Urteil vom Amtsgericht Aachen - 108 C 192/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen der Firma M, aus der Mietwagenrechnung vom 16.05.2013 in Höhe von 127,74 € freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T A T B E S T A N D
2Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend.
3Die volle Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2013 steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit.
4Die Reparatur des Fahrzeuges wurde nach der Erstellung eines Gutachtens am 23.04.2013 in Auftrag gegeben. Die Reparatur wurde am 14.05.2013 fertiggestellt.
5Der Kläger mietete am 16.04.2013 bei der Firma M für 30 Tage ein Ersatzfahrzeug an. Mit Rechnung vom 16.05.2013 stellte die Firma M die Anmietung mit einem Betrag von 2.566,97 € in Rechnung.
6Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie davon einen Betrag von 1.486,38 € erstatte, da die Kosten zu einem überhöhten Tarif abgerechnet worden seien. Den Betrag wies die Beklagte zur Zahlung an.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2013 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.06.2013 zur Begleichung der restlichen Forderung aufgefordert. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass auch ein höherer als der behauptetet Normaltarif gerechtfertigt sei, wenn die Besonderheit des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einem gegenüber dem Durschnitt höheren Preis rechtfertige, wenn sie auf Leistungen beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif sei angemessen und gerechtfertigt. Der höhere Preis sei aufgrund der Zusatzleistung vereinbarte Haftungsbegrenzung und Risikozuschlag gerechtfertigt.
9Er behauptet, dass sich die Verzögerung durch die Verbringung in eine externe Lackiererei ergeben habe. Eine vorherige Terminabsprache sei nicht möglich gewesen. Das Fahrzeug sei nach Ende der Karosseriearbeiten zur Lackiererei verbracht worden, da das Fahrzeug nicht verkehrssicher gewesen sei.
10Er sei am Tag des Reparaturendes nicht zu erreichen gewesen. Eine Benachrichtigung sei erst am darauffolgenden Tag möglich gewesen. Aufgrund seines Schichtdienstes sei eine Abholung erst am nächsten Tag möglich gewesen.
11Die von der Beklagten vorgelegten Angebote seien nicht vergleichbar, da der Anmietzeitraum bei Anmietung nicht festgestanden habe und die Angebote sich nicht auf den konkreten Zeitraum bezögen.
12Der Mietpreis liege noch unterhalb des Preises nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegel 2011“ und sei damit erstattungsfähig.
13Er beantragt mit der am 13.09.2013 zugestellten Klage,
141. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Forderungen der Firma M, aus der Mietwagenrechnung vom 16.05.2013 in Höhe von 1.080,59 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2013 .
152. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weiterer 899,40 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, dass eine Anmietung über einen Zeitraum von 22 Tagen nicht erforderlich gewesen sei. Die Reparatur sei am 14.05.2013 abgeschlossen worden, das Fahrzeug jedoch erst am 16.05.2013 zurückgegeben worden. Nach dem Gutachten betrage die Reparaturdauer lediglich 9 Tage. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Fahrzeug derart lange in der Lackiererei gewesen sei. Eine Abrechnung für einen Zeitraum von 22 Tagen sei angemessen gewesen.
19Sie ist der Ansicht, ein über 780,00 € hinausgehender Betrag sei nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB gewesen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf verschiedene Mietwagenangebote der Firmen F, B und T.
20Auch unter Berücksichtigung von einer Reparaturdauer von 30 Tagen sei eine Anmietung unter dem von ihr gezahlten Ersatz (im Mittel 927,11 €) möglich gewesen.
21Der Schwacke-Mietpreisspiegel sei daher als Schätzgrundlage nicht heranzuziehen. Mit den vorgelegten Angeboten sei konkret aufgezeigt, dass die Schwacke-Liste nicht den marktüblichen Normaltarif widerspiegle. Vielmehr bestätige der Fraunhofer Mietpreisspiegel das Preisniveau der vorgelegten Angebote.
22Der Kläger sei auf unfallbedingte Sonderleistungen nicht angewiesen gewesen. Er müsse sich ersparte Aufwendungen in Höhe von 15 % der Mietwagenkosten entgegenhalten lassen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
25I.
26Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
271.
28Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Mietwagenunternehmen in Höhe von 127,74 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu.
29a.
30Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 10 m.w.N.). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.O.). Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH a.a.O.).
31b.
32Das Gericht ermittelt die erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung und im Anschluss an die Entscheidung des OLG Köln v. 30.07.2013, Az. 15 U 212/12 anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer–Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der beiden Listen erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung der genannten Entscheidung des OLG Köln Bezug genommen.
33c.Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) unter B 4. Bezug genommen.
34Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle. Maßgeblicher Postleitzahlbezirk ist der Anmietort. Auszugehen ist in beiden Tabellenwerken jeweils von dem arithmetischen Mittel. Beide hier Verwendung findenden Tabellen enthalten sowohl die jeweilige Mehrwertsteuer, als auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt. Soweit im Schadensfall eine Selbstbeteiligung unter 500,00 € vereinbart wurde, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten als Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Zudem ist für die Berechnung ferner grundsätzlich die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst das Gericht mit 4 % der Mietwagenkosten (OLG Köln v. 30.07.2012, 15 U 212/12, Rn. 41.).
