Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Bünde - 5 C 541/13
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2013 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
|
Verkündet am 10.12.2013F3, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
|
Amtsgericht Bünde IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
||
In dem Rechtsstreit
3des Herrn F, M-Straße 14, A,
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigte: S, L-Straße,B,
6g e g e n
71. Herrn X, B-X-Weg, C,
82. den Z, vertr. d. d. Vorstand, N-Straße ,D,
9Beklagten,
10Prozessbevollmächtigte: S I und Kollegen, I-Straße, E,
11hat das Amtsgericht Bündeim schriftlichen Verfahren am 10.12.2013durch den Richter F2für Recht erkannt:
12Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2013 zu zahlen.
13Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
14Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
16TATBESTAND
17Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
18ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
19Die Klage ist zulässig, aber lediglich im tenorierten Umfang begründet.
20Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 5,10 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Im Übrigen haben die Beklagten den erstattungsfähigen Schaden des Klägers im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit bereits vollständig reguliert. Zu Recht haben die Beklagten die vom Privatgutachter F4 kalkulierten Reparaturkosten um insgesamt 313,00 € gekürzt.
21Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen.
22Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch auf Schadensersatz für Beilackierungs-, Beipolierungs- und Verbringungskosten. Anders als der Kläger meint, kann nicht festgestellt werden, dass diese Kosten bei der Reparatur des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Zu Recht haben die Beklagten von den vom Privatgutachter F4 kalkulierten Reparaturkosten Abzüge in Höhe von 204,- € für die Beilackierung, 25,- € für die Beipolierung und 84,- € für die Fahrzeugverbringung gemacht.
23Die Kosten einer Beilackierung – die sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auf insgesamt 204,00 € belaufen – sind nur dann erstattungsfähig, wenn eine Beilackierung auch tatsächlich notwendig ist. Ob eine Beilackierung angrenzender, unfallbedingt nicht beschädigter Fahrzeugteile tatsächlich erforderlich sein wird, kann zur Überzeugung des Gerichts erst bei Durchführung der Reparaturarbeiten von dem Lackierer selbst beurteilt werden. Erst dann wird erkennbar, ob Farbunterschiede zwischen den instandgesetzten, neu lackierten Fahrzeugteilen und den angrenzenden unbeschädigten Karosserieteilen eingetreten sind oder nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausnahmslos bei jeder Reparatur auch beilackiert wird (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.08.2012, 44 O 262/11).
24Entschließt sich der Geschädigte – wie vorliegend – für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten, so muss er im Gegenzug in Kauf nehmen, dass sich insbesondere die Frage der Erforderlichkeit einer Beilackierung nicht beantworten lässt und er mithin für diese Position keinen Schadensersatz verlangen kann. Anderenfalls würde der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung Ersatz für eine Position erhalten, deren Erforderlichkeit sich erst im Rahmen einer tatsächlichen Reparatur herausstellen würde, während er bei konkreter Schadensabrechnung nur die tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen kann. Dies stellt einen Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot dar.
25Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da es im Ermessen des Geschädigten selbst liegt, auf Gutachterbasis fiktiv abzurechnen. An diese Art der Abrechnung ist der Geschädigte auch nicht gebunden. Stattdessen kann er nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und sodann Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
26Soweit der Kläger behauptet, bei Metalliclacken wie dem vorliegenden seien Beilackierungen stets erforderlich und sich zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten sowie das Zeugnis des Privatgutachters F4 beruft, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Die pauschale Behauptung des Klägers ist unsubstantiiert und ohne Angabe von weiteren Anhaltspunkten, aus denen sich tatsächlich eine Erforderlichkeit der Beilackierung ergeben könnte, einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
27Entgegen den Ausführungen des Klägers ergibt sich aus dem Privatgutachten nicht, dass sich der Gutachter F4 „mit der Frage und der Notwendigkeit der Beilackierung ausgiebig auseinandergesetzt“ hat. Jedenfalls lässt sich eine solche Auseinandersetzung dem Gutachten nicht entnehmen. Auf Seite 3 des Gutachtens heißt es lediglich, dass angrenzende Karosserieteile zur Vermeidung von Lackabweichungen ebenfalls zu lackieren seien. Dass solche Lackabweichungen aber auch sicher zu erwarten sind, wird im Gutachten nicht festgestellt.
28Überdies sind etwaige Farbunterschiede vor Durchführung der Reparatur offensichtlich nicht feststellbar und auch durch einen Sachverständigen nicht sicher zu beurteilen, sodass es insoweit per se nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte.
29Auch die im Gutachten benannten Kosten der Beipolierung in Höhe von 25,00 € sind vorliegend nicht erstattungsfähig. Auch die Erforderlichkeit einer solchen Beipolierung kann zur Überzeugung des Gerichts erst dann beurteilt werden, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Das pauschale Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit der Beipolierungskosten liefert abermals keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen sich eine solche Erforderlichkeit ergeben könnte. Dem Beweisangebot musste daher nicht nachgegangen werden.
30Auch die vom Privatgutachter F4 bezifferten Kosten der Fahrzeugverbringung in Höhe von 84,00 € stellen bei der fiktiven Schadensberechnung keinen erstattungsfähigen Schaden dar.
31Dabei kann dahinstehen, ob eine Fahrzeugverbringung bei einer tatsächlichen Reparatur mangels eigener Lackiererei des Reparaturbetriebs tatsächlich erforderlich geworden wäre. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, würden die Kosten einer Verbringung zur Überzeugung des Gerichts dem Kunden nicht in Rechnung gestellt, sodass diese Kosten nicht als fiktive Schadensposition geltend gemacht werden können.
32Gegenteiliges würde vom Kunden nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht akzeptiert. Der Geschädigte müsste sich gegebenenfalls gegenüber dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB ein Mitverschulden in Form des Auswahlverschuldens entgegenhalten lassen, wenn er einen Reparaturbetrieb aufsucht, der – im Gegensatz zu anderen Betrieben – die Fahrzeugverbringung in Rechnung stellt. Rechtsstreitigkeiten des Geschädigten mit der Reparaturwerkstatt wären die Folge, denen letztere aus dem X-Weg gehen werden. Im Übrigen sind die Reparaturbetriebe auch darauf bedacht nicht in Wettbewerbsnachteil gegenüber Reparaturwerkstätten mit eigener Lackiererei zu geraten. Deshalb werden sie dem Auftraggeber in der Regel einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbieten, sodass Verbringungskosten nicht separat in Rechnung gestellt werden.
33Eine Kürzung der Unkostenpauschale von 25,00 € auf 20,00 € hält das Gericht demgegenüber für nicht angezeigt. Bei der Bemessung der Unkostenpauschale hält das Gericht in Anwendung des § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine solche von 25,00 € für angemessen (vgl. BGH v. 8.5.12, VI ZR 37/11; OLG Hamm v. 15.04.2010, 6 U 205/09).
34Der erstattungsfähige Schaden des Klägers stellt sich demnach wie folgt dar:
35Reparaturkosten |
1.512,53 |
Sachverständigengebühren |
514,68 |
Unkostenpauschale |
25,00 |
2.052,21 |
Hierauf hat die Beklagte zu 2) ausweislich des Schreibens vom 08.08.2013 (Bl. 10 d.A.) insgesamt 2.047,11 € geleistet, sodass noch ein Betrag in Höhe von 5,10 € zur Zahlung offen steht.
37Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu. Die Klage wurde am 07.10.2013 zugestellt.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
40F2 |
|
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Bünde - 5 C 541/13 1x
- 44 O 262/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 37/11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 205/09 1x (nicht zugeordnet)
