Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 408 C 16/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe der an ihn vermieteten Wohnung nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges.
3Der Beklagte bewohnt seit Ende der sechziger Jahre eine 65,83 qm große Wohnung im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses in C. Vermieterin war zuletzt die H. GmbH & Co. KG, deren Aktiva und Passiva nach ihrer Löschung im März 2017 gerichtsbekannt auf die Klägerin als ehemalige Komplementärin übergingen.
4Der Beklagte bezieht jedenfalls seit 2015 Leistungen nach dem SGB II und bezog zuletzt Anfang 2018 monatlich 891,26 EUR.
5Auf die diesbezüglichen Bescheide des Jobcenters Bielefeld Bl. 54, 155-157 d. A. wird wegen des genauen Bezugsverlaufes verwiesen.
6Das Mietverhältnis wurde mit dem Schreiben vom 23.11.2017 namens der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beklagten fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB gekündigt. Die Klägerin berief sich auf Mietrückstände in Höhe von 3.430,43 EUR per 23.11.2017. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 08.12.2017 gesetzt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 23.11.2017 wird auf die Anl. K2 verwiesen.
8Eine erneute vorsorgliche fristlose Kündigung wurde mit der Klageschrift vom 08.01.2018 ausgesprochen unter Bezugnahme auf einen Mietkontoauszug des Beklagten, welches per 04.12.2017 ein Mietrückstand in Höhe von 3.580,52 EUR ausweist.
9Bzgl. der Details des Mietkontoauszugs wird auf die Anl. K1 und im Übrigen auf Blatt 1 f. der Akte verwiesen.
10Der Räumungsaufforderung kam der Beklagte nicht nach.
11Hintergrund der Zahlungsrückstände ist, dass seitens des Beklagten auch ab dem 01.12.2015 weiterhin eine Brutto-Miete von zunächst monatlich 462,69 EUR entrichtet wurde, obwohl die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine um 160,09 EUR erhöhte Grundmiete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen geltend macht.
12Nach einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen beträgt die von der Klägerin seit September 2017 beanspruchte Gesamtmiete 609,24 EUR, wovon 455,24 EUR auf die Grundmiete entfallen. Der Beklagte zahlt seither trotzdem auf diese Gesamtmiete einen Betrag von 449,15 EUR, sodass eine monatliche Differenz von 160,09 EUR entsteht.
13Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie eine voraussichtliche Erhöhung der Grundmiete um 183,01 EUR monatlich mit dem Schreiben vom 13.01.2015 angekündigt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 13.01.2015 wird auf die Anlage K3 verwiesen.
15Der Beklagte erwiderte hierauf mit dem Schreiben vom 25.02.2015, in dem er auf einen Behinderungsgrad bei sich, die Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme für ihn sowie auf Belastungen während der Bauphase verwies.
16Hinsichtlich des näheren Inhalts des Schreibens vom 25.02.2015 wird auf Bl. 46 d. A. bzw. auf Anl. K6 verwiesen.
17Mit dem Schreiben vom 23.09.2015 teilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten den Abschluss der Baumaßnahmen sowie die sich nunmehr ab dem 01.12.2015 ergebende neue Gesamtmiete von 622,78 EUR mit.
18Im Weiteren fand umfassende schriftliche Korrespondenz zwischen der Wohnungsverwalterin der Klägerin, der W. GmbH, und dem Beklagten bzw. dessen Bevollmächtigten statt, in der es um den Härtefalleinwand des Beklagten sowie sein Einsichtsrecht in die die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen betreffenden Unterlagen ging. Auf ein dabei gemachtes Angebot, ihm bei der Suche einer kleineren und günstigeren Wohnung zu unterstützen, ging der Beklagte nicht ein.
19Wegen diesbezüglicher Einzelheiten wird auf die Bl. 34-43, 48 ff., 77, 86 f. d. A. sowie die Anl. K7 verwiesen.
20Die Klägerin behauptet, dass die Modernisierungsabrechnung sämtlichen formellen und materiellen Erfordernissen entspreche.
21Die Klägerin beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im Hause in C. im 2. Obergeschoss, 2. Wohnung von links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad (65,83 qm) nebst Kellerraum geräumt an die Klägerin herauszugeben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen, bzw. hilfsweise die Verlängerung der Räumungsfrist auf ein Jahr.
