Urteil vom Amtsgericht Borken - 15 C 139/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 254,39 Euro nebst 6 % Zinsen seit dem 06.11.2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,10 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundbesitzung D in E. Die Wohnung, die seitens der Klägerin mit Wasser beliefert wurde auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), war in der Zeit vom 28.02.2003 bis zum 31.01.2005 an den Mieter K vermietet. Mit Schreiben vom 28.02.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Wasserentnahme ab sofort durch den Mieter K erfolge und die Rechnungen an diesen zu richten seien (Blatt 33 d.A.). Mit Schreiben vom 06.03.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Abrechnung über den Mieter K erfolge, aber darauf aufmerksam gemacht werde, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks und damit als Vertragspartnerin bei Nichterfüllung der Forderungen durch ihre Mieter für die Bezahlung der Rechnungen und sonstigen Verpflichtungen haftbar bleibe.
3Der Mieter K zahlte die Abschlagszahlung zum 28.02.2005 in Höhe von 76,00 Euro nicht. Daraufhin mahnte die Klägerin den Betrag bei dem Mieter K unter dem 20.04.2005 an und forderte diesen auf, den Betrag bis zum 29.04.2005 zu bezahlen; andernfalls werde die Wasserzufuhr gesperrt. Hierüber informierte die Klägerin die Beklagte (Blatt 34 d.A.). Die Beklagte meldete sich daraufhin mit Schreiben vom 09.05.2005 bei der Klägerin und forderte diese auf, die Wasserzufuhr für den Mieter K zu sperren. Ferner teilte mit, dass die Wasserkosten für die Zeit ab dem 20.04.2005 nicht mehr übernommen würden.
4Mit Schreiben der Klägerin vom 11.05.2005 mahnte diese gegenüber der Beklagten die mittlerweile zum 28.02. und 30.04. fälligen Abschläge an. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Forderungsbetrag einschließlich Kosten in Höhe von 164,88 Euro bis zum 25.05.2005 zu bezahlen, andernfalls am 01.06.2005 den Wasseranschluss zu sperren. Der Mieter K zahlte am 01.06.2005 die Rückstände, so dass eine Sperrung unterblieb. Unter dem 21.06.2005 bzw. 29.06.2005 erteilte die Klägerin für den Zeitraum 15.07.2004 bis zum 13.06.2005 der Beklagten eine Endabrechnung über 254,39 Euro. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlungen. Dieser Betrag ist Gegenstand der Klageforderung.
5Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein vertragliches Anschluss- und Versorgungsverhältnis. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Betrag aus der Endabrechnung zu bezahlen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 254,39 Euro nebst 6 % Zinsen seit dem 06.11.2005 sowie Mahnkosten in Höhe von 5,10 Euro zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, sie sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin, sondern der Mieter K. Der Versorgungsvertrag zwischen den Parteien sei gekoppelt an den Mietvertrag mit dem Mieter K. Mit der Kündigung des Mietverhältnisses im Oktober 2004 sei auch dem Versorgungsvertrag die Grundlage entzogen. Die Klägerin hätte den Mieter K nicht mehr beliefern dürfen, nachdem sie mit Schreiben vom 09.05.2005 die Sperrung gefordert habe. Für die aufgedrängte Belieferung brauche sie, die Beklagte, nicht zu bezahlen.
11Entscheidungsgründe:
12I.
13Die Klage ist begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Entnahme von Wasser in Höhe von 254,39 Euro gemäß § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. der AVBWasserV.
15Die Beklagte ist Vertragspartnerin der Klägerin und haftet der Klägerin gegenüber bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Mieter. Die Parteien schlossen im Jahre 1982 einen Anschluss- und Versorgungsvertrag hinsichtlich der Belieferung der Versorgungsstelle D in E mit Wasser. Dieser Vertrag ist auch nicht von dem Mieter K für die Beklagte im Jahre 2003 übernommen worden. Mit Schreiben vom 28.02.2003 bat die Beklagte gegenüber der Klägerin zwar darum, dass die Abrechnung des Wasserverbrauchs mit dem Mieter K vorzunehmen sei. Die Klägerin kam dem Anliegen der Beklagten nach, stimmte jedoch einer Vertragsübernahme durch den Mieter K nicht zu. Die Klägerin stellte ausdrücklich dar, dass die Beklagte Vertragspartnerin bleibe.
16In diesem Sinne hat auch die Beklagte zuletzt über ihren Prozessbevollmächtigten die Korrespondenz geführt (Schriftsatz vom 06.10.2005, Blatt 50 ff. d.A.).
17Die Beklagte hat das Versorgungsverhältnis auch nicht wirksam zum 20.04.2005 gekündigt, so dass sie auch aus diesem Grunde über den 20.04.2005 hinaus verpflichtet ist. Selbst wenn in dem Schreiben der Beklagten vom 09.05.2005 eine fristgerechte Kündigung des Versorgungsvertrages zu sehen wäre, wäre gemäß § 32 Abs. 1 AVBWasserV die Kündigung nur zum 30.06.2005 möglich. Die Klägerin hat aber nur bis zum 13.06.2005 abgerechnet.
18Die Beklagte konnte auch nicht gemäß § 32 Abs. 7 AVBWasserV wirksam von der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2005 verlangen, eine Sperrung der Wasserzufuhr zur Wohnung des Mieters durchzuführen. Nach dieser Vorschrift kann der Kunde zwar die zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt einer zulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB. Ein Absperrverlangen ist nicht aus jedem Grunde berechtigt, sondern muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Versorgung des Anschlussobjektes stehen. Insbesondere dürfen Mietstreitigkeiten hierfür keine Rolle spielen (i.d.S. Seifert, GWF, Recht und Steuern 1994, Seite 5-7).
19Das Aufforderungsschreiben der Beklagten hinsichtlich der Wassersperre datiert vom 09.05.2005, so dass ohnehin eine berechtigte Zahlungsverweigerung ab dem 20.04.2005 nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurde mit der Endabrechnung der Zeitraum vom 15.07.2004 bis zum 13.06.2005 berücksichtigt, so dass es auch im Falle einer Sperrung ab dem 20.04.2005 zu einer Nachzahlungsforderung gekommen wäre. Gegenstand der Endabrechnung sind nämlich nicht die Abschlagszahlungen zum 28.02.2005 bzw. 30.04.2005.
20Die von der Beklagten behauptete Lieferungsunterbrechnung kann seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. Dass der zwischen den Parteien bestehende Versorgungsvertrag vom Bestand des Mietverhältnisses mit dem Mieter K abhängig gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht festzustellen. Eine Vollstreckung des Räumungsurteils durch Sperrung der Wasserzufuhr ist ebenfalls unzulässig, im Übrigen nicht Aufgabe der Klägerin. Für sie gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen, die vorliegend seitens der Beklagten zum 20.04.2005 nicht eingehalten wurden.
21Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Verzugszinsen und Mahnkosten in Höhe von 5,10 Euro) ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3 BGB. § 27 Abs. 2 AVBWasserV.
22II.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24III.
25Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 254,39 Euro festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1x
- AVBWasserV § 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung 2x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x