Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 410 C 4274/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. zu 1/3 und der Kläger zu 2. zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von den Klägern kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien sind Eigentümer jeweils nebeneinander liegender Reihenhäuser. Im von vorne gesehenen rechten Reihenaus wohnen die Beklagten, im links daneben liegenden der Kläger zu 2. mit seiner Ehefrau und wiederum links daneben der Kläger zu 1. mit seiner Ehefrau und seiner fünfjährigen Tochter. Das Grundstück des Klägers zu 1. ist etwa 9 m breit, das des Klägers zu 2. etwa 5,5 m.
3Auf der Rückseite der Reihenhäuser befinden sich Gärten, die nach Westen ausgerichtet sind und jeweils durch die Parteien eingefriedet wurden. Die Gärten sind etwa 5 bis 10 m tief und an das Haus angrenzend mit einer Terrasse ausgestattet. Die Terrasse der Beklagten ist überdacht. Diese Terrasse sowie die nach vorne zur T3 hinausgehende Küche benutzen die Beklagten zum Rauchen, wobei der genaue Umfang des Zigarettenkonsums der Beklagten zwischen den Parteien umstritten ist. Zur Verdeutlichung der räumlichen Gegebenheiten wird auf die eingereichten Lichtbilder (Blatt 9 ff., Blatt 29 ff. der Akten) Bezug genommen.
4Die Kläger behaupten, es komme seit März 2014 zu gravierenden Immissionen durch übermäßig starkes Rauchen der Beklagten auf deren Terrasse. Die Beklagten konsumierten auf der Terrasse sowohl Tabak- als auch Cannabisprodukte, deren Qualm sich unter dem Dach der Terrasse sammle und durch Luftzirkulation zu den Reihenhäusern der Kläger gedrückt werde. Die Kläger seien nicht mehr in der Lage, ihre Räume zu lüften, da sie permanent durch den Tabak- und Cannabisgeruch belästigt würden.
5Ferner liege eine ständige Gesundheitsgefährdung vor, durch potentiell gesundheitsschädlichen Feinstaub sowie die grundsätzlichen Gefahren durch Passivrauchen.
6Auch durch das in der Küche stattfindende Rauchen der Beklagten in den Wintermonaten würden die Kläger unzumutbar belästigt. Dabei werde Zigarettenqualm durch eine an der Außenwand befindliche Lüftung nach draußen befördert und ziehe von dort aus in die Wohnungen der Kläger.
7Die Beklagten seien zudem dazu übergegangen, Räucherstäbchen an der Grundstücksgrenze abzubrennen, durch deren Geruch die Kläger ebenfalls unzumutbar belästigt würden.
8Nachdem die Kläger nach einem erfolglos durchgeführten Schlichtungsverfahren eine Klage eingereicht haben, die sich zunächst auf die Abwehr von Rauchimmissionen richtete, hat der Kläger zu 2. die Klage nach Durchführung eines weiteren erfolglosen Schlichtungsverfahrens betreffend das Abbrennen von Räucherstäbchen an der Grundstücksgrenze mit Schriftsatz vom 03.09.2015, den Beklagten zugestellt am 09.09.2015, erweitert. Die Kläger beantragen nunmehr,
9die Beklagten zu verurteilen,1.bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,im Wiederholungsfalle von bis zu insgesamt 2 Jahren, das Rauchen imrückseitigen Garten einschließlich der Terrasse auf ihrem GrundstückGreveler T a, 44329 Dortmund, zu folgenden Tageszeiten zu unter-lassen: 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 21.00 Uhr bis8.00 Uhr,2.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,im Wiederholungsfalle von bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,Tabakrauch durch das Öffnen von Fenstern oder Türen ihres ReihenhausesGreveler T a, 44329 Dortmund, oder durch den in der Außenwandihrer Küche befindlichen Lüfter nach außen zu leiten, und zwar zu folgendenTageszeiten: 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
10Der Kläger zu 2. beantragt zusätzlich,
11die Beklagten zu verurteilen,
123.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,im Wiederholungsfalle von bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,Räucherstäbchen oder Räucherkerzen außerhalb ihres Hauses auf ihremGrundstück Greveler T a, 44329 Dortmund, abzubrennen und zwar zu folgenden Tageszeiten: 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Sie behaupten, jeweils nur 6 bzw. 10 Zigaretten täglich zu konsumieren, wodurch die Kläger nicht belästigt würden. Weder von der Terrasse, noch aus der Küche ziehe der Zigarettenrauch direkt in die Wohnräume der Kläger. Dieser entweiche vielmehr, ohne Nachbarn zu belästigen, nach oben. Es sei auch nicht richtig, dass sie auf ihrer Terrasse Cannabis konsumierten. Das Aufstellen von Räucherstäbchen erfolge lediglich zum Schutz der Kläger, da diese sich über den von den Zigaretten ausgehenden Gestank beschwert hätten.
16Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
17Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Rauchentwicklung auf den Grundstücken der Kläger. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.08.2015 (Blatt 59 ff. der Akten), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2015 (Blatt 88 ff. der Akten) Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu.
21Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt dies aber nicht daran, dass das von den Klägern in Bezug genommene Urteil des BGH vom 16.01.2015 (BGH V ZR 110/14) eine Streitigkeit zwischen Mietern und nicht zwischen Eigentümern betrifft und deswegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. Denn der BGH hat in dem zitierten Urteil festgestellt, dass bei Vorliegen von wesentlichen Störungen auch Besitzern Abwehransprüche gleich einem Eigentümer zustehen können. Daraus ergibt sich, dass die dort entwickelte Rechtsprechung also erst S auf den vorliegenden Fall, in dem Eigentümer Unterlassungsansprüche geltend machen, anwendbar ist.
22Es ist ebenfalls unrichtig, dass ein rauchender Eigentümer aufgrund seiner grundgesetzlich geschützten Stellung aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren kann. Denn auch Art. 14 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG finden ihre Einschränkung immer dann, wenn die Grundrechte anderer beeinträchtigt werden. Auch die Kläger sind Grundrechtsträger und auch sie haben Rechte aus Art. 14 GG, die im Fall einer Kollision gegen Grundrechte der Beklagten abgewogen werden müssen. Gerade dieses Prinzip kommt in den Vorschriften der §§ 1004, 906 BGB zum Ausdruck, die insoweit den einfachgesetzlich geregelten Ausgleich der Grundrechtspositionen darstellen.
23Ein Anspruch scheidet dennoch aus, da das Gericht im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme eine Störung bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung durch vom Grundstück der Beklagten ausgehende Immissionen nicht feststellen konnte.
24Der BGH beurteilt die Frage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH V ZR 110/14, Urteil vom 16.01.2015, Rz. 10, zitiert nach Juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes konnte durch das Gericht eine wesentliche Beeinträchtigung nicht festgestellt werden.
25Das Gericht hat bei der Inaugenscheinnahme vor Ort am 09.09.2015 keine Geruchsbelästigungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2. weder im hinteren Bereich des Gartens bzw. des Schlafzimmers, noch im vorderen Bereich der Küche wahrnehmen können.
26Nach Auffassung des Gerichts war die Wetterlage auch geeignet, eine Inaugenscheinnahme durchzuführen. Zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme herrschte allenfalls leichter Wind aus östlicher Richtung. Der Zigarettenrauch konnte sich, da er jedenfalls im Bereich der Terrasse der Beklagten durch die davor liegenden Häuserfronten abgeschirmt wurde, also frei entfalten, als ob kein Wind herrschte. Sofern die Kläger während des Ortstermins dem Gericht mitgeteilt haben, dass normalerweise Westwind vorherrsche, der den Rauch anders als beim Ortstermin verteile, so mag dies sein, ändert an der Bewertung des Gerichts aber nichts. Dies deshalb, weil das Gericht auch auf der anderen Seite der Häuser, nämlich auf der nach Osten gerichteten Küchenseite Geruchsproben genommen hat. Die dort bestehende Ostwindlage entspricht im Wesentlichen der Situation, die die Kläger als normal für den Terrassenbereich bezeichnen. Trotzdem konnten aber auch dort, in der Küche des Klägers zu 2., keine Geruchsbelästigungen festgestellt werden. Der Kläger zu 1. empfand dort zwar eine Störung durch Zigarettenrauch, die für das Gericht aber nicht wahrnehmbar war. Sofern die Kläger die in der Küche vorgefundene Situation als belastend empfinden, mag dies seinen Ursprung in einer besonderen Geruchsempfindlichkeit der Kläger haben. Nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen liegt aber keine (wesentliche) Beeinträchtigung vor.