25Der Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Kündigungen bereits nicht der erforderlichen Schriftform genügen würden.
26Aber auch in der Sache sei die Mieterhöhung unberechtigt, da die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihrer Nachweispflicht hinsichtlich der Modernisierungsmaßnahmen und -kosten nicht nachgekommen sei.
27Ferner enthalte die Modernisierungsabrechnung formale und inhaltliche Fehler, sodass sie nicht ordnungsgemäß und rechtmäßig sei. Wegen des diesbezüglichen Vortrages wird insbesondere auf Bl. 27 f. d. A. verwiesen.
28Im Übrigen macht der Beklagte weiterhin seinen Härtefalleinwand geltend.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien bzw. Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2018 Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Klage ist unbegründet.
32I.
33Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch setzt nämlich die vorherige Beendigung des Mietverhältnisses voraus.
34Trotz der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen wurde das vorliegende Mietverhältnis zwischen den Parteien jedoch nicht beendet, da keine Kündigungsgründe gegeben sind.
351.
36Eine wirksame außerordentliche Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Zahlungsverzuges besteht nicht.
37Denn die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsrückstände im Zeitraum vom 01.01.2016 – 31.12.2017 in Höhe von 3.580,52 EUR beruhen auf der von ihr geltend gemachten Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von 160,09 EUR pro Monat.
382.
39Der Klägerin steht indes kein Anspruch auf Erhöhung der Miete gem. § 559 Abs. 1-3 BGB zu.
40Denn ein solcher Anspruch auf eine Mieterhöhung ist gem. § 559 Abs. 4 S. 1 BGB ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
41Die Anwendung des § 559 Abs. 4 S. 1 BGB ist gem. § 559 Abs. 4 S. 2 BGB sowie nach § 559 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 555d Abs. 3-5 BGB allerdings dann unzulässig, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte, oder der Härtefalleinwand des Mieters nicht fristgerecht erfolgt ist.
42a)
43Zunächst liegt ein Abwägungsausschluss gem. § 559 Abs. 4 S. 2 BGB bzw. nach § 559 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 555d Abs. 3-5 BGB nicht vor.
44aa)
45Dass die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt worden sei, der allgemein üblich ist, oder die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt worden sei, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
46bb)
47Daneben wurde die Frist des § 559 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 555d Abs. 3-5 BGB von dem Beklagten gewahrt.
48Der Härtefalleinwand ist danach bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen.
49Die Modernisierungsankündigung erhielt der Beklagte am 13.01.2015 und seinen Härtefalleinwand trug er mit dem Schreiben vom 25.02.2015 vor.
50Inhaltlich sind hierbei keine Hohen Anforderungen an die Mitteilung des Mieters zu stellen. Die Mitteilung der zu diesem Zeitpunkt durchaus noch allgemein gehaltenen Angaben soll es den Parteien ermöglichen, in einem Gespräch zu klären, ob überhaupt eine Härte vorliegt und wie diese ggf. abgemildert werden kann. Entscheidend ist deshalb nur, dass der Härteeinwand individualisierbar ist, also einen konkreten Lebenssachverhalt umfasst. Dazu reicht der Hinweis auf ALG II Bezug oder auf eine drohende Arbeitslosigkeit oder sonstige finanzielle Engpässe (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 13. Aufl. 2017, BGB § 559 Rn. 108b).
51Diesem Maßstab genügt das Schreiben des Beklagten, da er mit seinem Einwand, eine Mieterhöhung um 183 EUR komme einer Kündigung gleich, auf seine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich genug hingewiesen hat.
52b)
53Ein Ausschluss der streitgegenständlichen Mieterhöhung gem. § 559 Abs. 4 S. 1 BGB liegt vor, weil sie eine nicht zu rechtfertigende Härte für den Beklagten bedeuten würde.
54Härtegründe im Sinne des § 559 Abs. 4 S. 1 BGB sind wirtschaftliche Härtegründe, sodass im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Mieterhöhung nur noch wirtschaftliche Interessen, sowohl des Vermieters als auch des Mieters, zu berücksichtigen sind.
55Es bedarf somit einer Interessenabwägung, in die allein die wirtschaftlichen Belange des Mieters einerseits und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Vermieters, die in Fällen, wie dem vorliegend, in einem reinen Refinanzierungsinteresse bestehen, andererseits einfließen. Es geht allein um die Interessen der Vertragsparteien.
