. 11.02.2026 – 42 K 269/25 A –, juris Rn 30 ff.; VG Saarland, Urt. v. 29.04.2026 – 3 K 1676/25 –, juris Rn. 29 ff.; a.A. etwa VGH BW, Urt. v. 26.05.2026 – A 4 S 2473/25 –, juris). Aus diesem Grund kommt es auf die von der Klägerin vorgetragene Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen schon nicht an. Im Einzelnen: (α) Hinsichtlich der Unterkunft ist zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Betroffene jedenfalls (irgend)eine informelle Unterkunft finden werden. Dies ergibt sich aus der oben dargestellten Tatsachenbasis, wonach Obdachlosigkeit auch unter weiblichen anerkannt Schutzberechtigten kein häufiges Phänomen ist. Das Schlafen in überfüllten Schlafräumen und das Teilen von sanitären Einrichtungen mit zahlreichen anderen Personen ist für sich genommen gemessen an den o.g. Anforderungen auch grundsätzlich (noch) zumutbar. Auch ist nicht anzunehmen, dass generelle Mängel bei der Hygiene und Sicherheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit über Einzelfälle hinaus auf zahlreiche Unterkünfte zutreffen und auch nicht anderweitig beseitigt werden können. Solche Unterkünfte entsprechen jedoch für Frauen dennoch nicht mehr den am Menschenwürdemaßstab orientierten Anforderungen. Frauen finden in „inoffiziellen Hostels“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinerlei geschützte Räume für die Ausübung spezifischer hygienischer Belange oder bspw. zum Rückzug im Falle von Menstruationsschmerzen (so auch VG Berlin, Urt. v. 11.02.2026 – 42 K 269/25 A –, juris Rn. 50 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es ginge schlicht an der Lebenswirklichkeit vorbei, wenn ausgeblendet werden würde, dass bei Frauen – abweichend von jungen
15 Männern – insbesondere spezifische Anforderungen mit Blick auf einen Zugang zu sauberen und abschließbaren Sanitäranlagen, aber auch auf eine Verfügbarkeit von Hygieneartikeln bestehen. Außerdem besteht in den überwiegend von alleinstehenden jungen Männern bewohnten, regelmäßig überfüllten informellen Unterkünften mit mehreren Schlafplätzen auf einem kleinen Raum bei realistischer Betrachtung eine nicht nur hypothetische Gefahr sexueller Übergriffe auf alleinstehende Frauen. Soweit dem teilweise entgegengehalten wird, dass hierfür keine verlässlichen Zahlen existieren, ist zu berücksichtigen, dass insoweit ein extrem hohes Dunkelfeld zu erwarten ist und alleinstehende Frauen schon aus Selbstschutz regelmäßig solche Einrichtungen nicht beziehen werden (ebenso VG Berlin, ebd.). Auch soweit Frauen stattdessen bei privaten (Zufalls-)Bekanntschaften wohnen, begeben sich strukturell, aber auch in den konkreten Unterkünften (z.B. ebenfalls mangels Privatsphäre und Rückzugsräumen) in die permanente Gefahr von (sexualisierten) Übergriffen und Abhängigkeits- und Ausbeutungsverhältnissen. Auch die extreme Instabilität der Unterbringungsverhältnisse, die übergangsweise zwar grundsätzlich hinzunehmen ist, trägt dazu bei, dass Frauen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gezwungen sein können, sich in solche Abhängigkeitsverhältnisse zu begeben. Solche prekären Unterbringungsverhältnisse sind Frauen damit – anders als dies bei Männern nach der Rechtsprechung des Einzelrichters (gerade noch) der Fall ist – nicht zumutbar. (β) Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts ist davon auszugehen, dass die ausweislich der genannten Prognosetatsachen grundsätzlich mögliche, faktisch aber für Frauen nur sehr begrenzt erreichbare Erwerbstätigkeit in der „Schattenwirtschaft“, auch ergänzt durch flankierende Angebote von NGOs, nicht mehr ausreichend ist. Es zeigt sich, dass nur wenige weibliche Rückkehrer (auch nur tageweise) Arbeit finden, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Auch wenn sonstige Unterstützungsleisten, wie etwa Sachleistungen und Nahrungsmittel, ergänzend durch NGOs und andere Unterstützungsinitiativen zur Verfügung stehen, können diese Mittel insbesondere nicht entscheidend dazu beitragen, sich eine menschenwürdige und hinreichend sichere Unterkunft zu sichern. (γ) Im konkreten Fall der Klägerin liegen auch keine individuellen Umstände vor, die entgegen der dargestellten Umstände eine zumutbare Rückkehrperspektive eröffnen, wie etwa tragfähige Kontakte vor Ort, besondere Sprach- oder Ortskenntnisse, finanziellen Ressourcen oder andere Faktoren.
16 Selbst wenn die Klägerin schließlich über das sog. „Überbrückungsprogramm/Helios+ Programm" zurückkehren könnte, weil ihre Schutzgewährung nicht mehr als 20 Monate zurückliegt, bietet dies ihr – derzeit – keinerlei Sicherheiten. Einer Auskunft des Bundesamtes vom 01.04.2026 zufolge die Finanzierung des Überbrückungsprojekts nur noch bis zum 31.07.2026 gesichert. Ob es danach noch weitere Hilfen im Rahmen eines Überbrückungsprogramms geben wird, ist derzeit unklar. c. Der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bei einer Rückkehr der Klägerin nach Griechenland steht auch nicht entgegen, dass diese Griechenland freiwillig verlassen und damit zum Teil erst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass sie im Falle einer Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen hat. Denn Einschränkungen bzw. Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GRCh sind generell ausgeschlossen, da die entsprechende Gewährleistung des Art. 3 EMRK vorbehaltlos garantiert ist. Dies gilt nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für Art. 4 GRCh, der daher „absoluten Charakter“ hat (vgl. auch insoweit OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, juris Rn. 69 m.w.N.) 2. Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung kommt vorliegend nicht in Betracht, da im Fall der Klägerin die Voraussetzungen für einen anderen Unzulässigkeitstatbestand nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15.18, Rn. 40). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ein anderer Staat als Drittstaat bereit wäre, die Klägerin wiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 RL 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. 3. Die unter Ziffer 2 des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag der Klägerin materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden hat. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag der Klägerin nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt
17 werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots. V. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Kaysers
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 K 3645/25 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 2x
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 3 Abs. 2 Dublin-lll-VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 79 Abs. 3 VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 7x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- 1 C 4.16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 9.17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-163/17 1x
- C-540/17 1x (nicht zugeordnet)
- C-541/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 35/19 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 18.24 5x
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- 1 B 28.25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
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- VwGO § 154 1x
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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