27Sofern die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen haben, dass insbesondere bei ruhigeren Witterungsverhältnissen, vor allem bei im Sommer häufig schwüler Witterung, die Geruchsbelästigungen außerordentlich erheblich seien, gibt dieser Vortrag keine Veranlassung zu einer weiteren Beweisaufnahme. Es mag sein, dass sich der Zigarettenrauch an heißen, schwülen Tagen im Sommer anders ausbreitet als am Tag des Ortstermins. Es ist aber auch so, dass eine schwüle Wetterlage, bei der die Luft „quasi steht“, lediglich im Sommer denkbar ist und auch dann nicht derart gehäuft, dass dies einen Abwehranspruch der Kläger rechtfertigen würde. Denn auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich garantierten Rechtsposition aus Art. 14 GG sind gewisse von Nachbarn ausgehende Beeinträchtigungen hinzunehmen, insbesondere, wenn sie nur bei bestimmten Wetterlagen wahrnehmbar sind. Dies gilt umso mehr, als sich die Kläger bei Erwerb der von ihnen gewählten Reihenhausimmobilie bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen, dass sie in der dort herrschenden Wohnsituation weitaus mehr Berührungspunkte mit ihren Nachbarn haben würden, als bei dem Erwerb eines freistehenden Einfamilienhauses.
28Das Gericht hat deshalb auch darauf verzichtet, die von Klägerseite benannten Zeugen zu vernehmen. Zum einen hat der BGH in dem zitierten Urteil bereits ausgeführt, dass es auf die Anzahl der konsumierten Zigaretten nicht ankommt. Ferner hat sich das Gericht durch eigene Inaugenscheinnahme einen Eindruck von den Verhältnissen vor Ort verschaffen können, was durch den Zeugenbeweis gerade nicht möglich ist. Gleiches gilt für den angebotenen Sachverständigenbeweis.
29Da bereits auf dem an das Grundstück der Beklagten angrenzenden Grundstück des Klägers zu 2. Rauchimmissionen nicht wahrnehmbar waren, gilt dies erst S für das weiter entfernte Grundstück des Klägers zu 1.
30Auch hinsichtlich der Klageerweiterung betreffend den Antrag zu 3. unterlag die Klage der Abweisung, da sich von Räucherstäbchen ausgehender Rauch nicht anders entwickelt, als der am Ortstermin in Augenschein genommene Zigarettenrauch.
31Sofern die Kläger ihren Abwehranspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB auch auf eine drohende Gesundheitsgefährdung stützen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kläger haben nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass es in ihren Häusern zu gesundheitsschädlichen Feinstaubbelastungen kommt, beispielsweise durch Einholung eines Privatgutachtens oder durch selbst durchgeführte Messungen. Das Gericht weiß zwar um die grundsätzlichen Gefahren des Passivrauchens, allerdings ergibt sich aus den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder ein Indiz dafür, dass mit dem Rauchen im Freien gerade keine solchen Gefahren einhergehen (BGH V ZR 110/14, Rz. 25, zitiert nach juris). Dieses Indiz zu erschüttern setzt voraus, dass sich aufgrund der besonderen Verhältnisse vor Ort im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Feinstaubpartikel ergibt, die auf die Terrasse oder in die Wohnung der Kläger gelangen. Diesen fundierten Verdacht darzulegen, war der Vortrag der Kläger indes nicht geeignet. Auch das nachträglich vorgelegte Attest der behandelnden Kinderärztin (Bl. 80 d.A.) konnte den Vortrag der Kläger nicht substantiieren, da es keine Aussage dazu trifft, ob es im Bereich der Wohnungen der Kläger zu gesundheitsschädlichen Feinstaubbelastungen kommt.
32Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
35a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
36b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-T3, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 2x
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 1x
- V ZR 110/14 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x