56Ob wirtschaftliche Belange des Mieters die Mieterhöhung umfänglich oder teilweise ausschließen, hängt von der Höhe des dem Mieter zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleibenden Betrags ab. Das Nettoeinkommen des Mieters und die Gesamtmiete nach der Mieterhöhung sind im Verhältnis zueinander zu betrachten.
57Unstreitig darf der Mieter hierbei nicht bis zum Verbleib des Existenzminimums belastet werden. Dem Mieter muss es trotz der Mieterhöhung möglich bleiben, von dem verbleibenden Einkommen sein Leben nach dem bisherigen individuellen Zuschnitt im Großen und Ganzen fortzuführen. Referenzgröße ist damit der bisherige Lebenszuschnitt des Mieters. Zu berücksichtigen ist insofern auch das Verhältnis zwischen Wohnbedarf und Wohnungsgröße, mit anderen Worten die Frage, ob der Mieter über seine finanziellen Verhältnisse hinausgehend lebt (MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 25).
58Aufgrund der nach diesen Aspekten durchzuführenden Abwägung ist eine Mieterhöhung dem Beklagten nicht zumutbar. Die Belange des Beklagten überwiegen das nicht näher ausgeführte reine Refinanzierungsinteresse der Klägerin.
59Der Beklagte bezieht Leistungen nach dem SGB II wie aus den Bescheiden des Jobcenter Arbeitsplus vom 01.12.2014, 29.11.2015, 26.11.2016 und vom 25.11.2017 klar ersichtlich ist. Insbesondere aus den Bescheiden vom 01.12.2014 und vom 29.11.2015 ergibt sich auch, dass die Gesamtmiete vor der Mieterhöhung als Bedarf für Unterkunft und Heizung in voller Höhe anerkannt wurde, sodass ihm nicht vorzuwerfen ist, dass er über seine finanziellen Verhältnisse hinausgehend gelebt hat. Damit verblieben dem Beklagten vor der Mieterhöhung der volle Regelbedarfs- und zusätzlich ein geringfügiger Mehrbedarfsbetrag zur Lebensführung und bestimmten seinen Lebenszuschnitt.
60Bei einem aktuellen Leistungsbezug von 891,26 EUR und einer nach der Mieterhöhung von der Klägerin beanspruchten Gesamtmiete von 609,24 EUR blieben dem Beklagten 282,02 EUR. Dieser Betrag liegt bereits 133,98 EUR unter dem aktuellen Regelbedarf von monatlich 416,00 EUR, sodass offensichtlich der bisherige Lebenszuschnitt nicht erhalten werden kann, finanzielle Mittel für alles, was über die Grundbedürfnisse hinausgeht, würden dem Beklagten nicht verbleiben.
61Eine mögliche Erhöhung der Sozialleistungen als nur potentielles Einkommen hat bei dieser Betrachtung prinzipiell unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Staudinger/Volker Emmerich (2018) BGB § 559 Rn. 34).
62Da allerdings die aktuellen Richtlinien der Stadt Bielefeld zum SGB II im Grundsatz von einer angemessenen Unterkunftsgröße von 53 qm für eine Einzelperson und einer angemessenen Grundmiete von 4,64 EUR pro qm bei Betriebskosten von 2,20 EUR pro qm ausgehen, folgt hieraus eine erstattungsfähige Miete von 362,52 EUR. Auch unter Berücksichtigung von verschiedenen Ausnahmeregelungen in den frei zugänglichen Richtlinien ist also nicht davon auszugehen, dass ein derart erhöhter Leistungsbezug möglich wäre, sodass dem Beklagten lediglich noch hinnehmbare Einbußen an dem Regelbedarf verblieben.
63II.
64Die Klägerin hat auch keinen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten aus § 985 BGB. Der Beklagte hat aufgrund der unwirksamen Kündigung weiterhin ein Recht zum Besitz der Wohnung nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB.
65III.
66Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67IV.
68Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 5.462,00 EUR, dem Jahreswert der beanspruchten Kaltmiete, festgesetzt.
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
711. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
722. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
77B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
78Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
79Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 2x
- BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters 1x
- BGB § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen 6x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 986 Einwendungen des Besitzers 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x