Urteil vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 60 C 396/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
– Ohne Tatbestand gemäß §§ 495a, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO –
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zu der Klagebegründung Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist ist eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die von der Klägerseite vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat.
5Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten für ein Kurzgutachten aus abgetretenem Recht des Herrn Q, Am K 5, 51491 Overath i. H. v. 142,80 € nach §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB.
6Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zwar grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Schäden infolge eines Verkehrsunfalls. Vorliegend handelt es sich um einen Bagatellschaden, bei dem der Geschädigte von der Begutachtung durch einen Sachverständigen Abstand zu nehmen hat.
7Dabei setzt das Gericht in Anbetracht von Preissteigerungen in den letzten Jahren die Bagatellgrenze bei einem Betrag von 1.000,- € netto an. Die zuletzt hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004 (Az. VI ZR 365/03) hat Reparaturkosten i. H. v. 715,81 € netto noch als Bagatellschaden eingestuft. Die Reparaturkosten beliefen sich nach dem Klägervortrag auf lediglich 764,98 €. Dies entspricht Netto-Reparaturkosten i. H. v. 619,33 €, die eindeutig im Bagatellbereich liegen.
8Die Kosten der Begutachtung eines sog. Bagatellschadens sind nicht erstattungsfähig. In diesen Fällen hat der Geschädigte von der Einholung eines kostenpflichtigen Gutachtens Abstand zu nehmen, da es einer sachverständigen Begutachtung in der Regel nicht bedarf. Insofern sind auch Kosten für ein Kurzgutachten nicht erstattungsfähig. Dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen ausnahmsweise infolge des Regulierungsverhaltens der Beklagten erforderlich gewesen sein könnte, ist weder erkennbar noch vorgetragen.
9Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
11Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
12Streitwert: 142,80 €
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Dieses Urteil ist nicht anfechtbar, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 365/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x