Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 77 C 1709/08
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Parteien streiten, nachdem der Antragsteller die Hauptsache mit Schriftsatz vom 29.04.2008 einseitig für erledigt erklärt hat, mit Blick auf die Prozesskosten noch darum, ob der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist.
3Eine Hauptsacherledigung kommt nach ganz herrschender Meinung und insbesondere ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn das jeweilige Rechtsschutzbegehren bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, durch das der Antragsteller klaglos gestellt wurde, zulässig und begründet gewesen ist
4( BGHZ 83, 12, Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 a Rn. 33; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91 a Rn. 43 f).
5Vorliegend ist das erledigende Ereignis in der Herausgabe des Hundes durch die Antragsgegnerin zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Hundes an den Gerichtsvollzieher bzw. an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester durch Erlass einer einst-weiligen Verfügung zulässig und begründet.
6Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 17.04.2008 seinen ursprünglichen Antrag auf Herausgabe des Hundes dahingehend berichtigt, dass er die Herausgabe nicht mehr an sich, sondern an einen Gerichtsvollzieher beantragte. Bei der Entscheidung über die Hauptsacherledigung ist nur dieser Antrag von Bedeutung, da das Gericht ohne einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers allein über diesen Antrag zu entscheiden hatte.
7Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe des Hundes namens N, Rasse Labrador, schwarz, ca. 4 ½ Jahre alt an den Gerichtsvollzieher A war zulässig und begründet. An der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Zweifel, da der Antrag hinreichend bestimmt ist.
8Zudem konnte der Antragsteller Herausgabe des ihm gehörenden Hundes an einen Gerichtsvollzieher gem. § 985 BGG verlangen. Der Antragsgegnerin stand kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB zu. Auf ein solches hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht berufen.
9Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stand dieser auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
10Zwar sind Tiere gemäß §§ 90, 90 a BGB bewegliche Sachen im Sinne des BGB. Der Sachbegriff ist aber im Lichte des Tierschutzgesetzes zu interpretieren. Aus dem aus § 1 Tierschutzgesetz abgeleiteten Grundsatz, dass der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, ergibt sich, dass eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise der Betrachtung des Tieres als Mitgeschöpf nicht mehr gerecht wird. Es ist anerkannt, dass Hunde auf die Person des Halters fixiert sind. Die sprichwörtliche Anhänglichkeit und Treue von Hunden findet darin ihren Ausdruck. Wenn ein Hund nicht bei seinem eigentlichen Halter ist, kann es zur Beeinflussung des Verhaltens kommen. Gerade weil das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar ist, andererseits aber ein durch entsprechende Charakterveränderung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel ist, verbietet es sich, ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund anzunehmen (LG Stuttgart NJW RR 1991,446).
11Allein dem Halter steht das Recht zu, den Hund zu erziehen und zu halten. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Honoraranspruches aus einem Tierarztbe-handlungsvertrag besteht daher nicht.
12Da der Antragsteller die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher verlangt hat, lag eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor.
13Die Eilbedürftigkeit war aus oben genannten Gründen auch anzunehmen.
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 75/10
5. Januar 2011
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9 S 75/10 | 5. Januar 2011 |
Referenzen
- BGHZ 83, 12 1x (nicht zugeordnet)
- § 985 BGG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 986 Einwendungen des Besitzers 1x
- BGB § 90 Begriff der Sache 1x
- BGB § 90a Tiere 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x