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VersAusglG § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 UF 34/25
16. Dezember 2025
7 UF 34/25 16. Dezember 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 202/25
8. Dezember 2025
15 UF 202/25 8. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 190/24
24. Oktober 2025
1 A 190/24 24. Oktober 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 63/25
13. Juni 2025
15 UF 63/25 13. Juni 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 442/23
30. April 2025
L 3 R 442/23 30. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 576/24
2. April 2025
XII ZB 576/24 2. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 145/24
7. März 2025
4 UF 145/24 7. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (Senat für Familiensachen) - 16 UF 105/24
11. Dezember 2024
16 UF 105/24 11. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 17 UF 124/23
29. Oktober 2024
17 UF 124/23 29. Oktober 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 99/24
27. August 2024
15 UF 99/24 27. August 2024