Urteil vom Amtsgericht Bochum - 29 Ls-34 Js 1704/22-31/23

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.775,00 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53, 73 c StGB, 17 Abs. 2 BZRG.


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