35d. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten beschränkt sich auf die für die Reparatur notwendige Zeit. Das Gericht erachtet einen Zeitraum von 28 Tagen für erforderlich. Unstreitig wurde das Fahrzeug am 16.04.2013 angemietet und die Reparatur des Fahrzeuges am 14.05.2013 fertiggestellt. Für diesen Zeitraum konnte der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmieten. Eine Anmietung über diesen Zeitraum hinaus kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, warum er am Tag der Fertigstellung nicht für eine Abholung bereit stand bzw. für die Entgegennahme des Anrufs außer Stande war, so dass ihm dieses Risiko zuzurechnen ist. Jedoch war der Kläger nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, den Anmietzeitraum zu verkürzen. Ihm steht es nach allgemeiner Auffassung zu, den Reparaturauftrag bis zur Gutachtenerstattung zurückzustellen. Der Kläger gab die Reparatur am 23.04.2013, einen Tag nach Eintreffen des Gutachtens in Auftrag. Dass sich das Lackieren des Fahrzeugs um einige Tage verzögert hat, liegt in der Risikosphäre des Schädigers (Grüneberg, Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 37). Da der Geschädigte den Termin nicht absprechen konnte, sondern die Reparatur sich nach dem Unfallzeitpunkt richtete, da sich das Fahrzeug nicht in fahrbereiten Zustand befand, ist ihm eine Verzögerung nicht zuzurechnen. Der Zeitpunkt der Lackierarbeiten hing von den Umständen ab, insbesondere wie lange die Reparatur und Ersatzteilbeschaffung in Anspruch nehmen würde. Insofern war der Kläger auf den nächsten freien Termin nach Fertigstellung der Reparatur angewiesen. Bei der Dauer der Reparatur ist auch zu berücksichtigen, dass in die Zeit des Lackierens zwei Wochenenden und zwei Feiertage fielen, wodurch sich die Reparatur - wie auch in dem Reparaturablaufplan festgehalten -weiter verzögert.
36e.Für die 28-tägige Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 4 im PLZ-Gebiet 524 die folgende Berechnung:
3728- Tage Anmietung nach Schwacke 2013 |
2.365,36 € |
28- Tage Anmietung nach Fraunhofer 2012 |
997,40 € |
Arithmetisches Mittel |
1.681,38 € |
Abzügl. ersparter Eigenaufwendungen 4 % |
67,26 € |
Erstattungsfähige Kosten |
1.614,12 € |
Abzüglich Zahlung |
1.486,38€ |
Restforderung |
127,74 € |
Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wurden nicht in Anspruch genommen.
39f.
40Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm in Rechnung gestellten höheren Mietwagenkosten. Denn er hat nicht dargelegt, dass die durch die Anmietung bei dem Unternehmen entstandenen Kosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB waren. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Kläger, da es insoweit nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht geht, für die grundsätzlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH v. 09.03.2010, VI ZR 6/09, Rn. 13, zitiert nach juris). Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Sonderleistungen ist nicht vorzunehmen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen erforderlich waren oder dass der Geschädigte unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war.
41g.
42Andererseits legt die Beklagte durch die Vorlage der Online-Angebote nicht dar, dass zum Anmietzeitpunkt tatsächlich eine Anmietung zu den von ihr behaupteten, unter der obigen Schätzung liegenden Preisen möglich gewesen wäre. Denn den Angeboten ist nicht zu entnehmen, dass diese mit der hier tatsächlich gegebenen Anmietsituation vergleichbar sind. Den Angeboten ist etwa nicht zu entnehmen, ob für sie eine Vorbuchungsfrist erforderlich ist und ob eine Anmietung mit offenem Rückgabedatum – die bei nicht feststehender Reparaturdauer von Interesse ist – möglich ist. Die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich nicht.
432.Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verzugszinsen zu, da der Freistellunganspruch grundsätzlich nicht zu verzinsen ist. Verzugszinsen auf den Freistellungsanspruch können nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zuerkannt werden. Dass bei dem Kläger ein konkreter Schaden durch die bisherige Nichtzahlung der Mietwagenkosten eingetreten wäre, ist nicht vorgetragen. Verzugszinsen auf einen Freistellungsanspruch können mangels Rechtsgrundlage auch nicht entsprechend der Regelung beim Zahlungsanspruch verlangt werden, da § 288 BGB auf einen Freistellungsanspruch nicht anwendbar ist.
443.Entsprechend kann der Kläger von der Beklagten auch nur Erstattung derjenigen Rechtsanwaltskosten beanspruchen, die für die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von 127,74 € entstanden wären. Diese belaufen sich bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer auf 46,41 €. Dass der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich des gesamten Schadens von rund 13.00,00 € tätig geworden ist und dieser Anspruch dem Kläger in dieser Höhe zustand, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Nach dem Vortrag beschränkt sich die außergerichtliche Tätigkeit auf die Erstattung der Mietwagenkosten, die nur in Höhe von weiteren 127,74 € begründet waren.
45II.
46Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47III.
48Streitwert: 1.080,59 €
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
51a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
52b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
53Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
54Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
55Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
56Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 212/12 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- 15 U 212/12 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- VI ZR 300/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- VI ZR 6/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x