Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 401 F 226/10

Tenor

01. Die Entscheidung des Amtsgerichtes Neuss vom 07.12.1992 - 43 F 158/92 - über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird abgeändert.

02. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E S C (früher C1gB1, Versicherungsnummer ## ###### F ###) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,5589 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der früheren Antragsgegnerin bei der E S C (Versicherungsnummer ## ###### T ###) bezogen auf den 31.05.1992 übertragen.

03. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der E S C (früher C1gB1, Versicherungsnummer ## ###### T ###) zu Gunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4822 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der E S C (Versicherungsnummer ## ###### F ###), bezogen auf den 31.05.1992 übertragen.

04. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 26.353,77 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

05. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.975,09 €, bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

06. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 712,93 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

07. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.353,18 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

08. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.159,20 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

09. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem C2WW1 Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer #######-# ####) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.064,37 € bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E1 C3 AG zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.692,36 €, bezogen auf den 28.02.2014 übertragen.

11. Ein Ausgleich der vom früheren Antragsteller während der Ehezeit bei der C4 O d´ B3 Q erworbenen luxemburgischen Rentenanwartschaften findet nicht statt.

12. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Ehegatten je zur Hälfte.


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