Urteil vom Amtsgericht Bad Hersfeld - 10 C 491/11 (20)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über Vornamen, Familiennamen und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Fahrers / der Fahrerin zu erteilen, der/die den Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ---- am 21.12.2009 gegen ca. 14:28 Uhr auf dem Parkplatz in Erlangen, ---, geparkt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 €.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um eine Vertragsstrafe wegen unbezahlter Nutzung eines gebührenpflichtigen Privatparkplatzes.
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Die Klägerin betreibt bundesweit private Parkflächen, die sie gegen Gebühr zum Parken zur Verfügung stellt, unter anderem auch den Parkplatz in Erlangen, ---.
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Am 21.12.2009 gegen ca. 14:28 war auf diesem Parkplatz der Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ---, abgestellt, dessen Halterin die Klägerin ist. Ein von außen gut lesbarer Parkschein war nicht in dem Pkw ausgelegt.
- 4
Nach Ziffer 18 der Vertrags- und Einstellbedingungen der Klägerin haben Parkplatznutzer bei Nichteinlösen eines Parkscheins ein Entgelt in Höhe von 20,00 € zu zahlen.
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Nachdem die Beklagte keinen Betrag von 20,00 € an die Klägerin zahlte, forderte die Klägerin sie durch anwaltlichen Schriftsatz vom 12.03.2010 zur Zahlung auf.
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Die Klägerin behauptet, dass sowohl an der Einfahrt als auch auf dem Parkplatzgelände selbst Hinweisschilder auf die Gebührenpflicht angebracht seien und darüber hinaus die Geschäftsbedingungen der Klägerin am Parkscheinautomaten gut sichtbar aushingen.
- 7
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 sowie Nebenkosten in Höhe von 28,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zur verurteilen, Auskunft über Vornahmen, Familiennamen und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Fahrers / der Fahrerin zu erteilen, der/die den Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen --- am 21.12.2009 gegen ca. 14:28 Uhr auf dem Parkplatz in Erlangen, ---, geparkt hat.
- 8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 9
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, sowohl hinsichtlich der Berechtigung, auf dem besagten Grundstück Mieten einziehen zu dürfen, als auch einer möglichen Eigentümerstellung der Klägerin sowie eventueller Nutzungsverträge, die die Klägerin zur Berechtigten einer solchen Forderung machen könnten.
- 10
Die Beklagte behauptet weiter, sie könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern. Als Fahrer komme auch ihr Lebensgefährte in Betracht, mit dem sie zusammen in Erlangen eine Wohnung bewohne. Auch ihre Kommilitonen würden den Pkw gelegentlich benutzen.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrages aber begründet.
- 12
1.
Die Klägerin ist zwar grundsätzlich aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin berechtigt sei, auf dem Grundstück ---, Erlangen, Mieten für Parkplatznutzung zu erheben, ist dies unsubstantiiert. Auch im Zivilprozess ist das Bestreiten nämlich mehr als bloß ein formaler Akt, um Tatsachen „streitig zu stellen“ und letztlich einer Beweisaufnahme zuzuführen. Auch das Bestreiten hat gemäß § 138 I ZPO wahrheitsgemäß zu erfolgen. Das Bestreiten ist daher unzulässig über Tatsachen, über die die bestreitende Partei zuvor keine eigenen Erkundigungen eingeholt hat, die ihr ohne Schwierigkeit möglich gewesen wären. Es wäre der Beklagten hier problemlos möglich gewesen, das --- in Erlangen aufzusuchen, um wenigstens festzustellen, ob dort irgend welche Einrichtungen der Klägerin (Parkscheinautomat, Beschilderung) vorhanden sind. Da sie aber nicht einmal das getan hat, bleibt es unsubstantiiert, wenn sie die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet.
- 13
2.
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht allerdings nicht.
- 14
Es steht nicht fest, dass die Beklagte am 21.12.2009 Fahrerin ihres Pkw gewesen ist und den Pkw auf dem besagten Parkplatz abgestellt hat. Die Beklagte hat ihre Fahrereigenschaft am besagten Tag substantiiert bestritten, indem sie dargelegt hat, dass der Pkw auch durch ihren namentlich benannten Lebensgefährten mitbenutzt wird. Die Klägerin hat keinen Beweis dahingehend angeboten, dass die Beklagte am Tage des Vorfalls den Pkw gesteuert und auf dem Parkplatz abgestellt hat.
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Ist die Beklagte aber nicht Fahrerin, sondern lediglich Halterin des Pkw gewesen, so scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten aus.
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Zwar sind amtsgerichtliche Entscheidungen bekannt geworden, wonach der jeweilige Halter für Parkgebühren auf privaten Parkplätzen hafte. Hier wird eine Analogie zu der Halterhaftung nach § 25a StVG gezogen (AG Schwabach, Urteil vom 29.05.2009, Az. 1 C 1279/08). Andere Amtsgerichte sind dem entgegengetreten (AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az. 26 C 64/11; AG Weilheim, Urteil vom 04.10.1995, Az. 2 C 483/95; AG Leverkusen, Urteil vom 14.02.1995, Az. 20 C 311/94; AG München, Urteil vom 10.02.2010, Az. 432 C 25505/09). Eine Halterhaftung ist aber abzulehnen. Das öffentliche Recht kennt in § 25a StVG eine Halterhaftung, dies kann aber nicht auf das vom Vertragsprinzip regierte Zivilrecht übertragen werden. Entgeltliche privatrechtliche Nutzungsverhältnisse kommen durch Willenserklärungen zustande, nicht durch bloße Haltereigenschaft.
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Ein vertraglicher Anspruch scheidet mangels einer auch nur konkludenten rechtsgeschäftlichen Erklärung der Beklagten aus. Wenn die Beklagte nicht vor Ort war, kann sie auch keine solche Erklärung abgegeben haben.
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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der – bislang nicht bekannte – Fahrer des Pkw eine Willenserklärung im Namen der Beklagten abgegeben hat. Denn es liegt jenseits jeglicher Lebenserfahrung, dass die Beklagte etwa den jeweiligen Fahrer zum Abschluss von Parkplatznutzungsverträgen bevollmächtigt hätte. Wer sein Fahrzeug einem Familienangehörigen oder Bekannten ausleiht, geht davon aus, dass dieser selbst Parkgebühren begleicht.
- 19
Mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen Klägerin und Beklagter scheidet auch ein Anspruch aus § 280 I BGB in Form einer Vertragsstrafe wegen unbezahlter Parkplatznutzung aus. Nicht bestehende Pflichten, auch Nebenpflichten, können nicht verletzt werden. Die Einbeziehung der Beklagten in einen etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies scheidet schon aufgrund der dogmatischen Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, da es sich bei einer Vertragsstrafe um eine Wirkung zu Lasten, nicht zugunsten der Beklagten handeln würde.
- 20
Da kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht, kann auch dahinstehen, ob die Einstellbedingungen von der Beklagten zur Kenntnis genommen worden sind oder nicht.
- 21
Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 I BGB aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine Verletzung eines absoluten Rechts (z. B. Eigentum) i. S. d. § 823 I BGB vorliegt, sondern ein reiner Vermögensschaden der Klägerin.
- 22
Es besteht daher kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
- 23
3.
Es besteht aber ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, sodass sich der Hilfsantrag als begründet erweist.
- 24
Der Auskunftsanspruch ergibt sich hier ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Grundsätzlich bestehen Auskunftsansprüche nur im Rahmen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnisses. In Einzelfällen können Auskunftsansprüche ausnahmsweise aber auch gegenüber Dritten bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der Dritte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann und der Berechtigte keine weiteren Anhaltspunkte hat als die Person des Dritten (vgl. Palandt – Heinrichs, § 261 Rn. 14). Es besteht daher, wenn sich im Fall einer unbezahlten Parkplatznutzung allein der Halter, nicht aber der Fahrer ermitteln lässt, ein Auskunftsanspruch des Parkplatzinhabers gegen den Halter (so auch AG Erlangen, Urteil vom 03.02.2011, Az. 6 C 1611/10; a. A.: AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az. 26 C 64/11).
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Dies ist hier der Fall. Die Beklagte ist zwar nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden, auch besteht kein gesetzlicher Schadensersatzanspruch. Doch kann allein die Beklagte Auskünfte erteilen, die der Klägerin eine Rechtsverfolgung betreffend einen möglichen Schadensersatz- oder Vertragsstrafenanspruch gegen den Fahrer des Pkw ermöglichen würden. Die Klägerin ihrerseits hat keinen weiteren Anhaltspunkt als die Person der Beklagten, welche von ihr als Fahrzeughalterin ermittelt worden ist. Denn die Klägerin hat keinerlei Einblick in die Vorgänge im privaten oder gesellschaftlichen Bereicht der Beklagten. Die Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten, wer Fahrer ihres Pkw gewesen sein kann, sind denen der Klägerin deutlich überlegen. Falls es nicht zufällig zu einer persönlichen Begegnung des Parkplatzkontrolleurs mit dem Fahrer gekommen ist, kann allein die Beklagte die Person des Fahrers benennen.
- 26
Die Klägerin kann von der Beklagten daher Auskunft über die Person des Fahrers am Tage des Vorfalls verlangen.
- 27
Der Auskunftsanspruch ist auch noch nicht erfüllt, nachdem die Beklagte zwar den Namen und die Adresse ihres Lebensgefährten, nicht aber ihrer Kommilitonen genannt hat, welche laut ihren Angaben gelegentlich ebenfalls den Pkw benutzen.
- 28
Sie war gemäß dem Hilfsantrag zu verurteilen.
- 29
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 ZPO.
- 30
Gemäß § 511 IV ZPO war die Berufung zuzulassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung zur Frage der Haftung für unbezahlte Parkplatznutzung ist, soweit sie dem Gericht bekannt geworden ist, recht uneinheitlich, zweitinstanzliche Entscheidungen sind offenbar noch in keinem Fall ergangen. Auch haben die Fragen, ob nur Fahrer oder auch Halter in Fällen unbezahlter Parkplatznutzung haften und ob ein Auskunftsanspruch gegen den Halter besteht, insoweit grundsätzliche Bedeutung, als private Parkplätze in Deutschland sehr weit verbreitet sind und es täglich zum Abschluss tausender Parkplatznutzungsverträge kommen dürfte.
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Der Streitwert wird auf 20,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- StVG § 25a Kostentragungspflicht des Halters 2x
- 1 C 1279/08 1x (nicht zugeordnet)
- 26 C 64/11 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 483/95 1x (nicht zugeordnet)
- 20 C 311/94 1x (nicht zugeordnet)
- 32 C 25505/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- 6 C 1611/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 511 IV ZPO 1x (nicht zugeordnet)